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Identifizierende Berichterstattung: Bedeutung und Definition

Definition: Identifizierende Berichterstattung liegt vor, wenn Medien eine Person durch Namen, Bild oder andere Angaben für das Publikum erkennbar machen, etwa im Zusammenhang mit einer Straftat oder einem Fehlverhalten. Sie ist nur zulässig, wenn das öffentliche Informationsinteresse das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen überwiegt.

Das BVerfG hat schon früh betont, dass das Interesse an der Resozialisierung eines Straftäters mit zeitlichem Abstand zur Tat an Gewicht gewinnt (Urteil vom 05.06.1973, 1 BvR 536/72, Lebach). Für Online-Pressearchive verlangt es eine Abwägung, bei der das Gewicht der Berichterstattung über die Zeit abnehmen kann und mildere Mittel wie eine Erschwerung der Auffindbarkeit über Suchmaschinen in Betracht kommen (Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 16/13, Recht auf Vergessen I). Zu berücksichtigen sind die Schwere der Tat, die Stellung der Person und die Unschuldsvermutung. Der Pressekodex des Deutschen Presserats enthält dazu in Ziffer 8 ergänzende berufsethische Regeln.

Bedeutung für Sie

Gerade bei Ermittlungsverfahren ist Zurückhaltung geboten, weil eine Namensnennung den Ruf dauerhaft beschädigen kann, auch wenn sich der Verdacht später nicht bestätigt. Für Betroffene bestehen Ansprüche auf Unterlassung, Löschung oder Anonymisierung, auch noch Jahre später in Online-Archiven.

Mehr dazu: Presserecht

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