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LG Bochum: Händler muss auch bei Biozidprodukten Herstellerkontakt nach Art. 19 GPSR angeben

LG Bochum · Urteil vom 03.03.2026 · Az. 16 O 75/25

WettbewerbsrechtTeilweise stattgegebenArt. 19 lit. a GPSR (VO (EU) 2023/988)Art. 2 Abs. 1 Satz 3 GPSR§ 5a UWG

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Kernaussage: Händler muss auch bei Biozidprodukten Herstellerkontakt nach Art. 19 GPSR angeben

  • Onlinehändler sollten bei Produkten im Anwendungsbereich der GPSR Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse des Herstellers gut sichtbar im Angebot nennen.
  • Auch für Biozidprodukte wie Mückenschutzmittel gilt die Informationspflicht nach Art. 19 GPSR.
  • Für Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel gilt die GPSR nicht; Abmahnungen allein wegen fehlender GPSR-Angaben gehen dort ins Leere.

Ergebnis: Teilweise stattgegeben · LG Bochum, Urteil vom 03.03.2026 · Az. 16 O 75/25

Sachverhalt

Ein in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragener Verein mahnte einen Apotheker ab, der im Internet Nahrungsergänzungsmittel und Mückenschutzmittel bewarb. Bei zwei Mückenschutzprodukten fehlten in der Werbung Postanschrift und E-Mail-Adresse des Herstellers. Der Apotheker gab nur eine Teilunterlassungserklärung ab und meinte, für Biozidprodukte gelte wegen der Biozidverordnung die Produktsicherheitsverordnung nicht. Mit einer Widerklage wollte er feststellen lassen, dass auch für ein beworbenes Nahrungsergänzungsmittel kein Unterlassungsanspruch besteht. Gegen ein klageabweisendes Versäumnisurteil legte der Verein Einspruch ein.

Entscheidung

Das LG Bochum hob das Versäumnisurteil auf und gab der Unterlassungsklage statt. Als Händler ist der Apotheker Wirtschaftsakteur und muss im Fernabsatz nach Art. 19 lit. a GPSR auch Postanschrift und E-Mail-Adresse des Herstellers angeben. Diese Informationen gelten über § 5b Abs. 4 UWG als wesentlich; ihr Fehlen ist erheblich, weil Verbraucher sie brauchen, um den Hersteller zu kontaktieren. Die Biozidverordnung verdrängt die Pflicht nicht, weil sie keine Angaben zum Herstellerkontakt in der Werbung regelt und Art. 2 Abs. 1 Satz 3 GPSR Produkte mit harmonisierten Sonderregeln von Art. 19 GPSR gerade nicht ausnimmt. Das nachträgliche Ergänzen der Angaben beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. Die Widerklage war dagegen bis zum ausdrücklichen Verzicht des Vereins begründet, denn für Nahrungsergänzungsmittel als Lebensmittel gilt die GPSR nach Art. 2 Abs. 2 lit. b GPSR nicht; die Kammer stellte daher die Erledigung fest.

Volltext der Entscheidung, Az. 16 O 75/25 (amtliche Fassung)

Quelle: amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab) (LG Bochum, Urteil vom 03.03.2026), Wortlaut unverändert, nur Formatierung angepasst

Tenor

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 06.01.2026 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für die Produkte „T Mückenschutz Pumpspray“ und/oder „T Kids Creme Tube“ im Fernabsatz zu werben, ohne Angabe der gemäß Produktsicherheitsverordnung geforderten weiteren Informationen zum Hersteller, nämlich dessen Postanschrift und E-Mail-Adresse, unter denen dieser kontaktiert werden kann anzugeben,

sofern dies geschieht wie aus Anlage K 4 ersichtlich.

Es wird festgestellt, dass sich der Widerklageantrag vom 24.09.2025 erledigt hat.

Von den Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die dem Kläger zur Last fallen, tragen der Kläger 44 % und der Beklagte 56 %.

Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsantrag gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1Tatbestand:

2Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch. Der Beklagte, der Apotheker ist, warb im Internet unter der Domain S. für verschiedentlich von ihm vertriebenen Nahrungsergänzungsmittel sowie Repellentien. Wegen der Einzelheiten der streitgegenständlichen Werbung wird auf den gesamten Inhalt der als Anlage K4 zur Klageschrift vom 25.07.2025 (Bl. 100ff. d. e-Akte) vom Kläger zur Gerichtsakte gereichten Screenshots Bezug genommen.

