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ITMR beteiligt

AG Düsseldorf: Internet-System-Vertrag

AG Düsseldorf · Urteil vom 02.08.2004 · Az. 55 C 2473/04

VertragsrechtAbgewiesen / zurückgewiesen

Redaktionelle LeitsätzeEigene Formulierung der ITMR-Redaktion, keine amtlichen Leitsätze.

1. Stimmt der Kunde eines Internet-System-Vertrags in einer vorformulierten Übernahmeerklärung dem Eintritt eines Dritten in den Vertrag zu, ist diese Vertragsübernahme wirksam, wenn der ursprüngliche Anbieter weiterhin für die Wartungsleistungen einsteht.

2. Eine Laufzeit von 48 Monaten hält bei einem solchen Vertrag im unternehmerischen Verkehr der AGB-Kontrolle noch stand.

3. Eine Klausel, die nach fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs pauschal 65 % der bis zum Vertragsende ausstehenden, abgezinsten Monatsentgelte als Schadensersatz vorsieht, ist keine Vertragsstrafe und wirksam.

Sachverhalt

Die Beklagte, die mit Fliesen handelt und Ofenbau betreibt, hatte einen Internet-System-Vertrag mit 48 Monaten Laufzeit geschlossen. Geschuldet waren unter anderem die Überlassung eines Multimedia-PCs, die Einrichtung einer E-Mail-Adresse, die Erstellung einer Website und ein fortlaufender Wartungsservice gegen monatlich 148,27 Euro. Mit einer Übernahmeerklärung stimmte die Beklagte zu, dass die Klägerin in den Vertrag eintritt. Im Januar 2003 kündigte die Beklagte unter Hinweis auf ihre wirtschaftliche Lage und zahlte nicht mehr. Die Klägerin kündigte daraufhin fristlos und verlangte die rückständigen Raten sowie eine Schadenspauschale von 2032,75 Euro.

Entscheidung

Das Amtsgericht Düsseldorf gab der Klage ganz überwiegend statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 2774,10 Euro nebst Zinsen. Die Klägerin sei durch die Vertragsübernahme Vertragspartnerin geworden. Die Kündigung der Beklagten habe den Vertrag nicht beendet, weil kein wichtiger Grund vorlag und die vereinbarte Laufzeit wirksam war. Dagegen durfte die Klägerin wegen des Verzugs mit mehr als zwei Monatsraten fristlos kündigen und die vereinbarte Pauschale verlangen.

Volltext der Entscheidung, Az. 55 C 2473/04 (amtliche Fassung)

Quelle: amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab) (AG Düsseldorf, Urteil vom 02.08.2004), Wortlaut unverändert, nur Formatierung angepasst

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 05.07.2004

durch die Richterin am Amtsgericht X

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 2774,10 EURO nebst 5

% Zinsen über dem Basiszinssatz auf jeweils 148,27 Euro seit dem

21.01./21.02./21.03./21.04. und 21.05.2003 sowie aus 2032,75 Euro seit dem

03.07.2003 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des

jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird

nachgelassen, die Sicherheit durch Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in

der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen.

Gründe

1Tatbestand

2Am 13.07.2001 schloss die Beklagte mit der X- GmbH einen Vertrag.

3Gegenstand dieses, von den Parteien mit Internet-Systemvertrag bezeichneten, Vertrages war

4u.a. die Überlassung eines sogenannten Multimedia PCs nebst Monitor und Tastatur, Aufbau

5und Installation dieser Geräte, Einrichtung einer E-Mail Adresse, Erstellung einer Website

6sowie ein fortlaufender Wartungsservice. Hierfür vereinbarten die Vertragsparteien eine von

7der Beklagten monatlich zu entrichtende Rate von 148,27 Euro. Die vereinbarte

8Vertragslaufzeit betrug 48 Monate. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen

9Geschäftbedingungen der X-GmbH (im folgenden AGB) zugrunde.

