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ITMR beteiligt

AG Düsseldorf: Internet-System-Vertrag

AG Düsseldorf · Urteil vom 10.09.2008 · Az. 32 C 6293/08

VertragsrechtAbgewiesen / zurückgewiesen

Redaktionelle LeitsätzeEigene Formulierung der ITMR-Redaktion, keine amtlichen Leitsätze.

1. Wird ein Kunde vor Abschluss eines Internet-System-Vertrags über die Konditionen getäuscht, etwa durch die Behauptung, er erhalte als Referenzkunde ein besonders günstiges Angebot, kann er den Vertrag nach § 123 Abs. 1 BGB anfechten; der Vertrag ist dann nach § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an nichtig.

2. Eine Anfechtungserklärung muss nur erkennen lassen, dass der Erklärende das Rechtsgeschäft nicht gelten lassen will; das Wort "Anfechtung" muss nicht fallen.

Sachverhalt

Die Parteien schlossen am 18.08.2006 einen Internet-System-Vertrag mit 36 Monaten Laufzeit über die Erstellung und Aufrechterhaltung einer Webseite. Vorher war dem Beklagten erklärt worden, seine Internetpräsentation solle als Referenzseite dienen, weshalb ihm besonders günstige Konditionen angeboten werden könnten. Der Beklagte widerrief den Vertrag und focht ihn später wegen arglistiger Täuschung an. Die Klägerin hatte im Urkundsverfahren ein Vorbehalts-Anerkenntnisurteil erwirkt.

Entscheidung

Das Amtsgericht Düsseldorf hob das Vorbehalts-Anerkenntnisurteil auf und wies die Klage ab. Der Vertrag sei aufgrund der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung als von Anfang an nichtig anzusehen. Mangels Hauptforderung bestünden auch keine Ansprüche auf Zinsen und Kosten.

Volltext der Entscheidung, Az. 32 C 6293/08 (amtliche Fassung)

Quelle: amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab) (AG Düsseldorf, Urteil vom 10.09.2008), Wortlaut unverändert, nur Formatierung angepasst

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 31.07.2008

durch den Richter X

für Recht erkannt:

Das Vorbehalts-Anerkenntnisurteil im Urkundsverfahren des Amtsgerichts Düsseldorf vom 10.04.2008 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

1Tatbestand:

2Die Parteien schlossen am 18.08.2006 vermittelt durch die Zeugin E einen Internet-System-Vertrag mit einer Laufzeit von 36 Monaten. Vor Abschluss des Vertrages erklärte die Zeugin E gegenüber dem Beklagten, die für ihn zu erstellende Internetpräsentation solle als Referenzseite der Klägerin genutzt werden, so dass ihm besonders günstige Vertragskonditionen angeboten werden könnten. Gegenstand des Vertrages ist die Erstellung einer Webseite und deren Aufrechterhaltung für die Dauer des Vertrages. Für die Erstellung der Internetseite wurden Anschlusskosten in Höhe von 99,00 € netto vereinbart. Weiter wurden monatliche Leistungen des Beklagten in Höhe von 125,00 € netto vereinbart. Mit der vorliegenden Klage wird das Entgelt für das erste Vertragsjahr geltend gemacht. In § 1 Abs. 1 S. 3 des Vertrages wurde vereinbart, dass das Entgelt für das erste Vertragsjahr 30 Tage nach Vertragsschluss fällig wird.

3Mit Fax vom 20.08.2006 erklärte der Beklagte den Widerruf des Vertrages.

4Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.03.2007 mahnte die Klägerin den nunmehr geltend gemachten Betrag an. Die anwaltliche Tätigkeit wurde mit 192,90 € abgerechnet.

5Mit Schreiben vom 18.07.2997 focht der Beklagte den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an. Diese Anfechtung wurde damit begründet, dass ihm gegenüber fälschlicherweise erklärt worden sei, bei den von ihm zu zahlenden Kosten handele es sich um die Selbstkosten der Klägerin.

6Der Klägerin sind Mahnkosten in Höhe von 2,50 €, Auskunftskosten in Höhe von 9,50 € und Bankrücklastkosten in Höhe von 9,00 € entstanden.

7Die Klägerin beantragt,

8die beklagte Partei zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.068,74 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.854,84 € seit dem 18.09.2006, aus einem Betrag von 192,90 € seit dem 31.03.2007 sowie aus einem Betrag von 21,00 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

9Der Beklagte beantragt,

10die Klage abzuweisen.

