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AG Düsseldorf: Kooperationsanfragen per E-Mail an Firmenadresse sind unerlaubte Werbung – Unterlassung und Abmahnkosten

AG Düsseldorf · Urteil vom 19.01.2026 · Az. 290c C 153/25

WettbewerbsrechtStattgegeben§ 823 Abs. 1 BGB§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB§ 7 Abs. 1 UWG

Was bedeutet das für Sie?

Kernaussage: Kooperationsanfragen per E-Mail an Firmenadresse sind unerlaubte Werbung – Unterlassung und Abmahnkosten

  • Auch B2B-Kaltakquise per E-Mail braucht eine vorherige ausdrückliche Einwilligung.
  • Kontaktaufforderungen auf der eigenen Webseite sind keine Einwilligung in Werbung.
  • Nur eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr; ein Abmeldelink genügt nicht.

Ergebnis: Stattgegeben · AG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2026 · Az. 290c C 153/25

Redaktionelle LeitsätzeEigene Formulierung der ITMR-Redaktion, keine amtlichen Leitsätze.

1. Eine E-Mail, mit der ein Unternehmen sich vorstellt, um seine Dienste anzubieten, ist Werbung; ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung greift sie rechtswidrig in den Gewerbebetrieb des Empfängers ein.

2. Ein allgemeiner Kontaktaufruf auf der Webseite ist keine Einwilligung, und die Wiederholungsgefahr entfällt weder durch einen Abmeldelink noch durch eine Unterlassungserklärung ohne Strafbewehrung.

Sachverhalt

Eine Personalvermittlerin schickte einem Werbemittel-Unternehmen innerhalb von knapp vier Monaten drei E-Mails mit dem Betreff „Kooperation Personal“ an dessen Firmenadresse. Die erste begann mit „Schon wieder eine Werbemail im Postfach?“. Das Unternehmen mahnte ab und klagte auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten. Die Beklagte meinte, es handle sich um eine übliche Anbahnung von Geschäften, gedeckt durch den Satz „Sprechen Sie uns an“ auf der Webseite der Klägerin. Hilfsweise gab sie eine Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafe ab.

Entscheidung

Das AG Düsseldorf gab der Klage vollständig statt. Die E-Mails waren Werbung, denn sie stellten erkennbar das eigene Unternehmen vor, um Dienste anzubieten. Sie griffen rechtswidrig in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein (§§ 823 Abs. 1, 1004 BGB). Nach der Wertung von § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG braucht es eine vorherige ausdrückliche Einwilligung; ein allgemeiner Kontaktaufruf auf der Webseite ist keine solche. Die Wiederholungsgefahr entfiel weder durch einen Abmeldelink noch durch technische Sperren oder eine Unterlassungserklärung ohne Strafbewehrung. Die Abmahnkosten von 453,87 Euro (Gegenstandswert 3.500 Euro, 1,3-Gebühr) waren zu erstatten.

Volltext der Entscheidung, Az. 290c C 153/25 (amtliche Fassung)

Quelle: amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab) (AG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2026), Wortlaut unverändert, nur Formatierung angepasst

Tenor

In dem Rechtsstreit

der J. GmbH, vertr.d.d. Gf.,

Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V.,

gegen

die W. GmbH, vertr.d.d. Gf.,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 15.12.2025

durch die Richterin am Amtsgericht L.

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten , zu unterlassen,

zum Zwecke der Werbung mit der Klägerin ohne Einverständnis des E-Mailadressaten per E-Mail unter der Adresse E-Mail01 Kontakt aufzunehmen, wenn dies geschieht wie im Falle der E-Mail-Sendung vom 09.01.2025 mit dem Betreff „Kooperation Personal“ und/oder derjenigen vom 09.02.2025 mit dem Betreff: „Re: Kooperation Personal“ und/oder derjenigen vom 25.04.2025 mit dem Betreff: „Re: Kooperation Personal“.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 453,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2025 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.300,00 € vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1Tatbestand:

2Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Zwischen den Parteien ist streitig, ob von der Beklagten an die Klägerin versandte E-Mails unter eine unerlaubte Werbung fallen. Die Klägerin ist deutschlandweit tätig im Bereich Werbemittel. Die Beklagte ist eine deutschlandweit tätige Personalvermittlerin.

