Was bedeutet das für Sie?
Kernaussage: Veröffentlichung privater WhatsApp-Nachricht auf Instagram verletzt Persönlichkeitsrecht
- Private Nachrichten dürfen grundsätzlich nicht ohne Zustimmung des Verfassers öffentlich gepostet werden, auch wenn sie wörtlich wiedergegeben werden.
- Wer eine Nachricht als Bedrohung empfindet, sollte sie sichern und allenfalls an Vertrauenspersonen weitergeben, statt sie in sozialen Netzwerken zu veröffentlichen.
- Nach einer Veröffentlichung fremder Chatnachrichten sollten Betroffene schnell abmahnen und gerichtliche Schritte zügig einleiten, um die Dringlichkeit zu wahren.
Ergebnis: Stattgegeben · LG Köln, Beschluss vom 05.06.2026 · Az. 28 O 181/26
Sachverhalt
Der Antragsgegner veröffentlichte am 23.05.2026 auf seinem Instagram-Account mit über 2.000 Followern den Screenshot einer privaten WhatsApp-Nachricht, die ihm der Antragsteller geschickt hatte. Er empfand die Nachricht als Bedrohung und schrieb dazu, sollte ihm etwas passieren, wisse man, von wem sie stamme. Der Antragsteller mahnte drei Tage später ab und beantragte kurz nach dem Antwortschreiben eine einstweilige Verfügung. Der Antragsgegner gab an, den Beitrag inzwischen entfernt zu haben.
Entscheidung
Das LG Köln erließ die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung. Die Veröffentlichung verletzt den Antragsteller in seiner Vertraulichkeitssphäre und seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts; allein der Verfasser bestimmt, wem eine private Nachricht zugänglich wird, unabhängig von ihrem Inhalt. Der Antragsteller war erkennbar, weil ihn zwei Mitarbeiter anhand des Inhalts zuordnen konnten und beide Parteien zuvor gemeinsame Storys auf Instagram gepostet hatten. In der Abwägung überwiegt sein Schutzinteresse: Ein Sicherheitsinteresse mag die Weitergabe an Vertrauenspersonen rechtfertigen, nicht aber die Veröffentlichung vor einem potenziell unbeschränkten Publikum, und für die Dokumentation genügt die Speicherung auf dem Mobiltelefon. Dass die Nachricht wahrheitsgemäß wiedergegeben und nicht heimlich erlangt wurde, ändert daran nichts. Die behauptete Entfernung des Beitrags beseitigt weder die Dringlichkeit, weil er jederzeit wieder online gestellt werden könnte, noch die Wiederholungsgefahr, solange keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben ist.
Volltext der Entscheidung, Az. 28 O 181/26 (amtliche Fassung)
Quelle: amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab) (LG Köln, Beschluss vom 05.06.2026), Wortlaut unverändert, nur Formatierung angepasst
Tenor
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet:
Dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines vom Gericht für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,
v e r b o t e n,
WhatsApp-Nachrichten des Antragstellers ganz oder teilweise auf seinem Instagram-Account @E. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder verbreiten zu lassen,
wenn dies geschieht wie auf dem Instagram-Account @E. in einem Beitrag vom 23.05.2026 und aus dem nachfolgenden Screenshot ersichtlich:
„ Bilddarstellung wurde entfernt“ .
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Streitwert: 3.000 €.
Gründe
1Gründe:
2Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 01.06.2026 ist zulässig und begründet.
31.
4Die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 937 Abs. 2 ZPO liegen aufgrund der im Äußerungsrecht bestehenden Interessenlage vor. Die erforderliche Dringlichkeit ist ungeachtet der vom Antragsgegner behaupteten zwischenzeitlichen Entfernung des streitgegenständlichen Beitrags gegeben, da der Beitrag jederzeit wieder online gestellt werden könnte und eine Veröffentlichung weiterer (kerngleicher) WhatsApp-Nachrichten zu befürchten ist. Der Antragsteller hat das Verfahren zügig betrieben. Der Antragsgegner hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
52.
