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LG Köln, Beschluss vom 29.01.2025 – 28 O 9/25

LG Köln: Veröffentlichung privater Text- und Sprachnachrichten in Video verletzt Vertraulichkeitssphäre

LG Köln · Beschluss vom 29.01.2025 · Az. 28 O 9/25

PersönlichkeitsrechtStattgegeben§ 823 Abs. 1 BGB§ 1004 BGBArt. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG

Was bedeutet das für Sie?

Kernaussage: Veröffentlichung privater Text- und Sprachnachrichten in Video verletzt Vertraulichkeitssphäre

  • Wer in Videos oder Streams private Chats und Sprachnachrichten anderer zeigt, riskiert eine schnelle Beschlussverfügung ohne mündliche Verhandlung.
  • Dass Dritte dieselben Nachrichten schon gepostet haben, rechtfertigt keine erneute Verbreitung, solange der Verfasser nicht zugestimmt hat.
  • Negative Äußerungen im kleinen Kreis geben kein Recht zum öffentlichen Gegenschlag mit vertraulicher Kommunikation.

Ergebnis: Stattgegeben · LG Köln, Beschluss vom 29.01.2025 · Az. 28 O 9/25

Sachverhalt

Eine Antragstellerin wandte sich gegen ein Video, das die Antragsgegnerin im Dezember 2024 auf einem Kanal einer Videoplattform veröffentlicht hatte. Darin waren Screenshots privater Textnachrichten der Antragstellerin eingeblendet und Sprachnachrichten von ihr vorgespielt worden. Die Antragsgegnerin bezweifelte, dass die Nachrichten von der Antragstellerin stammten, und berief sich darauf, dass einzelne Nachrichten bereits von einer Dritten veröffentlicht worden seien und die Antragstellerin sich gegenüber anderen Streamern negativ über sie geäußert habe.

Entscheidung

Das Landgericht Köln erließ die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung und untersagte, die wiedergegebenen Text- und Sprachnachrichten zu veröffentlichen oder zu verbreiten. Der Anspruch folgt aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Gestalt der Vertraulichkeitssphäre und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Allein der Verfasser entscheidet, ob private Nachrichten der Öffentlichkeit zugänglich werden; stammten sie nicht von ihr, läge eine unwahre Tatsachenbehauptung vor. In der Abwägung überwog der Schutz der Antragstellerin, die sich öffentlich nie über die Antragsgegnerin geäußert hatte, deren Meinungsfreiheit. Eine frühere Veröffentlichung durch Dritte half nicht, weil sie nicht mit dem Willen der Antragstellerin geschah. Der Streitwert beträgt 165.000 Euro.

Volltext der Entscheidung, Az. 28 O 9/25 (amtliche Fassung)

Quelle: amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab) (LG Köln, Beschluss vom 29.01.2025), Wortlaut unverändert, nur Formatierung angepasst

Tenor

1.Im Wege der

einstweiligen Verfügung

wird angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf,

v e r b o t e n,

1.die nachfolgend wiedergegebenen Textnachrichten der Antragstellerin zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

wie geschehen in dem Video vom 27.12.2024 auf dem N.-Kanal „F. Im Titel“ mit der Bezeichnung „Titel entf.“, abrufbar unter der URL „ URL entf“. :

2.die in dem auf „link entf.“ unter der URL „URL entf.“ abrufbaren Video vom 27.12.2024 mit der Bezeichnung „Titel entf.“, jeweils bei Minute

[Abbildung]

[Abbildung]

wiedergegebenen Sprachnachrichten der Antragstellerin zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen.

II.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

III.Streitwert: 165.000,-

Gründe

1Gründe :

2Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 17.01.2025 ist zulässig und begründet. Die Antragstellerin hat das Vorliegen des Verfügungsgrundes und des Verfügungsanspruchs glaubhaft gemacht.

3Die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) liegen angesichts der im Äußerungsrecht bestehenden Interessenlage vor, zumal die Antragstellerin das Verfahren zügig betrieben hat. Das Video mit den antragsgegenständlichen Nachrichten ist nach wie vor auf der Plattform N. abrufbar. Die Antragsgegnerin ist durch die Kammer angehört worden.

4Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 2 GG aufgrund einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin. Betroffen sind vorliegend die Vertraulichkeitssphäre der Antragstellerin und ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

5Die Vertraulichkeitssphäre und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützen als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts das Interesse des Kommunikationsteilnehmers daran, dass der Inhalt privater Nachrichten nicht an die Öffentlichkeit gelangt (vgl. BGH, NJW 2015, 782 = GRUR 2015, 92; OLG Köln, NJOZ 2016, 245). Sie gewährleisten die Selbstbestimmung über die eigene Darstellung in der Kommunikation mit anderen und beziehen sich neben gesprochenen und geschriebenen Worten auch auf alle weiteren Kommunikationswege. Allein dem Betroffenen steht die Befugnis zu, selbst zu bestimmen, ob die betreffende Äußerung in ihrem jeweils übermittelten Inhalt nur dem jeweiligen Gesprächspartner, einem eingeschränkten Personenkreis oder uneingeschränkt der Öffentlichkeit übermittelt werden soll. Denn der Einzelne hat ein grundsätzliches Recht darauf, nicht den Blicken der Öffentlichkeit ausgesetzt zu sein und selbst zu bestimmen, ob er Äußerungen zum Beispiel nur einem Gesprächspartner, einem bestimmten Adressatenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich macht (BVerfGE 54, 148 = NJW 1980, 2070; BGH, NJW 2015, 782 = GRUR 2015, 92).

6Nach diesen Maßstäben betreffen die in dem Video der Antragsgegnerin eingeblendeten sowie vorgespielten Nachrichten unabhängig von ihrem Inhalt die Vertraulichkeitssphäre und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Antragstellerin. Die sprachliche Fassung eines bestimmten Gedankeninhalts ist Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers. Grundsätzlich steht daher allein dem Verfasser die Befugnis zu, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, dass die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass es sich tatsächlich um Nachrichten von ihr handele, vermag dies nicht zu überzeugen. Zum einen bestreitet die Antragsgegnerin dies nicht, sondern behauptet in dem angegriffenen Video selbst, dass es sich um Nachrichten der Antragstellerin handele. Zum anderen wäre die Veröffentlichung der Nachrichten auch zu verbieten, wenn diese gar nicht von der Antragstellerin stammten, da die Antragsgegnerin in diesem Fall in ihrem Video die unwahre Tatsachenbehauptung aufstellen würde, dass sich die Antragstellerin dergestalt geäußert habe. Auch der Einwand der Antragsgegnerin, dass einzelne Nachrichten bereits von Frau A. W. in einem Video veröffentlicht worden seien, verfängt nicht. Die Antragsgegnerin trägt nicht vor, dass diese Veröffentlichung mit dem Willen der Antragstellerin erfolgte.

7Die Beeinträchtigung der Antragstellerin in ihrer Vertraulichkeitssphäre und ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist auch rechtswidrig. Das Interesse der Antragstellerin am Schutz ihrer Persönlichkeit überwiegt das von der Antragsgegnerin verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungsfreiheit. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, dass die Sprach- und Textnachrichten von der Antragstellerin in der Erwartung verfasst worden sind, dass die im privaten Rahmen gefallenen Äußerungen nicht über die Medien verbreitet werden und es sich deshalb bei der Wiedergabe und den entsprechenden Screenshots um einen schwerwiegenden Eingriff in ihre Vertraulichkeitssphäre und ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung handelt. Zudem war mit erheblichem Gewicht in die Abwägung einzustellen, dass sich die Antragstellerin in der Öffentlichkeit zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich über die Antragsgegnerin geäußert hat. Sofern die Antragsgegnerin sich darauf beruft, dass sich die Antragstellerin gegenüber einzelnen Streamern und Streamerinnen negativ über sie geäußert habe, kann dies keine Veröffentlichung der Nachrichten gegenüber einem unbegrenzten Rezipientenkreis rechtfertigen.

8Soweit der Tenor der einstweiligen Verfügung von dem gestellten Antrag abweicht, hat die Kammer den Antrag ausgelegt bzw. von dem ihr durch § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht, ohne dass damit eine Teilzurückweisung erfolgt wäre.

9Die Zustellung der Beschlussverfügung erfolgt angesichts der Beteiligung der Antragsgegnerseite von Amts wegen. Dies berührt die Pflichten aus §§ 936, 929 ZPO (Vollziehung) nicht.

10Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.

11Rechtsbehelfsbelehrung:

12Gegen diesen Beschluss kann durch die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und soll begründet werden.

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