ITMR Packungshinweis genügt für Werbung

Health-Claim-Pflichthinweis: Packung reicht für Werbeanzeige

Mina Afshar

Minar Afshar

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Gewerblicher Rechtsschutz · Produktwerbung

Reicht der Pflichthinweis auf der Packung für die Anzeige?

Eine Printanzeige für Abnehmkapseln, ein Unterlassungsanspruch und eine Vorlage des Bundesgerichtshofs nach Luxemburg. Am 17. September 2026 hat der Gerichtshof der Europäischen Union geklärt, an welcher Stelle der Pflichthinweis zu gesundheitsbezogenen Angaben stehen muss.

Auf einen Blick: Was Sie jetzt wissen müssen

  • Muss der Pflichthinweis in meine Printanzeige? Nicht, wenn die Kennzeichnung des Nahrungsergänzungsmittels ihn schon enthält, etwa die Verpackung. So hat es der Gerichtshof für schriftliche Werbung entschieden.
  • Und wenn das Produkt keine Kennzeichnung hat? Dann müssen Aufmachung und Werbung die Pflichtangaben nach Art. 10 Abs. 2 HCVO enthalten.
  • Gilt das auch online? Entschieden ist schriftliche Werbung, der Ausgangsfall war eine Zeitschriftenanzeige. Ob Textwerbung im Netz darunterfällt, sagt das Urteil nicht ausdrücklich. Für vorverpackte Lebensmittel im Onlineshop verlangt Art. 14 LMIV ohnehin, dass die verpflichtenden Informationen vor dem Kauf verfügbar sind.
  • Was ändert sich nicht? Zulassung der Angabe, ihre Verwendungsbedingungen und die übrigen Anforderungen der Health-Claims-Verordnung bleiben.
Werbung oder Abmahnung prüfen lassenErste Einschätzung zu Health Claims, Pflichthinweisen und Unterlassung

Vor der Kontaktaufnahme lohnt es sich, Anzeige, Verpackung und gegebenenfalls das Abmahnschreiben bereitzulegen.

Erstveröffentlicht am Rechtsstand: Änderungen anzeigen

17.9.2026Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-657/24 Fünfte Kammerohne mündliche Verhandlung, nach Schlussanträgen des Generalanwalts R. Norkus 2 Fragendes Bundesgerichtshofs, beide verneint, die zweite umformuliert, Tenor Nr. 1 und 2, Rn. 55 4 PflichtangabenArt. 10 Abs. 2 Buchst. a bis d HCVO, Buchst. c und d nur je nach Produkt 2020Printanzeige mit „Gesund Gewicht verlieren“ ohne den Ernährungshinweis, Rn. 20 I ZR 130/23Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 26.9.2024, Revision ausgesetzt

Worum es geht und was gilt

Mit Urteil vom 17. September 2026 hat der Europäische Gerichtshof die Informationspflichten bei der Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben nach Art. 10 II der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health-Claims-Verordnung, HCVO) präzisiert. Eine schriftliche Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel ist danach keine „Kennzeichnung“ im Sinne dieser Vorschrift. Enthält die Kennzeichnung des Produkts die erforderlichen Pflichtinformationen, müssen diese grundsätzlich nicht nochmals in der schriftlichen Werbung wiederholt werden.

Damit entscheidet der EuGH eine Frage, die in der deutschen Rechtsprechung bislang strenger beurteilt worden war. Insbesondere das OLG München hatte eine zusätzliche Informationspflicht in der Werbung angenommen. Auch der BGH hatte in seinem Vorlagebeschluss mit Blick auf das angestrebte hohe Verbraucherschutzniveau Zweifel daran geäußert, ob die Produktkennzeichnung allein ausreicht.