6Der Antrag ist zulässig. Bedenken gegen die Reichweite der Antragsfassung bestehen nicht. Der Antrag wird durch die Angabe der konkreten Verletzungsform („wenn dies geschieht wie“) auf die eingeblendete, vom Antragsgegner veröffentlichte WhatsApp-Nachricht bzw. kerngleiche Nachrichten begrenzt. Ein Totalverbot der Veröffentlichung von WhatsApp-Nachrichten des Antragstellers ist mit einem entsprechenden Unterlassungstenor nicht verbunden. Bei dem Antrag auf Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € handelt es sich um die für Ordnungsmittelandrohungen übliche Formulierung (vgl. § 890 Abs. 1 ZPO).
73.
8Ein Verfügungsgrund im Sinne des § 935 ZPO liegt aus den bereits unter Ziffer 1. erläuterten Gründen vor. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine vorwerfbare Verschleppung des Verfahrens, da der Antragsteller den Antragsgegner nur drei Tage nach Veröffentlichung des Instagram-Beitrags vom 23.05.2026 abgemahnt (Anlage 9, Bl. 28 ff. d.A.) und vier Tage nach Eingang des Antwortschreibens (Anlage 10, Bl. 36 ff. d.A.) den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt hat.
94.
10Der Verfügungsanspruch folgt aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG. Die Veröffentlichung des Screenshots der WhatsApp-Nachricht des Antragstellers in dem Instagram-Beitrag vom 23.05.2026 verletzt den Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
11Die Veröffentlichung des Screenshots aus der WhatsApp-Nachricht des Antragstellers an den Antragsgegner berührt die Rechte des Antragstellers auf Wahrung seiner Vertraulichkeitssphäre und auf informationelle Selbstbestimmung. Diese Rechte schützen das Interesse des Antragstellers als Kommunikationsteilnehmer daran, dass der Inhalt privater Nachrichten nicht an die Öffentlichkeit gelangt (BGH NJW 2015, 782; OLG Köln NJOZ 2016, 245). Sie gewährleisten die Selbstbestimmung über die eigene Darstellung in der Kommunikation mit anderen und beziehen sich neben gesprochenen und geschriebenen Worten auch auf alle weiteren Kommunikationswege. Allein dem Betroffenen steht die Befugnis zu, selbst zu bestimmen, ob die betreffende Äußerung in ihrem jeweils übermittelten Inhalt nur dem jeweiligen Gesprächspartner, einem eingeschränkten Personenkreis oder uneingeschränkt der Öffentlichkeit übermittelt werden soll. Denn der Einzelne hat ein grundsätzliches Recht darauf, nicht den Blicken der Öffentlichkeit ausgesetzt zu sein und selbst zu bestimmen, ob er Äußerungen zum Beispiel nur einem Gesprächspartner, einem bestimmten Adressatenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich macht (BVerfG NJW 1980, 2070; BGH, NJW 2015, 782). Die Vertraulichkeitssphäre des Antragstellers ist unabhängig davon berührt, welchen Inhalt die streitgegenständliche Nachricht hat. Denn die sprachliche Fassung eines Gedankeninhalts ist Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers.
12Der Antragsteller ist als Verfasser der WhatsApp-Nachricht erkennbar. Dabei setzt die Erkennbarkeit keine Identifizierbarkeit für jedermann oder eine breite Öffentlichkeit voraus, sondern es genügt die Erkennbarkeit für einen bestimmten Personenkreis. Der Antragsteller hat vorgetragen und durch die Vorlage zweier eidesstattlicher Versicherungen (Anlagen 7 und 8, Bl. 26 f. d.A.) glaubhaft gemacht, dass zwei Mitarbeiter seines Unternehmens die WhatsApp-Nachricht anhand ihres Inhalts, vor allem aufgrund des erwähnten Zirkusbesuchs, dem Antragsteller zuordnen konnten. Außerdem hat der Antragsteller unbestritten vorgetragen, dass er und der Antragsgegner in den Wochen vor der Veröffentlichung mehrfach gemeinsame Storys auf Instagram gepostet hätten. Von der daraus folgenden Erkennbarkeit zumindest für einen Teil der Followerschaft scheint der Antragsgegner selbst auszugehen, wenn er in dem Beitrag schreibt: „[…] sollte mir irgendwas passieren wisst ihr ja von wem die Nachricht stammt“.
