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Orangefarbenes Haus mit Datenschutzmosaik

Google Earth: Luftbilder vom eigenen Haus entfernen lassen?

Porträt von Žana Stepanović, Legal Assistant bei ITMR Rechtsanwälte
Žana Stepanović, LL.B. Verfasst von

28 Min. Lesezeit

Medien- & Kommunikationsrecht · Medienrecht

Muss ich mein Haus in Google Earth und Google Maps dulden?

Ein Hausbesitzer aus Frankfurt am Main wollte sein Grundstück nicht länger in den dreidimensionalen Luftbildern von Google sehen und hat geklagt. Das Landgericht Frankfurt a.M. hat ihm recht gegeben, Google hat Rechtsmittel angekündigt.

Auf einen Blick: Was Sie jetzt tun
  • Muss ich die 3D-Luftbilder meines Hauses hinnehmen? Nach dem Landgericht Frankfurt a.M. nicht, wenn Ihr bewohntes Grundstück Bereiche zeigt, die von der Straße aus nicht einsehbar sind, und Sie widersprechen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.LG Frankfurt a.M., Pressemitteilung vom 20. Oktober 2026
  • Gilt das automatisch für mich? Nein. Das Urteil wirkt nur zwischen dem Kläger und Google. Sie müssen Ihren Anspruch selbst anmelden, zuerst bei Google, bei Weigerung gerichtlich.LG Frankfurt a.M., Urteil vom 24. September 2026, 2-03 O 388/25
  • Was tue ich zuerst? Screenshots der Ansichten in Google Earth und Google Maps mit Datum sichern, dann schriftlich widersprechen und Frist setzen, Schritte unter So gehen Sie vor.
  • Was ist mit Street View? Die Straßenansicht läuft über den Antragsweg von Google, den der Kläger schon vorher erfolgreich genutzt hatte. Die Luftbilder brauchen einen eigenen Widerspruch.LG Frankfurt a.M., Pressemitteilung vom 20. Oktober 2026
Beratung vereinbarenErste Einschätzung zu Luftbildern, Widerspruch und Klage

Vor der Kontaktaufnahme lohnt es sich, Screenshots der Ansichten, die Adresse und einen bereits geführten Schriftwechsel mit Google bereitzulegen.

Erstveröffentlicht am Rechtsstand: Änderungen anzeigen

24.9.2026Verkündung des Urteils durch die Pressekammer (3. Zivilkammer) des Landgerichts Frankfurt a.M., 2-03 O 388/2512.10.2026vollständige Abfassung des Urteils, Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt a.M. möglich und von Google angekündigt250.000 EUROrdnungsgeld für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft, angedroht im Urteil25.000 EURSicherheitsleistung, gegen die das Unterlassungsgebot schon vor der Rechtskraft vollstreckbar ist, Tenor IV11.6.2020Landgericht Itzehoe, 10 O 84/20, wies eine Klage auf Verpixelung eines Grundstücks in Google Earth ab1 GrundstückReichweite des Urteils, es wirkt nur zwischen dem Kläger und Google, andere Eigentümer widersprechen selbst
Worum es geht und was gilt

Das US-Technologieunternehmen Google LLC ist weltweit bekannt für seine vielfältigen Dienste und Funktionen. Mit am beliebtesten ist die Software Google Earth. Hierüber können Nutzer verschiedene Adressen global suchen, Routen planen und die Infrastrukturen durch Satelliten- und Luftaufnahmen entdecken.

Die jeweiligen Grundstücke und Gebäude werden dreidimensional dargestellt und über die Dienste verbreitet. Hiergegen hat sich nun ein Familienvater und Grundstückseigentümer aus Frankfurt am Main gewehrt. Er hatte bereits bei Google „Street View“ und Apple „Look Around“ erreicht, dass sein Grundstück und das darauf belegene Wohnhaus unkenntlich gemacht wird. Lediglich bei Google Earth und Google Maps blieb die Darstellung bestehen. Daher erhob er nun Klage vor dem Landgericht Frankfurt a.M. und begehrte von Google sowohl ein Unterlassen als auch die Löschung der Darstellungen.

Was gilt: Wer ein Grundstück bewohnt, muss nach dem Landgericht Frankfurt a.M. nicht hinnehmen, dass Google ohne Zustimmung dreidimensionale Luftbilder davon verbreitet, die öffentlichen Blicken entzogene Bereiche zeigen. Grundlage ist der Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, auf Vermögen oder ein konkretes Einbruchsrisiko kommt es nicht an. Die Informationsfreiheit der Nutzer und die unternehmerische Freiheit Googles rechtfertigen den Eingriff nach dem Urteil nicht, zumal die Aufnahmen unangekündigt aus großer Höhe entstehen. Das Unterlassungsgebot gilt für Deutschland, nur zwischen dem Kläger und Google und nur für die angegriffenen Darstellungen seines Grundstücks, andere Eigentümer müssen ihren Anspruch selbst geltend machen. Es ist nicht rechtskräftig, Google hat Rechtsmittel zum Oberlandesgericht Frankfurt a.M. angekündigt, und das Landgericht Itzehoe hatte 2020 gegenteilig entschieden.

§ 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB · Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG · § 905 BGB · LG Frankfurt a.M. 2-03 O 388/25 · LG Itzehoe 10 O 84/20 · Sofortteil etwa 3 Minuten

I. Argumente von Google

Google behauptet, die Abbildungen der Grundstücke und Häuser stellen allenfalls eine geringe Persönlichkeitsbeeinträchtigung dar. Schließlich könnten über das Programm ausschließlich objektive Daten wie geografische Orte, Adressen oder Unternehmen abgerufen werden und eben keine subjektiven Daten von natürlichen Personen.

