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OLG Köln: Erkennbarkeit trotz geändertem Namen bei identifizierender Verdachtsberichterstattung

OLG Köln · Beschluss vom 09.09.2025 · Az. 15 W 88/25

PersönlichkeitsrechtStattgegeben§ 823 Abs. 1 BGB§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analogArt. 2 Abs. 1 GG

Was bedeutet das für Sie?

Kernaussage: Erkennbarkeit trotz geändertem Namen bei identifizierender Verdachtsberichterstattung

  • Erkennbarkeit im Bekanntenkreis genügt.
  • Ein Vorab-Schweigen des Verteidigers bedeutet keinen Verzicht.
  • Bei abrufbaren Artikeln entscheidet das Gericht rasch ohne Verhandlung.

Ergebnis: Stattgegeben · OLG Köln, Beschluss vom 09.09.2025 · Az. 15 W 88/25

Redaktionelle LeitsätzeEigene Formulierung der ITMR-Redaktion, keine amtlichen Leitsätze.

1. Für die Erkennbarkeit genügt es, dass die Betroffene für einen Teil der Leserschaft identifizierbar ist.

2. Eine Verdachtsberichterstattung ist unzulässig, wenn es an einem Mindestbestand an Beweistatsachen fehlt.

Sachverhalt

Eine Antragstellerin wandte sich im Eilverfahren gegen einen Online-Artikel über ein Ermittlungsverfahren gegen sie. Ihr Name war geändert, der Artikel enthielt aber weitere Angaben, etwa zur Durchsuchung ihrer Diensträume. Das Landgericht hatte den Antrag zurückgewiesen.

Entscheidung

Das OLG erließ auf die sofortige Beschwerde ohne mündliche Verhandlung die einstweilige Verfügung. Die Antragstellerin war für einen Teil der Leserschaft erkennbar. Es fehlte der Mindestbestand an Beweistatsachen. Rechtsmissbräuchlich war der Antrag nicht, auch wenn ihr Verteidiger den Artikelentwurf vorab nicht beanstandet hatte.

Volltext der Entscheidung, Az. 15 W 88/25 (amtliche Fassung)

Quelle: amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab) (OLG Köln, Beschluss vom 09.09.2025), Wortlaut unverändert, nur Formatierung angepasst

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 25.08.2025 wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 22.08.2025 (8 O 292/25) abgeändert und im Wege der einstweiligen Verfügung Folgendes angeordnet:

I.Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, untersagt,

in Bezug auf die Antragstellerin

in identifizierender Weise durch folgende Angaben

-„Zitat wurde entfernt“ ,

-„Zitat wurde entfernt“ ,

durch die Äußerungen

„ Zitat wurde entfernt“

„ Zitate wurde entfernt“

über den Verdacht der Rechtsbeugung zu berichten und / oder berichten zu lassen, wenn dies geschieht wie in dem Artikel auf E. vom 00.00.0000 mit der Überschrift „Zitat wurde entfernt“ , abrufbar unter der URL F. , vorgelegt als Anlage AS 1.

II.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gründe

1Gründe:

2I.

3Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihren Antrag vom 18.08.2025 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Aachen ist begründet.

41.

5Der Senat entscheidet gemäß § 937 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung, da im Hinblick auf die weiterhin gegebene Abrufbarkeit des angegriffenen Artikels und das damit einhergehende Andauern der geltend gemachten Rechtsverletzung eine umgehende Entscheidung geboten ist. Eine Anhörung der Antragsgegnerin hat sowohl außergerichtlich als auch im laufenden Verfahren stattgefunden; sie hat mit Schreiben vom 15.08.2025 sowie mit Schriftsatz vom 04.09.2025 Stellung genommen und die von der Antragstellerin geltend gemachten Ansprüche dabei jeweils zurückgewiesen.

62.