10Zwischen der X-GmbH und der Klägerin besteht ein Rahmenvertrag

11vom 04.06.2002. Inhalt dieses Vertrages ist die Übernahme der von der

12X-GmbH mit ihren Kunden geschlossenen Verträge durch die Klägerin. Gemäß § 7

13der AGB der Firma X-GmbH erklärt sich das Partnerunternehmen der

14Unterschriftsleistung unter den Vertrag damit einverstanden, daß X den Vertrag

15mit allen Rechten und Pflichten an eine Finanzierungsgesellschaft übertragen kann. Dort heißt

16es weiter: "X wird dafür Sorge tragen, daß dem Partnerunternehmen durch die

17Vertragsübernahme keine Nachteile in sachlicher oder finanzieller Hinsicht entstehen,

18insbesondere, daß der Wartungsservice in dem vertraglich vereinbarten Umfang erfüllt wird.

19Insoweit steht X neben diesem Dritten für die ordnungsgemäße Erfüllung der

20Wartungsarbeiten ein. Das Partnerunternehmen ist ebenfalls berechtigt, seine Rechte aus

21dem Vertrag abzutreten.

22Am 19.07.2001 baute ein Techniker der X-GmbH die der Beklagten

23überlassenen Geräte auf. Eingerichtet wurde ferner die gewünschte E-Mail Adresse sowie der

24Internetzugang. Die Beklagte unterschrieb am gleichen Tag eine sogenannten

25Übernahmeerklärung. Gemäß dem Inhalt der Übernahmeerklärung bestätigte sie damit den

26Erhalt der geschuldeten Leistung als vertragsgemäß. Weiter heißt es dort: "X

27zeigt im Auftrag der Y-GmbH dem Partnerunternehmen an, daß

28entsprechend § 7 des geschlossenen Internet System-Vertrags die Gesellschaft in diesen

29Vertrag mit allen Rechten und Pflichten eintritt. Das Partnerunternehmen bestätigt durch

30Unterzeichnung der Übernahmeerklärung sein Einverständnis".

31Mit Schreiben vom 01.08.2001 stellte die X-GmbH der Klägerin den

32Vertrag mit der Beklagten in Rechnung. Der Rechnungsbetrag belief sich auf 3806,02 Euro

33und wurde der X-GmbH von der Klägerin überwiesen.

34In einem an die X-GmbH gerichteten Schreiben vom 22.01.2003

35erklärte die Beklagte unter Hinweis auf ihre wirtschaftliche Situation die Kündigung des

36Vertrages zum 31.01.2003. Die danach ausbleibenden Ratenzahlungen mahnte die Klägerin

37mit Schreiben vom 12.02.2003 und 24.03.2003 mit zehntägiger und in einem weiteren

38Schreiben vom 24.04.2003 mit vierzehntägiger Frist erfolglos an. Da die Beklagte auch in der

39Folgezeit nicht zahlte, erklärte die Klägerin am 16.06.2003 die Kündigung des Vertrages aus

40wichtigem Grund gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AGB und verlangte die Begleichung der

41unbezahlten Rechnungen bis zum Kündigungsdatum. Zusätzlich begehrte die Klägerin unter

42Berufung auf § 2 Abs. 4 AGB einen pauschalierten Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 65 %

43der Gesamtsumme der monatlichen Entgelte, die bis zum Vertragsende noch ausstanden,

44abgezinst mit dem gültigen Basiszinssatz auf den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung. Dies

45entspricht einem - von der Beklagten bestrittenen - Betrag von 2032,75 Euro.

46Die Klägerin meint: Die Firma X-GmbH habe ihre Ansprüche wirksam

47an sie abgetreten. Sie behauptet, sie habe den Abzinsbetrag für die Schadenspauschale

48richtig berechnet.

49Sie beantragt nunmehr,

50die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 2774,10 Euro nebst 5

51% Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 148,27 Euro seit dem

5220.01./20.02./20.03./20.04. und 20.05.2003 sowie aus 2032,75 Euro seit

53dem 03.07.2003 zu zahlen.

54Die Beklagte beantragt,

55die Klage abzuweisen.

56Die Beklagte meint: Die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma X-GmbH vereinbarte 4-jährige Laufzeit des Vertrages sowie der bereinbarte

57pauschalierte Schadensersatz in Höhe von 65 % seien wegen Verstosses gegen das AGBG

58unwirksam.

59Entscheidungsgründe

60Die Klage ist überwiegend begründet.

61I.

621. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung des rückständigen Entgelts i.H.v. 741,35

63Euro aus dem Internet-System-Vertrag selbst (§ 311 Abs. 1 BGB).

64a) Dieser Anspruch entfällt insbesondere nicht schon deshalb, weil es sich bei der Klägerin

65gar nicht um den Vertragspartner der Beklagten handelt. Die Klägerin ist im Wege der

66Vertragsübernahme wirksam in den zwischen der X und der Beklagten am

6713.07.2001 geschlossenen Vertrag eingetreten und besitzt damit die erforderliche

68Aktivlegitimation. Die Vertragsübernahme ist ein einheitliches Rechtsgeschäft und bedarf als

69Verfügung über das Schuldverhältnis im ganzen der Zustimmung aller Beteiligten. Ein

70Vertrag zwischen der ausscheidenden und der eintretenden Partei führt folglich nur bei

71Zustimmung des anderen Teils zu einer wirksamen Vertragsübernahme ( Palandt/Heinrichs, §

72398 Rz. 38 a). Am 19.07.2001 unterzeichnete die Beklagte eine sogenannte

73Übernahmeerklärung und erklärte sich in dieser damit einverstanden, dass die Klägerin

74entsprechend § 7 AGB in den mit der X-GmbH geschlossenen Vertrag

75mit allen Rechten und Pflichten eintritt. Diese Zustimmung zur Vertragsübernahme ist auch

76wirksam. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen die §§ 305 ff. BGB vor, die gemäß Art 229 §

775 S.2 EGBGB anzuwenden sind.

78Die in der Erklärung vom 19.07.2001 enthaltene Zustimmung zur Vertragsübernahme ist eine

79Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie wird der Beklagten von

80der X-GmbH gestellt und beinhaltet eine für eine Vielzahl von

81Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung. Das diese Erklärung vom Kunden erst am

8219.07.2001 und damit nicht bei Vertragsabschluss abgegeben wurde, ist unschädlich für die

83Anwendung der §§ 305 ff. BGB. Es kommt allein darauf an, das sie eine Regelung oder auch

84ein einseitiges Rechtsgeschäft des Kunden (BGH NJW 1999, 1864) beinhaltet, das den

85Vertragsinhalt unmittelbar gestaltet ( Palandt/Heinrichs, § 305 Rz. 3). Dies trifft auf die

86Übernahme des bereits geschlossenen Vertrages zweifelsohne zu. Auf die Voraussetzungen

87einer Einbeziehung nach § 305 Abs. 2 BGB kommt es gemäß § 310 Abs. 1 BGB nicht an. Da

88sich die X-GmbH die Möglichkeit einer Vertragsübernahme bereits in

89§ 7 AGB vorbehalten hat, ist diese Klausel auch nicht überraschend i.S.v. § 305 c Abs. 1

90BGB.

91Sie ist überdies auch inhaltlich zulässig. Die Klausel ist insbesondere nicht unwirksam nach

92§§ 310 Abs. 1 Satz 2, 307 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 309 Nr. 10 BGB. Mit der Klägerin wird die

93den Vertrag übernehmende Partei namentlich bezeichnet. Auch beeinträchtigt der Wechsel

94des Vertragspartners die berechtigten Interessen der Beklagten nicht. Zwar ist grundsätzlich

95dann von der Unwirksamkeit einer solchen Klausel im unternehmerischen Verkehr

96auszugehen, wenn es wegen der Langfristigkeit des Vertrages wesentlich auf das persönliche

97Vertrauensverhältnis zum Vertragspartner und dessen wirtschaftlicher Zuverlässigkeit

98ankommt (OLG Hamburg VersR 1982, 65; Ulmer/Brandner/Hensen , § 11 Nr. 13 AGBG Rz.

9911.). Da aber die X-GmbH gemäß § 7 AGB auch nach der

100Vertragsübernahme neben der Klägerin für die ordnungsgemäße Erfüllung der

101Wartungsarbeiten - die nach Installation der Geräte den wesentlichen Vertragsinhalt

102darstellen - einsteht, fehlt es an einem solchen berechtigten Interesse der Beklagten.