Es bestehe ein „erhebliches Informationsbedürfnis der Allgemeinheit“. Art. 5 I GG schütze die Informationsfreiheit, welche insbesondere das Bedürfnis umfasse, sich aus verschiedenen Quellen frei zu unterrichten und sein eigenes Wissen zu erweitern. Dieser „Abenteuergeist“ und das Streben danach, sich ein Bild von der Welt zu machen, sei eines der „ältesten Bedürfnisse der Menschheit“. Auf der Website von Google Earth wird explizit geworben mit dem Slogan „Entdecke die Welt mit hochauflösenden Satellitenbildern von oben“.

Art. 5 Abs. 1 und 2 GGMeinungs- und Informationsfreiheit

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

Wortlaut des Grundgesetzes. Google berief sich auf die Informationsfreiheit der Nutzer, das Gericht ließ offen, ob der Schutzbereich eröffnet ist, und hielt das Nutzerinteresse für gering schutzwürdig

Die Beklagtenseite stellt auf die Rolle der Privatperson als Teil der sozialen Gemeinschaft ab, die auf Kommunikation angewiesen ist und sich ständig entfaltet. Aufgrund dieser Stellung bestehe bei überwiegendem Allgemeininteresse eine Duldungspflicht hinsichtlich der Preisgabe und Verwertung personenbezogener Daten.

Ferner wird ein Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 I GG gerügt.

Art. 12 Abs. 1 GGBerufsfreiheit

Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

Wortlaut des Grundgesetzes. Nach dem Urteil fehlt dem Unterlassungsgebot die objektiv berufsregelnde Tendenz, ein Eingriff in die Berufsfreiheit liegt deshalb nicht vor

Was das Gericht daraus gemacht hat, zeigen die Entscheidungsgründe: Die Kammer erkennt den Zweck der Dienste als legitim an. Google bediene den „Abenteuergeist“ des Menschen, der die Welt erkunden will, und wolle zu einer transparenten Informationsgesellschaft beitragen. Schutzwürdig sei dieser Zweck wegen des belastenden Eindringens in den privaten Rückzugsraum aber nicht, weil sich der Abenteuergeist in der Befriedigung von Neugier oder in unredlichen Absichten erschöpfe. Für den Ausbau der Infrastruktur, den Städtebau oder die Umweltplanung brauche es keine heimlichen Aufnahmen privater Grundstücke durch ein Unternehmen. Wieso die Bilder für Urlaubsziele oder den Geographieunterricht relevant sein sollten, bleibe offen.LG Frankfurt a.M., Pressemitteilung vom 20. Oktober 2026

II. Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M.

Das Landgericht Frankfurt a.M. hat nun in seinem Urteil vom 24.09.2026 (Az. 2-03 O 388/25) entschieden, dass dem Kläger ein Unterlassungsanspruch gem. § 1004 BGB analog, § 823 I iVm Art. 2 I, Art. 1 I GG zusteht. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, angedroht. Der gesonderte Löschungsantrag ist hingegen mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Schließlich beinhalte das Unterlassungsgebot bereits eine Löschungspflicht.

§ 1004 Abs. 1 BGBBeseitigungs- und Unterlassungsanspruch

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

Wortlaut des Gesetzes. Auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird die Vorschrift entsprechend angewendet, deshalb „§ 1004 BGB analog“

§ 823 Abs. 1 BGBSchadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Wortlaut des Gesetzes. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein „sonstiges Recht“ im Sinne dieser Vorschrift

Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GGFreie Entfaltung der Persönlichkeit, Menschenwürde

Art. 2 (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Art. 1 (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Wortlaut des Grundgesetzes. Aus beiden Vorschriften leitet die Rechtsprechung das allgemeine Persönlichkeitsrecht ab

Das Gericht führt aus, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt und die Belastungswirkung gehoben ist. Der Eingriff ist rechtswidrig und es liegt kein hinreichend schutzwürdiger Zweck auf der Beklagtenseite vor.

Der Verfahrensweg

2025: Das Verfahren wird bei der Pressekammer des Landgerichts Frankfurt a.M. anhängig, wie das Aktenzeichen 2-03 O 388/25 zeigt.

24. September 2026: Die 3. Zivilkammer verkündet das Urteil: Google muss die Veröffentlichung der dreidimensionalen Luftbilder des Klägergrundstücks in Deutschland unterlassen, der Löschungsantrag ist unzulässig, die Kosten entfallen zu 80 Prozent auf Google und zu 20 Prozent auf den Kläger.

12. Oktober 2026: Das Urteil wird vollständig abgefasst.

20. Oktober 2026: Das Landgericht veröffentlicht die Pressemitteilung, Google kündigt an, Rechtsmittel einzulegen.

Offen: Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt a.M., einzulegen binnen eines Monats ab Zustellung. Wird keine Berufung fristgerecht eingelegt, tritt Rechtskraft ein. Andernfalls hängt sie vom weiteren Rechtsmittelverfahren ab, nach dem Oberlandesgericht kommen Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde in Betracht.

LG Frankfurt a.M., Pressemitteilung vom 20. Oktober 2026

dpa-AFX, 20. Oktober 2026, Reaktion von Google

1. Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein Rahmenrecht i.S.d. § 823 I BGB und erfordert daher eine umfassende Interessenabwägung der Parteien. Diese ist nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt a.M. zugunsten des Klägers ausgefallen.