Was gilt: Steht der Pflichthinweis der Health-Claims-Verordnung bereits auf der Kennzeichnung eines Nahrungsergänzungsmittels, muss schriftliche Werbung für dieses Produkt ihn nicht wiederholen. Eine Printanzeige wird nicht dadurch zur Kennzeichnung, dass sie sich auf ein bestimmtes Produkt bezieht. Fehlt eine Kennzeichnung, müssen Aufmachung und Werbung die Pflichtangaben enthalten. Entschieden ist schriftliche Werbung im Ausgangsfall einer Zeitschriftenanzeige, ob Textwerbung im Netz darunterfällt, sagt das Urteil nicht ausdrücklich. Über den Ausgangsfall entscheidet jetzt der Bundesgerichtshof, der die Revision auf dieser Grundlage fortführt.

Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1924/2006 · Art. 2 Abs. 2 Buchst. j, Art. 12 und 14 VO (EU) Nr. 1169/2011 · EuGH (Fünfte Kammer) C-657/24 · BGH I ZR 130/23 · Sofortteil etwa 3 Minuten

I. Sachverhalt und Verfahrensgang

Kyberg Pharma vertreibt ein Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform, das unter anderem Glucomannan aus Konjak enthält. Im Jahr 2020 warb das Unternehmen hierfür in einer Printanzeige mit den Aussagen „Gesund Gewicht verlieren“ und „Glucomannan trägt im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung zu Gewichtsverlust bei“. Auf der Produktverpackung befand sich der nach Art. 10 II lit. a HCVO erforderliche Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise. In der Werbeanzeige fehlte dieser Hinweis (EuGH, Urt. v. 17.9.2026 – C-657/24, ECLI:EU:C:2026:774 Rn. 19–21 – Kyberg Pharma).

Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1924/2006Health-Claims-Verordnung, spezielle Bedingungen

(2) Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn die Kennzeichnung oder, falls diese Kennzeichnung fehlt, die Aufmachung der Lebensmittel und die Lebensmittelwerbung folgende Informationen tragen:

a) einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise,

b) Informationen zur Menge des Lebensmittels und zum Verzehrmuster, die erforderlich sind, um die behauptete positive Wirkung zu erzielen,

c) gegebenenfalls einen Hinweis an Personen, die es vermeiden sollten, dieses Lebensmittel zu verzehren, und

d) einen geeigneten Warnhinweis bei Produkten, die bei übermäßigem Verzehr eine Gesundheitsgefahr darstellen könnten.

Wortlaut wiedergegeben nach EuGH (Fünfte Kammer), Urteil vom 17. September 2026, C-657/24, Rn. 9

Der Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft nahm Kyberg Pharma deshalb auf Unterlassung in Anspruch. Das LG München I gab der Klage statt. Die hiergegen gerichtete Berufung blieb vor dem OLG München ohne Erfolg.

Der Verfahrensweg

Das Landgericht München I gab der Unterlassungsklage mit Urteil vom 19. Januar 2022 statt, das Oberlandesgericht München wies die Berufung mit Urteil vom 20. Juli 2023 zurück. Auf die Revision setzte der Bundesgerichtshof das Verfahren mit Beschluss vom 26. September 2024 aus und legte dem Gerichtshof zwei Fragen vor, eingegangen am 9. Oktober 2024.EuGH, C-657/24, Rn. 21 bis 23 und Rubrum

Die Fünfte Kammer entschied ohne mündliche Verhandlung, nachdem Generalanwalt R. Norkus am 15. Januar 2026 seine Schlussanträge gestellt hatte. Verfahrenssprache war Deutsch, die deutsche Fassung des Urteils ist damit die verbindliche.EuGH, C-657/24, Rubrum Schlussanträge vom 15. Januar 2026

Das OLG ging davon aus, dass die Informationspflicht nach Art. 10 II lit. a HCVO auch dann für die Werbeanzeige gelte, wenn sich der erforderliche Hinweis bereits auf der Produktverpackung befinde. Zum einen ordnete es die Anzeige selbst als „Kennzeichnung“ ein. Der unionsrechtliche Kennzeichnungsbegriff setze keine räumliche Nähe zum Produkt voraus. Zum anderen bezog das OLG die Formulierung „falls diese Kennzeichnung fehlt“ nur auf die Aufmachung des Lebensmittels, nicht aber auf die Lebensmittelwerbung. Daraus leitete es eine eigenständige Informationspflicht für die Werbung ab (OLG München, Urt. v. 20.7.2023 – 29 U 680/22, GRUR-RR 2024, 221 Rn. 39–48).