3Am 09.01., 09.02. sowie am 25.04.2025 übersendete die Beklagte der Klägerin an ihre Firmen-E-Mailadresse E-Mail01 die streitigen in der Anlage K1 beigefügten E-Mails. Die Klägerin ist Domaininhaberin der der E-Mailadresse zugeordneten Domain E-Mail01a. und Inhaberin aller Mailadressen mit der Endung E-Mail01a, die ihrem Mailserver zugewiesen sind. Hierüber wickelt sie Empfang und Versand ihrer geschäftlichen E-Mails ab. Die fragliche Adresse steht im Unternehmen der Klägerin dabei personell dem Geschäftsführer zur Nutzung zur Verfügung, der diese geschäftlich für die Klägerin nutzt. Die Adresse wird für geschäftliche Belange genutzt - etwa zur Korrespondenz mit Kunden Die Mails erreichen den Geschäftsführer rund um die Uhr auf dem Handy.

4Mit Anwaltsschreiben vom 02.05.2025 - vorab per E-Mail versandt - wurde die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Sperrung der E-Mail-Adresse für Werbung sowie zum Ausgleich der Abmahnkosten unter Fristsetzung aufgefordert. Der Abmahnung war ein Entwurf einer Unterlassungserklärung sowie ein Ausdruck der streitigen Mails beigefügt.

5Für das Abmahnschreiben macht die Klägerin zusätzlich die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend.

6Die Klägerin behauptet, bei den streitigen E-Mails handle es sich um Werbung. Zum Empfang solcher E-Mails habe sie nie ein Einverständnis erklärt. Solche E-Mails würden zu einer Störung der Betriebsabläufe führen. An Werbemails habe sie auch kein Interesse.

7Die Klägerin beantragt sinngemäß,

8wie erkannt.

9Die Beklagte beantragt,

10die Klage abzuweisen.

11Die Beklagte behauptet, nach der Abmahnung seien technische Maßnahmen implementiert worden, um eine weitere Kontaktaufnahme mit der Klägerin zu verhindern

12Sie ist der Ansicht, die streitigen E-Mails stellten keine Werbemails dar, sondern würden unter eine üblichen Kontaktaufnahme zur Geschäftsanbahnung fallen.

13Sie seien von der Aufforderung der Klägerin auf deren Webseite, sie anzusprechen, gedeckt. Eine Wiederholungsgefahr bestünde nicht. Die Klägerin hätte per einfachen Klick mitteilen können, kein weiteres Interesse mehr zu haben. Die Abmahnkosten seien überhöht.

14Hilfsweise gibt sie ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage folgende Unterlassungserklärung ab:

15„ Die W. GmbH verpflichtet sich, es zu unterlassen, ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung der J. GmbH an die E-Mail-Adresse E-Mail01 Werbe-E-Mails zu versenden."

16Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

17Entscheidungsgründe:

18Die Klage hat Erfolg.

19Der Klägerin steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs.1, 1004 Abs.1 S.2 BGB zu.

20Die Klägerin hat ausreichend dargetan, dass die streitigen E-Mails einen rechtswidrigen Eingriff in ihr ausgeübtes Gewerbe darstellen, der ihre Betriebsabläufe stören und die sie nicht zu dulden hat.

21Bei den hier streitigen E-Mails handelt es sich erkennbar um eine Werbung für das Unternehmen der Beklagten.

22Das folgt einerseits schon aus der eigenen Formulierung der Beklagten, die ihre E-Mail vom 09.01.2025 mit den Worten: Schon wieder eine Werbemail im Postfach? einleitet, aber auch aus dem Inhalt der Mails. Dieser zielen erkennbar darauf, ihr Unternehmen vorzustellen, um der Klägerin ihre Dienste anzubieten.

