Was bedeutet das für Sie?
Kernaussage: Unterlassung und Abmahnkosten wegen einer einzigen Werbe-E-Mail an Unternehmen
- Kaltakquise per E-Mail ist auch im B2B-Bereich riskant.
- Bereits eine Mail kann Unterlassungs- und Kostenansprüche auslösen.
- Werbe-Mailings sollten nur an nachweislich eingewilligte Empfänger gehen.
Ergebnis: Stattgegeben · AG Düsseldorf Abt. 51, Urteil vom 18.06.2026 · Az. 51 C 64/26
Redaktioneller LeitsatzEigene Formulierung der ITMR-Redaktion, kein amtlicher Leitsatz.
Bereits eine einzelne unaufgeforderte Werbe-E-Mail an ein Unternehmen ist ein Eingriff in dessen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb; die Wertung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist dabei heranzuziehen.
Sachverhalt
Ein Anbieter von Personalberatung und Versicherungsvermittlung schrieb ein Unternehmen unaufgefordert per E-Mail an und bewarb Mitarbeiter-Benefits.
Entscheidung
Das AG Düsseldorf verurteilte den Absender zur Unterlassung und zur Zahlung der Abmahnkosten. Schon eine unaufgeforderte Werbe-E-Mail ist gegenüber Unternehmen ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb; die Wertung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist heranzuziehen.
Volltext der Entscheidung, Az. 51 C 64/26 (amtliche Fassung)
Quelle: amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab) (AG Düsseldorf Abt. 51, Urteil vom 18.06.2026), Wortlaut unverändert, nur Formatierung angepasst
Tenor
In dem Rechtsstreit
der I. GmbH, ges. vertr. d. d. Geschäftsführer E.,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R.,
gegen
Herrn O., Firma -H.-,
Beklagten,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V.,
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 11.06.2026
durch den Richter am Amtsgericht M.
für Recht erkannt:
1.Der Beklagte wird verurteilt es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, zum Zwecke der Werbung mit der Klägerin ohne ihr Einverständnis per E-Mail unter der Adresse E-Mail01 Kontakt aufzunehmen, wenn dies geschieht wie im Falle der E-Mail-Sendung vom 15.01.2026 mit dem Betreff „Krankheitstage“.
2.Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 480,17 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2026 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages leistet.
Gründe
1Tatbestand:
2Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung von Zusendung unerbetenen Werbe-E-Mails in Anspruch.
3Die Klägerin ist tätig im Bereich kundenindividuellen Fullservices für Marketingmaterialien.
4Der Beklagte unterhält ein Unternehmen, mit dem er unter der Firma „H.“ Dienstleistungen im Bereich Personalberatung und Versicherungsvermittlung anbietet.
5Am 15.01.2026 übersandte der Beklagte der Klägerin an deren E-Mail-Adresse E-Mail01 unaufgefordert ein Werbeschreiben mit folgendem Inhalt:
6„Guten Tag Frau S.,
7Sie können jetzt Mitarbeiter-Benefits auf DAX-Konzern Niveau für I. einführen. Vielleicht haben Sie schon davon gehört.
8Diese eignen sich besonders gut, um Krankheitstage nachweislich um 15-20% zu reduzieren. Aber vor allem, um Top-Mitarbeiter anzuziehen und bei I. zu halten.
9Das Beste: Sie können die Benefits sogar staatlich fördern lassen.
10Am einfachsten ist es, wenn wir kurz darüber sprechen, welche Benefits am meisten Sinn bei Ihnen machen.
11Passt es Ihnen diese oder nächste Woche besser?
12PS: Auf unserer Webseite finden Sie alle weiteren Details zu unseren Benefits: Internetadresse01
13Mit freundlichen Grüßen
14D.
15H.“
16Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19.01.2026, welches dem Beklagten am selben Tag per E-Mail und am Folgetag postalisch per Einschreiben zugegangen ist, hat die Klägerin den Beklagten abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 26.01.2026 aufgefordert. Zugleich hat sie ihm gegenüber Abmahnkosten in Höhe von 480,17 € geltend gemacht mit einer Zahlungsfrist bis zum 02.02.2026.
17Eine Reaktion auf dieses Schreiben erfolgte seitens des Beklagten nicht.
18Am 26.01.2026 übersandte er jedoch der Klägerin an die vorgenannte E-Mail-Adresse eine weitere E-Mail mit folgendem Inhalt:
19Hallo Frau S.,
20ich melde mich noch einmal wegen der staatlich geförderten Mitarbeiter-Benefits für I..
