Mitwirkungspflichten des Auftraggebers: Bedeutung und Definition
Definition: In IT-Projekten muss der Auftraggeber regelmäßig mitwirken, etwa Anforderungen klären, Testdaten und Zugänge bereitstellen, Ansprechpartner benennen und Zwischenergebnisse rechtzeitig prüfen. Bleibt diese Mitwirkung aus, kann der Auftragnehmer nicht wie geplant leisten.
Unterlässt der Besteller eine erforderliche Mitwirkung, gerät er in Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB), und der Unternehmer kann eine angemessene Entschädigung verlangen (§ 642 BGB). Nach Fristsetzung mit Kündigungsandrohung kann er den Vertrag kündigen (§ 643 BGB). Ob Mitwirkungen bloße Obliegenheiten oder einklagbare Pflichten sind, hängt von der Vertragsgestaltung ab; nur bei echten Pflichten kommt auch Schadensersatz nach § 280 BGB in Betracht. Vereinbarte Termine des Auftragnehmers verschieben sich in der Regel um die Dauer der fehlenden Mitwirkung.
Bedeutung für Sie
Verzögerungen werden im Streit häufig gegenseitig vorgeworfen. Legen Sie die Mitwirkungsleistungen konkret mit Fristen fest und dokumentieren Sie fehlende Mitwirkung frühzeitig und schriftlich.
Mehr dazu: Mediation im IT-Projekt
Rechtsgrundlagen
- § 642 BGB Normtext § 642 BGB (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 643 BGB Normtext § 643 BGB (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 293 BGB Normtext § 293 BGB (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- § 280 BGB Normtext § 280 BGB (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 3 Urteile zu § 280 BGB
Passende Urteile
- AG Düsseldorf: Online-Bestellung eines DSL-Tarifs – Kunde schuldet Restvergütung bei unterlassener MitwirkungAG Düsseldorf, 08.05.2025, Az. 235 C 376/24
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. ITMR Rechtsanwälte PartGmbB.