Recht am eigenen Bild: Bedeutung und Definition
Definition: Bildnisse von Personen dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden. Ausnahmen gelten etwa für Bilder der Zeitgeschichte oder Versammlungen, nicht aber, wenn berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt werden.
Bedeutung für Sie
Ob Fotos von Mitarbeitenden auf der Website oder Aufnahmen in sozialen Medien: Holen Sie Einwilligungen nachweisbar ein.
Mehr dazu: Bild- und Fotorecht
Rechtsgrundlagen
- § 22 KUG Normtext § 22 KUG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 1 Urteil zu § 22 KUG
- § 23 KUG Normtext § 23 KUG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 1 Urteil zu § 23 KUG
- Art. 6 DSGVO Normtext Art. 6 DSGVO (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 23 Urteile zu Art. 6 DSGVO
Passende Urteile
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