Störerhaftung: Bedeutung und Definition
Definition: Als Störer haftet auf Unterlassung, wer willentlich und adäquat kausal zu einer Rechtsverletzung beiträgt und zumutbare Prüfpflichten verletzt, ohne selbst Täter zu sein. Sie betrifft etwa Plattformen, Forenbetreiber oder Anschlussinhaber.
Bedeutung für Sie
Auch ohne eigenes Verschulden kann eine Pflicht entstehen, Verletzungen abzustellen, sobald Sie davon wissen.
Mehr dazu: Medienrecht
Rechtsgrundlagen
Passende Urteile
- OLG Düsseldorf: Logistikdienstleister haftet als Störer für markenverletzende Trikots mit seiner AbsenderadresseOLG Düsseldorf, 07.08.2025, Az. 20 U 9/25
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