Ein besonderes Vermögen oder ein erhöhtes Einbruchsrisiko muss der Kläger nach Auffassung der Kammer nicht nachweisen, die Interessenabwägung im Einzelfall bleibt davon unberührt. Geschützt ist – als Ausprägung des Gleichheitsgrundsatzes – der Rückzugsraum jedes Grundstückseigentümers. Die Zuerkennung eines Rückzugsraums knüpft an das Menschsein an und ist losgelöst von dem sozialen Status und jeweiligen Wohnverhältnissen. Folglich kommt es weder auf die Vermögensverhältnisse des Einzelnen noch auf das damit verbundene konkrete Einbruchsrisiko an.

„Weitergehende Voraussetzungen, die einen solchen Rückzugsraum erst konstituierten, gibt es nicht.“

Entbehrlich ist damit nach der Kammer der Nachweis von Wohlstand oder erhöhtem Einbruchsrisiko. Die Abwägung mit den Interessen Googles und der Nutzer nimmt das Gericht anschließend gleichwohl vor.

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 24. September 2026, 2-03 O 388/25, Entscheidungsgründe, S. 6

Es ist anerkannt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht eine Ausstrahlungswirkung in Privatrechtsverhältnisse hat. Dabei wird insbesondere zwischen zwei Wirkungsbereichen, innen und außen, unterschieden. Der äußere Wirkungsbereich umfasst die Persönlichkeitsentfaltung in der Gesellschaft und der innere Wirkungsbereich umfasst die Persönlichkeitsbewahrung innerhalb eines „autonomen Bereiches der Zurückgezogenheit“.

2. Gehobene Belastungswirkung

Die Belastungswirkung sei besonders gehoben. Grundsätzlich müssen Private es nicht hinnehmen, dass Luftbildaufnahmen ihres bewohnten Grundstücks öffentlich, sogar weltweit, verbreitet werden, jedenfalls wenn Bereiche abgebildet werden, die öffentlichen Blicken entzogen sind. Dies wird umso deutlicher, als es sich um Grundstücksbereiche handelt, die dem Blick der Öffentlichkeit durch verschiedene Vorrichtungen entzogen sind. Insbesondere Grundstücksbereiche, die sich hinter dem Haus befinden oder durch Zäune oder Hecken verdeckt sind, haben eine erhöhte Schutzbedürftigkeit.

„Die Kammer beantwortet die sich hier stellende entscheidungserhebliche Rechtsfrage dahingehend, dass es niemand hinnehmen muss, dass Luftbildaufnahmen seines bewohnten Grundstücks ohne Zustimmung öffentlich – hier weltweit – verbreitet werden, jedenfalls wenn hierdurch Grundstücksbereiche abgebildet werden, die öffentlichen Blicken entzogen sind […].“

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 24. September 2026, 2-03 O 388/25, Entscheidungsgründe, S. 3, Verweis auf das Landgericht Itzehoe ausgelassen

Die dreidimensionalen Abbildungen bei Google Earth zeigen nicht nur Bereiche, die für den gewöhnlichen Passanten sichtbar sind, sondern eben auch darüber hinaus die besonders privaten und nicht direkt einsehbaren Bereiche. Durch diese Einblicke auf Google Earth könnten sich Dritte ein klareres Bild von der Lebensgestaltung und -führung der Familie machen. Genau diesen räumlichen Bereich der Privatsphäre möchte man als Privatperson jedoch gerade der Kontrolle und Beobachtung der Öffentlichkeit entziehen.

3. Heimliche Aufnahmen belastungssteigernd

Darüber hinaus wirkt sich belastungssteigernd aus, dass die Daten heimlich und durch „Ausspähung“ gewonnen werden. Die Aufnahmen entstehen bei Überflügen aus großer Höhe. Die Überflüge werden weder angekündigt noch sind sie wahrnehmbar für die Betroffenen. Somit ist ihnen jegliche Schutzmöglichkeit, z.B. durch das Spannen von Planen, verwehrt. Diese Art der Datengewinnung durchbricht jede Schutzbarriere, die ein Grundstück auf natürlichem und baulichen Wege vor der Öffentlichkeit schützt.

„Durch die Gewinnung von Bildaufnahmen durch nicht angekündigte Überflüge durchbricht die Beklagte jede Schutzbarriere, die ein Grundstück auf natürlichem Wege (z.B. Bepflanzung) oder durch Baumaßnahmen (z.B. Zäune) den öffentlichen Blicken entzieht.“

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 24. September 2026, 2-03 O 388/25, Entscheidungsgründe, S. 5

Dass die Grundstücke aus großer Höhe überflogen werden, hatten die Prozessbevollmächtigten von Google in der mündlichen Verhandlung selbst mitgeteilt. Drohnenflüge nennt die Kammer nur als Gegenbeispiel: Sie wären weniger eingriffsintensiv, weil sie nicht heimlich erfolgen.LG Frankfurt a.M., Urteil vom 24. September 2026, 2-03 O 388/25, Entscheidungsgründe, S. 5 und 6

4. Gegenargumente nicht überzeugend

Google stellt in seinem Vorbringen verallgemeinernd auf die kommunikative Natur des Menschen ab. Dies ist allerdings nicht vereinbar mit dem Schutzcharakter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dieser verbietet eine Verobjektivierung des Schutzbereiches. Schließlich steht es gerade im Ermessen des Grundrechtsträgers, inwieweit man eine Persönlichkeitsentfaltung nach außen zulässt. Besonders die häusliche Zurückgezogenheit berührt die Privat- und Intimsphäre des Einzelnen und ist erheblich schützenswert. Dabei erstreckt sich der geschützte Rückzugsbereich auf das gesamte befriedete Grundstück.