3Der Kläger mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 21.05.2025 (Anlage K5 zur Klageschrift vom 25.07.2025, Bl. 110ff. d. e-Akte), auf dessen gesamten Inhalt verwiesen wird, daraufhin unter Fristsetzung zur Übermittlung einer Unterlassungserklärung und Zahlung der Kosten der Abmahnung ab. Der Beklagte gab mit anwaltlichem Schreiben vom 05.06.2025 (Anlage K6 zur Klageschrift vom 25.07.2025, Bl. 120ff. d. e-Akte), auf das vollinhaltlich Bezug genommen wird, eine Teilunterlassungserklärung ab.

4Der Beklagte erstattete dem Kläger die Kosten der Abmahnung in Höhe von 357,00 €. Der Kläger nahm die Teilunterlassungserklärung, nachdem der Beklagte auf Nachfrage des Klägers vom 12.06.2025 (Anlage K7 zur Klageschrift vom 25.07.2025, Bl. 124. d. e-Akte) klargestellt hatte, dass sich die Erklärung, die in der Betreffzeile einen Schreibfehler enthielt, auf den Beklagten beziehen und kerngleiche Handlungen umfassen sollte (Anlage K8 zur Klageschrift vom 25.07.2025, Bl. 125 d. e-Akte), mit Schreiben vom 23.06.2025 (Anlage K9 zur Klageschrift vom 25.07.2025, Bl. 126 d. e-Akte) an.

5Der Kläger ist ein eingetragener Verein (AG Charlottenburg - Nz 5155), zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbes zu beraten und zu informieren. Seine Klagebefugnis folgt aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 8b Abs. 1, 2 UWG. Der Kläger ist seit dem 15. November 2021 in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen. Dem Kläger gehört - wie zwischen den Parteien unstreitig geblieben ist - eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden an, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art wie diejenigen des Beklagten vertreiben und deren Interessen durch das vom Kläger am 21.05.2025 abgemahnte Verhalten des Beklagten berührt sind.

6Die Parteien streiten noch darüber, ob die streitgegenständliche Werbung des Beklagten die Werbung für die Repellentien gegen Art. 19 der Produktsicherheitsverordnung (im Folgenden kurz: „GPSR“) verstieß oder nicht. Im Wege einer Widerklage vom 24.09.2025 begehrte der Beklagte zunächst die Feststellung, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger nicht verpflichtet sei, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Nahrungsergänzungsmittel X. Pulver im Fernabsatz zu werben, ohne Angabe der gemäß Produktsicherheitsverordnung geforderten Informationen zum Hersteller (den Namen, den Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und die E-Mail-Adresse, unter denen dieser kontaktiert werden kann) und/oder für nicht in der EU ansässige Firmen der Daten des Importeurs (Wirtschaftsakteurs).

7Nach Durchführung eines schriftlichen Vorverfahrens hatte das Gericht mit prozessleitender Verfügung vom 28.11.2025 (Bl. 187/188 d. e-Akte) einen Gütetermin und einen Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer auf den 06.01.2026 bestimmt und den Beklagten darin gemäß § 139 ZPO darauf hingewiesen, dass ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO sowie ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis für die im Wege der Widerklage erhobene negative Feststellungsklage spätestens durch den in der Replik des Klägers vom 30.09.2025 unzweifelhaft erklärten Verzicht auf einen Unterlassungsanspruch im Zusammenhang mit dem Angebot von Nahrungsergänzungsmitteln entfallen sein dürfte.

8Am 06.01.2026 erschien für den ordnungsgemäß geladenen Kläger niemand. Der Beklagte erklärte den Widerklageantrag vom 24.09.2025 in der Hauptsache für erledigt. Das Gericht hat die Klage auf Antrag des Beklagten durch Versäumnisurteil vom 06.01.2026 zurückgewiesen.

9Hiergegen legte der Kläger unter dem 12.01.2026 Einspruch ein.

