Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Bedeutung und Definition
Definition: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt Ehre, Privatsphäre, Selbstbestimmung und das eigene Bild einer Person. Bei Veröffentlichungen ist es stets mit der Meinungs- und Pressefreiheit abzuwägen.
Bedeutung für Sie
Gegen herabsetzende oder private Berichte und Posts können Sie Unterlassung, Löschung, Gegendarstellung und in schweren Fällen Geldentschädigung verlangen.
Mehr dazu: Reputationsschutz
Rechtsgrundlagen
- Art. 2 Abs. 1 GG Normtext Art. 2 Abs. 1 GG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 18 Urteile zu Art. 2 GG
- Art. 1 Abs. 1 GG Normtext Art. 1 Abs. 1 GG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 17 Urteile zu Art. 1 GG
- § 823 Abs. 1 BGB Normtext § 823 Abs. 1 BGB (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 27 Urteile zu § 823 BGB
- § 1004 BGB Normtext § 1004 BGB (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 9 Urteile zu § 1004 BGB
Passende Urteile
- EuGH C-232/25: Kein Gerichtsstand am Interessenmittelpunkt bei TV-PersönlichkeitsverletzungEuGH (Zweite Kammer), 18.06.2026, Az. C-232/25
- LG Bochum: Veröffentlichung von Tonaufnahmen aus privatem Livestream verletzt PersönlichkeitsrechtLG Bochum 8. Zivilkammer, 11.06.2026, Az. 8 O 92/26
- OLG Köln: Veröffentlichung heimlich aufgenommener Stimme aus privatem Livestream verletzt PersönlichkeitsrechtOLG Köln, 18.05.2026, Az. 15 W 48/26
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. ITMR Rechtsanwälte PartGmbB.