Was bedeutet das für Sie?
Kernaussage: Vertraulicher Hinweis an den Verfassungsschutz als privilegierte Äußerung
- Wer Hinweise in gutem Glauben an eine Behörde gibt, ist nach diesem Beschluss vor zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen weitgehend geschützt.
- Unternehmen, die sich gegen solche Mitteilungen wehren, müssen mit der Unzulässigkeit ihres Antrags rechnen, selbst wenn die Behörde fachlich nicht zuständig ist.
- Solange ein Strafverfahren läuft, in dem die Aussagen eine Rolle spielen können, verweist die Kammer deren Klärung dorthin.
Ergebnis: Abgewiesen / zurückgewiesen · LG Köln, Beschluss vom 06.11.2025 · Az. 28 O 333/25
Sachverhalt
Ein Unternehmen wollte einem Mann per einstweiliger Verfügung verbieten lassen, bestimmte Behauptungen über es aufzustellen. Der Antragsgegner hatte diese Hinweise, die er nach eigenen Angaben von einer dritten Quelle erhalten hatte, im Januar 2025 in zwei als streng vertraulich bezeichneten Schreiben an das Bundesamt für Verfassungsschutz weitergegeben. Über ein noch laufendes Strafverfahren waren die Aussagen später öffentlich geworden.
Entscheidung
Die Pressekammer wies den Antrag durch Beschluss zurück, weil das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Äußerungen in gerichtlichen Verfahren und gutgläubige Hinweise an Verwaltungsbehörden sind privilegiert und können nicht in einem äußerungsrechtlichen Verfahren angegriffen werden. Das gilt auch für die vertrauliche Mitteilung an das Bundesamt für Verfassungsschutz, das selbst zur Übermittlung vertraulicher Informationen auffordert; ob die Behörde für das Thema im Einzelnen zuständig ist, spielt keine Rolle. Zudem ist das Strafverfahren, in dem die Aussagen relevant sein können, nicht abgeschlossen. Ob ein Behaupten oder eine Wiederholungsgefahr vorliegt, ließ die Kammer offen. Der Streitwert beträgt 60.000 Euro.
Volltext der Entscheidung, Az. 28 O 333/25 (amtliche Fassung)
Quelle: amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab) (LG Köln, Beschluss vom 06.11.2025), Wortlaut unverändert, nur Formatierung angepasst
Namen von der Redaktion anonymisiert.
Tenor
I.Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
II.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
III.Streitwert: 60.000,- €
Gründe
1Gründe:
2Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 13.10.2025, der darauf gerichtet ist, es dem Antragsgegner bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, über die Antragstellerin zu behaupten,
3- „„Zitat wurde entfernt““
4- „„Zitat wurde entfernt““
5- „Von israelischer Seite wurde die vorbenannte Firma mit den für sie tätigen Mitarbeitern als ausführendes Organ im Fall [XYZ] vertraulich benannt“
6- „„Zitat wurde entfernt“
7wie geschehen mit Schreiben vom 17.01.2025 sowie 20.01.2025 an Herrn O. L..
8war zurückzuweisen.
9Es kann offen bleiben, ob im Hinblick auf die Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 04.11.2025 ein Verfügungsgrund gegeben ist. Denn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist jedenfalls unzulässig, da es an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt: Die Aussagen des Antragsgegners können in einem äußerungsrechtlichen Verfahren nicht angegriffen werden, da es sich um privilegierte Äußerungen handelt. Privilegiert sind grundsätzlich solche Äußerungen, die in gerichtlichen Verfahren geäußert werden, da es mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) unvereinbar wäre, wenn diese Äußerungen aus Gründen des Ehrenschutzes zu straf- oder zivilrechtlichen Nachteilen führen, weil die Behauptung sich später im Prozess oder nach behördlicher Prüfung als unrichtig oder unaufklärbar erweist. Wegen des vergleichbaren öffentlichen Interesses sind auch solche Äußerungen geschützt, die in gutem Glauben an die zuständige Verwaltungsbehörde gerichtet werden, um beispielsweise auf mögliche Missstände hinzuweisen. Solche Mitteilungen genießen den gleichen Schutz wie Äußerungen in einem gerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.12.2008 - 1 BvR 1404/04, BeckRS 2009, 30487).
10Der Antragsgegner hat gegenüber dem (damaligen) J. des Bundesamtes für Verfassungsschutz Hinweise geäußert, die er – wie er offen kommuniziert hat – von einer dritten Quelle weitergeleitet bekommen habe. Er bezeichnete die Mitteilung ausdrücklich als „streng vertraulich“. Es würde den o.g. Erwägungen widersprechen, wenn einem Hinweisgeber Mitteilungen gegenüber Verwaltungsbehörden zivilrechtlich untersagt werden könnten, die ausschließlich zur internen Verwendung durch die Behörde bestimmt sind. Hinzukommt, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz ausweislich seiner Internet-Seite ein Verfahren zur Übermittlung von Hinweisen vorsieht und ausdrücklich dazu auffordert, vertrauliche Informationen dort zu platzieren ( https://entfernt ). Soweit die Antragstellerin vorträgt, das Bundesamt für Verfassungsschutz sei nicht die zuständige Verwaltungsbehörde, da sie nicht für die Verfolgung von Straftaten zuständig sei, verfängt dies nicht. Die Hinweise des Antragsgegners betreffen jedenfalls eine geheimdienstliche Thematik, die sich an das Bundesamt für Verfassungsschutz als einen der drei deutschen Nachrichtendienste richteten. Im Übrigen kann die Einordnung der Mitteilung eines Hinweisgebers gegenüber einer Verwaltungsbehörde als privilegierte Äußerung nicht davon abhängen, ob der Hinweis in den spezifischen Zuständigkeitsbereich der Behörde fällt. Denn einem Hinweisgeber, der darauf vertraut, dass seine Informationen von der Behörde als streng vertraulich behandelt werden, darf nicht das Risiko aufgebürdet werden, dass die Aussage im Ergebnis doch unter Ehrschutzgesichtspunkten angegriffen werden kann, wenn sich die Behörde später als unzuständig für die übermittelte Information erweist.
11Zudem liegt es gerade im Aufgabenbereich eines „C. U.“ Informationen, die er in dieser Eigenschaft erlangt hat, an deutsche Nachrichtendienste weiterzuleiten. Der Antragsgegner hat durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass er seit 1965 als „C. P.“ tätig ist, einen engen Kontakt zu deutschen Nachrichtendiensten pflegt und dieser Eigenschaft schon seit Jahren den (damaligen) J. des Bundesamts für Verfassungsschutz L. über Erkenntnisse bezüglich möglicher Straftaten informiert.
12Gegen die Zulässigkeit einer Überprüfung der Äußerungen in einem Ehrschutzverfahren spricht zudem, dass das Strafverfahren, über das die streitgegenständlichen Aussagen öffentlich geworden sind, noch nicht abgeschlossen ist. Es ist nicht ausgeschlossen, dass gerade die hier streitgegenständlichen Äußerungen für das Strafverfahren von Relevanz sind und in diesem zu klären sind.
13Offen bleiben kann vor diesem Hintergrund auch, ob hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen ein „Behaupten“ vorliegt. Aufgrund des Kontextes der Äußerungen, insbesondere der Bezugnahme auf eine Quelle dürfte fraglich sein, ob sich der Antragsgegner die von ihm wiedergegebenen Behauptungen zu eigen gemacht hat. Ferner kommt es nicht darauf an, ob von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden kann.
14Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
Sie möchten wissen, was diese Entscheidung des LG Köln für Ihre Situation bedeutet? Der Erstkontakt ist kostenfrei.