Urhebernennung (Bildnachweis): Bedeutung und Definition
Definition: Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft und bestimmt, ob und mit welcher Bezeichnung sein Werk versehen wird (§ 13 UrhG). Für Fotografen gilt dies auch bei einfachen Lichtbildern (§ 72 Abs. 1 UrhG).
Ein Verzicht auf die Nennung ist vertraglich möglich, etwa in Stock-Lizenzen oder Arbeitsverträgen; er muss aber vereinbart sein. Prüfen Sie daher die Lizenzbedingungen, wie und an welcher Stelle der Name zu nennen ist, etwa direkt am Bild oder in einem gesammelten Bildnachweis. Bei Social-Media-Beiträgen und geteilten Inhalten wird die Nennung besonders häufig vergessen.
Bedeutung für Sie
Fehlt der vereinbarte oder übliche Bildnachweis, ist das eine eigene Rechtsverletzung, selbst wenn eine Lizenz bezahlt wurde. Gerichte sprechen dafür häufig einen Zuschlag auf den Lizenzschaden zu; die Höhe wird uneinheitlich bemessen.
Mehr dazu: Urheberrecht (Leistungsseite)
Rechtsgrundlagen
- § 13 UrhG Normtext § 13 UrhG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 1 Urteil zu § 13 UrhG
- § 72 UrhG Normtext § 72 UrhG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 4 Urteile zu § 72 UrhG
- § 97 Abs. 2 UrhG Normtext § 97 Abs. 2 UrhG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 19 Urteile zu § 97 UrhG
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