13Der Eingriff in die Vertraulichkeitssphäre und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist rechtswidrig. Im Rahmen der erforderlichen Abwägung überwiegt das Interesse des Antragstellers am Schutz seiner Persönlichkeit das von dem Antragsgegner verfolgte Interesse an einer Veröffentlichung und sein Recht auf Meinungsfreiheit. Die Kammer hat im Rahmen der Abwägung berücksichtigt, dass der Personenkreis, der den Antragsteller identifizieren kann, beschränkt sein dürfte. Die Eingriffsintensität ist gleichwohl nicht unerheblich, da der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, von Personen aus seinem beruflichen Umfeld erkannt worden zu sein. Der Antragsgegner hat dagegen kein Interesse an einer Veröffentlichung der WhatsApp-Nachricht gerade in der vorliegenden Form dargetan. Soweit er sich darauf beruft, dass er den Inhalt der Nachricht als Bedrohung seiner Sicherheit empfunden hat, mag dies - unabhängig von der Einordnung als Bedrohung im strafrechtlichen Sinne - im Einzelfall die Weiterleitung an bestimmte (Vertrauens-)Personen rechtfertigten. Ein Interesse des Antragsgegners am Schutz seiner eigenen Sicherheit führt aber nicht dazu, dass er eine vertrauliche Nachricht des Antragstellers auf einem Instagram-Profil mit über 2.000 Followern und damit einem potenziell unbeschränkten Personenkreis zugänglich gemacht werden darf. Dem vom Antragsgegner vorgebrachte Interesse an einer Dokumentation des Inhalts der Nachricht ist dadurch genüge getan, dass die Nachricht dauerhaft auf seinem Mobiltelefon gespeichert ist. Ein Interesse an einer Dokumentation der Nachricht gegenüber der Öffentlichkeit (Belegfunktion) ist nicht dargetan und auch nicht erkennbar. Gleiches gilt, soweit sich der Antragsgegner auf einen angeblich beleidigenden Charakter der WhatsApp-Nachricht beruft. Die Argumente des Antragstellers, es handle sich nicht um eine heimliche Aufnahme, die WhatsApp-Nachricht werde wahrheitsgemäß wiedergegeben und der Antragsteller habe die Veröffentlichung durch die Übersendung der Nachricht selbst ermöglicht, können bei dem hier in Rede stehenden Eingriff in die Vertraulichkeitssphäre nicht greifen. Der persönlichkeitsverletzende Charakter folgt insoweit nicht aus dem Inhalt der Nachricht oder der Art, wie der Antragsgegner sie erlangt hat, sondern aus der Offenlegung eines vertraulichen Kommunikationsinhalts gegenüber der Öffentlichkeit.
14Die erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Die durch die bereits erfolgte Verletzung begründete Vermutung der Wiederholungsgefahr kann grundsätzlich nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung entkräftet werden. Der Antragsgegner hat keine Unterlassungserklärung abgegeben.
155.
16Soweit der Tenor der einstweiligen Verfügung von dem gestellten Antrag abweicht, hat die Kammer den Antrag ausgelegt bzw. von dem ihr durch § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht, ohne dass damit eine Teilzurückweisung erfolgt wäre.
17In der auf den Hinweis der Kammer (Bl. 54 d.A.) erfolgten Herausnahme zweier weiterer Screenshots aus dem Unterlassungsantrag (Schriftsatz vom 01.06.2026, Bl. 58 d.A.) ist keine Teilrücknahme zu sehen. Es ist davon auszugehen, dass die zusätzliche Einblendung der Screenshots lediglich einer vollständigen Darstellung der konkreten Verletzungsform diente. Aus der Antragsbegründung ergab sich von Anfang an, dass es dem Antragsteller nur um die Veröffentlichung der WhatsApp-Nachricht ging.
186.
19Die Zustellung der Beschlussverfügung erfolgt angesichts der Beteiligung der Antragsgegnerseite von Amts wegen. Dies berührt die Pflichten aus §§ 936, 929 ZPO (Vollziehung) nicht.
207.
21Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
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