Abmahnbefugnis (Anspruchsberechtigung): Bedeutung und Definition
Definition: Die Abmahnbefugnis legt fest, wer einen Wettbewerbsverstoß überhaupt abmahnen darf. Im Wettbewerbsrecht sind das nur Mitbewerber, die in nicht unerheblichem Maß ähnliche Waren oder Dienstleistungen vertreiben, sowie eingetragene Verbände, Verbraucherschutzeinrichtungen und Kammern.
Anspruchsberechtigt sind Mitbewerber, die Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben oder nachfragen, rechtsfähige Verbände, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen sind, qualifizierte Einrichtungen sowie Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern (§ 8 Abs. 3 UWG). Bestimmte Verstöße gegen Informationspflichten im Internet und Datenschutzverstöße dürfen Mitbewerber nicht kostenpflichtig abmahnen (§ 13 Abs. 4 UWG). Bei unberechtigten Abmahnungen hat der Abgemahnte einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Rechtsverteidigungskosten (§ 13 Abs. 5 UWG).
Bedeutung für Sie
Fehlt die Befugnis, ist die Abmahnung unberechtigt; der Abgemahnte muss weder unterschreiben noch zahlen und kann Ersatz seiner Abwehrkosten verlangen. Prüfen Sie daher bei jeder Abmahnung, ob der Absender wirklich anspruchsberechtigt ist.
Mehr dazu: Abwehr von Abmahnungen
Rechtsgrundlagen
- § 8 UWG Normtext § 8 UWG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 38 Urteile zu § 8 UWG
- § 13 UWG Normtext § 13 UWG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 25 Urteile zu § 13 UWG
- § 8b UWG Normtext § 8b UWG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 1 Urteil zu § 8b UWG
Passende Urteile
- OLG Hamm: Versand leerer Ersatztanks für E-Zigaretten nur mit Altersprüfung, keine Abmahnkosten ohne Angaben zur AnspruchsberechtigungOLG Hamm, 03.04.2025, Az. 4 U 29/24
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. ITMR Rechtsanwälte PartGmbB.