Um Schutzlücken zu verhindern, muss man die Entwicklungen der heutigen Zeit - vor allem der künstlichen Intelligenz (KI) - genügend berücksichtigen. Ansonsten könnte sich jeder durch Verweis auf die begrenzte Aussagekraft der veröffentlichten Daten exkulpieren. Heutzutage darf man Daten jedoch nicht isoliert betrachten, denn durch KI und andere Quellen sind weitergehende Schlüsse möglich.

Ferner offenbaren die 3D-Darstellungen auch potenziell sicherheitsrelevante Informationen, die für rechtswidrige Zwecke missbraucht werden könnten. So werden sämtliche Grundstücksgrenzen und -zugänge durch die Vergrößerungs- und Neigungsfunktion sichtbar.

„Auch wenn – was noch eingriffsintensiver wäre – kein Eindringen in den Wohnraum des Klägers selbst erfolgt und insofern Art. 13 GG auch nicht einschlägig ist, erstreckt sich der räumliche Rückzugsbereich auf das gesamte befriedete Grundstück. Auch hieraus lassen sich Daten gewinnen, die Rückschlüsse auf die persönliche Lebensweise zulassen […] und – potentiell sicherheitsrelevant – die Zugänge zum Grundstück offenlegen.“

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 24. September 2026, 2-03 O 388/25, Entscheidungsgründe, S. 4, Klammerzusatz ausgelassen

Es liegen laut Landgericht Frankfurt a.M. keine Rechtfertigungsgründe für den Eingriff vor. Zu betonen ist, dass die Belastungswirkung des Grundstücksinhabers außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck von Google steht. Es ist fernliegend, dass Google als privates Unternehmen stellvertretend für die Interessen der Bevölkerung und deren „Abenteuergeist“ einsteht.

Nach Auffassung der Kammer liegt außerdem kein Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 I GG vor. Mangels objektiv berufsregelnder Tendenz wird weder die Berufswahl noch die Berufsausübung eingeschränkt.

Selbst wenn man den Schutzbereich des Art. 5 I GG in Form der Informationsfreiheit als eröffnet ansehen würde, ist das Interesse der Internetnutzer nur gering schutzwürdig. Der Kläger ist keine Person des öffentlichen Lebens, sodass kein Interesse der Nutzer an seiner Person oder Wohn- und Lebensverhältnissen besteht.

„Dieser Zweck ist legitim, aber relativ zur mit dem Eindringen in den privaten Rückzugsraum von Grundstücksberechtigten verursachten Belastungswirkung nicht schutzwürdig. Denn dieser „Abenteuergeist“ erschöpft sich in der Befriedigung von Neugier […]“.

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 24. September 2026, 2-03 O 388/25, Entscheidungsgründe, S. 5, Rechtsprechungsverweis und Satzende ausgelassen

Als zweite Variante nennt die Kammer nicht schutzwürdige Absichten, etwa die Vorbereitung eines Einbruchs. Sie geht dann noch einen Schritt weiter: Dürfte Google bewohnte Grundstücke ohne Zustimmung überfliegen, um den Abenteuergeist der Nutzer zu bedienen, wäre nicht einzusehen, warum nicht auch die Nutzer selbst solche Aufnahmen machen dürften. Eine solche Ermächtigung einer unbegrenzten Personenmenge zum Eingriff in fremde Rückzugsräume hält sie nicht für verantwortbar. Als milderes Mittel nennt sie die Unkenntlichmachung der Liegenschaft, wie Google sie bei einem anderen Dienst schon praktiziert.LG Frankfurt a.M., Urteil vom 24. September 2026, 2-03 O 388/25, Entscheidungsgründe, S. 5 bis 7

So gehen Sie vor: fünf Schritte

Empfehlung von Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM Die Schritte folgen der Begründung des Landgerichts Frankfurt a.M. Sie ersetzen keine Prüfung im Einzelfall.

