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OLG Köln, Urteil vom 29.11.2024 – 6 U 47/24

OLG Köln: Keine Modellwerbung im Sinne der Pkw-EnVKV auf der Website des Händlers

OLG Köln · Urteil vom 29.11.2024 · Az. 6 U 47/24

WerberechtAbgewiesen / zurückgewiesen§ 3a UWG§ 5 Pkw-EnVKV§ 2 Nr. 15 Pkw-EnVKV 2011

Was bedeutet das für Sie?

Kernaussage: Keine Modellwerbung im Sinne der Pkw-EnVKV auf der Website des Händlers

  • Autohändler müssen Verbrauchs- und CO2-Angaben erst machen, wenn ihre Online-Werbung ein konkretes Modell im Sinne der Pkw-EnVKV bewirbt.
  • Ein allgemeiner Hinweis auf die Motorbauart wie „Reihensechszylinder“ ist noch keine Angabe zur Motorleistung.
  • Unterlassungsanträge im Wettbewerbsrecht müssen die konkrete Verletzungsform vollständig erfassen, sonst scheitern sie als zu weit.

Ergebnis: Abgewiesen / zurückgewiesen · OLG Köln, Urteil vom 29.11.2024 · Az. 6 U 47/24

Sachverhalt

Ein klagebefugter Umwelt- und Verbraucherschutzverband ging gegen eine Vertragshändlerin eines Autoherstellers vor. Sie warb auf ihrer Website in der Rubrik Online-Leasing für ein Fahrzeug mit „Reihensechszylinder-Dieselmotor“; ein Button „für Privatkunden“ leitete auf die Herstellerseite weiter, wo Angaben zu Leistung, Verbrauch und CO2-Emissionen standen. Der Verband verlangte Unterlassung wegen fehlender Pflichtangaben nach der Pkw-EnVKV und eine Vertragsstrafe von 6.000 Euro aus einer früheren Unterlassungserklärung. Das Landgericht gab der Klage statt; die Händlerin legte Berufung ein.

Entscheidung

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln änderte das Urteil ab und wies die Klage ab. Der Unterlassungsantrag war zu weit gefasst: Er bezog sich nur auf den Ausschnitt der Händlerwerbung, auf dem kein konkretes Modell beworben wurde, während die Modellangaben erst auf der Herstellerseite erschienen, die dort unstreitig die Pflichtangaben enthielt. Die Angabe eines Reihensechszylinder-Dieselmotors ist keine Aussage zur Motorleistung. Weder nach der alten Fassung der Pkw-EnVKV, nach der die Angabe der Firmen- und Typbezeichnung die Informationspflichten noch nicht auslöst, noch nach der Neufassung, die Angaben zur Antriebsmaschine voraussetzt, lag auf der Händlerseite Modellwerbung vor. Mangels Verstoß war auch die Vertragsstrafe nicht verwirkt.

Volltext der Entscheidung, Az. 6 U 47/24 (amtliche Fassung)

Quelle: amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab) (OLG Köln, Urteil vom 29.11.2024), Wortlaut unverändert, nur Formatierung angepasst

Tenor

1.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 21.03.2024 – Az. 84 O 93/23 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

2.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits.

3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1G r ü n d e:

2I.

3Der Kläger ist ein nach dem UWG klagebefugter Umwelt- und Verbraucherschutzverband, die Beklagte Vertragshändlerin für die Q. (Deutschland) GmbH. Die Beklagte warb auf ihrer Website in der Rubrik Online-Leasing für einen Q. A. mit Reihensechszylinder-Dieselmotor. Auf der Werbefläche fand sich ein Schaltbutton „für Privatkunden“, bei dessen Anklicken der Suchende auf die Seite des Herstellers des PKW weitergeleitet wurde. Dort fanden sich Angaben zur Motorleistung, zum Drehmoment, zum Hubraum und zum Antriebssystem. Auf der Seite des Herstellers fanden sich zudem Angaben nach der PKW-EnVKV.