10Der Kläger vertritt die Auffassung, ihm stehe ein Unterlassungsanspruch aus § 8 UWG zu. Seit dem 13. Dezember 2024 müssten Unternehmen die neue EU-Produktsicherheitsverordnung - Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit - General Product Safety Regulation (GPSR) umsetzen. Nach Art. 19 GPSR müssten Händler im Fernabsatz, gut sichtbar im Angebot platziert die Herstellerdaten, ggf. die Daten des Importeurs (den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und die E-Mail-Adresse, unter denen er kontaktiert werden kann), Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produkts sowie die produktspezifischen Warn- und Sicherheitsdaten angeben. Die Informationen seien in einer leicht verständlichen Sprache anzugeben (Art. 19 Satz 1 lit. d), daher für den Handel auf dem deutschen Markt grundsätzlich in deutscher Sprache zu tätigen. Sie müssten gut sichtbar, d. h. leicht auffindbar sein.

11Das sei bei der streitgegenständlichen Werbung nicht der Fall gewesen. Zwar habe der Beklagte die Namen des Herstellers angegeben, nicht indes dessen Anschrift und E-Mail- Adresse. Damit habe der Beklagte gegen Art. 19 GPSR verstoßen.

12Nach Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG, deren Umsetzung § 5b Absatz 4 UWG diene, würden im Unionsrecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung oder Marketing, auf die in der nicht erschöpfenden Liste des Anhangs II verwiesen werde, als wesentlich gelten. Das Vorenthalten der wesentlichen Informationen gemäß Art. 19 GPSR sei auch erheblich, da der Verbraucher die ihm vorenthaltene Informationen benötige, um gegebenenfalls den Hersteller kontaktieren zu können. Gesichtspunkte, dass der Verbraucher ausnahmsweise diese Information nicht benötige, habe der Beklagte trotz der ihm insoweit obliegenden sekundären Darlegungslast nicht vorzutragen vermocht. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch daher auf Grundlage der Bestimmungen gemäß §§5a, 5b, 8 UWG i.V.m. Art. 19 GPSR zu.

13Der außergerichtlich erhobene Einwand, dass für Biozidprodukte die GPSR nur gelte, wenn es im Rahmen des Unionsrecht keine spezifischen Bestimmungen über die Sicherheit der betreffenden Produkte gebe, mit denen dasselbe Ziel verfolgt werde, eine solche Bestimmung mit der Biozidverordnung existiere, weshalb die vom Kläger als fehlend beanstandeten Angaben nicht zu tätigen seien, gehe fehl. Es gäbe in der Biozidverordnung keine Bestimmungen, nach denen in der Werbung für Biozidprodukte der Name des Herstellers, dessen Anschrift und Kontaktinformationen anzugeben sind. Die GPSR beanspruche daher im Streitfall Geltung.

14Der Beklagte springe zu kurz, sofern er meine, dass die GPSR keine Geltung beanspruche, weil das von der Biozidverordnung verfolgte Ziel der Gewährleistung der Gesundheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern und des Schutzes der Umwelt, mit dem Ziel der GPSR, die Funktionsweise des Binnenmarkts zu verbessern und ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, identisch sei.

15Der Beklagte müsse die Rechtsnorm vollständig lesen. Sein Augenmerk sei auf die von ihm völlig außer Acht gelassene Bestimmung des Satz 3 der Bestimmung des Art. 2 Abs. 1 zu lenken. Diese Bestimmung, welche gerade den Umfang der Geltung der GPSR für Produkte regele, für die im Unionsrecht spezifische Sicherheitsanforderungen festgelegt worden seien, belege die Absicht des Gesetzgebers mit der GPSR nicht nur eine Auffangregelung für alle ungeregelten Produkte zu erlassen, sondern eine mit bestehenden Regelungen „verzahnte“ Regelung.

16Die Unhaltbarkeit der Rechtsauffassung des Beklagten ergebe sich aber auch daraus, dass Biozidprodukte Produkte seien, die spezifischen Anforderungen der Harmonisierungsvorschriften der Union im Sinne des Art. 3 Nr. 27 dem Anwendungsbereich der GPSR unterlägen. Art. 3 Nr. 27 verweise auf die in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 aufgeführten Rechtsvorschriften der Union. Im Anhang I jener Verordnung werde zu Nr. 41 die Biozidverordnung benannt. Satz 3 des Art. 2 Abs. 1 GPSR treffe Regelungen, welche Regelungen der GPSR für Produkte, die spezifischen Anforderungen von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterlägen, keine Geltung beanspruchten. So gemäß lit. a) der Bestimmung Art. 5-8, gemäß lit. b) der Bestimmung Art. 9-18, 23, 24, 28-32 sowie 40-52. Art. 19, auf den der Kläger den vorliegend geltend gemachten Anspruch stütze, sei vom Gesetzgeber vom Anwendungsbereich der GPSR für Produkte, die spezifischen Anforderungen von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterlägen, nicht ausgenommen und sei daher anzuwenden.

