Kostenerstattung: Bedeutung und Definition
Definition: Im Zivilprozess trägt grundsätzlich die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits, also Gerichtskosten sowie die gesetzlichen Anwaltskosten beider Seiten. Bei einer berechtigten Abmahnung kann der Abmahnende Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Bedeutung für Sie
Bei einer unberechtigten Abmahnung können Sie unter Umständen Ihre eigenen Anwaltskosten vom Abmahner zurückverlangen.
Mehr dazu: Abwehr von Abmahnungen
Rechtsgrundlagen
- § 91 ZPO Normtext § 91 ZPO (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 13 Abs. 3 UWG Normtext § 13 Abs. 3 UWG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 19 Urteile zu § 13 UWG
- § 13 Abs. 5 UWG Normtext § 13 Abs. 5 UWG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 19 Urteile zu § 13 UWG
- § 97a Abs. 3, 4 UrhG Normtext § 97a Abs. 3, 4 UrhG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 5 Urteile zu § 97a UrhG
Passende Urteile
- AG Düsseldorf: Unterlassung und Abmahnkosten wegen einer einzigen Werbe-E-Mail an UnternehmenAG Düsseldorf Abt. 51, 18.06.2026, Az. 51 C 64/26
- AG Düsseldorf: Abmahnkosten nach unerbetener Werbe-E-Mail auch gegen ausländischen AbsenderAG Düsseldorf Abteilung 38, 30.04.2026, Az. 38 C 135/25
- OLG Köln: Streichpreis über Vorwochenpreis irreführend – Abmahnkosten zu erstattenOLG Köln 6. Zivilsenat, 27.03.2026, Az. 6 U 77/25
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