23Das fällt nach der Rechtsprechung des BGH unter eine Werbung. Denn der BGH hat hierzu in seinem Urteil vom 14.01.2016, Rn.27 beck-online Folgendes ausgeführt:

24aa) Nach der Rechtsprechung des Senats umfasst der Begriff der Werbung, der weder im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb noch in der RL 2002/58/EG über den Datenschutz in der elektronischen Kommunikation definiert ist, schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Damit ist außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung - beispielsweise in Form der Imagewerbung oder des Sponsoring - erfasst. Werbung ist deshalb in Übereinstimmung mit Art. EWG_RL_2006_114 Artikel 2 Buchst. a RL 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern ( BGH , NJW 2009, NJW Jahr 2009 Seite 2958 = GRUR 2009, GRUR Jahr 2009 Seite 980 = WRP 2009, WRP Jahr 2009 Seite 1246 Rn. WRP Jahr 2009 Seite 1246 Randnummer 13 - E-Mail-Werbung II; BGH , GRUR 2013, GRUR Jahr 2013 Seite 1259 = WRP 2013, WRP Jahr 2013 Seite 1579 Rn. WRP Jahr 2013 Seite 1579 Randnummer 17 - Empfehlungs-E-Mail; vgl. auch BGH , NJW 2008, NJW Jahr 2008 Seite 2997 = GRUR 2008, GRUR Jahr 2008 Seite 923 Rn. GRUR Jahr 2008 Seite 923 Randnummer 11 ff. - Faxanfrage im Autohandel).

25Die Klägerin hat auch ausreichend dargetan, dass und aus welchen Gründen, Werbemails ihren Betrieb stören. Es erschließt sich ohne Weiteres, dass die Klägerin wie jeder Empfänger solcher E-Mails, Arbeitszeit aufwenden muss, um die unerwünschte E-Mail zu sichten sowie auszusondern, und dass das Einsetzen vom Spamfiltern dazu nicht ohne Weiteres möglich ist, ebenso wie das Löschen einer E-Mail ohne vorherige Prüfung.

26Dass es sich hierbei um eine unzumutbare Belästigung handelt, folgt zudem aus § 7 Abs.1, 7 Abs.2 Nr.2 UWG.

27Nach § 7 Abs.1 UWG ist eine geschäftliche Handlung, durch die eine Marktteilnehmen in unzumutbarer Weise belästigt wird, unzulässig, wobei dies insbesondere für Werbung gilt, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

28Ein mutmaßliches Interesse an einer Geschäftsanbahnung reicht nicht.

29Das folgt aus § 7 Abs.2 Nr.2 UWG wonach eine unzumutbare Belästigung anzunehmen ist, bei einer Werbung unter Verwendung eines elektronischen Postfaches, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt.

30Sofern die Beklagte sich dazu auf die Webseite der Klägerin beruft, auf der es lautet „Sprechen Sie uns an" und „Wir freuen uns auf Ihre Nachricht!", kann daraus nicht auf eine ausdrückliche Einwilligung im Sinne von § 7 Abs.2 Nr.2 UWG gefolgert werden. Die nach § 7 Abs.2 Nr.2 UWG erforderliche Einwilligung muss für den konkreten Fall erteilt sein und erkennen lassen, welche Unternehmen, für welche Produkte werben dürfen (vgl. Köhler in Köhler/Feddersen, UWG, 44.Auflkage 2026, § 7 Rn.252, beck-online).

31Dass der Formulierung auf der Webseite der Klägerin neben der erkennbaren Aufforderung an potentielle Kunden, die E-Mail-Adresse für einen Vertragsschluss zu nutzen, konkret auch eine Einwilligung für den Empfang der hier streitigen Werbung entnommen werden kann, folgt daraus nicht.

32Es besteht auch eine Wiederholungsgefahr.

33Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch ein bereits erfolgtes rechtswidriges Verhalten vermutet und an deren Widerlegung durch den Störer sind hohe Anforderungen zu stellen.

34Die Gefahr entfällt nicht aufgrund des in den E-Mails vorgesehenen Abmeldelinks.

35Denn dies hätte erfordert, dass die Klägerin die ungewollte zugesandte E-Mail gelesen und dann von dem dort am Ende der Mail angebotenen Abmeldeklink Gebrauch gemacht hätte. Dazu war die Klägerin indes weder verpflichtet, noch hätte die Beklagte hierauf vertrauen können.

36Auch aus der Einstellung weiterer E-Mails nach der Abmahnung, möglichen technischen Maßnahmen zur Sperrung einer Kontaktaufnahme mit der Klägerin sowie sowie der im hiesigen Verfahren hilfsweise abgegeben Unterlassungserklärung ohne Präjudiz folgt kein Wegfall der Wiederholungsgefahr. Erforderlich hierfür ist vielmehr die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (vgl. BGH, Urteil vom 12.09.2013, I ZR 208/12, beck-online). Die ohne Präjudiz abgegebene Unterlassungserklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr dagegen nicht, da die Beklagte bei einem Verstoß gegen diese ohne Präjudiz abgegeben Unterlassungserklärung keine unmittelbaren nachteiligen Folgen zu befürchten hat. Auch eine Aufhebung einer technischen Sperrung ist nicht unmöglich.

37Die Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft folgt aus § 890 Abs.1 ZPO und sie kann gemäß § 890 Abs.2 ZPO mit dem Urteil verbunden werden.

38Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Abmahnschreiben in Höhe von 453,87 € folgt aus § 823 Abs.1 BGB in Verbindung mit § 249 BGB.

39Der Klägerin sind die Kosten durch die oben angeführte Verletzung ihres Betriebs entstanden. Sie fallen unter einen nach § 249 BGB erstattungsfähigen Schaden.

40Die Einschaltung der Anwälte zwecks Abmahnung war zur Wahrnehmung der Rechte der Klägerin zweckmäßig. Die Abmahnung war aus den oben genannten Gründen begründet und eine eigene Sachkunde der Klägerin, die die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht notwendig erscheinen lassen könnte, ist nicht erkennbar und dargetan.

41Die Kosten, berechnet nach einem Gegenstandswert in Höhe von 3.500 € und einer 1,3 Geschäftsgebühr, sind auch der Höhe nach schlüssig.

42Der Gegenstandswert wie auch der Streitwert für das vorliegende Verfahren bemisst sich nach dem Interesse der Klägerin, nicht von Werbemails belästigt zu werden.

43Hier geht es um insgesamt drei Werbemails im Zeitraum von nahezu 4 Monaten und damit um einen mehrfachen Verstoß innerhalb kürzester Zeit. Vor diesem Hintergrund ist der angesetzte Wert nicht zu beanstanden.

44Die in Ansatz gebrachte 1,3 Geschäftsgebühr ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

45Sie gilt als „Normalgebühr“ in den Fällen, in denen sämtliche, vor allem die nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände durchschnittlicher Art sind, also von einer übliche Bedeutung der Angelegenheit, einem durchschnittlichen Umfang, einer durchschnittlichen Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und durchschnittlichen wirtschaftliche Verhältnisse des Auftraggebers auszugehen ist (vgl. Mayer in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 27.Aufalge 2025, § 14 Rn.10).

46Dass und aus welchen Gründen es sich vorliegend indes um einen einfachen Sachverhalt gehandelt haben soll, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte ist zudem selbst davon ausgegangen, dass keine unzulässige Werbung vorliege.

47Der Zinsanspruch beruht auf §§ 280, 286, 288, 291 ZPO.

48Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs.1, 709 ZPO.

49Der Streitwert wird auf 3.500,00 € festgesetzt.

50Rechtsbehelfsbelehrung:

51Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

521. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

532. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

54Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

55Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

56Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

57Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

58Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

59Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

60Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .

61L.

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