Werbung mit Testergebnissen: Bedeutung und Definition
Definition: Werbung mit Testergebnissen ist zulässig, wenn sie das Ergebnis eines neutralen Tests zutreffend und vollständig wiedergibt. Sie ist irreführend nach § 5 UWG, wenn ein falscher Eindruck über das Abschneiden, die Aktualität oder das getestete Produkt entsteht.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist es irreführend, mit einem älteren Testergebnis zu werben, wenn es durch neuere Tests überholt ist oder das Produkt inzwischen verändert wurde. Fehlt die Fundstelle oder ist sie nicht deutlich lesbar, wird eine wesentliche Information vorenthalten (§ 5a UWG). Testsiegel bekannter Institute sind häufig als Marken geschützt; für ihre Verwendung verlangen die Anbieter in der Regel einen Lizenzvertrag. Selbst durchgeführte oder bezahlte Tests dürfen nicht als unabhängige Prüfung dargestellt werden.
Bedeutung für Sie
Werbende müssen die Fundstelle des Tests so angeben, dass Verbraucher ihn leicht finden können, und dürfen ein Testsiegel nur für genau das getestete Produkt verwenden. Bei einer mittelmäßigen Note sollte auch der Rang im Verhältnis zu den anderen Produkten erkennbar sein.
Mehr dazu: Wettbewerbsrecht
Rechtsgrundlagen
- § 5 UWG Normtext § 5 UWG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 31 Urteile zu § 5 UWG
- § 5a UWG Normtext § 5a UWG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 10 Urteile zu § 5a UWG
- § 3 Abs. 3 UWG Normtext § 3 Abs. 3 UWG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 6 Urteile zu § 3 UWG
Passende Urteile
- OLG Hamm: Werbung mit Testsiegel und Erstattungsversprechen ohne Bedingungen für Kindersicherheitsprodukte unzulässigOLG Hamm, 26.03.2026, Az. 4 U 118/25
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