Der BGH setzte das Revisionsverfahren aus und legte dem EuGH zwei Fragen zur Auslegung von Art. 10 II HCVO vor. Er wollte zunächst wissen, ob eine schriftliche Werbung selbst unter den Begriff der „Kennzeichnung“ fallen kann. Für den Fall, dass dies zu verneinen ist, stellte sich die weitere Frage, ob die Pflichtinformationen dennoch zusätzlich in der Werbung enthalten sein müssen, obwohl sie bereits auf der Kennzeichnung des Produkts stehen (BGH, Beschl. v. 26.9.2024 – I ZR 130/23, WRP 2024, 1491 Rn. 20–22, 32–38 – gesund Gewicht verlieren).

„Ist Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 so auszulegen, dass die bei Verwendung gesundheitsbezogener Angaben in einer Lebensmittelwerbung nach dieser Vorschrift bestehenden Informationspflichten auch dann in der Lebensmittelwerbung zu erfüllen sind, wenn die Kennzeichnung des Lebensmittels die erforderlichen Informationen enthält?“

Zweite Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs, wiedergegeben nach EuGH (Fünfte Kammer), Urteil vom 17. September 2026, C-657/24, Rn. 29

II. Entscheidung des EuGH

1. Schriftliche Werbung ist keine „Kennzeichnung“

Der EuGH verneint zunächst, dass eine schriftliche Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel unter den Begriff der „Kennzeichnung“ in Art. 10 II HCVO falle.

Zwar sei der Begriff der Kennzeichnung weit zu verstehen. Er erfasse nach der unionsrechtlichen Begriffsbestimmung unter anderem Wörter, Angaben, Marken, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein Lebensmittel beziehen und auf Verpackungen, Schriftstücken, Tafeln oder Etiketten angebracht sind und das Lebensmittel begleiten oder sich auf dieses beziehen. Art. 10 II HCVO verwende jedoch ausdrücklich die drei Begriffe „Kennzeichnung“, „Aufmachung“ und „Werbung“. Diese seien so voneinander abzugrenzen, dass jedem Begriff eine eigenständige Bedeutung zukomme (EuGH, Urt. v. 17.9.2026 – C-657/24, ECLI:EU:C:2026:774 Rn. 33–40 – Kyberg Pharma).

Art. 2 Abs. 2 Buchst. j VO (EU) Nr. 1169/2011Lebensmittelinformationsverordnung, Begriff der Kennzeichnung

j) „Kennzeichnung“ alle Wörter, Angaben, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein Lebensmittel beziehen und auf Verpackungen, Schriftstücken, Tafeln, Etiketten, Ringen oder Verschlüssen jeglicher Art angebracht sind und dieses Lebensmittel begleiten oder sich auf dieses Lebensmittel beziehen

Wortlaut wiedergegeben nach EuGH (Fünfte Kammer), Urteil vom 17. September 2026, C-657/24, Rn. 11. Art. 2 Abs. 1 Buchst. d HCVO verweist auf diese Begriffsbestimmung, Rn. 36

„Insbesondere weist der in Art. 10 Abs. 2 verwendete Ausdruck ‚falls … fehlt‘ nach seiner allgemeinen Bedeutung nicht auf ein Äquivalenz‑, sondern auf ein Subsidiaritätsverhältnis zwischen dem Begriff ‚Kennzeichnung‘ einerseits und den Begriffen ‚Aufmachung‘ und ‚Werbung‘ andererseits hin“.

EuGH (Fünfte Kammer), Urteil vom 17. September 2026, C-657/24, Rn. 39, Rechtsprechungsverweis ausgelassen

Auch die Systematik der HCVO spreche gegen eine Gleichsetzung. Die Begriffe „Kennzeichnung“ und „Werbung“ würden in mehreren Vorschriften der Verordnung parallel verwendet. Die Werbung könne daher nicht als Unterfall der Kennzeichnung verstanden werden. Daran ändere auch der jeweils weit gefasste Begriffsinhalt nichts. Werbung erfasse grundsätzlich jede absatzfördernde Äußerung und damit auch schriftliche Werbeformen. Gerade weil beide Begriffe weit definiert seien, müsse ihre eigenständige Bedeutung erhalten bleiben (EuGH, aaO Rn. 41–45).

