Geldentschädigung: Bedeutung und Definition
Definition: Bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die nicht anders ausgeglichen werden können, kann eine Geldentschädigung verlangt werden. Maßgeblich sind Intensität, Verbreitung und Verschulden.
Bedeutung für Sie
Gerade bei Bloßstellungen, intimen Bildern oder Hetzkampagnen kommen erhebliche Beträge in Betracht.
Mehr dazu: Reputationsschutz
Rechtsgrundlagen
- § 823 Abs. 1 BGB Normtext § 823 Abs. 1 BGB (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 27 Urteile zu § 823 BGB
- Art. 1 GG Normtext Art. 1 GG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 17 Urteile zu Art. 1 GG
- Art. 2 GG Normtext Art. 2 GG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 18 Urteile zu Art. 2 GG
Passende Urteile
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