11Der Beklagte behauptet, die Zeugin E habe vor Abschluss des Vertrages erklärt, dass es sich um einen Vertrag zu den Selbstkosten der Klägerin handele und dass die für den Premiumdienst geltend gemachten Gebühren nur aus den Kosten der Domain bei der DENIC und den Serverkosten bestehe.

12Der Beklagte behauptet weiter, ihm sei ein Widerrufsrecht eingeräumt worden. Zur Einräumung des Widerrufsrechts habe er eine zweite Unterschrift geleistet.

13Die Klägerin machte ihre Rechte zunächst im Urkundsverfahren geltend. In diesem Verfahren erging am 10.04.2008 ein Vorbehalts-Anerkenntnisurteil, mit dem die Beklagte antragsgemäß verurteilt wurd

14Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Es wurde Beweis gemäß Beweisbeschluss vom 06.06.2008 (Bl. 169 f d.A.) durch Vernehmung der Zeugen S und E erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31.07.2008 (Bl. 188 ff d.A.) verwiesen.

15Entscheidungsgründe:

16Die zulässige Klage ist nicht begründet.

17Der Antrag der Klägerin ist als Antrag auf Aufrechterhaltung des erlassenen Vorbehalts-Anerkenntnisurteils im Urkundsverfahren auszulegen. Zwar beantragt die Klägerin ausdrücklich, die Verurteilung des Beklagten zu einer Zahlung. Eine solche Verurteilung erfolgte jedoch bereits in dem Vorbehalts-Anerkenntnisurteil vom 10.04.2008. Da im vorliegenden Nachverfahren zu dem Urkundsverfahren ausschließlich um die sich bereits aus dem Vorbehalts-Anerkenntnisurteil ergebenden Ansprüche gestritten wird, ist der Antrag der Kläger als Antrag auf Aufrechterhaltung dieses Urteils auszulegen.

18Der geltend gemachte Anspruch besteht nicht.

19Der ursprünglich zwischen den Parteien abgeschlossene Internetsystemvertrag ist auf Grund der Anfechtung des Beklagten nach § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen.

20Durch die Anfechtungserklärung des Beklagten vom 18.07.2008 sowie durch die Erklärung des Beklagten im Rahmen der Klageerwiderung vom 19.07.2007 hat dieser zu verstehen gegeben, dass er auf Grund einer Täuschung nicht mehr an dem Vertrag festhalten wolle, da er darüber getäuscht worden sei, dass es sich bei dem von ihm abgeschlossenen Vertrag um ein besonders günstiges Angebot gehandelt habe. Diese Täuschung beinhaltete nach dem Vortrag des Beklagten zum einen, dass die für die Klägerin handelnde Zeugin E erklärt habe, er, der Beklagte, habe nur die Selbstkosten der Klägerin zu tragen. Ferner wurde eine Täuschung im Verlauf des Verfahrens damit begründet, dass die Zeugin E angegeben habe, dass die für den Beklagten zu erstellende Internetpräsentation als Referenzseite für die Klägerin genutzt werden solle und daher besonders preisgünstig sei.

21Durch seine Erklärung hat der Beklagte die Anfechtung des mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrages bewirkt. Es ist insoweit zunächst zu berücksichtigen, dass eine Anfechtungserklärung nur erkennen lassen muss, dass der Erklärende das Rechtsgeschäft nicht gelten lassen will. Das Wort "Anfechtung" braucht nicht ausdrücklich verwendet zu werden. Auch muss der Anfechtungsgrund nicht ausdrücklich genannt zu werden, muss jedoch für die Gegenseite erkennbar sein (Palandt – Heinrichs, BGB, 66. Auflage, § 143 Rn. 3). Der entsprechende Inhalt ergibt sich aus beiden in Bezug genommenen Erklärungen des Beklagten, da sich aus diesen Erklärungen entnehmen lässt, dass eine Anfechtung wegen fehlerhafter Angaben der Zeugin E im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss erfolgte. Die Anfechtung wurde auch fristgerecht innerhalb der Jahresfrist des § 124 BGB erklärt, so dass sie zur anfänglichen Vertragsbeendigung führte.