Hinzu komme ihre unterschiedliche Funktion. Die Kennzeichnung diene der Information des Verbrauchers bei der Abgabe des Lebensmittels an den Endverbraucher. Werbung verfolge dagegen ein absatzförderndes Ziel. Auch der Durchführungsbeschluss 2013/63/EU der Kommission unterscheide die Begriffe anhand dieser unterschiedlichen Funktionen (EuGH, aaO Rn. 47 f.).

Der EuGH lässt auch das Verbraucherschutzziel der HCVO nicht für eine weitergehende Auslegung genügen. Eine generelle Ausdehnung der Kennzeichnungsanforderungen auf schriftliche Werbung könne zwar ein höheres Verbraucherschutzniveau bewirken. Die HCVO verfolge jedoch zugleich das Ziel, das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten. Eine solche Ausweitung würde nach Auffassung des Gerichtshofs das vom Unionsgesetzgeber hergestellte Gleichgewicht zwischen Binnenmarkt und Gesundheitsschutz beeinträchtigen (EuGH, aaO Rn. 46, 49–51).

„Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 […] ist dahin auszulegen, dass eine schriftliche Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel nicht unter den Begriff ‚Kennzeichnung‘ im Sinne dieser Bestimmung fällt.“

EuGH (Fünfte Kammer), Urteil vom 17. September 2026, C-657/24, Tenor Nr. 1, Langtitel der Verordnung ausgelassen, ebenso Rn. 51

2. Keine zusätzliche Informationspflicht bei ordnungsgemäßer Kennzeichnung

Auch die zweite Vorlagefrage beantwortet der EuGH zugunsten einer kennzeichnungsbezogenen Auslegung von Art. 10 II HCVO.

Die Vorschrift bestimme, dass gesundheitsbezogene Angaben nur gemacht werden dürfen, wenn die Kennzeichnung oder, falls diese Kennzeichnung fehlt, die Aufmachung der Lebensmittel und die Lebensmittelwerbung die vorgeschriebenen Informationen enthalten. Aus der Verwendung von „oder“ vor der Formulierung „falls diese Kennzeichnung fehlt“ folge, dass die Pflichtinformationen vorrangig in der Kennzeichnung des Produkts enthalten sein müssten. Aufmachung und Werbung träten erst dann an deren Stelle, wenn eine Kennzeichnung fehle (EuGH, Urt. v. 17.9.2026 – C-657/24, ECLI:EU:C:2026:774 Rn. 52–57 – Kyberg Pharma).

Der Gerichtshof versteht Art. 10 II HCVO damit nicht als kumulative Informationspflicht. Ist eine Kennzeichnung vorhanden und enthält diese die vorgeschriebenen Informationen, ist die Informationspflicht grundsätzlich erfüllt.

Auch die unterschiedlichen Sprachfassungen führten zu keinem anderen Ergebnis. Während etwa die deutsche und die englische Fassung Aufmachung und Werbung durch „und“ beziehungsweise „and“ miteinander verbinden, verwendet die französische Fassung „ou“ („oder“). Diese Abweichung betreffe jedoch nur die Frage, welche Informationsmedien heranzuziehen seien, wenn eine Kennzeichnung fehle. Für den Ausgangsfall, in dem eine ordnungsgemäße Kennzeichnung vorhanden war, sei sie deshalb nicht entscheidend (EuGH, aaO Rn. 58–60).

Bestätigt werde dieses Verständnis durch den Regelungszusammenhang. Der Durchführungsbeschluss 2013/63/EU sehe ausdrücklich vor, dass die Pflichthinweise zunächst in der Kennzeichnung des Lebensmittels auszuweisen seien. Erst wenn eine solche Kennzeichnung fehle, seien die Hinweise in der Werbung anzubringen. Auch Art. 12 LMIV knüpfe bei vorverpackten Lebensmitteln grundsätzlich an die Verpackung oder ein daran befestigtes Etikett an (EuGH, aaO Rn. 61–64).