7Ein Verfügungsgrund (§ 935 ZPO) liegt vor. Der streitgegenständliche Artikel wurde am 00.00.0000 auf E. veröffentlicht. Nach Ablauf der in der Abmahnung vom 14.08.2025 gesetzten Frist hat die Antragstellerin unverzüglich am 18.08.2025 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereicht.

83.

9Die Antragstellerin hat auch einen Verfügungsanspruch, da ihr ein Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin gemäß § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog zusteht.

10Die angegriffene Wortberichterstattung verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) der Antragstellerin. Denn es liegt eine identifizierende Verdachtsberichterstattung vor, ohne dass ein Mindestbestand an Beweistatsachen für den Wahrheitsgehalt der Information spricht (vgl. zu den anerkannten Grundsätzen, an denen sich eine identifizierende Verdachtsberichtserstattung messen lassen muss: BGH, Urteil vom 20.06.2023, VI ZR 262/21, juris Rn. 22 ff.).

11a)

12Es liegt eine Wortberichterstattung vor, die sich an den für eine strafverfahrensbegleitende Verdachtsberichterstattung aufgestellten Grundsätzen messen lassen muss. Denn entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin wird in dem streitgegenständlichen Artikel sehr wohl über einen Verdacht gegen die Antragstellerin berichtet, nämlich über den Verdacht der Rechtsbeugung und ein deshalb eingeleitetes Ermittlungsverfahren: „Zitat wurde entfernt“

13b)

14Obwohl ihr Name in dem Artikel geändert wurde, ist die Antragstellerin durch die Angaben „Zitat wurde entfernt“ und „Zitat wurde entfernt“ deshalb erkennbar, weil zusätzlich bekannt gegeben wird, dass ihre Diensträume durchsucht wurden, sie seit einigen Monaten ihr Büro nicht mehr aufsuchen kann und derzeit ihre Dienstgeschäfte nicht ausüben darf.

15Wie das Landgericht zutreffend herausgestellt hat, ist es für die Frage der Erkennbarkeit im presserechtlichen Sinne ausreichend, wenn der Betroffene zumindest für einen Teil der Leserschaft deshalb erkennbar wird, weil dieser im Hinblick auf seine sonstigen Kenntnisse auf Grund der mitgeteilten Umstände in der Lage ist, die Person zu identifizieren, auf die sich der Bericht bezieht (BVerfG, Beschluss vom 14.07.2004, 1 BvR 263/03, NJW 2004, 3619). Dies ist vorliegend der Fall. Denn eine Erkennbarkeit der Antragstellerin im vorgenannten Sinne ergibt sich aus dem Zusammenspiel der Mitteilung, dass es sich um eine „Zitat wurde entfernt“ bzw. eine „Zitat wurde entfernt“ handelt, und dem Hinweis darauf, dass die in Rede stehende Staatsanwältin seit einigen Monaten ihr Büro nicht mehr aufsuchen kann und ihre Dienstgeschäfte derzeit nicht ausüben darf. Diese Informationen sowie der weitere Hinweis darauf, dass ihre Diensträume durchsucht wurden, sprechen in der Zusammenschau dafür, dass die Antragstellerin zumindest für interessierte Kreise in und um die Justiz in V. durchaus erkennbar ist.

16Dies wird insbesondere durch die als Anlage AS 6 vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Zeugen R. exemplarisch belegt. Aus ihr ergibt sich, dass es im Umfeld der V.er Justiz Personen gab, die die Antragstellerin persönlich kannten und die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des angegriffenen Artikels wussten, dass die Antragstellerin ihre Dienstgeschäfte seit mehreren Monaten nicht mehr ausüben durfte, denen die Hintergründe jedoch nicht bekannt waren. Solchen Personen - wie etwa dem Zeugen R. - wird sich beim Lesen des Artikels ohne weiteres erschlossen haben, dass der Artikel die Antragstellerin betrifft. Soweit das Landgericht demgegenüber angenommen hat, die längere und nicht angekündigte Abwesenheit einer Staatsanwältin von ihrer Dienststelle könne eine Vielzahl von Gründen haben, hat es nicht hinreichend berücksichtigt, dass anders als im Fall der Antragstellerin bei einer Abordnung, einer mehrmonatigen Beurlaubung oder einer Elternzeit die Gründe für das Nichtausüben der Dienstgeschäfte im beruflichen Umfeld regelmäßig bekannt sein werden; auch im Falle einer mehrmonatigen Erkrankung wird dies häufig der Fall sein.

