Embedding und Framing: Bedeutung und Definition
Definition: Beim Embedding und Framing wird ein fremder Inhalt, etwa ein YouTube-Video oder ein Bild, so in die eigene Website eingebunden, dass er dort angezeigt wird, obwohl er weiterhin auf dem Server des ursprünglichen Anbieters liegt. Urheberrechtlich kann das eine öffentliche Wiedergabe sein.
Der EuGH hat das Framing frei zugänglicher Inhalte nicht als Wiedergabe an ein neues Publikum gewertet (Beschluss vom 21.10.2014, C-348/13, BestWater). Der BGH folgte dem (Urteil vom 09.07.2015, I ZR 46/12, Die Realität II), stellte aber klar, dass dies nur bei Inhalten gilt, die mit Erlaubnis des Rechteinhabers online stehen. Werden Schutzmaßnahmen gegen Framing umgangen, liegt nach dem EuGH eine zustimmungspflichtige Wiedergabe vor (Urteil vom 09.03.2021, C-392/19, VG Bild-Kunst).
Bedeutung für Sie
Ist der Inhalt mit Zustimmung des Rechteinhabers frei im Internet zugänglich, ist das bloße Einbetten in der Regel zulässig, weil kein neues Publikum erreicht wird. Riskant wird es, wenn das Original rechtswidrig hochgeladen wurde oder der Rechteinhaber das Framing technisch verhindert hat.
Mehr dazu: Urheberrecht (Leistungsseite)
Rechtsgrundlagen
- § 15 Abs. 2 UrhG Normtext § 15 Abs. 2 UrhG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 3 Urteile zu § 15 UrhG
- § 19a UrhG Normtext § 19a UrhG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 6 Urteile zu § 19a UrhG
- Art. 3 RL 2001/29/EG Normtext Art. 3 RL 2001/29/EG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
Passende Urteile
- EuGH: Framing unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen ist eine öffentliche WiedergabeEuGH (Große Kammer), 09.03.2021, Az. C-392/19
- EuGH (BestWater): Framing frei zugänglicher Inhalte ist keine öffentliche WiedergabeEuGH (Neunte Kammer), 21.10.2014, Az. C-348/13
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