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LG Köln, Beschluss vom 20.05.2026 – 28 O 162/26

LG Köln: Kritik an überhöhtem Streitwert bei Abmahnung wegen Werbe-E-Mail zulässig

LG Köln · Beschluss vom 20.05.2026 · Az. 28 O 162/26

PersönlichkeitsrechtAbgewiesen / zurückgewiesen§ 823 Abs. 1 BGB§ 1004 BGBArt. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG

Was bedeutet das für Sie?

Kernaussage: Kritik an überhöhtem Streitwert bei Abmahnung wegen Werbe-E-Mail zulässig

  • Anwälte, die Werbe-E-Mails abmahnen, müssen sachliche Kritik an ihrer Streitwertpraxis unter Namensnennung hinnehmen, wenn sie auf zutreffenden Tatsachen beruht.
  • Ältere Entscheidungen mit höheren Streitwerten tragen nach Ansicht der Kölner Pressekammer keinen höheren Ansatz mehr.
  • Für den Auskunftsanspruch nach unverlangter Werbung hält das Gericht nur einen Gegenstandswert im dreistelligen Bereich für angemessen.

Ergebnis: Abgewiesen / zurückgewiesen · LG Köln, Beschluss vom 20.05.2026 · Az. 28 O 162/26

Sachverhalt

Ein Rechtsanwalt hatte wegen einer unverlangten Werbe-E-Mail abgemahnt und dabei einen Streitwert von 9.000 Euro angesetzt sowie Schadensersatz von 400 Euro verlangt. Der Antragsgegner kritisierte dies in einem Online-Beitrag unter Nennung des Anwalts, bezeichnete den Streitwert als überhöht und äußerst fragwürdig und riet Unternehmen, sich nicht einschüchtern zu lassen. Der Anwalt beantragte dagegen eine einstweilige Verfügung.

Entscheidung

Die Pressekammer wies den Antrag durch Beschluss zurück, weil kein Verfügungsanspruch besteht. Die beanstandeten Aussagen sind zulässige Meinungsäußerungen mit hinreichendem Tatsachenkern: Der Streitwert von 9.000 Euro wurde tatsächlich zugrunde gelegt, und das Kammergericht setzt bei einer unerlaubten Werbe-E-Mail in mehreren Entscheidungen 3.000 Euro an. Der Auskunftsanspruch rechtfertigt keinen weiteren Wert von 6.000 Euro, sondern allenfalls einen dreistelligen Betrag. Die Kritik betrifft den Anwalt nur in seiner Sozialsphäre, und auch scharfe, überpointierte Kritik ist hinzunehmen. Der Streitwert des Eilverfahrens beträgt 15.000 Euro.

Volltext der Entscheidung, Az. 28 O 162/26 (amtliche Fassung)

Quelle: amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab) (LG Köln, Beschluss vom 20.05.2026), Wortlaut unverändert, nur Formatierung angepasst

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

II.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller

Streitwert: 15.000,- €

Gründe

1Gründe:

2Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der zuletzt darauf gerichtet ist, dem Antragsgegner bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen,

3den Antragsteller im Zusammenhang mit einer von dem Antragsteller wegen unerlaubter E-Mail-Werbung ausgesprochenen Abmahnung und/oder einem von dem Antragsteller gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung namentlich zu nennen und hierbei eine oder mehrere der folgenden Äußerungen zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen.

4„Abmahnungen von Rechtsanwalt P. D. wegen E-Mail-Werbung - überhöhter Streitwert“

5„Ein Streitwert von 9.000,00 EUR für eine oder wenige unverlangte Werbe-E-Mails wirkt daher äußerst fragwürdig.“

6„Die Kombination aus hohem Streitwert und zusätzlicher Schadensersatzforderung kann erheblichen finanziellen Druck aufbauen.“

7„Dies kann den Eindruck erwecken, dass nicht allein die Unterbindung unerwünschter Werbung, sondern auch eine Streitwertmaximierung im Vordergrund steht.“

8„Unternehmen sollten sich von solchen Abmahnungen nicht einschüchtern lassen.“

9jeweils wenn dies geschieht wie in dem am 06.05.2026 und 13.05.2026 abrufbaren Beitrag des Antragsgegners unter der URL

10URL. entf.

11ist unbegründet.

12Es fehlt an einem Verfügungsanspruch.

13Ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 2 GG besteht nicht. Die antragsgegenständlichen Äußerungen stellen zulässige Meinungsäußerungen dar. Diesen liegt ein hinreichender Tatsachenkern zugrunde. Der Antragsgegner schildert in dem Artikel, dass der Antragsteller in einer Abmahnung wegen des Erhalts einer unverlangten Werbe-E-Mail einen Streitwert von 9.000 € zugrunde gelegt hat. Weiter teilt er zutreffend mit, dass das Kammergericht in mehreren Entscheidungen entschieden hat, dass der Streitwert bei der Versendung einer unerlaubten Werbe-E-Mail bei 3.000 € liegt. Vor diesem Hintergrund durfte der Antragsgegner den von dem Antragsteller zugrunde gelegten Streitwert von 9.000 € als überhöht sowie äußerst fragwürdig bewerten und von einer Streitwertmaximierung sprechen. Auch die Wertungen, dass die Kombination aus hohem Streitwert und zusätzlicher Schadensersatzforderung erheblichen finanziellen Druck aufbauen könne und Unternehmen sich von solchen Abmahnungen nicht einschüchtern lassen sollten, haben damit eine hinreichende Tatsachengrundlage. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass andere Gerichte einen höheren Streitwert zugrunde gelegt hätten, führt dies bereits aufgrund des Alters der zitierten Entscheidungen nicht zu einem anderen Ergebnis. Auch der Einwand des Antragstellers, dass de außergerichtliche Abmahnung den gesamten Vorgang und das gesamte rechtliche Interesse des Antragstellers an der Abwehr der unerlaubten Kontaktaufnahme, einschließlich der damit verbundenen datenschutzrechtlichen Ansprüche betroffen habe, vermag nicht zu überzeugen. Denn der Auskunftsanspruch rechtfertigt nicht die Zugrundelegung eines weiteren Streitwertes von 6.000 €. Insbesondere in Anbetracht des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs von 400 €, der zeigt, dass das materielle Angreiferinteresse gering ist, erscheint für den Auskunftsanspruch lediglich ein Gegenstandswert im dreistelligen Bereich angemessen. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner in dem angegriffenen Artikel zu Recht darauf hinweist, dass ein Rechtsanwalt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in einfach gelagerten Fällen grundsätzlich keine Erstattung von Anwaltskosten verlangen kann.

14Im Rahmen der Abwägung überwiegen die Interessen des Antragsgegners. Die wertenden Äußerungen in Bezug auf die anwaltliche Tätigkeit des Antragstellers betreffen diesen in seiner Sozialsphäre. Die Meinungsäußerungsfreiheit erlaubt es dem Äußernden, seinem Standpunkt auch überpointiert Ausdruck zu verleihen und beschränkt sich nicht auf eine ausgewogene oder gar schonende Darstellung. Dabei ist auch scharfe und abwertende Kritik hinzunehmen.

15Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.

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