4Der Kläger sieht in der Werbung auf der Händlerseite einen Verstoß gegen die Informationspflichten der Pkw-EnVKV und begehrt Unterlassung sowie Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 6.000,- Euro aufgrund einer Unterlassungserklärung der Beklagten gegenüber dem Kläger vom 23.3.2018. Er hat gemeint, die Informationspflichten müssten bereits auf der Seite des Händlers bereitgestellt werden, wenn dieser einen PKW mit Angaben zur Leistung, etwa zur Anordnung der Zylinder, mache.

5Der Kläger hat beantragt,

61. die Beklagte zu verurteilen, es (bei Meidung von Ordnungsmitteln) zu unterlassen, Werbematerial im Internet für neue Modelle von Personenkraftwagen zu verbreiten, ohne dabei Angaben über die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch dieser Fahrzeugmodelle zu machen, und sicherzustellen, dass die Angaben dem Empfänger des Werbematerials gleichzeitig in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem auf der Internetseite erstmalig Angaben zur Motorisierung angezeigt werden, wie geschehen in der Anlage K1 des Urteils für den Q. A. mit der Mitteilung eines „Reihensechszylinder-Dieselmotors“.

72. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.8.2023 zu zahlen.

8Die Beklagte hat beantragt,

9die Klage abzuweisen.

10Sie hat gemeint, dass auf der Händlerseite noch keine Angaben zu einem konkreten Modell gemacht würden, so dass auch keine Informationspflichten zu erfüllen wären. Die Werbung von Hersteller und Händler dürften auch nicht in der Weise zusammen betrachtet werden, dass Modellangaben auf der Herstellerseite dem Händler zugerechnet würden.

11Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Werbung der Beklagten und der Mazda Deutschland seien einheitlich und nicht getrennt zu betrachten, aber der Beklagten zuzurechnen. Auch die Vertragsstrafe sei damit verwirkt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

12Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie meint, das auf der Webseite dargestellte Fahrzeug werde mit mehreren Motorisierungen und in mehreren Varianten und Versionen angeboten, es handele sich daher nicht um eine konkrete Modellwerbung, weil dazu Typ, Variante und Version angegeben werden müssten. Eine Verantwortung für die Verlinkung zur Mazda-Seite bestehe nicht, weil sich die Beklagte die Seiten des Herstellers nicht zu eigen gemacht habe. Von der Unterwerfungserklärung seien Werbeschriften erfasst, wobei § 2 Ziff. 9 der alten Fassung der PKW-EnVKV diese als „Druckschriften“ definiere, vorliegend gehe es aber um ein elektronisches Angebot.

13Die Beklagte beantragt,

14unter Aufhebung des Urteils des LG Köln vom 21.03.2024 zum Az. 84 O 93/23 die Klage abzuweisen.

15Der Kläger beantragt,

16die Berufung zurückzuweisen.

17Er hält die Berufung für unbegründet. Die Beklagte habe für ein konkretes Modell geworben. Soweit die Beklagte vortrage, es sei nicht unstreitig, dass der Q. A. ein bezeichnungspflichtiges Modell darstelle, rügt der Kläger Verspätung, weil die Beklagte erstinstanzlich hierzu nicht vorgetragen, sondern stattdessen ausgeführt habe, dass die betreffenden Verbrauchsangaben sich auf der Seite der Mazda Deutschland befunden haben. Varianten des 254 PS-Modells würden überdies nichts daran ändern, dass es sich bezeichnungsrechtlich um dasselbe Modell handele. Angaben zur Motorisierung seien überdies erstmals mit der Einbeziehung eines 6-Zylinder-Modells gemacht worden, weil bereits dadurch ein direkter Zusammenhang zur hohen Leistung des Fahrzeugs ersichtlich werde. Auch der Anspruch auf die Vertragsstrafe sei verwirkt, weil die Unterwerfungserklärung nicht nur Werbeschriften erfasse, sondern deren Darstellung „unter Verwendung elektronischer Medien“ nenne. Die Ausnahme von Darstellungen im Cache vorhandener Seiten unterstreiche dies zudem.