103Hinzkommt, dass die Firma X im Zeitpunkt der Vertragsübernahme bereits

104wesentliche Vertragspflichten erfüllt hatte, insbesondere diejenigen, die nicht

105mietvertraglichen Charakter hatten. Zu diesem Zeitpunkt war die Lieferantin durchaus in

106Vorleistung getreten. Das nun folgende Dauerschuldverhältnis hatte aber insbesondere Züge

107des Mietvertrages und bei diesem ist eine Vereinbarung der Vertragsübernahme in

108allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig.

109b) Die Klägerin hat den Vertrag mit der Beklagten zum 30.06.2003 aus wichtigem Grund

110auch wirksam gekündigt. Die Beklagte befindet sich mit mehr als zwei Monatsraten in

111Verzug. Die Klägerin ist damit zur fristlosen Kündigung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AGB

112berechtigt. Das Vertragsverhältnis bestand zu diesem Zeitpunkt auch noch und wurde nicht

113etwa bereits durch Kündigung der Beklagten zum 31.01.2003 beendet.

114Zwischen der X-GmbH und der Beklagten wurde eine Vertragslaufzeit

115von 48 Monaten vereinbart. Eine Möglichkeit zur Kündigung besteht nach § 2 Abs. 3 Satz 1

116AGB nur aus wichtigem Grund gemäß § 626 Abs. 1 BGB. Die Voraussetzungen hierfür

117erfüllt die Kündigung der Beklagten vom 22.01.2003 aber nicht. Die vereinbarte

118Vertragslaufzeit ist auch wirksam. Sie verstößt insbesondere nicht gegen §§ 310 Abs. 1 Satz

1192, 307 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 309 Nr. 9 a BGB. Im unternehmerischen Verkehr verbietet sich

120eine unreflektierte Übernahme des auf den Schutz des Verbrauchers zugeschnittenen

121Klauselverbots des § 309 Nr. 9 a BGB. Eine einheitliche, die verschiedenen Vertragstypen

122übergreifende Höchstfrist gibt es nicht ( Palandt/Heinrichs , § 309 Rz. 89). Erst längere

123Laufzeiten als 10 Jahre verstoßen im Zweifel gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (BGH NJW

1242000, 1110). Bei angemessener Berücksichtigung der Gebräuche und Gewohnheiten des

125Handelsverkehrs erscheint eine Laufzeitvereinbarung von 48 Monaten noch zulässig. Sie

126belastet die Beklagte nicht in der Weise, dass diese in ihrer wirtschaftlichen

127Entscheidungsfreiheit eingeschränkt ist. Anders als in den Fällen einer

128Alleinbezugsverpflichtung eines Tankstellenhalters oder einem Bierlieferungsvertrag betrifft

129der geschlossene Internet-System-Vertrag nicht das Kerngeschäft der Beklagten, die den

130Handel mit Fliesen und Ofenbau zu ihrem Gewerbe zählt. Zudem war das vorliegende

131Geschäft von seinem Charakter her auf Dauer angelegt. Die Firma X erstellte

132speziell für die Beklagte eine Internetpresentation. Diese musste sinnvollerweise sodann auch

133für einen längeren Zeitraum genutzt werden.

1342. Ein Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 2032,75 Euro ergibt sich aus § 2 Abs. 4 AGB des

135Internet-System-Vertrages. Die Klägerin hat den Vertrag mit der Beklagten fristlos gekündigt.

136Als ersatzfähiger Schaden der Klägerin kann nach § 2 Abs. 4 Satz 3 AGB ein Betrag von

1372032,75 Euro angesetzt werden. Dieser entspricht 65 % der Gesamtsumme der monatlichen

138Entgelte, die bis zum Vertragsende noch ausstehen, abgezinst mit dem gültigen Basiszinssatz

139i.S.v. § 247 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung. Diese formularmäßig

140vereinbarte Möglichkeit eines pauschalierten Schadensersatzes ist auch wirksam.

