Nutzungsrecht und Lizenz: Bedeutung und Definition
Definition: Der Urheber kann anderen das Recht einräumen, sein Werk auf bestimmte Arten zu nutzen, einfach oder ausschließlich, räumlich, zeitlich und inhaltlich beschränkt. Im Zweifel wird nur so viel übertragen, wie der Vertragszweck erfordert.
Bedeutung für Sie
Regeln Sie in Verträgen mit Agenturen, Fotografen und Entwicklern ausdrücklich, welche Rechte Sie erhalten.
Mehr dazu: Lizenzierung
Rechtsgrundlagen
- § 31 UrhG Normtext § 31 UrhG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 31 Abs. 5 UrhG Normtext § 31 Abs. 5 UrhG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 32 UrhG Normtext § 32 UrhG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 1 Urteil zu § 32 UrhG
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. ITMR Rechtsanwälte PartGmbB.