17Teleologisch mache dies auch Sinn. Während die vom Anwendungsbereich ausgenommenen Bestimmungen Regelungen beträfen, bei denen davon ausgegangen werden könne, dass im Wesentlichen auch die Harmonisierungsrechtsvorschrift entsprechendes regele, treffe dies wie auch vorliegend für Biozidprodukte durch die Biozidverordnung in Bezug auf die Pflichten der Wirtschaftsakteure im Hinblick auf den Fernabsatz nicht zu. Zu Unrecht verweise insoweit der Beklagte auch auf die Regelung gemäß Art. 67 Abs. 2 und 69 Biozidverordnung. Art. 67 Abs. 2 regele die Verpflichtung der Europäischen Agentur für chemische Stoffe ab dem Datum der Zulassung eines Biozidproduktes die in der Vorschrift genannten Informationen (der Hersteller sowie dessen Kontaktdaten gehörten nicht dazu) leicht zugänglich zu veröffentlichen. Art. 69 regele die Verpackung und Kennzeichnung von Biozidprodukten.

18Der vom Beklagten mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch bestehe nicht und habe auch zu keinem Zeitpunkt bestanden, so dass er sich auch in der Hauptsache nicht erledigt haben könne.

19Der Kläger habe bereits vorgerichtlich hinreichend erkennbar auf den insoweit geltend gemachten Unterlassungsanspruch verzichtet. Zwar habe sich der Kläger mit seiner Abmahnung vom 21. Mai 2025 auch im Hinblick auf das als Nahrungsergänzungsmittel in Verkehr gebrachte Lebensmittel eines entsprechenden Anspruchs berühmt, indes habe der Kläger durch Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 02.07.2025 (Anlage K10 zur Klageschrift vom 25.07.2025, Bl. 127f. d. e-Akte) von der Berühmung hinreichend Abstand genommen. Darin habe der Kläger dargestellt, dass der vertretenen Rechtsansicht zur Unbegründetheit des in seiner Abmahnung geltend gemachten Anspruchs für das beworbene Nahrungsergänzungsmittel gefolgt werde, und allein für die Produktkategorie der Biozidprodukte eine abweichende Rechtsauffassung vom Kläger vertreten werde. Allein bezüglich des Anspruchs bezüglich der Werbung für das beworbene Biozidprodukt sei eine notwendige gerichtliche Klärung in Aussicht gestellt worden. Dies sofern sich der Beklagte nicht dazu entschließe, insoweit das Unterlassungsversprechen zu ergänzen. Für jeden verständigen Dritten sei dadurch eindeutig zum Ausdruck gebracht worden, dass der Kläger am geltend gemachten Anspruch bezüglich des Nahrungsergänzungsmittels nicht weiter festgehalte. Bestätigt werde diese Wertung schließlich auch durch die allein zur Werbung für das Biozidprodukt erhobene Klage. Auch aus dieser habe der Beklagte eindeutig schließen können, dass der Kläger den ursprünglich auch für die Werbung für das Nahrungsergänzungsmittel geltend gemachten Anspruch nicht mehr beanspruche.

20Der Kläger beantragt,

22das Versäumnisurteil der Kammer vom 06.01.2026 aufzuheben und den Beklagten gemäß den Klageantrag vom 25.07.2025 zu verurteilen,

23die Widerklage abzuweisen.

24Der Beklagte beantragt,

26das Versäumnisurteil der Kammer vom 06.01.2026 aufrechtzuerhalten

27die Erledigung der Widerklage festzustellen.

28Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei unbegründet. Bei den streitgegenständlichen Produkten handele es sich um Biozide. Für sie würden nicht die Bestimmungen der GPSR, sondern diejenigen der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (Biozidverordnung) gelten. Ziel und Gegenstand dieser Verordnung sei nach deren Art. 1 Abs.1, das Funktionieren des Binnenmarkts bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt zu verbessern. Mit den Bestimmungen der Biozidverordnung solle der Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt sichergestellt werden. Dem Schutz gefährdeter Gruppen werde besondere Aufmerksamkeit gewidmet.

29Die Biozidverordnung statuiere somit ein umfassendes Schutzkonzept zur Gewährleistung der Gesundheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Aufgrund dessen fänden die Bestimmungen der GPSR auf Biozidprodukte keine Anwendung. Nach Art. 2 Abs. 1 GPSR gelte diese Verordnung nämlich nur insoweit, als es im Rahmen des Unionsrechts keine spezifischen Bestimmungen über die Sicherheit der betreffenden Produkte gebe, mit denen dasselbe Ziel verfolgt werde. Eine solche Bestimmung stelle die Biozidverordnung jedoch dar.

30Art. 1 Abs. 1 GPSR verfolge das Ziel, die Funktionsweise des Binnenmarkts zu verbessern und zugleich ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten. Somit verfolgt die Biozidverordnung mit ihrem Schutzkonzept dasselbe Ziel wie die GPSR. Daher fänden die Bestimmungen der Produktsicherheitsverordnung nach Art. 2 Abs.1 GPSR keine Anwendung auf Biozidprodukte. Dabei sei es unerheblich, ob die spezifischen Bestimmungen der Biozidverordnung und der GPSR identische Regelungen enthielten. Art. 2 Abs. 1 GPSR stelle auf die Verfolgung desselben Ziels ab, nicht darauf, ob dasselbe Ziel mit identischen Maßnahmen erreicht werde.

31Nichts anderes folge aus Art. 2 Abs.1 S. 2 GPSR. Seien für Produkte im Unionsrecht spezifische Sicherheitsanforderungen festgelegt, gelte die GPSR nach deren Art. 2 Abs.1 S. 2 nur für diejenigen Aspekte und Risiken oder Risikokategorien, die nicht unter diese Anforderungen fielen. Die (sinngemäße) Überlegung des Klägers, Art. 19 a GPSR beanspruche nach Art. 2 Abs.1 S. 2 GPSR für Biozidprodukte Geltung, da die Biozidverordnung keine identische Regelung zu Herstellerinformationen in der Werbung für Biozidprodukte im Fernabsatz enthalte, greife zu kurz. Art. 2 Abs. 1 S. 2 GPSR sei eine Ausnahmebestimmung vom Grundsatz, der in Art. 2 Abs. 1 S. 1 GPSR festgelegt sei. Danach solle die GPSR in bereits umfassend harmonisierte Bereiche, mit denen dasselbe Ziel wie mit der GPSR verfolgt werde, nicht eingreifen. Nach dem Wortlaut von Art. 2 Abs.1 S. 2 GPSR Aspekt und Risiken oder Risikokategorien gehe es nicht um einzelne konkrete Regelungen, die in den spezifischen Sicherheitsanforderungen nicht identisch enthalten seien, sondern um Risikobereiche, derentwegen das mit der GPSR verfolgte Ziel mit den spezifischen Bestimmungen nicht erreicht werden könne. Solche Risikobereiche gebe es für Biozidprodukte aufgrund der Bestimmungen der Biozidverordnung nicht. Art. 19 a GPSR regele Verbraucherinformationspflichten, die das Risiko ausschließen sollten, dass das beworbene Produkt bei Problemen nicht zum Hersteller zurückverfolgt werden könne, und eröffne eine Kontaktmöglichkeit. In Art. 67, 69 ff Biozidverordnung seien ebenfalls umfassende spezifische Informationspflichten festgelegt, die demselben Zweck dienten. Art. 67 Abs. 2 Biozidverordnung sehe unter anderem das kostenlose öffentlich und leicht Zugänglichmachen von Informationen zu einem Biozidprodukt vor, zum Beispiel der Bedingungen der Zulassung. In der Zulassung selbst müssten nach Art. 22 Abs. 2 f und g Biozidverordnung der Hersteller des Biozidprodukts und der Wirkstoffe unter Angabe von Namen und Anschriften einschließlich der Standorte der Produktionsstätten angegeben sein. Nach der Biozidverordnung seien somit dieselben Informationen kostenlos öffentlich und leicht zugänglich zu machen, die auch von Art. 19 a GPSR erfasst würden. Mit den spezifischen Bestimmungen der Biozidverordnung werde somit dasselbe Ziel wie mit der GPSR verfolgt und erreicht. Nach Art. 2 Abs.1 GPSR fände Art. 19 a GPSR somit auf Biozidprodukte und die hier streitgegenständlichen Produkte daher keine Anwendung. Die Angaben nach Art. 19 a GPSR seinen somit keine wesentlichen Informationen, die vorenthalten würden. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung folge aus Art. 2 Abs. 1 S. 3 GPSR nichts anderes. Dass nach dieser spezielleren Bestimmung für bestimmte Produkte einzelne Bestimmungen der GPSR per se nicht gelten würden, habe nicht zur Folge, dass Art. 2 Abs. 1 S. 1 GPSR als allgemeinere Regelung bei Vorliegen seiner Voraussetzungen nicht anwendbar sei.

