Urheberrecht im Arbeitsverhältnis: Bedeutung und Definition
Definition: Das Urheberrecht im Arbeitsverhältnis regelt, wem die Rechte an Werken zustehen, die Beschäftigte in Erfüllung ihrer Pflichten schaffen. Urheber bleibt stets der Mensch, der das Werk geschaffen hat; der Arbeitgeber erhält nach § 43 UrhG nur die Nutzungsrechte, die sich aus Arbeitsvertrag und Betriebszweck ergeben.
Für Computerprogramme gilt eine Sonderregel: Der Arbeitgeber ist zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist (§ 69b UrhG). Das Urheberpersönlichkeitsrecht, etwa auf Namensnennung, bleibt beim Beschäftigten, kann aber vertraglich in seiner Ausübung eingeschränkt werden. Ein Anspruch auf weitere Beteiligung kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn die Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen steht (§ 32a UrhG). Technische Erfindungen fallen dagegen unter das Arbeitnehmererfindungsgesetz.
Bedeutung für Sie
Unternehmen sollten den Umfang der Rechteeinräumung ausdrücklich im Arbeitsvertrag regeln, insbesondere für Texte, Fotos, Designs und Inhalte, die auch nach dem Ausscheiden genutzt werden sollen. Fehlt eine Regel, bestimmt der Vertragszweck, welche Rechte übergegangen sind (§ 31 Abs. 5 UrhG).
Mehr dazu: Arbeitsrecht
Rechtsgrundlagen
- § 43 UrhG Normtext § 43 UrhG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 69b UrhG Normtext § 69b UrhG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 31 Abs. 5 UrhG Normtext § 31 Abs. 5 UrhG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 32a UrhG Normtext § 32a UrhG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 2 Urteile zu § 32a UrhG
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. ITMR Rechtsanwälte PartGmbB.