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EuG, Urteil vom 14.02.2019 – T-123/18

EuG: Bayer – Herz-Bildmarke für medizinische Dienstleistungen ohne Unterscheidungskraft

EuG (Neunte Kammer) · Urteil vom 14.02.2019 · Az. T-123/18

MarkenrechtAbgewiesen / zurückgewiesenArt. 7 Abs. 1 Buchst. b VO (EU) 2017/1001

Was bedeutet das für Sie?

Kernaussage: Bayer – Herz-Bildmarke für medizinische Dienstleistungen ohne Unterscheidungskraft

  • Einfache Symbole mit Bezug zum Gegenstand der Dienstleistung haben regelmäßig keine Unterscheidungskraft.
  • Frühere Eintragungen ähnlicher Zeichen begründen keinen Anspruch auf Eintragung.
  • Für Bildmarken im Gesundheitsbereich empfiehlt sich eine deutlich individualisierte Gestaltung.

Ergebnis: Abgewiesen / zurückgewiesen · EuG (Neunte Kammer), Urteil vom 14.02.2019 · Az. T-123/18

Sachverhalt

Die Bayer Intellectual Property GmbH meldete am 27. Juli 2016 eine Unionsbildmarke an, die ein Herz darstellt, für Dienstleistungen der Klassen 42 und 44. Der Prüfer lehnte die Eintragung am 24. November 2016 wegen fehlender Unterscheidungskraft ab. Die Erste Beschwerdekammer des EUIPO wies die Beschwerde am 7. Dezember 2017 zurück: Das Zeichen werde als Hinweis verstanden, dass die Dienstleistungen das Herz betreffen.

Entscheidung

Das EuG (Neunte Kammer) wies die Klage im Verfahren T-123/18 ab; Bayer trägt die Kosten. Die maßgeblichen Verkehrskreise nehmen die Anmeldemarke als Hinweis darauf wahr, dass die Dienstleistungen das Herz betreffen, auch wenn sie kein physiologisches Herz darstellt. Die Beschwerdekammer durfte sich zu früheren Entscheidungen des EUIPO auf den Hinweis beschränken, dass diese nicht binden; maßgeblich ist allein die Prüfung des konkreten Zeichens.

Volltext der Entscheidung, Az. T-123/18 (amtliche Fassung)

Quelle: amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab) (EuG (Neunte Kammer), Urteil vom 14.02.2019), Wortlaut unverändert, nur Formatierung angepasst

URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)

14. Februar 2019 ( *1 )

„Unionsmarke – Anmeldung einer Unionsbildmarke, die ein Herz darstellt – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001“

In der Rechtssache T‑123/18

Bayer Intellectual Property GmbH mit Sitz in Monheim am Rhein (Deutschland), vertreten durch die Rechtsanwälte V. von Bomhard und J. Fuhrmann,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) , vertreten durch: A. Graul, S. Hanne und D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. Dezember 2017 (Sache R 145/2017-1) über die Anmeldung eines Bildzeichens, das ein Herz darstellt, als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni, der Richterin K. Kowalik-Bańczyk (Berichterstatterin) und des Richters C. Mac Eochaidh,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 27. Februar 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 15. Mai 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von drei Wochen nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Sachverhalt

1Am 27. Juli 2016 meldete die Klägerin, die Bayer Intellectual Property GmbH, beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke ( ABl. 2009, L 78, S. 1 ) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ ABl. 2017, L 154, S. 1 ]) eine Unionsmarke an.

2Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

3Die Marke wurde für folgende Dienstleistungen der Klassen 42 und 44 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–Klasse 42: „Durchführung von wissenschaftlichen Studien im Bereich der kardiovaskulären Erkrankungen“;

–Klasse 44: „Medizinische Dienstleistungen im Bereich der kardiovaskulären Erkrankungen“.

4Mit Entscheidung vom 24. November 2016 lehnte der Prüfer die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Dienstleistungen gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) ab.

5Am 20. Januar 2017 legte die Klägerin beim EUIPO gegen die Entscheidung des Prüfers gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) eine Beschwerde ein.

