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Rechtsmissbräuchliche Abmahnung: Bedeutung und Definition

Definition: Eine Abmahnung ist rechtsmissbräuchlich, wenn es dem Abmahnenden vorwiegend darum geht, Gebühren oder Vertragsstrafen zu erzielen, statt einen fairen Wettbewerb zu sichern (§ 8c UWG). Der Anspruch kann dann nicht durchgesetzt werden.

Seit der UWG-Reform 2020 sind Mitbewerber nur anspruchsberechtigt, wenn sie Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG). Bei Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet können Mitbewerber keinen Aufwendungsersatz verlangen (§ 13 Abs. 4 UWG). Gegenüber Unternehmen mit in der Regel weniger als 100 Mitarbeitenden kann ein Mitbewerber in diesen Fällen bei einer ersten Abmahnung keine Vertragsstrafe verlangen (§ 13a Abs. 2 UWG).

Bedeutung für Sie

Indizien sind etwa eine Vielzahl gleichartiger Abmahnungen, ein unangemessen hoher Gegenstandswert oder überhöhte Vertragsstrafen (§ 8c Abs. 2 UWG). Wer missbräuchlich abgemahnt wurde, kann Ersatz seiner Kosten für die Rechtsverteidigung verlangen.

Mehr dazu: Abwehr von Abmahnungen

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