32Die Abmahnung des Klägers sei insoweit unbegründet gewesen, als sich der Kläger - wie er einräume - darin hinsichtlich des Produkts X. Pulver eines Verstoß gegen Art. 19 GPSR berühmt habe. Bei dem Produkt X. Pulver handele es sich um ein Nahrungsergänzungsmittel. Nahrungsergänzungsmittel seien nach § 1 Abs. 1 NemV Lebensmittel. Nach Art. 2 Abs. 2 b GPSR würden die Bestimmungen der GPSR nicht für Lebensmittel gelten.

33Da sich der Kläger in der Abmahnung eines Unterlassungsanspruchs berühmt habe, habe der Beklagte ein Interesse an der Feststellung dessen Nichtbestehens gehabt. Der zu Unrecht Abgemahnte habe grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an einer rechtskräftigen Entscheidung, durch die festgestellt werde, dass die Forderung, deren sich der Abmahnende berühmt, nicht bestehe. Zwar habe der Kläger über seine Anwälte im Rahmen des vorgerichtlichen Schriftverkehrs mitteilen lasse, er könne die Rechtsauffassung des Beklagten nachvollziehen. Dadurch sei aber das Feststellungsinteresse nicht entfallen. Das Feststellungsinteresse des zu Unrecht Abgemahnten entfalle selbst durch eine Erklärung des Abmahnenden, von der Weiterverfolgung eines Anspruchs Abstand zu nehmen, nicht. Nur durch einen bindenden Verzicht, ein Anerkenntnis, dass der geltend gemachte Anspruch nicht bestehe, oder eine sonstige endgültige und eindeutige Aufgabe der Berühmung entfalle das Feststellungsinteresse für eine negative Feststellungsklage. Einen solchen bindenden Verzicht habe der Kläger jedoch erstmals in der Replik vom 30.09.2025 erklärt.

34Zur weiteren Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

35Entscheidungsgründe:

36Die zulässige Klage ist begründet, so dass das klageabweisende Versäumnisurteil der Kammer vom 06.01.2026 aufzuheben und der Beklagte antragsgemäß zu verurteilen war. Die Widerklage war bis zur Erklärung des ausdrücklichen Verzichts in der Replik des Klägers vom 30.09.2025 auf den ursprünglich auch für die Werbung für das Nahrungsergänzungsmittel auf Art. 19 GPSR gestützten Unterlassungsanspruchs zulässig und begründet, so dass auf die einseitige Erledigungserklärung des Beklagten in der Hauptsache festzustellen war, dass sich der Widerklageantrag vom 24.09.2025 erledigt hat.

37Im Einzelnen:

381.

39Dem Kläger steht gegen den Beklagte der geltend gemachte Unterlassungsanspruch §§ 5a, 5b, 8 UWG i.V.m. Art. 19 GPSR zu.