6Mit Entscheidung vom 7. Dezember 2017 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde der Klägerin gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 zurück. Die angemeldete Marke werde von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Darstellung eines Herzens und somit als Bezugnahme darauf verstanden, dass die fraglichen Leistungen den Bereich der Kardiologie beträfen.

Anträge der Parteien

7Die Klägerin beantragt,

–die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–die angefochtene Entscheidung abzuändern, indem der Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers stattgegeben wird;

–dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

8Das EUIPO beantragt,

–die Klage abzuweisen;

–der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

9Die Klägerin stützt ihre Klage im Wesentlichen auf zwei Klagegründe, erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 und zweitens einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der guten Verwaltung.

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001

10Die Klägerin stützt ihren ersten Klagegrund im Wesentlichen auf zwei Rügen. Mit der ersten Rüge macht sie geltend, die Beschwerdekammer habe bei ihrer Prüfung den hohen Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise nicht berücksichtigt. Mit der zweiten beanstandet sie die Feststellung der Beschwerdekammer, der Anmeldemarke fehle die Unterscheidungskraft.

11Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

Vorbemerkungen

12Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen. Gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung finden die Vorschriften von Art. 7 Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen.

13Nach ständiger Rechtsprechung besitzt eine Marke Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001, wenn sie geeignet ist, die Ware oder die Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wurde, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware oder Dienstleistung somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C‑311/11 P , EU:C:2012:460 , Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

14Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise, die sich aus Durchschnittsverbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen zusammensetzen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C‑311/11 P , EU:C:2012:460 , Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15Die beiden Rügen, mit denen die Klägerin ihren ersten Klagegrund stützt, sind im Licht dieser Erwägungen nacheinander zu prüfen.

Zur ersten Rüge: keine Berücksichtigung des hohen Aufmerksamkeitsgrades der maßgeblichen Verkehrskreise durch die Beschwerdekammer

16Mit der ersten Rüge trägt die Klägerin vor, die Beschwerdekammer habe zwar zu Recht einen höheren Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise festgestellt, diesen jedoch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft der Anmeldemarke unberücksichtigt gelassen.

17Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine Marke den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglichen muss, die mit ihr bezeichneten Waren von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, ohne dass diese besonders aufmerksam sein müssten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Oktober 2004, Mag Instrument/HABM, C‑136/02 P , EU:C:2004:592 , Rn. 32 ), so dass die für die Eintragung einer Marke erforderliche Schwelle der Unterscheidungseignung nicht von ihrem Aufmerksamkeitsgrad abhängt (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C‑311/11 P , EU:C:2012:460 , Rn. 48 bis 50 ).

18Dass es bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft der Anmeldemarke nicht auf den Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise ankommt, wird im Übrigen dadurch untermauert, dass die Klägerin in ihrer Klageschrift nicht näher erläutert, welche Konsequenzen die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall aus dem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise hätte ziehen müssen.

19Infolgedessen ist die erste Rüge des ersten Klagegrundes als ins Leere gehend zurückzuweisen.

Zur zweiten Rüge: angeblich fehlende Unterscheidungskraft der Anmeldemarke

20Mit der zweiten Rüge macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe der Anmeldemarke zu Unrecht die Unterscheidungskraft abgesprochen. Insbesondere nähmen die maßgeblichen Verkehrskreise die Anmeldemarke nicht als Darstellung eines Herzens, sondern des Buchstabens „v“ des Wortes „vericiguat“ dar. Zudem habe die Beschwerdekammer, wenn man annähme, die streitige Marke werde als Darstellung eines Herzens wahrgenommen, jedenfalls dessen ungewöhnliche Darstellung verkannt, insbesondere mit Blick auf den Gebrauch in der fraglichen Dienstleistungsbranche.

21Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin die von der Beschwerdekammer vorgenommene Definition der maßgeblichen Verkehrskreise nicht beanstandet, wonach das Publikum, um das es bei der Wahrnehmung der Unterscheidungskraft der Anmeldemarke geht, u. a. aus Verkehrskreisen in der Union besteht, die auf kardiovaskuläre Erkrankungen spezialisiert sind.

22Als Zweites ist erstens darauf hinzuweisen, dass die fraglichen Dienstleistungen kardiovaskuläre Erkrankungen betreffen.