  1. Ansichten sichern: Screenshots aus Google Earth und Google Maps mit Datum, Adresse und den Ansichten, die den rückwärtigen oder abgeschirmten Bereich zeigen. Festhalten, was von der Straße aus nicht einsehbar ist.
  2. Widerspruch an Google: Schriftlich und mit Zugangsnachweis die Unterlassung der Veröffentlichung der dreidimensionalen Luftbilder des bewohnten Grundstücks verlangen. Dazu der Verweis auf das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 24. September 2026, 2-03 O 388/25, und eine Frist von zwei bis drei Wochen. Die Frist ist eine Empfehlung, keine gesetzliche Vorgabe.
  3. Straßenansicht getrennt: Street View und Apple Look Around laufen über die Antragswege der Anbieter. Beides parallel erledigen, der Kläger hatte das vor der Klage getan.
  4. Bei Weigerung anwaltlich: Aufforderung mit Fristsetzung, dann Klage auf Unterlassung mit Ordnungsmittelandrohung. Die vorherige Aufforderung ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung, sie schützt vor der Kostenfolge eines sofortigen Anerkenntnisses nach § 93 ZPO. Ein Löschungsantrag ist nach dem Urteil nicht nötig, die Entfernung folgt aus dem Unterlassungsgebot.
  5. Risiko einpreisen: Das Urteil ist nicht rechtskräftig, das Landgericht Itzehoe hat 2020 anders entschieden. Wer klagt, sollte das Berufungsverfahren in Frankfurt a.M. im Blick behalten.
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 24. September 2026, 2-03 O 388/25 LG Frankfurt a.M., Pressemitteilung vom 20. Oktober 2026
Was aus dem Urteil nicht folgt
  • Keine allgemeine Pflicht Googles, Wohnhäuser aus den Luftbildern zu nehmen. Das Unterlassungsgebot gilt für Deutschland, gegenüber dem Kläger und für die konkret angegriffenen Darstellungen seines Grundstücks, andere Eigentümer müssen ihren Anspruch selbst geltend machen.
  • Keine Absage an jede Abwägung. Wohlstand oder ein erhöhtes Einbruchsrisiko muss der Bewohner nicht darlegen, die Interessen Googles und der Nutzer hat die Kammer gleichwohl gegen den Rückzugsraum abgewogen.
  • Kein rechtskräftiges Ergebnis. Die Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt a.M. ist möglich, Google hat sie angekündigt.
  • Kein ausgeurteilter Löschungsanspruch. Den gesonderten Antrag hat das Gericht mangels Rechtsschutzbedürfnis abgewiesen, weil das Unterlassungsgebot die Entfernung schon einschließt.
  • Keine Entscheidung über Luftbilder, die nur zeigen, was jeder Passant sieht. Die Kammer stellt auf Bereiche ab, die öffentlichen Blicken entzogen sind, etwa den Garten hinter dem Haus.
  • Keine Entscheidung zu Mietern, zu Firmengeländen oder zu Personen des öffentlichen Lebens. Der Kläger bewohnt sein Haus mit seiner Familie und ist nach der Kammer keine Person des öffentlichen Lebens, obwohl er als Geschäftsführer eines Immobilienmaklerhauses öffentlich auftritt.
  • Keine Entscheidung zum Datenschutzrecht. Ob der Anspruch auch darauf gestützt werden kann, lässt die Kammer offen.
  • Keine Entlastung durch andere Anbieter. Ob auch andere Dienste vergleichbare Darstellungen zeigen, ist für die Haftung Googles als Störerin ohne Belang.
  • Kein Anspruch gegen Street View oder Apple Look Around aus diesem Urteil. Dort hatte der Kläger die Unkenntlichmachung bereits vor der Klage erreicht.

Wer aus dem Urteil liest, Google müsse nun jedes Haus in Deutschland auf Zuruf aus Google Earth und Google Maps nehmen, liest es falsch. Entschieden ist ein Grundstück, und die Berufung steht noch aus.

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 24. September 2026, 2-03 O 388/25 LG Frankfurt a.M., Pressemitteilung vom 20. Oktober 2026 dpa-AFX, 20. Oktober 2026

III. Ausblick

Interessant an der Entscheidung ist, dass sie der früheren Entscheidung des Landgerichts Itzehoe (Urt. v. 11.06.2020, Az. 10 O 84/20) widerspricht. Das Landgericht Itzehoe hatte hier entschieden, dass Luftbildaufnahmen durch einen Überflug in 15.000 Fuß Höhe nach § 905 S. 2 BGB hinzunehmen sind und eben keine abwehrbare Eigentumsbeeinträchtigung darstellen. Die hochgeladenen Informationen seien zu unspezifisch und nicht vergleichbar mit denen der Funktion „Street View“. Diese seien hingegen hochauflösend, sodass dort auch Menschen abgebildet werden.

§ 905 BGBBegrenzung des Eigentums

Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.

Wortlaut des Gesetzes. Das Landgericht Itzehoe stützte sich für den Überflug auf Satz 2, das Landgericht Frankfurt a.M. entscheidet über das Persönlichkeitsrecht, nicht über das Eigentum am Luftraum

Der Unterschied zu Street View liegt in der Detailgenauigkeit der Straßenansicht, nicht in erkennbaren Personen. Google macht bei Street View Gesichter und Kennzeichen automatisch unkenntlich und verpixelt auf Antrag des Eigentümers oder Mieters das Haus dauerhaft.Google Maps-Hilfe, Street View-Bilder unkenntlich machen, abgerufen am 03.11.2026

Frankfurt a.M. 2026 gegen Itzehoe 2020

Dieselbe Frage, zwei Antworten. Die Spalte zu Itzehoe folgt dem Urteil des Landgerichts Itzehoe, die Spalte zu Frankfurt a.M. dem Urteil und der Pressemitteilung vom 20. Oktober 2026.

Vergleich in sieben Zeilen
FrageLandgericht Itzehoe, 11. Juni 2020Landgericht Frankfurt a.M., 24. September 2026
GegenstandLuftbild eines bewohnten Grundstücks in Google Maps und Google Earth, von Google selbst aus einem Flugzeug in 15.000 Fuß Höhe aufgenommen, grob aufgelöst. Dach, Terrasse und Garten erkennbar, Zugänge nicht, der Pool streitig.Dreidimensionale Luft- und Satellitenbilder in Google Earth und Google Maps, auch der von der Straße nicht einsehbare rückwärtige Bereich.
Eingriff in das PersönlichkeitsrechtBejaht, schon die bloße Abbildung des Hausgrundstücks beeinträchtigt die Privatsphäre, ob ein Sichtschutz besteht, bleibt offen.Bejaht, der Rückzugsbereich erstreckt sich auf das gesamte befriedete Grundstück.
RechtfertigungBejaht: Informationsfreiheit der Nutzer und Berufsfreiheit Googles überwiegen, Rückschlüsse auf Vermögen sind hinzunehmen, viele Verpixelungen machten den Dienst unbrauchbar.Verneint: Der Zweck ist legitim, aber nicht schutzwürdig, das Nutzerinteresse an einer Privatperson gering, die Berufsfreiheit nicht berührt.
Heimlichkeit und ZuordnungKein Ausspähen, nur eine Momentaufnahme der ganzen Erdoberfläche ohne Echtzeit. Google verknüpft das Bild nicht mit dem Namen, Dritte könnten die Zuordnung aber über das Klingelschild herstellen.Belastungssteigernd: Überflüge unangekündigt und unbemerkt, kein Schutz der Betroffenen möglich.
§ 905 Satz 2 BGBÜberflug und Aufnahme aus 15.000 Fuß kann der Eigentümer nicht verbieten, deshalb auch nicht die Veröffentlichung, keine Eigentumsbeeinträchtigung.Nicht entscheidend, der Anspruch folgt aus dem Persönlichkeitsrecht, nicht aus dem Eigentum.
DatenschutzOb das Bild ein personenbezogenes Datum ist, bleibt offen, jedenfalls berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO.Ausdrücklich offengelassen, der Anspruch folgt schon aus dem Persönlichkeitsrecht.
ErgebnisKlage abgewiesen, Kosten beim Kläger, Rechtskraft nicht bekannt.Klage auf Unterlassung erfolgreich, Löschungsantrag unzulässig, Urteil nicht rechtskräftig, vorläufig vollstreckbar.