18II.

19Die Berufung ist zulässig und begründet.

201. Der Unterlassungsanspruch ist zu weit gefasst, weil er in der konkreten Form ein Verhalten erfasst, das auch nach Darstellung des Klägers zulässig ist, andererseits diejenigen Bestandteile, die zu einem konkreten Modell erst auf der Herstellerseite führen, gerade nicht einbezieht. Der Unterlassungsantrag verweist auf eine Anlage K1, die in der in den Antrag einbezogenen Form aber nur einen Ausschnitt aus der Händlerwerbung zeigt.

21[Abbildung]

22Auf diesem Ausschnitt der Händlerwerbung findet sich allerdings keine konkrete Modellangabe. Bezieht man den Bereich ein, der sich auf der Herstellerseite öffnet, wenn man den Button „Für Privatkunden“ betätigt, gelangt man zwar zu Modellangaben auf der Herstellerseite:

23[Abbildung]

24Doch ist zwischen den Parteien unstreitig, dass sich auf dieser Herstellerseite Angaben nach der PKW-EnVKV befanden. Würde man dem Unterlassungsantrag folgen, so wäre auch nach dem Vortrag des Klägers noch kein konkretes Modell beworben, die Werbung wäre aber gleichwohl schon für unzulässig erklärt, und zwar auch dann, wenn auf der Herstellerseite verschiedene Modelle im Sinn der Pkw-EnVKV beworben würden. Diesen Aspekt hat das Landgericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt und dadurch den Antrag weiter interpretiert als dieser gefasst war.

25Der Kläger hat demgegenüber zwar argumentiert, dass auch auf der Händlerseite durch die Angabe „Reihensechszylinder-Dieselmotor“ eine Angabe über die Motorisierung vorliegt. Dies folge auch daraus, dass in der Aktion nur ein einziges Modell zu leasen war. Dieser Deutung ist im Ergebnis aber nicht zu folgen. Welches konkrete Modell zu leasen war, folgt frühestens aus der Herstellerseite, die in den Unterlassungsantrag aber gerade nicht einbezogen war. Die Angabe eines Reihensechszylinder-Dieselmotors ist überdies keine Aussage zur Motorleistung. Sowohl nach der früheren als auch nach der für den in die Zukunft wirkenden Anspruch relevanten neuen Fassung der PKW-EnVKV liegt auf der Händlerseite noch keine Modellwerbung vor. Nach der vor 2024 geltenden Fassung der PKW-EnVKV umfasst ein Modell die Handelsbezeichnung, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie gegebenenfalls Variante oder Version des Fahrzeugs (§ 2 Nr. 15 PKW-EnVKV 2011). Die Angabe der Firmen- und Typbezeichnung löst dabei die Informationspflichten noch nicht aus (BGH GRUR 2015, 393 Rn. 16 – Der neue SLK). Die Neufassung der PKW-EnVKV verlangt Angaben zur Antriebsmaschine und dabei zur Motorhöchstleistung und Nenndauerleistung, um die Informationspflichten auszulösen. An diesen Voraussetzungen fehlt es in der in den Antrag allein einbezogenen Händlerwerbung.

262. Da der Verletzungstatbestand damit nicht erfüllt wurde, war auch die Vertragsstrafe nicht verwirkt. Der Zahlungsanspruch ist daher ebenfalls unbegründet.

27III.

28Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

29Das Urteil betrifft die tatrichterliche Übertragung allgemein anerkannter Ausle­gungs- und Rechtsanwendungsgrundsätze auf einen Einzelfall, so dass kein Anlass besteht, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen.

30Streitwert für das Berufungsverfahren: 36.000,- €.

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