Was bedeutet das für Sie?
Kernaussage: Ältere Unternehmensbezeichnung bietet Schutz gegen jüngere Markenanmeldung
- Eine Unternehmensbezeichnung kann nach diesem Beschluss schon mit Handelsregistereintrag und erstem Webauftritt Schutz gegen eine wenige Tage jüngere Markenanmeldung bieten.
- Wer eine Marke anmeldet, riskiert bereits durch die Anmeldung einen Unterlassungsanspruch, weil die Kammer daraus auf die geplante Benutzung schließt.
- Vor einer Markenanmeldung lohnt sich daher eine Recherche nach Unternehmenskennzeichen in Handelsregister und Internet, nicht nur im Markenregister.
Ergebnis: Stattgegeben · LG Köln, Beschluss vom 13.05.2025 · Az. 33 O 161/25
Sachverhalt
Ein Unternehmen, das Boote vermietet und Kurse im Bereich Bildung und Sport auch online anbietet, war seit Februar 2025 im Handelsregister eingetragen und warb bereits auf einer Webseite unter seiner Unternehmensbezeichnung. Wenige Tage später meldete ein anderes Unternehmen genau diese Bezeichnung als Wortmarke an. Nach einer erfolglosen Abmahnung beantragte die Antragstellerin beim Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung, damit die Gegnerin die Bezeichnung nicht für die Vermietung von Wasserfahrzeugen sowie für Bildungs-, Sport- und Fitnessdienstleistungen nutzt.
Entscheidung
Die 33. Zivilkammer erließ die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Die Antragstellerin besitzt nach § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG ein Unternehmenskennzeichen, das spätestens mit der Handelsregistereintragung und dem Auftreten nach außen über die Webseite entstanden ist; auf Benutzungsumfang oder Verkehrsanerkennung kommt es nicht an. Weil sich die Werbung für Online-Kurse an Interessenten in ganz Deutschland richtet, gilt der Schutz bundesweit. Die später angemeldete Marke ist mit dem älteren Unternehmenskennzeichen verwechselbar. Schon die Markenanmeldung begründet die Begehungsgefahr, da eine angemeldete Marke voraussichtlich auch für die angemeldeten Dienstleistungen benutzt wird. Die Eilbedürftigkeit folgt aus § 140 Abs. 3 MarkenG; der Gegenstandswert beträgt 50.000 Euro.
Volltext der Entscheidung, Az. 33 O 161/25 (amtliche Fassung)
Quelle: amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab) (LG Köln, Beschluss vom 13.05.2025), Wortlaut unverändert, nur Formatierung angepasst
Tenor
hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Versicherung an Eides statt, Vorlage von Auszügen aus dem Markenregister, Auszügen aus Internetauftritten der Antragstellerin, einem Auszug aus dem Handelsregister sowie weiterer Unterlagen.
Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 24.04.2025 abgemahnt. Die Abmahnung sowie die Erwiderung der Antragsgegnerin vom 02.05.2025 lagen der Kammer vor.
Auf Antrag der Antragstellerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, Folgendes angeordnet:
1.Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren,
u n t e r s a g t,
unter der Bezeichnung „R.“ die Dienstleistungen
a. „Vermietung von Wasserfahrzeugen; Vermietung von Yachten; Vermietung von Wasserfahrzeugen, Jachten, Schiffen, Booten und Wasserfahrzeugen; Zurverfügungstellen von Informationen zur Vermietung von Wasserfahrzeugen; Vermietung von Motorbooten; Vermietung von Segelbooten; Vermietung von Transportmitteln“
und/oder
b. „Bildung, Erziehung und Unterricht; Dienstleistungen im Bereich Sport und Fitness; Bildung, Erziehung, Unterhaltung und sportliche Aktivitäten“
anzubieten und/oder zu erbringen.
2.Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
3.Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
1Gründe
2Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet. Die Antragstellerin hat das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs und eines Verfügungsgrunds glaubhaft gemacht.
31. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch auf Unterlassen der Nutzung des Unternehmenskennzeichens „R.“ in dem aus dem Antrag ersichtlich Umfang ergibt sich aus § 15 Abs. 4, Abs. 2 MarkenG.
4a) Der Antragstellerin steht spätestens seit dem 19.02.2025 ein Unternehmenskennzeichen an der Bezeichnung „R.“ für die Bereiche der Vermietung von Wasserfahrzeugen pp. sowie im Bereich Bildung pp. zu. Zu diesem Zeitpunkt ist die Antragstellerin in das Handelsregister eingetragen worden. Sie ist auch zu diesem Zeitpunkt nach außen in Erscheinung getreten, indem sie auf einer Webseite unter der Bezeichnung „R.“ für ihre Angebote im o.g. Bereich geworben hat. Auf den Umfang der Benutzung oder die Frage, ob die Kennzeichnung eine gewisse Anerkennung im Verkehr gefunden hat, kommt es nicht an (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 5 Rn. 50 ff, mwN).
5b) Die Antragstellerin nutzt das Unternehmenskennzeichen „R.“ im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, weil sich ihre Werbung für Online-Kurse an Personen in ganz Deutschland richtet. Gründe, aus denen sich schließen lässt, dass ausnahmsweise eine örtliche Beschränkung des Angebots der Antragstellerin vorliegen könnte, bestehen nicht.
6c) Die Antragsgegnerin verletzt durch die Eintragung der Wortmarke „R.“ beim Q. das prioritätsältere Unternehmenskennzeichen der Antragstellerin.
7Die Benutzung der Marke „R.“ durch die Antragsgegnerin ist geeignet, eine Verwechslung mit dem Unternehmenskennzeichen der Antragstellerin herbeizuführen.
8Dem Unternehmenskennzeichen „R.“ kommt eine durchschnittliche Unterscheidungskraft zu. Das Unternehmenskennzeichen ist geeignet, das Unternehmen der Antragstellerin von anderen Unternehmen abzugrenzen und zu unterscheiden.
9Zwischen dem Unternehmenskennzeichen der Antragstellerin und der Marke der Antragsgegnerin besteht eine Verwechslungsgefahr.
10Die Marke der Antragsgegnerin ist prioritätsjünger, weil diese erst zum 24.02.2025 angemeldet wurde.
11d) Die nach § 15 Abs. 4 MarkenG erforderliche Begehungsgefahr ist aufgrund der Markenanmeldung anzunehmen, weil davon auszugehen ist, dass eine angemeldete Marke auch für die Waren und Dienstleistungen benutzt wird, für die sie angemeldet ist (vgl. BGH, Urteil vom 22.01.2014 - I ZR 71/12, GRUR 2014, 382 - REAL-Chips, mwN).
122. Der Verfügungsgrund ist gegeben. Die Sache ist eilbedürftig (§ 140 Abs. 3 MarkenG).
133. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
14Rechtsbehelfsbelehrung:
15Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, in deutscher Sprache zu begründen.
16Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
17Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
18Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
19Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .
20Köln, 13.05.2025 33. Zivilkammer
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