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LG Köln: Fake-Profil eines Moderators trotz Zusatz „Parody“ unzulässig

LG Köln · Beschluss vom 28.01.2026 · Az. 28 O 30/26

PersönlichkeitsrechtStattgegeben§ 1004 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGBArt. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG§ 12 BGB

Was bedeutet das für Sie?

Kernaussage: Fake-Profil eines Moderators trotz Zusatz „Parody“ unzulässig

  • Betroffene sollten ein Fake-Profil über alle angebotenen Meldewege melden und klarstellen, dass sie es nicht betreiben; damit wird die Störerhaftung des Plattformbetreibers ausgelöst.
  • Ein bloßer Zusatz „Parody“ im Nutzernamen schützt ein Fake-Profil nicht, wenn die Kennzeichnung für Nutzer nicht eindeutig ist.
  • Plattformbetreiber müssen sich an ihren eigenen Richtlinien für Parodie-Accounts messen lassen.

Ergebnis: Stattgegeben · LG Köln, Beschluss vom 28.01.2026 · Az. 28 O 30/26

Sachverhalt

Auf einer Social-Media-Plattform trat ein Account unter dem Namen eines Moderators und mit dem Titel seiner Sendung auf; die zahlreichen Beiträge waren durchgängig in der Ich-Perspektive verfasst. Im Nutzernamen stand zunächst am Ende, später in der Mitte der Zusatz „Parody“. Der Moderator, der das Profil nicht betreibt, meldete es der Plattformbetreiberin am 13. und 14.01.2026 über Meldeformular, App, E-Mail und ein Service-Portal. Als das Profil weiter abrufbar blieb, beantragte er eine einstweilige Verfügung gegen die Betreiberin.

Entscheidung

Das LG Köln erließ die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung; die Plattformbetreiberin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Abrufbarhalten des Fake-Profils verletzt den Moderator in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, nämlich in seinem Selbstbestimmungsrecht und seinem sozialen Geltungsanspruch, sowie in seinem Namensrecht nach § 12 BGB. Andere Nutzer ordnen das Profil ihm zu, weil es seinen Namen und den Titel seiner Sendung trägt und keine satirische Auseinandersetzung mit seiner Person erkennbar ist. Das Profil ist daher unzulässig, und der Zusatz „Parody“ ändert daran nichts: Er stand nicht, wie es die eigenen Richtlinien der Plattform für Parodie-Accounts verlangen, am Anfang des Account-Namens, und weil der Moderator selbst parodistisch tätig ist, verstehen Nutzer den Zusatz eher als Hinweis auf eigene Parodien. Ein berechtigtes Interesse der Betreiberin, ein Profil mit unzutreffendem Inhaber vorzuhalten, besteht nicht. Mit den Meldungen vom 13. und 14.01.2026 wurde ihre Störerhaftung ausgelöst. Ein Verfügungsgrund lag vor, weil der Moderator das Profil erst am 02.01.2026 bemerkt und zügig gehandelt hatte.

Volltext der Entscheidung, Az. 28 O 30/26 (amtliche Fassung)

Quelle: amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab) (LG Köln, Beschluss vom 28.01.2026), Wortlaut unverändert, nur Formatierung angepasst

Tenor

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, den unter dem Handle ‚@XXXXXXX‘ auftretenden Account auf der Plattform www.xxxxxx.xxx zu veröffentlichen, zu verbreiten oder sonst öffentlich zugänglich zu machen, wenn dies geschieht wie unter https:// xxxxxx.xxx / XXXXXXX‘ und nachfolgend eingeblendet

„ Bilddarstellung wurde entfernt“

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Streitwert: 30.000 €.

Gründe

128 O 30/26

2Landgericht Köln

3Beschluss

4In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

5hat die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln

6am 28.01.2026

7durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, die Richterin am Landgericht und den Richter

8beschlossen:

10Im Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet:

11Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, den unter dem Handle ‚@XXXXXXX‘ auftretenden Account auf der Plattform www.xxxxxx.xxx zu veröffentlichen, zu verbreiten oder sonst öffentlich zugänglich zu machen, wenn dies geschieht wie unter https:// xxxxxx.xxx / XXXXXXX‘ und nachfolgend eingeblendet

12„ Bilddarstellung wurde entfernt“

14Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

16Streitwert: 30.000 €.

17Gründe :

18Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 24.01.2026 ist zulässig und begründet. Der Antragsteller hat das Vorliegen des Verfügungsgrundes und des Verfügungsanspruchs glaubhaft gemacht.

191.

20Die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) liegen vor, da der Antragsteller das Verfahren zügig betrieben hat und der antragsgegenständliche Account weiterhin abrufbar ist. Die Antragsgegnerin [, die Betreiberin der Social-Media-Plattform „U.“,] hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

212.

22Ein Verfügungsgrund liegt vor. Der Antragsteller hat durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, dass ihm der antragsgegenständliche Account erstmalig am 02.01.2026 zur Kenntnis gelangt ist. Anhaltspunkte für eine vorwerfbare Verschleppung der Sache sind nicht erkennbar.