LG Itzehoe, 10 O 84/20, Tatbestand und Entscheidungsgründe II.1 bis II.3 LG Frankfurt a.M., Pressemitteilung vom 20. Oktober 2026

Angesichts dessen bleibt die künftige Rechtsprechung in solchen gelagerten Fällen abzuwarten.

Unsere Einordnung

Einschätzung von Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM Beide Kammern bejahen den Eingriff und entscheiden die Abwägung verschieden. Das Landgericht Frankfurt a.M. setzt sich mit der Entscheidung aus Itzehoe ausdrücklich auseinander und weicht in zwei Punkten ab. Daten lägen heute nicht mehr nur isoliert vor und ließen sich mit anderen Quellen verknüpfen, und auf die Absicht des Anbieters komme es nicht an.

Dazu kommt der Sachverhalt: Die Frankfurter Ansichten zeigen in der Schräge den abgeschirmten Gartenbereich, die Itzehoer Aufnahme zeigte das Grundstück senkrecht von oben in grober Auflösung, Terrasse und Garten erkennbar, Zugänge nicht. Wer heute widerspricht, stützt sich auf die nicht einsehbaren Bereiche und belegt sie mit Screenshots.

Den Rahmen setzt der Bundesgerichtshof: Ob die Aufnahme eines umfriedeten Grundstücks in die Privatsphäre eingreift und ob der Eingriff gerechtfertigt ist, bleibt eine Abwägung im Einzelfall, in der auch Heimlichkeit und Einblickstiefe zählen. Für die Presseberichterstattung über das Ferienanwesen einer Familie des öffentlichen Lebens hat er ein Luftbild aus einem Immobilienangebot 2024 zugelassen. Bis das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden hat, bleibt jede Klage mit dem Risiko verbunden, dass ein anderes Gericht der Linie aus Itzehoe folgt.

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 24. September 2026, 2-03 O 388/25, Entscheidungsgründe BGH, Urteil vom 5. November 2024, VI ZR 110/23

Häufige Fragen

Neun Fragen aus der Beratungspraxis. Jede Antwort beruht auf einem Abschnitt dieses Beitrags.

Kann ich verlangen, dass Google mein Haus aus Google Earth und Google Maps entfernt?

Nach dem Landgericht Frankfurt a.M. ja, wenn Sie Eigentümer eines bewohnten Grundstücks sind und die Luftbilder Bereiche zeigen, die öffentlichen Blicken entzogen sind, etwa den Garten hinter dem Haus. Dann verletzt die Verbreitung Ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht, und Google muss die Veröffentlichung in Deutschland unterlassen. Das Urteil vom 24. September 2026 ist nicht rechtskräftig, andere Gerichte sind daran nicht gebunden.

Gilt das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. auch für mein Grundstück?

Unmittelbar nicht. Das Urteil verpflichtet Google nur gegenüber dem Kläger und nur für sein Grundstück in Frankfurt am Main. Wer dieselbe Lage hat, kann sich auf die Begründung berufen, muss den eigenen Anspruch aber selbst geltend machen, sinnvollerweise zuerst bei Google, bei Weigerung gerichtlich. Für Grundstücke, die von der Straße aus vollständig einsehbar sind, hat das Gericht nichts entschieden.

Ist das Urteil rechtskräftig?

Nein. Das Urteil wurde am 24. September 2026 verkündet und am 12. Oktober 2026 vollständig abgefasst. Google kann binnen eines Monats ab Zustellung Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt a.M. einlegen und hat Rechtsmittel angekündigt. Durchsetzbar ist das Unterlassungsgebot trotzdem schon, es ist gegen eine Sicherheitsleistung von 25.000 Euro vorläufig vollstreckbar.

Wie widerspreche ich bei Google der Luftbildaufnahme meines Grundstücks?

Schriftlich und mit Nachweis des Zugangs. Nennen Sie die Adresse, die Dienste Google Earth und Google Maps und die Ansichten mit den abgeschirmten Bereichen. Verlangen Sie die Unterlassung der Veröffentlichung und verweisen Sie auf das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 24. September 2026, 2-03 O 388/25. Einen Antragsweg für Luftbilder bietet Google nach unserer Kenntnis bislang nicht, anders als für Street View, dessen Unkenntlichmachung die Kammer als milderes Mittel anführt. Bleibt die Antwort aus, folgt die anwaltliche Aufforderung.