Art. 12 Abs. 1 und 2 VO (EU) Nr. 1169/2011Bereitstellung und Platzierung verpflichtender Informationen

(1) Die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel müssen gemäß dieser Verordnung bei allen Lebensmitteln verfügbar und leicht zugänglich sein.

(2) Bei vorverpackten Lebensmitteln sind die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel direkt auf der Verpackung oder auf einem an dieser befestigten Etikett anzubringen.

Wortlaut wiedergegeben nach EuGH (Fünfte Kammer), Urteil vom 17. September 2026, C-657/24, Rn. 12. Die Pflichtangaben des Art. 10 Abs. 2 HCVO zählen zu diesen Informationen, Rn. 63

Enthalte die Kennzeichnung die Pflichtinformationen, stünden diese dem Verbraucher bei seiner Kaufentscheidung zur Verfügung. Hätte der Unionsgesetzgeber zusätzlich eine Wiederholung in der schriftlichen Werbung verlangen wollen, hätte er dies ausdrücklich regeln können. Die doppelte Information sei daher auch unter Berücksichtigung des Verbraucherschutzzwecks nicht erforderlich (EuGH, aaO Rn. 65–69).

„Daraus folgt, dass, sofern die Kennzeichnung des betroffenen Produkts die in Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 aufgeführten Pflichtinformationen trägt, wie dies bei dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Nahrungsergänzungsmittel der Fall ist, die in dieser Bestimmung vorgesehene Pflicht zur Angabe dieser Informationen als erfüllt anzusehen ist, so dass es nicht erforderlich ist, dass die Werbung für das Produkt diese Informationen trägt.“

EuGH (Fünfte Kammer), Urteil vom 17. September 2026, C-657/24, Rn. 60, Ergebnis in Tenor Nr. 2

III. Einordnung und Ausblick

Die Entscheidung klärt die bislang umstrittene Frage nach dem Ort der Pflichtinformationen des Art. 10 II HCVO deutlich zugunsten eines Vorrangs der Kennzeichnung. Zwischen Kennzeichnung einerseits und Aufmachung sowie Werbung andererseits besteht kein kumulatives Verhältnis. Die Formulierung „falls diese Kennzeichnung fehlt“ begründet vielmehr ein Subsidiaritätsverhältnis.

Damit kann die vom OLG München vertretene Auffassung nicht aufrechterhalten werden. Weder lässt sich eine klassische Printanzeige allein wegen ihres Produktbezugs als Kennzeichnung behandeln noch besteht bei ordnungsgemäßer Kennzeichnung eine zusätzliche Informationspflicht allein deshalb, weil in der Werbung selbst ein Health Claim verwendet wird.

Bemerkenswert ist dies auch vor dem Hintergrund des Vorlagebeschlusses des BGH. Der Senat hatte für eine zusätzliche Informationspflicht insbesondere das hohe Verbraucherschutzniveau der HCVO angeführt. Gerade im Online-Handel könne die Verpackung für die Kaufentscheidung nur eine untergeordnete Rolle spielen. Aus Sicht des BGH sprach dies dafür, die erforderlichen Informationen unmittelbar dort bereitzustellen, wo die gesundheitsbezogene Angabe verwendet wird (BGH, Beschl. v. 26.9.2024 – I ZR 130/23, WRP 2024, 1491 Rn. 38 – gesund Gewicht verlieren). Der EuGH gewichtet diesen Gesichtspunkt anders. Ein möglicherweise höheres Verbraucherschutzniveau rechtfertigt für ihn keine Auslegung, die das vom Unionsgesetzgeber gewählte Verhältnis zwischen Verbraucherschutz und Binnenmarkt verändert.

