Bildberichterstattung über Prominente: Bedeutung und Definition
Definition: Fotos von Prominenten dürfen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ohne Einwilligung veröffentlicht werden, wenn sie dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen sind. Auch dann ist die Veröffentlichung unzulässig, wenn berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).
Der EGMR hat beanstandet, dass deutsche Gerichte Fotos aus dem Privatleben von Caroline von Hannover allein wegen ihrer Prominenz zugelassen hatten (Urteil vom 24.06.2004, Beschwerde Nr. 59320/00). Der BGH prüft seitdem ein abgestuftes Schutzkonzept, bei dem der Informationswert der Bildberichterstattung im Kontext der begleitenden Wortberichterstattung gegen das Persönlichkeitsrecht abgewogen wird (Urteil vom 06.03.2007, VI ZR 51/06). Bei schweren Verletzungen kommen neben Unterlassung auch eine Geldentschädigung und Ansprüche aus fiktiver Lizenzgebühr bei kommerzieller Nutzung in Betracht.
Bedeutung für Sie
Ob ein Bild zulässig ist, hängt weniger von der Bekanntheit der Person ab als davon, ob es zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beiträgt. Fotos aus dem privaten Alltag, insbesondere aus Rückzugsorten oder mit Kindern, sind besonders geschützt.
Mehr dazu: Presserecht
Rechtsgrundlagen
- § 22 KUG Normtext § 22 KUG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 1 Urteil zu § 22 KUG
- § 23 KUG Normtext § 23 KUG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 1 Urteil zu § 23 KUG
- Art. 5 Abs. 1 GG Normtext Art. 5 Abs. 1 GG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 13 Urteile zu Art. 5 GG
- Art. 2 Abs. 1 GG Normtext Art. 2 Abs. 1 GG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 18 Urteile zu Art. 2 GG
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