23Zweitens wird entgegen dem Vorbringen der Klägerin die Anmeldemarke wahrscheinlich nicht als Darstellung des Buchstabens „v“ für das Wort „vericiguat“ wahrgenommen. Die nach innen gewölbte Form der beiden äußeren schwarzen Bestandteile der Anmeldemarke unterscheidet sich nämlich zum einen von der üblichen Darstellung des Buchstabens „v“ und nähert sie zum anderen der eines Herzens an. Unter diesen Umständen und angesichts dessen, dass die in Rede stehenden Dienstleistungen das Herz betreffen, nehmen die maßgeblichen Verkehrskreise die Anmeldemarke als Darstellung eines Herzens wahr, und zwar auch, wenn belegt wäre, dass diesen Verkehrskreisen der Wirkstoff Vericiguat bekannt ist.

24Infolgedessen ist im Einklang mit der Beschwerdekammer festzustellen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Anmeldemarke als Hinweis darauf wahrnehmen, dass die fraglichen Dienstleistungen das Herz betreffen, und dies obwohl sie kein physiologisches Herz darstellt.

25Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, dass die Anmeldemarke nicht geeignet sei, auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Dienstleistungen hinzuweisen, und somit keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 habe.

26Der Vortrag der Klägerin vermag dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen.

27Zunächst kann der Beschwerdekammer nicht vorgeworfen werden, dass sie sich nicht auf die in Rn. 20 der Klageschrift angeführte Rechtsprechung gestützt hat, die im Urteil vom 15. Dezember 2016, Novartis/EUIPO (Darstellung eines grauen Bogens und Darstellung eines grünen Bogens) ( T‑678/15 und T‑679/15 , nicht veröffentlicht, EU:T:2016:749 , Rn. 23 und 24 ), Anwendung fand, wonach eine Marke, die bedeutende Abweichungen von der Norm oder den Gewohnheiten des Sektors aufweist, Unterscheidungskraft haben kann. Sie betrifft nämlich den Fall, dass es sich bei der Anmeldemarke entweder um eine dreidimensionale Marke handelt, die aus dem Erscheinungsbild der mit ihr bezeichneten Ware besteht, oder um eine Bildmarke, die eine zweidimensionale Darstellung der Ware wiedergibt. Vorliegend ist jedoch festzustellen, dass die Anmeldemarke nicht aus dem Erscheinungsbild der fraglichen Dienstleistungen oder ihrer zweidimensionalen Wiedergabe bestehen kann, da die Dienstleistungen als solche keine greifbare Beschaffenheit haben.

28Ferner verleiht die Stilisierung des von der Anmeldemarke dargestellten Herzens jedenfalls für sich alleine der Marke keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001.

29Hierzu trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, die Stilisierung des von der Anmeldemarke dargestellten Herzens beruhe erstens auf der Verdickung des unteren linken Teils der Herzkontur, zweitens darauf, dass das Herz weniger symmetrisch als die von ihr vor der Beschwerdekammer vorgebrachten 306 Herzdarstellungen sei, und drittens darauf, dass der obere linke Teil des Herzens nicht nach unten orientiert sei.

30Jedoch ist festzustellen, dass diese Merkmale nicht geeignet sind, eine Aussage zu vermitteln, an die sich die maßgeblichen Verkehrskreise erinnern könnten, so dass sich die Anmeldemarke darauf beschränkt, die maßgeblichen Verkehrskreise darauf hinzuweisen, dass die fraglichen Dienstleistungen das Herz betreffen. Folglich ist festzustellen, wie sich oben aus den Rn. 24 und 25 ergibt, dass die Anmeldemarke trotz der Stilisierung des mit ihr dargestellten Herzens nicht auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Dienstleistungen hinweisen kann.

31Im Übrigen ist auch das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, wonach im Unterschied zur Darstellung eines nicht stilisierten Herzens das von der Anmeldemarke dargestellte Herz unterscheidungskräftig sei, da es nicht auf eine „Gesundung“ hinweisen könne. Eine solche im Übrigen nicht belegte Aussage kann nämlich nicht die Tatsache in Frage stellen, dass sich die Anmeldemarke darauf beschränkt, die maßgeblichen Verkehrskreise darauf hinzuweisen, dass die mit ihr bezeichneten Dienstleistungen das Herz betreffen.