„Im Online-Handel, dessen Bedeutung in den vergangenen Jahren stark gewachsen ist, spielt die Verpackung des Lebensmittels für die Kaufentscheidung des Verbrauchers eine nur untergeordnete Rolle“.Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. September 2024, I ZR 130/23, Rn. 38, Begründung der Vorlage

„Soweit aber […] die Kennzeichnung des betroffenen Produkts die in Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 aufgeführten Pflichtinformationen trägt, ist es nicht erforderlich, dass diese Informationen auch in der schriftlichen Werbung für dieses Produkt enthalten sind, da der betroffene Verbraucher über alle Informationen verfügt, die für eine fundierte sachkundige Entscheidung bei der Kaufhandlung selbst zweckdienlich sind.“

EuGH (Fünfte Kammer), Urteil vom 17. September 2026, C-657/24, Rn. 68, Binnenverweis ausgelassen

Für die Werbepraxis bedeutet die Entscheidung gleichwohl keinen generellen Verzicht auf die Informationspflichten des Art. 10 II HCVO. Fehlt eine Kennzeichnung, müssen die erforderlichen Angaben nach der ausdrücklichen Aussage des EuGH über andere Informationsträger, nämlich Aufmachung und Werbung, bereitgestellt werden. Auch die übrigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit gesundheitsbezogener Angaben bleiben unberührt.

Was aus dem Urteil nicht folgt

  • Kein Freibrief für Werbung ohne Pflichtangaben. Fehlt eine Kennzeichnung mit den Angaben, müssen Aufmachung und Werbung sie enthalten (Rn. 57). Ob dann beide oder eines von beiden genügt, lässt der Gerichtshof offen (Rn. 58, 59). Nach dem Durchführungsbeschluss 2013/63/EU betrifft das etwa allgemeine Werbung für eine Lebensmittelart, die sich auf kein bestimmtes gekennzeichnetes Produkt bezieht (Anhang Nr. 2.1, wiedergegeben in Rn. 14).
  • Keine ausdrückliche Aussage zu Onlinewerbung. Die zweite Frage hat der Gerichtshof auf schriftliche Werbung beschränkt (Rn. 54, 55). Werbung umfasst zwar alle Formen (Rn. 44), ob Textwerbung im Netz als schriftliche Werbung gilt, sagt das Urteil aber nicht.
  • Keine Aussage zu Zulassung und Verwendungsbedingungen. Das Oberlandesgericht München hatte die Anzeige auch beanstandet, weil die Warnung fehlte, unter deren Bedingung die Angabe zu Glucomannan nach Art. 13 Abs. 3 HCVO und der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 zugelassen ist. Diese Warnung ordnete es zusätzlich Art. 10 Abs. 2 Buchst. c HCVO zu (Rn. 51 bis 58 der amtlichen Veröffentlichung). Ob eine Zulassungsbedingung in der Anzeige selbst erfüllt sein muss, beantwortet das Urteil nicht.
  • Keine Entscheidung des Rechtsstreits. Über die Unterlassungsklage entscheidet der Bundesgerichtshof (Rn. 23, 70). Die Revision ist nur für den Antrag zum Ernährungshinweis zugelassen, die Warnung zu Glucomannan ist nicht ihr Gegenstand (Vorlagebeschluss Rn. 3, 11).

Wer aus dem Urteil liest, Werbung für Nahrungsergänzungsmittel brauche keine Pflichtangaben mehr, liest es falsch. Es sagt nur, dass schriftliche Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel den Hinweis nicht wiederholen muss, den die Kennzeichnung schon enthält.

EuGH (Fünfte Kammer), Urteil vom 17. September 2026, C-657/24, Rn. 14, 23, 44, 54, 55, 57 bis 59, 70 Bundesgerichtshof, I ZR 130/23, Rn. 3, 11 Oberlandesgericht München, 29 U 680/22, Rn. 51 bis 58

Zu beachten ist außerdem der begrenzte Entscheidungsgegenstand. Der EuGH beschränkt seine Prüfung ausdrücklich auf schriftliche Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel. Das ergibt sich insbesondere aus der Umformulierung der zweiten Vorlagefrage, mit der der Gerichtshof die Prüfung auf die im Ausgangsverfahren verwendete Printanzeige begrenzt (EuGH, Urt. v. 17.9.2026 – C-657/24, ECLI:EU:C:2026:774 Rn. 52–55 – Kyberg Pharma).