40Seit dem 13. Dezember 2024 müssen Unternehmen die Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit - General Product Safety Regulation (GPSR) - umsetzen. Nach Art. 19 lit. a GPSR müssen Wirtschaftsakteure im Fernabsatz, gut sichtbar im Angebot platziert die Herstellerdaten, ggf. die Daten des Importeurs (den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und die E-Mail-Adresse, unter denen er kontaktiert werden kann), Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produkts sowie die produktspezifischen Warn- und Sicherheitsdaten angeben. Der Beklagte ist als Händler ein Wirtschaftsakteur gemäß Art. 3 Nr. 13 GPSR. In der streitgegenständlichen Werbung fehlten unstreitig die Angabe der Anschrift und der E-Mail-Adresse des Herstellers. Damit hat der Beklagte gegen Art. 19 lit. a GPSR verstoßen.

41Nach Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG, deren Umsetzung § 5b Absatz 4 UWG dient, gelten im Unionsrecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung oder Marketing, auf die in der nicht erschöpfenden Liste des Anhangs II verwiesen werde, als wesentlich. Das Vorenthalten der wesentlichen Informationen gemäß Art. 19 GPSR ist auch erheblich, da der Verbraucher die ihm vorenthaltene Informationen benötigt, um gegebenenfalls den Hersteller kontaktieren zu können.

42Der Beklagte kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, dass für Biozidprodukte die GPSR nur gelte, wenn es im Rahmen des Unionsrecht keine spezifischen Bestimmungen über die Sicherheit der betreffenden Produkte gibt, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird. Es gibt in der Biozidverordnung keine Bestimmungen, nach denen in der Werbung für Biozidprodukte der Name des Herstellers, dessen Anschrift und Kontaktinformationen anzugeben sind. Die GPSR beansprucht daher im Streitfall Geltung.

43Dem Beklagten kann insbesondere nicht darin gefolgt werden, dass die GPSR keine Geltung beanspruche, weil das von der Biozidverordnung verfolgte Ziel der Gewährleistung der Gesundheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern und des Schutzes der Umwelt, mit dem Ziel der GPSR, die Funktionsweise des Binnenmarkts zu verbessern und ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, identisch sei.

44Der Beklagte verkennt, dass Art. 19 GPSR im 2. Abschnitt des Kapitels III der Verordnung steht und damit nach Art. 2 Abs. 1 Satz 3 GPSR auch Produkte, die den spezifischen Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union im Sinne des Artikels 3 Nummer 27 GPSR unterliegen, hiervon damit gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 3 lit. b GPSR gerade nicht von der Geltung des Art. 19 GPSR ausgenommen sind. Der Gesetzgeber hat Produkte, die spezifischen Anforderungen von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, mithin gerade vom Anwendungsbereich der GPSR nicht ausgenommen. Dafür spricht im Übrigen auch der Erwägungsgrund Nr. 6 der GPSR, aus dem sich ergibt, dass es eines breit angelegten bereichsübergreifenden Rechtsrahmens bedarf, um Lücken zu schließen und Bestimmungen in bestehenden und künftigen bereichsspezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften zu ergänzen und einen Verbraucherschutz, der ansonsten durch diese Rechtsvorschriften nicht gegeben ist, sicherzustellen, insbesondere mit Blick auf das angestrebte hohe Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher, wie es in den Artikeln 114 und 169 AEUV gefordert wird.

45Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die fehlenden Angaben nach der Abmahnung durch den Beklagten in seinem Angebot nunmehr ergänzt hat. Der verwirklichte Wettbewerbsverstoß begründet eine Wiederholungsgefahr, die der Beklagte im Streitfall durch die Teilunterlassungserklärung vom 05.06.2025 gerade nicht ausgeräumt hat.

462.

47Der Widerklageantrag vom 24.09.2025 war bis zur ausdrücklichen Erklärung des Verzichts in der Replik vom 30.09.2025 zulässig und begründet.

48Dem Kläger stand gegen die Beklagten der mit der Abmahnung vom 21.05.2025 ebenfalls geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen der fehlenden Angabe der nach Art. 19 GPSR geforderten Angaben zum Hersteller sowie der Postanschrift und E-Mail-Adresse, unter denen dieser kontaktiert werden kann, hinsichtlich des Nahrungsmittelergänzungsmittels X. Pulver aus §§ 5a, 5b, 8 UWG i.V.m. Art. 19 GPSR von Anfang an nicht zu. Bei dem Produkt X. Pulver handelt es sich, wie zwischen den Parteien unstreitig geblieben ist, um ein Nahrungsergänzungsmittel. Nahrungsergänzungsmittel sind nach § 1 Abs. 1 NemV Lebensmittel. Nach Art. 2 Abs. 2 b GPSR gelten die Bestimmungen der GPSR jedoch für Lebensmittel nicht.

