Streichpreis und Preisermäßigung: Bedeutung und Definition
Definition: Ein Streichpreis ist ein durchgestrichener früherer Preis, der neben einem niedrigeren aktuellen Preis angezeigt wird, um einen Rabatt zu zeigen. Bei Preisermäßigungen gegenüber Verbrauchern muss als Vergleich der niedrigste Preis der letzten 30 Tage angegeben werden.
Wer gegenüber Verbrauchern eine Preisermäßigung für eine Ware bekannt gibt, muss den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Ermäßigung angewandt hat (§ 11 PAngV). Ausnahmen gelten etwa für schnell verderbliche Waren und für allgemeine Preisangaben ohne Bezug auf einen früheren Preis. Ein Streichpreis, der nicht ernsthaft verlangt wurde, ist zudem eine irreführende Angabe über den Preis (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Bei UVP-Vergleichen muss erkennbar sein, dass es sich um eine Herstellerempfehlung handelt, und diese muss aktuell sein.
Bedeutung für Sie
Wer mit Rabatten wirbt, sollte die Preishistorie dokumentieren. Ein Bezug auf einen künstlich überhöhten oder nur kurz verlangten Preis ist irreführend und wird häufig abgemahnt.
Mehr dazu: E-Commerce-Abmahnrisiko-Check
Rechtsgrundlagen
Passende Urteile
- LG Düsseldorf: UVP als Streichpreis und Rabatt ohne 30-Tage-Tiefstpreis unzulässigLG Düsseldorf 8. Kammer für Handelssachen, 17.07.2026, Az. 38 O 219/25
- OLG Köln: Werbung mit UVP-Streichpreis unterliegt nicht der 30-Tage-Preisangabepflicht nach § 11 PAngVOLG Köln, 15.05.2026, Az. 6 U 92/25
- OLG Köln: Streichpreis über Vorwochenpreis irreführend – Abmahnkosten zu erstattenOLG Köln 6. Zivilsenat, 27.03.2026, Az. 6 U 77/25
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