141a) Die inhaltliche Unzulässigkeit dieser Klausel ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 310

142Abs. 1 Satz 2, 307 Abs. 1 BGB i.V.m. § 309 Nr. 6 BGB. Die Regelung des § 2 Abs. 4 Satz 3

143AGB stellt keine Vertragsstrafe dar. Auch wenn es letztlich auf die vom Verwender gewählte

144Bezeichnung nicht ankommt, legen bereits Wortlaut und Systematik der Klausel zumindest

145die Vermutung nahe, dass ihr der ernsthafte Versuch einer antizipierten Schätzung des

146typischerweise zu erwartenden Schadens zugrundeliegt. Um eine Vertragsstrafeklausel kann

147es sich aber letztlich schon deswegen nicht handeln, weil dem Kunden die Möglichkeit des

148Nachweises eines geringeren Schadens vorbehalten bleibt. Zwar hat die Vertragsstrafe neben

149ihrer Funktion als Druck- und Sicherungsmittel auch die Aufgabe eines pauschlierten

150Schadensnachweises ( Palandt/Heinrichs , § 276 Rz. 26); eine Herabsetzung der vereinbarten

151Strafe kann aber nicht - wie in der vorliegenden Klausel vorgesehen - durch Nachweis eines

152geringeren Schadens, sondern ausschließlich durch Herabsetzung nach § 343 Abs. 1 BGB.

153b) Eine Unwirksamkeit der Klausel ergibt sich auch nicht aus §§ 310 Abs. 1 Satz 2, 307 Abs.

1541.i.V.m. § 309 Nr. 5 a BGB. Die in § 2 Abs. 4 Satz 2 AGB getroffene Pauschalierungsklausel

155wird den inhaltlichen Anforderungen des § 309 Nr. 5 a BGB gerecht. Hiernach darf die

156angesetzte Pauschale den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden

157nicht überschreiten. Maßstab hierbei ist der branchentypische Durchschnittsgewinn (BGH

158NJW 1982, 331). Die Klägerin hat das Fehlen einer für ihre Branche üblichen Gewinnspanne

159glaubhaft vorgetragen. Sie macht ihre eigenen Schadensfaktoren in nachprüfbarer Weise zum

160Maßstab der Berechnung und rechtfertigt so die Höhe der veranschlagten Schadenspauschale

161schlüssig. So hat auch der BGH bei der Vermietung einer Fernsprechnebenstellenanlage

162einen pauschalierten Schadensersatz i.H.v. 50% für zulässig erachtet (BGH NJW 1985, 2328).

163Ohne im Einzelnen dazu verpflichtet zu sein (BGH NJW 1977, 381), hat die Klägerin durch

164ihren Vortrag sogar schlüssig darlegen können, dass der durch ihren entgangenen Gewinn

165tatsächlich entstandene Schaden höher ist als die vereinbarte Schadenspauschale. Die

166Beklagte hingegen hat nicht substantiiert vortragen können, dass die durch den

167Wartungsservice entstandenen Vorhaltekosten geringer sind als von der Klägerin behauptet.

168Darauf, dass die Gerätschaften zu keinem Zeitpunkt von der Klägerin gewartet wurden,

169kommt es für die Ersatzfähigkeit des Schadens nicht an.

170Der von der geltendgemachte Schadensersatz ist von der Klägerin auch richtig berechnet. Die

171Klägerin stellt eine umfangreiche Berechnung der Abzinsung auf. Die Beklagte erhebt

172hiergegen keine konkreten Einwände.

1733. Ein Zinsanspruch der Klägerin besteht gemäß §§ 288 Abs. 1 Satz 1, 286 Abs. 1 und 2 Nr. 1

174BGB lediglich teilweise.

175Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz aus jeweils

176148,27 Euro seit dem 21.01./21.02./21.03./21.04. und 21.05.2003. Nach § 1 Abs. 1 AGB hatte

177die Beklagte das monatliche Entgelt am Tag nach Lieferung und Installation des Computers

178und jeweils am selben Tag der folgenden Monate im voraus zu entrichten. Lieferung und

179Installation erfolgten am 19.07.2001. Damit befindet sich die Beklagte mit der monatlichen

180Ratenzahlung seit dem 21. und nicht wie beantragt seit dem 20. des jeweiligen Monats in

181Verzug. Der Zinsanspruch i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz aus 2032,75 Euro seit dem

18203.07.2003 besteht hingegen antragsgemäß.

183II.

184Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

185Die Entscheidung über die vorläfige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 ZPO.

186Der Streitwert wird auf 2774,10 Euro festgesetzt.

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