21Wer ist der richtige Ansprechpartner dafür bei Ihnen im Haus?
22Beste Grüße
23D.
24H.“
25Die Klägerin mahnte den Beklagten über ihre Prozessbevollmächtigten diesbezüglich per E-Mail vom selben Tag erneut ab und forderte ihn noch einmal auf die strafbewährte Unterlassungserklärung bis zum 27.01.2026 abzugeben. Auch hierauf erfolgte seitens des Beklagten keine Reaktion.
26Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihren vorgerichtlich geltend gemachten Unterlassungsanspruch nebst Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten fort.
27Sie ist der Auffassung, dass geltend gemachten Ansprüche zustehen.
28Die Klägerin beantragt
29wie erkannt.
30Die Beklagte beantragt
31die Klage abzuweisen.
32Er bestreitet nicht den Versand der beiden E-Mails, ist jedoch der Auffassung, dass hierin keine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG liege, sodass die Voraussetzungen für den geltend gemachten Unterlassungsantrag nicht vorlägen.
33Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
34Die Parteien haben einer Entscheidung im Verfahren zugestimmt.
35Entscheidungsgründe:
36Die Klage ist zulässig und begründet.
371. Die Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung der Zusendung von Werbe-E-Mails gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB.
38a. Die Zusendung von unaufgeforderten Webe-E-Mails stellt gegenüber unternehmerisch tätigen Empfängern grundsätzlich einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.
39Dies begründet sie damit, dass jede eingehende E-Mail gelesen und geprüft werden muss, was Arbeitszeit und Kosten verursacht. Wenn es sich hierbei um unerwünschte oder unaufgeforderte E-Mails handelt, sind dies Kostenfaktoren, die unnütz aufgewandt werden und nicht dem Geschäftsbetrieb zugutekommen.
40Insoweit ist auf § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu verweisen. Dort heißt es:
41„(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
421. …
432. bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
443. ...“
45So liegt hier der Fall.
46Bei den von den Beklagten übersandten E-Mails handelt es sich um unaufgefordert zugesandte Werbung. Dies ist zwischen den Parteien auch unstreitig.
47Jede einzelne E-Mail erfüllt für sich genommen den Anwendungsbereich von § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG.
48Hier ist auch zu sehen, dass der Beklagte die zweite Werbe-E-Mail vom 26.01.2026 nicht auch nur ohne ausdrückliche Einwilligung der Klägerin übersandt hat, sondern dabei auch die ihm zugegangene Abmahnung hinsichtlich der ersten Werbe-E-Mail vom 15.01.2026 ignoriert hat.
49Der Beklagte kann nicht damit reüssieren, dass § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG restriktiv angewandt werden müsse, da andernfalls im Unternehmensbereich jede Neukundengewinnung per E-Mail vollständig unterbunden würde, was nicht im Einklang mit der Gesetzeshistorie und dem Schutzzweck der Norm stehe.
50Der Beklagte verkennt hier, dass die genannte Vorschrift es ihm nicht verbietet mit anderen Unternehmern per E-Mail Kontakt aufzunehmen, um seine Dienstleistung anzubieten. Er muss aber vorher eine Einwilligung dazu einholen. Hierbei haben sich z.B. das SOI- und DOI-Verfahren etabliert.
512. Weiter hat die Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtliche Abmahnkosten in Höhe von 480,17 € gemäß §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB.
52Wie unter Ziffer 1. ausgeführt waren die E-Mails, die der Beklagte der Klägerin übersandt hat, rechtswidrig, sodass die Klägerin sich rechtsanwaltlicher Hilfe zur Abwehr bzw. künftige Unterlassung bedienen durfte. Die hierdurch entstandenen Kosten sind von dem Beklagten zu tragen. Diese Kosten richten sich nach dem Gegenstandswert. Soweit die Klägerin hier einen solchen in Höhe von 3500,00 € angenommen hat, ist dieser nicht zu beanstanden. Unter Ansatz der Gebühren Nr. 2300 VV RVG (Faktor 1,3) und 7002 VV RVG ergibt sich der tenorierte Gesamtbetrag.
53Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
54Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
55Der Streitwert für das Verfahren wird festgesetzt auf 3500,00 €
56Rechtsbehelfsbelehrung:
57Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
581. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.000,00 EUR übersteigt oder
592. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
60Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
61Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
62Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
63Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
64M.
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