49Nachdem der Beklagte den Widerklageantrag vom 24.09.2025 in der mündlichen Verhandlung am 06.01.2026 in der Hauptsache für erledigt erklärt hat und sich der Kläger dieser einseitigen Erledigungserklärung nicht angeschlossen hat, war auf Antrag des Beklagten festzustellen, dass der Widerklageantrag erledigt ist.

50Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass aus dem anwaltlichen Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 02.07.2025 (Anlage K10 zur Klageschrift vom 25.07.2025, Bl. 127f. d. e-Akte) bereits vorgerichtlich ein Verzicht auf den insoweit geltend gemachten Unterlassungsanspruch hinreichend erkennbar gewesen sei. Der gewählten Formulierung „ Offen sind, neben den Kosten der Abmahnung, zu deren Erstattung sich ihre Mandantin bereits verpflichtet hat, noch die zu Ziffer 1.4 geltend gemachten Ansprüche. Hier vertreten Sie, dass durch vorrangige speziellere unionsrechtliche Bestimmungen die Regelungen der GPSR nicht gelten. Während wir dies im Hinblick auf die Bestimmungen des Lebensmittelrechts nachvollziehen können, ist dies im Hinblick auf die Regelung im Biozidprodukterecht nicht der Fall. “ kann ein verbindlicher Verzicht auf den im Hinblick auf das Nahrungsergänzungsmittel X. Pulver wegen eines Verstoßes gegen Art. 19 GPSR nicht entnommen werden.

51Soweit der Kläger dazu geltend macht, von der Berühmung dieses Anspruchs hinreichend Abstand genommen zu haben, indem er dargestellt habe, dass der vom Beklagten vertretenen Rechtsansicht zur Unbegründetheit des in seiner Abmahnung geltend gemachten Anspruchs für das beworbene Nahrungsergänzungsmittel gefolgt werde, und allein für die Produktkategorie der Biozidprodukte eine abweichende Rechtsauffassung vom Kläger vertreten werde, reicht nicht aus, um das Feststellungsinteresse des Beklagten entfallen zu lassen.

52Der zu Unrecht Abgemahnte kann auf Feststellung klagen, dass der Unterlassungsanspruch, dessen Bestehen der Abmahnende behauptet, nicht besteht. Das rechtliche Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens des Unterlassungsanspruchs folgt aus der Berühmung des Abmahnenden, einen solchen Anspruch gegen den Abgemahnten zu haben. Der Abgemahnte braucht grundsätzlich nicht seinerseits abzumahnen, bevor er die Feststellungsklage erhebt (vgl. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Auflage (2026), § 13 Rn. 90 m.w.Nw., zitiert nach beck-online).

53Wird gleichwohl eine Gegenabmahnung ausgesprochen, ist zu beachten, dass das Feststellungsinteresse des zu Unrecht Abgemahnten nicht allein durch die Erklärung des Gegners entfällt, er werde von der Verfolgung dieses Anspruchs Abstand nehmen. Der zu Unrecht Abgemahnte hat grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an einer rechtskraftfähigen Entscheidung, durch die festgestellt wird, dass die Forderung, deren sich die Gegenseite berühmt, nicht besteht. Eine nicht bindende Verzichts- oder Beschränkungserklärung des Abmahners bewirkt nicht den Wegfall des Feststellungsinteresses (vgl. Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 13 Rn. 91 m.w.Nw.).

54Wendet man die vorstehend zitierten Grundsätze der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den Streitfall an, war der Widerklageantrag bis zur Erklärung des ausdrücklichen Verzichts durch den Kläger in der Replik vom 30.09.2025 begründet, da das Interesse des Beklagten an der Feststellung des Nichtbestehens dieses Unterlassungsanspruchs, dessen sich der Kläger in Bezug auf einen Verstoß gegen Art. 19 GPSR und das Nahrungsergänzungsmittel X. Pulver unstreitig in der Abmahnung vom 21.05.2025 berühmt hatte, bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht weggefallen war.

553.

56Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 709 ZPO.

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