233.

24Ein Verfügungsanspruch folgt aus § 1004 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG bzw. aus §§ 1004, 823 Abs. 1 i.V.m § 12 BGB. Das Abrufbarhalten von Fake-Profilen durch die mehrfach zur Löschung aufgeforderte Antragsgegnerin verletzt den Antragssteller in seinem Selbstbestimmungsrecht und seinem sozialen Geltungsanspruch als Ausfluss des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie in seinem Namensrecht.

25Der Antragsteller hat dargelegt und glaubhaft gemacht, dass das antraggegenständliche Profil @XXXXXXX nicht von ihm betrieben wird.

26Andere Nutzer ordnen das Profil @XXXXXXX dem Antragsteller zu und gehen nicht davon aus, dass es sich um eine satirische bzw. parodistische Nachahmung eines Dritten handelt. Das Profil trägt den Namen des Antragstellers sowie den Titel der von ihm moderierten Sendung. Die (zahlreichen) Postings werden durchgängig aus der Ich-Perspektive verfasst. Es findet keinerlei satirische oder parodistische Auseinandersetzung mit dem Werk des Antragstellers oder seiner Person statt, sondern dieser teilt scheinbar eigene Inhalte.

27Ein anderes Verständnis ergibt sich auch nicht aus der Hinzufügung des Wortes „Parody“ im Profilnamen. Hierdurch ergibt sich für andere Nutzer keinesfalls zweifelsfrei, dass es sich nicht um ein Profil des Antragstellers, sondern um eine satirische Nachahmung, die sich mit dem öffentlichen Wirken des Antragstellers auseinandersetzt, handelt. Der Zusatz „Parody“ befand sich zunächst am Ende des Nutzernamens […] und ab Mitte Januar in der Mitte des Nutzernamens […]. Beides entspricht nicht den Richtlinien der Antragsgegnerin. In diesen ist festgelegt, dass ein Account, bei dem es sich um einen Parodie-, Kommentar- oder Fan-Account (PKF) handelt, Begriffe wie „Parodie“, „Fake“, „Fan“ oder „Kommentar“ am Anfang des Account-Namens aufführen muss. Weiter müssen Begriffe wie „Parodie“, „Fake“, „Fan“ oder „Kommentar“ in die Biografie oder Profilbeschreibung aufgenommen werden. Da die eigenen Voraussetzungen der Antragstellerin zur Kennzeichnung eines PKF-Accounts nicht eingehalten werden, besteht für andere Nutzer auch keine Veranlassung zu der Annahme, dass es sich bei dem antragsgegenständlichen Profil um eine parodistische Nachahmung handeln könnte. Hinzu kommt, dass der Antragsteller bekanntermaßen selbst parodistisch tätig ist. Insofern versteht der Nutzer den Zusatz „Parody“ nicht dahingehend, dass der Antragsteller hier selbst Gegenstand einer Parodie ist, sondern geht davon aus, dass dieser auf dem Profil eigene parodistische Inhalte teilt. So findet sich auch bei den tatsächlichen Profilen des Antragstellers [auf den Social-Media-Plattformen „H.“, „P.“ und „E.“ der Zusatz „Parody“ im Namen bzw. in der Biographie (vgl. Screenshots S. 29 und 30 der Antragschrift).

28In einem Fall, in dem ein Fake-Profil erstellt wird, überwiegt das Interesse des Antragstellers am Schutz der sozialen Anerkennung die Interessen der Portalbetreiberin. Ein berechtigtes Interesse der Portalbetreiberin, ein Profil, dass einen unzutreffenden Inhaber angibt vorzuhalten, ist nicht ersichtlich.

29Durch die Nachrichten des Antragstellers vom 13. und 14.01.2026, in denen er der Antragsgegnerin mitgeteilt hat, dass das Profil nicht von ihm betreiben wird und es an einer inhaltlichen Distanzierung fehlt, wurde auch die Störerhaftung der Antragsgegnerin ausgelöst. So erfolgte zunächst am 13.01. eine Meldung über das von der Antragsgegnerin bereitgestellte Meldeformular unter dem Link https:// xxxxxx.xxx / xxxxxxx sowie über die „U.“-App (vgl. Anlage ASt 3). Zudem erfolgten am 14.01. eine weitere Meldung per E-Mail (vgl. Anlage ASt 5) sowie eine Authentizitätsmeldung über [das von „U.“ eingerichtete Service-Portal].

304.

31Soweit der Tenor der einstweiligen Verfügung von dem gestellten Antrag abweicht, hat die Kammer den Antrag ausgelegt bzw. von dem ihr durch § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht, ohne dass damit eine Teilzurückweisung erfolgt wäre. Die Frage der kerngleichen Verletzungen ist eine Frage, die im Rahmen der Vollstreckung gegebenenfalls zu stellen ist. Sie ist nicht in den Tenor aufzunehmen.

325.

33Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.

34Rechtsbehelfsbelehrung :

35Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und soll begründet werden.

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