Richtigstellung und Widerruf: Bedeutung und Definition
Definition: Mit der Richtigstellung oder dem Widerruf verlangt ein Betroffener, dass ein Medium eine unwahre Tatsachenbehauptung über ihn öffentlich korrigiert. Der Anspruch wird aus §§ 823, 1004 BGB analog hergeleitet und setzt voraus, dass die Behauptung erwiesen unwahr ist und die Beeinträchtigung fortwirkt.
Je nach Fall kommen ein voller Widerruf, eine Richtigstellung einzelner Aussagen, eine Erklärung, die Behauptung nicht aufrechtzuerhalten, oder eine Ergänzung in Betracht. Bei einer zunächst zulässigen Verdachtsberichterstattung kann der Betroffene nach späterem Freispruch oder Einstellung eine nachträgliche Mitteilung verlangen (BGH, Urteil vom 18.11.2014, VI ZR 76/14). Die Veröffentlichung muss in der Regel an vergleichbarer Stelle und in vergleichbarer Aufmachung erfolgen. Weil der Anspruch tief in die Pressefreiheit eingreift, wird er in der Regel nicht im Eilverfahren durchgesetzt.
Bedeutung für Sie
Anders als bei der Gegendarstellung muss der Betroffene die Unwahrheit beweisen, und für Meinungsäußerungen gibt es keinen Widerruf. Die Korrektur erscheint dafür als eigene Erklärung des Mediums und ist deshalb für die Rehabilitierung besonders wirksam.
Mehr dazu: Presserecht
Rechtsgrundlagen
- § 823 BGB Normtext § 823 BGB (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 27 Urteile zu § 823 BGB
- § 1004 BGB Normtext § 1004 BGB (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 9 Urteile zu § 1004 BGB
- Art. 5 Abs. 1 GG Normtext Art. 5 Abs. 1 GG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 13 Urteile zu Art. 5 GG
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