Was unterscheidet Google Earth und Google Maps von Street View und Apple Look Around?

Street View und Look Around zeigen die Straßenansicht, also das, was ein Passant sieht. Google macht bei Street View Gesichter und Kennzeichen automatisch unkenntlich und bietet Eigentümern und Mietern einen Meldeweg, das eigene Haus dauerhaft verpixeln zu lassen. Die dreidimensionalen Luft- und Satellitenbilder von Google Earth und Google Maps zeigen das Grundstück von oben und aus der Schräge, einschließlich rückwärtiger Bereiche hinter Hecken und Zäunen. Genau diesen Einblick hat das Landgericht Frankfurt a.M. als Verletzung des Persönlichkeitsrechts gewertet.

Warum hat das Landgericht Itzehoe 2020 anders entschieden?

Das Landgericht Itzehoe sah in den Luftbildern von Google Maps und Google Earth zwar einen Eingriff in die Privatsphäre, hielt ihn aber für hinnehmbar. Die Bilder aus 15.000 Fuß Höhe seien grob aufgelöst, Personen und Zugänge nicht erkennbar, der Überflug nach § 905 Satz 2 BGB zu dulden. Die Informationsfreiheit der Nutzer und die Berufsfreiheit Googles wogen für die Kammer schwerer. Das Landgericht Frankfurt a.M. gewichtet die abgeschirmten Grundstücksbereiche und die Heimlichkeit der Aufnahmen anders.

Muss ich ein besonderes Sicherheitsrisiko oder Vermögen nachweisen?

Nein. Nach dem Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. kommt es weder auf die Vermögensverhältnisse noch auf ein konkretes Einbruchsrisiko an. Der Rückzugsraum steht nach dem Urteil jedem Bewohner zu, unabhängig von sozialem Status und Wohnverhältnissen. Die Abwägung mit den Interessen Googles und der Nutzer entfällt dadurch nicht, nur Wohlstand oder Einbruchsrisiko müssen nicht dargelegt werden. Grundstücksgrenzen und Zugänge im Bild wertet das Gericht als zusätzliche Belastung.

Kann ich zusätzlich die Löschung der vorhandenen Bilder verlangen?

Einen eigenen Löschungsantrag hat das Landgericht Frankfurt a.M. mangels Rechtsschutzbedürfnis abgewiesen. Das Unterlassungsgebot schließt nach dem Urteil die Pflicht ein, die vorhandenen Darstellungen zu entfernen, weil Google sonst weiter veröffentlichen würde. Interne Datenspeicher Googles waren nicht Gegenstand des Antrags. Wer klagt, formuliert den Antrag deshalb auf Unterlassung der Veröffentlichung und verlangt die Entfernung als Folge daraus.

Gilt das Urteil auch für Mieter und für Firmengrundstücke?

Entschieden ist der Fall eines Mannes, der sein Haus mit seiner Familie bewohnt. Sein Eigentum hatte Google mit Nichtwissen bestritten, die Kammer stellt nur das Bewohnen fest und knüpft den Schutz an die häusliche Zurückgezogenheit auf dem befriedeten Grundstück. Unserer Auffassung nach spricht das dafür, dass auch Mieter den Rückzugsraum ihres bewohnten Grundstücks verteidigen können. Für Firmengelände ohne Wohnnutzung gibt das Urteil nichts her, dort fehlt der private Rückzugsraum.

Begriffe

Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitetes Recht, das die Entfaltung und den Schutz der Persönlichkeit sichert. Im Zivilrecht ist es ein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB und über § 1004 BGB analog mit Unterlassungsansprüchen bewehrt.
Rahmenrecht
Ein Recht, dessen Verletzung nicht aus dem Eingriff allein folgt. Ob der Eingriff rechtswidrig ist, ergibt erst eine Abwägung aller betroffenen Interessen und Grundrechte im Einzelfall.
Befriedetes Grundstück
Ein Grundstück, das durch Zäune, Hecken, Mauern oder ähnliche Vorrichtungen erkennbar gegen das Betreten abgegrenzt ist. Nach dem Landgericht Frankfurt a.M. erstreckt sich der persönliche Rückzugsbereich auf das gesamte befriedete Grundstück.
Informationsfreiheit
Das Recht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Google berief sich darauf für die Nutzer seiner Dienste.
Unterlassungsanspruch
Anspruch, mit dem eine drohende oder fortgesetzte Verletzung verboten wird. Bei Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld, im Fall des Landgerichts Frankfurt a.M. bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft.
Rechtsschutzbedürfnis
Voraussetzung jeder Klage: Der Kläger muss ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Entscheidung haben. Es fehlt, wenn er das Ziel auf einfacherem Weg erreicht, hier die Entfernung der Bilder schon über das Unterlassungsgebot.
Quellen
  1. Landgericht Frankfurt a.M., Pressekammer (3. Zivilkammer), Urteil vom 24. September 2026, 2-03 O 388/25, ECLI:DE:LGFFM:2026:0924.2.03O388.25.00, verkündet am 24.09.2026, vollständig abgefasst am 12.10.2026, nicht rechtskräftig, Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt a.M. möglich. Volltext liegt der Kanzlei vor, sieben Seiten ohne Randnummern, Parteien und Dienste anonymisiert, zitiert nach Seiten.
  2. Landgericht Frankfurt a.M., Pressemitteilung vom 20. Oktober 2026, Keine Veröffentlichung von Bildern eines privaten Grundstücks, ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de (öffnet in neuem Tab), abgerufen am 02.11.2026.
  3. Landgericht Itzehoe, Urteil vom 11. Juni 2020, 10 O 84/20, Volltext liegt der Kanzlei vor, Tatbestand und Entscheidungsgründe I. bis II.3, Rechtskraft nicht bekannt, dazu die Pressemitteilung des Landgerichts Itzehoe vom 12. Juni 2020.
  4. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 823 Abs. 1, § 905 und § 1004 Abs. 1, Wortlaut in der am 02.11.2026 geltenden Fassung, § 823 (öffnet in neuem Tab), § 905 (öffnet in neuem Tab) und § 1004 (öffnet in neuem Tab) auf gesetze-im-internet.de.
  5. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG), Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 12 Abs. 1, Wortlaut in der am 02.11.2026 geltenden Fassung, Art. 2 (öffnet in neuem Tab), Art. 5 (öffnet in neuem Tab) und Art. 12 (öffnet in neuem Tab) auf gesetze-im-internet.de.
  6. Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. November 2024, VI ZR 110/23, NJW 2025, 288, Luftbildaufnahme eines Ferienanwesens in der Presseberichterstattung, bundesgerichtshof.de (öffnet in neuem Tab), vom Landgericht Frankfurt a.M. im Urteil 2-03 O 388/25 zitiert, Inhalt wiedergegeben nach diesem Urteil und nach dem Beitrag Drohnenbild eines prominenten Anwesens veröffentlichen.
  7. Google, Street View-Bilder unkenntlich machen, Google Maps-Hilfe, support.google.com (öffnet in neuem Tab), abgerufen am 03.11.2026, Stand laufend geändert.
  8. dpa-AFX, Gericht untersagt Luftbildaufnahmen bei Google Maps, mit Reaktion von Google, 20. Oktober 2026, wiedergegeben nach heise.de (öffnet in neuem Tab), abgerufen am 02.11.2026: Google kündigte an, Rechtsmittel einzulegen.
Zur Quellenlage

