Haftung für Hyperlinks: Bedeutung und Definition
Definition: Die Haftung für Hyperlinks betrifft die Frage, ob derjenige, der auf fremde Inhalte verlinkt, für deren Rechtswidrigkeit einstehen muss. Ein Link auf frei zugängliche, rechtmäßige Inhalte ist keine eigene Urheberrechtsverletzung.
Nach dem EuGH ist das Setzen eines Links auf ein mit Zustimmung frei zugängliches Werk keine Wiedergabe an ein neues Publikum (Urteil vom 13.02.2014, C-466/12, Svensson). Bei Links auf rechtswidrig veröffentlichte Inhalte kommt es darauf an, ob der Linksetzende die Rechtswidrigkeit kannte oder kennen musste; bei Gewinnerzielungsabsicht wird das widerleglich vermutet (Urteil vom 08.09.2016, C-160/15, GS Media). Für Suchmaschinen hat der BGH diese Vermutung nicht angewendet (Urteil vom 21.09.2017, I ZR 11/16, Vorschaubilder III). Im Persönlichkeitsrecht kann man sich einen verlinkten Inhalt durch zustimmende Kommentierung zu eigen machen.
Bedeutung für Sie
Problematisch sind Links auf erkennbar rechtswidrige Inhalte, etwa illegal hochgeladene Filme. Wer mit Gewinnerzielungsabsicht verlinkt, muss besonders sorgfältig prüfen, weil ihm die Kenntnis der Rechtswidrigkeit dann vermutet wird.
Mehr dazu: Urheberrecht (Leistungsseite)
Rechtsgrundlagen
- § 15 Abs. 2 UrhG Normtext § 15 Abs. 2 UrhG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 3 Urteile zu § 15 UrhG
- § 19a UrhG Normtext § 19a UrhG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 6 Urteile zu § 19a UrhG
- § 97 UrhG Normtext § 97 UrhG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 19 Urteile zu § 97 UrhG
Passende Urteile
- EuGH (Spiegel Online): Zitat- und Berichterstattungsschranke bei Verlinkung von OriginaltextenEuGH (Große Kammer), 29.07.2019, Az. C-516/17
- EuGH Filmspeler: Verkauf vorkonfigurierter Mediaplayer mit Links auf Raubkopien ist öffentliche WiedergabeEuGH (Zweite Kammer), 26.04.2017, Az. C-527/15
- EuGH GS Media: Link auf rechtswidrig veröffentlichte Werke kann öffentliche Wiedergabe seinEuGH (Zweite Kammer), 08.09.2016, Az. C-160/15
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