Recht auf Vergessenwerden (Auslistung): Bedeutung und Definition
Definition: Das Recht auf Vergessenwerden ermöglicht es Betroffenen, von Suchmaschinen wie Google zu verlangen, dass Links zu Artikeln oder Seiten mit ihrem Namen nicht mehr in den Suchergebnissen angezeigt werden. Die Inhalte selbst bleiben dabei im Netz.
Grundlage ist das Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO), das nach der Rechtsprechung des EuGH auch gegenüber Suchmaschinenbetreibern gilt. Erforderlich ist eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit sowie der Meinungsfreiheit (Art. 17 Abs. 3 lit. a DSGVO). Bei nachweislich offensichtlich unrichtigen Informationen ist auszulisten, auch wenn keine gerichtliche Entscheidung vorliegt. Die Auslistung wirkt grundsätzlich für Suchen nach dem Namen und europaweit; lehnt die Suchmaschine ab, können Betroffene die Aufsichtsbehörde anrufen oder klagen.
Bedeutung für Sie
Ein Auslistungsantrag kann helfen, wenn alte oder unzutreffende Berichte das Ansehen schädigen. Er hat gute Chancen, wenn die Information veraltet, unrichtig oder ohne öffentliches Interesse ist.
Mehr dazu: Reputationsschutz
Rechtsgrundlagen
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