Das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. liegt der Kanzlei im Volltext vor, mit anonymisierten Parteien und Diensten und ohne Randnummern. Die Darstellung der Entscheidungsgründe und die wörtlichen Zitate folgen dem Urteil, Seitenangaben beziehen sich auf seine sieben Seiten, Auslassungen sind mit […] gekennzeichnet. Das Urteil des Landgerichts Itzehoe liegt der Kanzlei im Volltext vor, zitiert wird nach der Gliederung seiner Gründe. Die Normkarten geben den Wortlaut von Grundgesetz und Bürgerlichem Gesetzbuch in der zum Rechtsstand geltenden Fassung wieder. Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. liegt bis zum Rechtsstand nicht vor.

Zur Verfasserin

Žana Stepanović, LL.B. ist Wissenschaftliche Mitarbeiterin der ITMR Rechtsanwälte PartGmbB in Düsseldorf. Sie hat an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Rechtswissenschaften studiert, die erste juristische Prüfung abgelegt und arbeitet zu IT-Recht, Social-Media- und Influencer-Recht sowie zum Recht der künstlichen Intelligenz. Die im Beitrag als solche gekennzeichneten Einschätzungen stammen von Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM, Rechtsanwalt und Partner, Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.

Zitiervorschlag: Stepanović, Google Earth: Luftbilder vom eigenen Haus entfernen lassen?, ITMR Rechtsanwälte, 2. November 2026, itmr-legal.de/blog/google-earth-luftbilder-haus-entfernen.

Änderungsprotokoll

  • 2. November 2026 · ErstveröffentlichungErstfassung zum Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 24. September 2026, 2-03 O 388/25, mit Zitaten aus der Pressemitteilung des Gerichts vom 20. Oktober 2026.
Inhalt

Rechtsstand: . Der Beitrag gibt die Rechtslage zum genannten Datum wieder. Ob ein Anspruch auf Unterlassung besteht, hängt davon ab, welche Bereiche eines bewohnten Grundstücks die Luftbilder zeigen. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. ist nicht rechtskräftig, eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. liegt bis zum Rechtsstand nicht vor.

Wie ITMR solche Fälle führt

Drei Ausgangslagen, die in der Beratung wiederkehren, und was in jeder von ihnen zuerst geschieht.

Sie wollen Ihr Grundstück aus den Luftbildern nehmen lassen

Wir sichern die Ansichten aus Google Earth und Google Maps, prüfen, welche Bereiche öffentlichen Blicken entzogen sind, und formulieren den Widerspruch mit Frist. Street View und Look Around laufen parallel über die Antragswege der Anbieter.

Google lehnt ab oder antwortet nicht

Dann folgt die anwaltliche Aufforderung und, wenn nötig, die Unterlassungsklage mit Ordnungsmittelandrohung. Wir bereiten den Vortrag entlang der Begründung des Landgerichts Frankfurt a.M. vor und benennen das Berufungsrisiko offen.

Sie stehen in der Öffentlichkeit oder haben ein Sicherheitsinteresse

Für Personen des öffentlichen Lebens und für gefährdete Personen prüfen wir zusätzlich Presse- und Datenschutzrecht, weil die Abwägung dort anders laufen kann als im Frankfurter Fall einer Privatperson.

Erst die Aufforderung, dann die Klage

Das Urteil wirkt nur für das Grundstück des Klägers. Wer dieselbe Lage hat, macht den eigenen Anspruch zuerst gegenüber Google geltend, nicht als Pflicht, sondern um das Kostenrisiko eines sofortigen Anerkenntnisses zu vermeiden.

Beratung vereinbarenErste Einschätzung zu Luftbildern, Widerspruch, Klage und Fristen

Zum Leistungsumfang siehe Medienrecht und Reputationsschutz.

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