22Ein Anfechtungsgrund nach § 123 Abs. 1 BGB liegt vor. Voraussetzung einer Anfechtung nach § 123 BGB ist eine vorsätzliche Täuschung der Gegenseite. Eine solche Täuschung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Zeugin E im Rahmen des Vertragsschlusses gegenüber dem Beklagten erklärte, der mit ihm abgeschlossene Vertrag erfolge zu besonders günstigen Konditionen, da die für den Beklagten zu erstellende Internetpräsentation als Referenzseite der Klägerin dienen sollte. Die von der Klägerin benannte Zeugin E und die von dem Beklagten benannte Zeugin S haben übereinstimmend und unwidersprochen bekundet, dass die Zeugin E erklärt habe, dass die für den Beklagten zu erstellende Internetseite als Werbung für die Klägerin genutzt werden solle. Dementsprechend sei der vereinbarte Preis besonders günstig. Aus dieser Angabe ergibt eine arglistige Täuschung des Beklagten jedoch nur dann, wenn die dem vorliegenden Vertrag zu Grunde liegenden Vertragsbedingungen nicht im Vergleich zu den üblicherweise von der Klägerin vertragsbedingungen besonders günstig waren. Der Beklagte hat keine Angaben zu den üblicherweise von der Klägerin vereinbarten Vertragskonditionen gemacht. Allein auf Grundlage unstreitigen bzw. bewiesenen Vortrages kann daher nicht festgestellt werden, ob die Angaben der Zeugin E falsch waren. Allerdings ist die Klägerin hinsichtlich der von ihr üblicherweise verwendeten Vertragsbedingungen darlegungspflichtig. Dieser Darlegungspflicht ist sie trotz eines ausdrücklichen Hinweises des Gerichts im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 31.07.2008 nicht nachgekommen. Auf Grund dieser fehlenden Darlegung der Klägerin ist von einer arglistigen Täuschung des Beklagten auszugehen. Grundsätzlich trägt zwar die Partei, die sich auf eine Anfechtung beruft, die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Anfechtungsrechts (BGH NJW 57, 988). Die Darlegungslast der Klägerin ergibt sich zum Einen daraus, dass die Zeugin E, eine ehemalige Mitarbeiterin der Klägerin, selbst angegeben hat, üblicherweise zu den mit dem Beklagten vereinbarten Konditionen Verträge abgeschlossen zu haben sowie zum anderen daraus, dass nur die Klägerin die Möglichkeit hat, zu dem Anteil der Verträge zu normalen und zu dem Anteil der Verträge mit Referenzkunden zu günstigeren Konditionen vorzutragen. Mangels entsprechender Angaben der Klägerin ist der Entscheidung zu Grunde zu legen ist, dass sie mit anderen Kunden Verträge nicht zu günstigeren Konditionen abgeschlossen hat. Hieraus ergibt sich eine arglistige Täuschung. Diese liegt vor, wenn der Erklärungsempfänger vorsätzlich zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums getäuscht wird. Durch die Erklärung der Zeugin E, die der Klägerin zuzurechnen ist, wurde bei dem Beklagten eine Fehlvorstellung darüber hervorgerufen, dass der ihm angebotene Vertrag zu besonders günstigen Konditionen erfolgen sollte. Eine solche Täuschung war offensichtlich auch beabsichtigt und zumindest mitursächlich für den Vertragsschluss durch den Beklagten. Der Vorsatz der Zeugin E hinsichtlich der Täuschung ergibt sich bereits daraus, dass diese angegeben hat, einen besonders günstigen Vertrag zu schließen, obwohl sie dem Vertrag dieselben Vertragsbedingungen wie üblicherweise zu Grunde gelegt hat. Auch erklärte sie nicht zu wissen, in welchem Umfang tatsächlich Verträge zu einem teureren Normaltarif geschlossen wurden, so dass sie ins Blaue hinein erklärte, dem Beklagten besonders günstige Konditionen bieten zu können. Das Vorgehen der Klägerin, die ihrem potentiellen Vertragspartner vorgespiegelte, ein besonders günstiges Angebot zu erhalten ist daher als arglistige Täuschung anzusehen (vgl. OLG Hamm NJW-RR 93, 628).

23Da der Vertrag durch die Anfechtung des Beklagten beendet wurde, kann dahinstehen, ob der Beklagte einen Anspruch auf Vertragsaufhebung auch als Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB zusteht.

24Da der geltend gemachte Anspruch in der Hauptsache nicht besteht, bestehen auch nicht die auf Verzug mit der Zahlung des Hauptsacheanspruchs beruhenden Ansprüche auf Zinsen sowie Kosten. Ferner besteht auf Grund der wirksamen Vertragsanfechtung auch kein Anspruch nach § 280 Abs. 1 BGB auf Erstattung der Bankrücklastkosten oder anderer Kosten.

25Streitwert: 1.854,84 €

26Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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