17c)

18Die Voraussetzungen einer zulässigen identifizierenden Verdachtsberichterstattung liegen nicht vor, da es bereits am Vorliegen des erforderlichen Mindestbestandes an Beweistatsachen, die für das Zutreffen des Verdachts sprechen, fehlt.

19Die bloße Tatsache, dass ein Ermittlungsverfahren gegen die Antragstellerin eingeleitet wurde, genügt für sich genommen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2016, VI ZR 367/15, juris Rn. 26 mwN). Gleiches gilt für den Umstand, dass eine Durchsuchung von Wohn- und Büroräumen der Antragstellerin stattgefunden hat. Denn auch hierfür bedarf es – wie bei der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens – lediglich eines sog. Anfangsverdachts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.04.2023, 2 BvR 2180/80, NStZ-RR 2023, 216, 217).

20Soweit in dem angegriffenen Artikel auf eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft L. sowie darauf verwiesen wird, dass diese „Unregelmäßigkeiten“ in der Sachbearbeitung der Antragstellerin ausgemacht habe, handelt es sich auch hierbei um keinen Umstand, der alleine oder in Zusammenschau mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie der Durchführung von Durchsuchungen zu der Annahme führt, die Voraussetzungen für den erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen seien erfüllt. Zwar ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass den Verlautbarungen amtlicher Stellen ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2023, VI ZR 262/21, juris Rn. 29 m. w. Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Staatsanwältin). Dass es sich bei der von der Antragsgegnerin eingeholten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft L. um eine für die Öffentlichkeit bestimmte Verlautbarung handelt, ist jedoch weder dargetan noch sonst ersichtlich. Im Übrigen handelt es sich bei der pauschalen Bezugnahme auf „Unregelmäßigkeiten“ um keine Beweistatsache, die den Anfangsverdacht gegen die Antragstellerin zu konkretisieren oder erhärten vermag.

21d)

22Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs stellt sich schließlich auch nicht als rechtsmissbräuchlich dar.

23Auch wenn der Verteidiger der Antragstellerin keine Einwände gegen den ihm als Entwurf vorgelegten Artikel erhoben und die Antragstellerin persönlich sich nach der Veröffentlichung bei dem zuständigen Redakteur für die im Verhältnis zu anderen Berichten „deutlich seriösere“ Berichterstattung bedankt hat, folgt hieraus nicht die Annahme eines nunmehr etwa fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses wegen Rechtsmissbrauchs. Denn die Antragstellerin hat durch eidesstattliche Versicherung (Anl. AS2) glaubhaft gemacht, dass sie zunächst davon ausgegangen sei, dass sie eine derartige Berichterstattung hinzunehmen habe; erst nach Einschaltung ihrer Verfahrensbevollmächtigen habe sie erfahren, dass im aktuellen Verfahrensstadium nicht berichtet werden dürfe.

24II.

25Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 890 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist wegen § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausgeschlossen.

26Verfahrenswert: 25.000,00 € (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO)

27Rechtsbehelfsbelehrung:

28Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden (§§ 936, 924 ZPO). Dieser ist nach ständiger Praxis im Oberlandesgerichtsbezirk Köln bei Erlass einer einstweiligen Verfügung erst im Beschwerdeverfahren dennoch stets bei dem Gericht erster Instanz – dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen – einzulegen. Der Widerspruch ist durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt als elektronisches Dokument einzureichen. Der Widerspruch soll begründet werden. Er ist nicht an eine Frist gebunden und unterliegt nur der Verwirkung.

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