32Aus den dargelegten Gründen ist die zweite Rüge des ersten Klagegrundes unbegründet. Folglich ist sie wie demnach auch der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der guten Verwaltung

33Mit dem zweiten Klagegrund macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, das EUIPO habe gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der guten Verwaltung verstoßen, indem es die Eintragung der angemeldeten Marke abgelehnt habe, obwohl es zuvor eine identische Marke für pharmazeutische Präparate der Klasse 5 eingetragen habe.

34Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das EUIPO nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet ist, seine Befugnisse im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts auszuüben. Nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der guten Verwaltung muss das EUIPO zwar die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, doch muss die Anwendung dieser Grundsätze mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden. Darüber hinaus muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der guten Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung oder Nichtigerklärung von Marken zu verhindern. Demgemäß muss eine solche Prüfung in jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P , EU:C:2011:139 , Rn. 73 bis 77 , und Beschluss vom 26. Mai 2016, Hewlett Packard Development Company/EUIPO, C‑77/16 P , nicht veröffentlicht, EU:C:2016:373 , Rn. 4 ).

35Aus diesen Grundsätzen ergibt sich, dass es der Beschwerdekammer obliegt, eine Abweichung von früheren Entscheidungen über ähnliche Anträge ausdrücklich zu begründen, wenn sie sich zu einer anderen Beurteilung als in diesen Entscheidungen entschließt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma, C‑564/16 P , EU:C:2018:509 , Rn. 66 ). Eine solche Verpflichtung, eine Abweichung im Verhältnis zu früheren Entscheidungen zu begründen, ist jedoch bei einer Prüfung, die strikt von der Anmeldemarke abhängt, weniger bedeutend als bei Tatsachenfeststellungen, die nicht von der Anmeldemarke abhängen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma, C‑564/16 P , EU:C:2018:509 , Rn. 77 und 81 ).

36Zum anderen ergibt sich aus der oben in Rn. 34 angeführten Rechtsprechung auch, dass die Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke, die die Beschwerdekammern nach der Verordnung 2017/1001 treffen, gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind, so dass die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen allein auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen ist (vgl. Urteil vom 6. September 2018, Bundesverband Souvenir – Geschenke – Ehrenpreise/EUIPO, C‑488/16 P , EU:C:2018:673 , Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich sind die Beschwerdekammern durch frühere Entscheidungen des EUIPO nicht gebunden.

37Im vorliegenden Fall ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Prüfung der Unterscheidungskraft der Anmeldemarke strikt von eben dieser und nicht von Tatsachenbehauptungen der Klägerin abhängt. Somit durfte sich die Beschwerdekammer auf den Hinweis beschränken, dass die Klägerin sich nicht wirksam auf frühere Entscheidungen des EUIPO berufen konnte, um die Feststellung zu entkräften, dass der Anmeldemarke das Eintragungshindernis gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/2001 entgegenstehe. Außerdem lässt sich nicht bestreiten, dass die Beschwerdekammer jedenfalls ausdrücklich begründet hat, warum sie der Lösung in der früheren, von der Klägerin vorgebrachten Entscheidung nicht gefolgt sei. Im Wesentlichen hat sie nämlich ausgeführt, dass die Waren, um die es damals ging, nicht spezifisch die Kardiologie betroffen hätten, so dass sie im Unterschied zu den im vorliegenden Verfahren fraglichen Waren keinen „direkten, sofort erkennbaren Zusammenhang zum menschlichen Herzen“ hätten.

38Zum anderen kann die Klägerin die Stichhaltigkeit dieser Begründung nicht anzweifeln, ohne die Begründetheit der Ablehnung der Eintragung der Anmeldemarke in Frage zu stellen. Jedoch ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer, wie oben aus den Rn. 21 bis 32 hervorgeht, zu Recht festgestellt hat, dass der Anmeldemarke das Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 entgegensteht.

39Nach alledem ist der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen und somit die Klage insgesamt abzuweisen.

Kosten

40Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Bayer Intellectual Property GmbH trägt die Kosten.

Gervasoni

Kowalik-Bańczyk

Mac Eochaidh

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. Februar 2019.

Der Kanzler

E.Coulon

Der Präsident

S. Gervasoni

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