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Kernaussage: Klage auf BND-Datenauskunft ohne Anwalt unzulässig – Art. 15 DSGVO gilt gegenüber dem BND nicht
- Auskunftsansprüche gegen den BND richten sich nach § 9 BNDG i. V. m. § 15 BVerfSchG, nicht nach Art. 15 DSGVO.
- Klagen gegen den BND landen in erster und letzter Instanz beim Bundesverwaltungsgericht, wo von Anfang an Anwaltszwang besteht.
- Eine Negativauskunft des Dienstes lässt sich nur erfolgreich angreifen, wenn konkrete Anhaltspunkte für ihre Unrichtigkeit vorgetragen werden.
Ergebnis: Abgewiesen / zurückgewiesen · BVerwG 6. Senat, Urteil vom 17.12.2025 · Az. 6 A 2.25
Sachverhalt
Ein Mann verlangte vom Bundesnachrichtendienst nach § 34 BDSG, Art. 15 DSGVO und § 19 BNDG Auskunft über alle zu seiner Person gespeicherten Daten. Der BND behandelte das Schreiben als Antrag nach § 9 BNDG i. V. m. § 15 BVerfSchG und teilte mit, in seiner Personenzentraldatei seien keine Daten zu ihm gespeichert. Der Mann klagte ohne Anwalt beim Verwaltungsgericht Köln, das den Rechtsstreit an das Bundesverwaltungsgericht verwies; Prozesskostenhilfe und Eilantrag hatte der Senat bereits abgelehnt.
Entscheidung
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage als unzulässig ab, weil der Kläger nicht anwaltlich vertreten war. Nach § 67 Abs. 4 VwGO gilt vor dem Bundesverwaltungsgericht Vertretungszwang auch für erstinstanzliche und für verwiesene Verfahren. Ergänzend stellte der Senat klar, dass die Datenschutz-Grundverordnung auf Auskunftsansprüche gegen den BND keine Anwendung findet, und sah keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der erteilten Negativauskunft.
Volltext der Entscheidung, Az. 6 A 2.25 (amtliche Fassung)
Quelle: amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab) (BVerwG 6. Senat, Urteil vom 17.12.2025), Wortlaut unverändert, nur Formatierung angepasst
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I
1Der anwaltlich nicht vertretene Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung von Auskunft über die Speicherung von Daten durch den Bundesnachrichtendienst (BND).
2Mit Schreiben vom 14. Dezember 2024 beantragte der Kläger gegenüber dem BND, ihm gemäß § 34 BDSG, Art. 15 DSGVO sowie § 19 BNDG Auskunft über alle personenbezogenen Daten zu erteilen, die der BND über ihn gespeichert habe, und begehrte weitere auf diese Daten bezogene Informationen. Der BND beantwortete das Schreiben des Klägers unter dem 2. Januar 2025. Er teilte auf das von ihm als Antrag nach § 9 BNDG i. V. m. § 15 BVerfSchG ausgelegte Begehren mit, dass zur Person des Klägers keine Daten in der Personenzentraldatei des BND gespeichert seien. Die Anfrage des Klägers vom 14. Dezember 2024 und die Antwort darauf würden für zwei Jahre gespeichert.
3Der Kläger wandte sich mit Datum vom 9. Januar 2025 gegen eine Beschränkung der Prüfung seines Auskunftsbegehrens auf den Maßstab des § 9 BNDG i. V. m. § 15 BVerfSchG. Der BND entgegnete mit Schreiben vom 24. Januar 2025, das Auskunftsbegehren sei nach § 9 BNDG i. V. m. § 15 BVerfSchG behandelt worden, um eine Auskunft erteilen zu können. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts finde die Datenschutz-Grundverordnung für gegenüber dem BND erhobene Auskunftsansprüche keine Anwendung. Allerdings hätte die dem Kläger erteilte Auskunft betreffend das Nichtvorliegen von personenbezogenen Daten auf der Grundlage von Art. 15 DSGVO nicht anders ausfallen können.
4Am 20./24. Januar 2025 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Köln Klage auf Auskunftserteilung erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz in Gestalt einer nach § 123 VwGO zu erlassenden einstweiligen Anordnung nachgesucht.
5Mit Beschlüssen vom 20. Februar 2025 hat sich das Verwaltungsgericht Köln für sachlich unzuständig erklärt und das Eilverfahren sowie das Klageverfahren gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen.
6Der erkennende Senat hat den Antrag des Klägers, ihm für das Eilverfahren und für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, mit Beschluss vom 20. März 2025 abgelehnt. Mit Beschluss vom 3. April 2025 hat der Senat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
II
7Die den Geschäftsbereich des BND betreffende Klage, für die das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO erst- und letztinstanzlich zuständig ist, ist unzulässig. Der Kläger ist nicht anwaltlich vertreten. Er selbst kann in dem Klageverfahren keine wirksamen Prozesshandlungen vornehmen.
8Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Bundesverwaltungsgericht außer im Prozesskostenhilfeverfahren durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt dies auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind - soweit hier von Belang - gemäß § 67 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur die in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO bezeichneten Rechtsanwälte und Rechtslehrer zugelassen. Diese Bestimmungen gelten nach ihrem eindeutigen Wortlaut für alle Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und damit auch für erstinstanzliche Klageverfahren sowie für Verfahren, die ein Verwaltungsgericht bindend an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen hat (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 A 2.23 - juris Rn. 6 m. w. N.).
9Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass - wie bereits in dem Beschluss vom 20. März 2025 ausgeführt - die Datenschutz-Grundverordnung in Bezug auf gegenüber dem BND erhobene Auskunftsansprüche keine Anwendung findet (dazu: BVerwG, Urteile vom 18. September 2019 - 6 A 7.18 - BVerwGE 166, 303 Rn. 43 sowie vom 25. September 2024 - 6 A 3.22 - BVerwGE 183, 158 Rn. 44) und dass Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft, die der BND dem Kläger mit Schreiben vom 2. Januar 2025 gegeben hat, nicht bestehen.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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