Videoüberwachung: Bedeutung und Definition
Definition: Videoüberwachung durch Unternehmen, Vermieter oder Privatpersonen ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten, sobald Personen erkennbar sind. Sie braucht eine Rechtsgrundlage, bei privaten Stellen in der Regel das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, und muss für den Zweck erforderlich sein.
Der EuGH hat am 11.12.2019 (C-708/18) bestätigt, dass eine Kamera in einem Wohngebäude auf berechtigte Interessen gestützt werden kann, wenn sie zur Wahrung dieser Interessen erforderlich ist und die Rechte der Betroffenen nicht überwiegen. Nach dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 27.03.2019, 6 C 2.18) richtet sich die Überwachung öffentlich zugänglicher Räume durch private Verantwortliche nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO und nicht nach § 4 BDSG. Filmt eine Kamera das Nachbargrundstück, kommen zusätzlich zivilrechtliche Unterlassungsansprüche wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts in Betracht.
Bedeutung für Sie
Vor der Installation sollten Zweck, Blickwinkel und Speicherdauer festgelegt und abgewogen werden. Ein gut sichtbares Hinweisschild mit den wichtigsten Angaben gehört dazu; die vollständigen Informationen nach Art. 13 DSGVO können ergänzend bereitgehalten werden.
Mehr dazu: Datenschutzrecht
Rechtsgrundlagen
- Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO Normtext Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 23 Urteile zu Art. 6 DSGVO
- Art. 13 DSGVO Normtext Art. 13 DSGVO (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 4 Urteile zu Art. 13 DSGVO
- § 4 BDSG Normtext § 4 BDSG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
Passende Urteile
- BVerwG: DSGVO schließt öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch gegen kommunale Videoüberwachung nicht ausBVerwG 6. Senat, 02.05.2024, Az. 6 B 66/23
- EuGH: Videoüberwachung im Wohngebäude auf berechtigtes Interesse gestützt – VoraussetzungenEuGH (Dritte Kammer), 11.12.2019, Az. C-708/18
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