Bekannte Marke: Bedeutung und Definition
Definition: Eine im Inland bekannte Marke genießt nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG einen erweiterten Schutz: Der Inhaber kann die Benutzung ähnlicher Zeichen auch für unähnliche Waren und Dienstleistungen verbieten, wenn dadurch die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.
Bekannt ist eine Marke nach dem EuGH, wenn sie einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist, das von den Waren oder Dienstleistungen betroffen ist; feste Prozentsätze gibt es nicht (Urteil vom 14.09.1999, C-375/97, General Motors). Eine Verwechslungsgefahr ist nicht erforderlich, es genügt eine gedankliche Verknüpfung. Eine unlautere Ausnutzung liegt nach dem EuGH insbesondere vor, wenn sich jemand in den Sog der bekannten Marke begibt, um von ihrer Anziehungskraft zu profitieren (Urteil vom 18.06.2009, C-487/07, L'Oréal).
Bedeutung für Sie
Für Inhaber großer Marken reicht der Schutz damit über den eigenen Produktbereich hinaus. Für Anmelder ist Vorsicht geboten, wenn das eigene Zeichen an eine berühmte Marke erinnert, auch wenn sie in einer ganz anderen Branche tätig ist.
Mehr dazu: Markenrecht
Rechtsgrundlagen
- § 14 Abs. 2 MarkenG Normtext § 14 Abs. 2 MarkenG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 5 Urteile zu § 14 MarkenG
- § 9 Abs. 1 MarkenG Normtext § 9 Abs. 1 MarkenG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab)
- Art. 9 Abs. 2 UMV Normtext Art. 9 Abs. 2 UMV (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 9 Urteile zu Art. 9 UMV
Passende Urteile
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