Die maßgeblichen Erwägungen reichen allerdings über die konkrete Printanzeige hinaus. Die Unterscheidung zwischen dem Informationszweck der Kennzeichnung und dem absatzfördernden Zweck der Werbung ist nicht an ein bestimmtes Werbemedium gebunden. Ob und in welchem Umfang die Entscheidung ohne Weiteres auf Online-Shops, Social-Media-Werbung oder sonstige digitale Werbeformen zu übertragen ist, hat der EuGH jedoch nicht ausdrücklich entschieden. Gerade insoweit bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung das Verhältnis zwischen vorhandener Produktkennzeichnung und einer vom Verbraucher bereits vor dem Kauf wahrgenommenen digitalen Werbung konkretisieren wird.

Art. 14 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1169/2011Lebensmittelinformationsverordnung, Fernabsatz

(1) Unbeschadet der Informationspflichten, die sich aus Artikel 9 ergeben, gilt im Falle von vorverpackten Lebensmitteln, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden, Folgendes:

a) Verpflichtende Informationen über Lebensmittel mit Ausnahme der Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f müssen vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder durch andere geeignete Mittel, die vom Lebensmittelunternehmer eindeutig anzugeben sind, bereitgestellt werden. Wird auf andere geeignete Mittel zurückgegriffen, so sind die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel bereitzustellen, ohne dass der Lebensmittelunternehmer den Verbrauchern zusätzliche Kosten in Rechnung stellt

b) alle verpflichtenden Angaben müssen zum Zeitpunkt der Lieferung verfügbar sein.

Wortlaut nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, abgerufen am 16.10.2026

Onlineshop: Was schon heute gilt

Der Gerichtshof ordnet die Pflichtangaben des Art. 10 Abs. 2 HCVO als verpflichtende Informationen über Lebensmittel im Sinne der Lebensmittelinformationsverordnung ein (Rn. 63). Für vorverpackte Lebensmittel, die im Fernabsatz angeboten werden, müssen solche Informationen nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a LMIV vor dem Kaufabschluss verfügbar sein.EuGH (Fünfte Kammer), Urteil vom 17. September 2026, C-657/24, Rn. 63

Einschätzung von Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM Nach Einschätzung von Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM gehört der Hinweis bei vorverpackten Nahrungsergänzungsmitteln im Onlineshop deshalb vor dem Kaufabschluss auf die Produktseite oder in ein dort eindeutig angegebenes, kostenfreies Informationsmittel. Diese Pflicht folgt aus Art. 14 LMIV, nicht aus dem Urteil, und gilt unabhängig davon, wie die Rechtsprechung Werbung außerhalb des Shops einordnet. Das Argument des Bundesgerichtshofs zur Verpackung im Online-Handel greift dort nicht, weil der Shop die Information vor dem Kauf selbst bereitstellen muss.

Für das deutsche Ausgangsverfahren ist die unionsrechtliche Auslegungsfrage nun geklärt. Der BGH muss die Revision auf dieser Grundlage fortführen. Soweit die Verurteilung darauf gestützt wurde, dass der Hinweis nach Art. 10 II lit. a HCVO trotz ordnungsgemäßer Produktkennzeichnung zusätzlich in der schriftlichen Werbeanzeige hätte erscheinen müssen, hält diese Begründung nach der Entscheidung des EuGH nicht mehr.

„Kyberg Pharma“ schafft damit eine klare Zuordnung der Informationspflichten des Art. 10 II HCVO: Vorrangiger Informationsträger ist die Kennzeichnung. Eine schriftliche Werbung wird nicht dadurch selbst zur Kennzeichnung, dass sie sich auf ein konkretes Produkt bezieht. Sind die erforderlichen Angaben bereits ordnungsgemäß auf der Kennzeichnung vorhanden, verlangt Art. 10 II HCVO grundsätzlich keine zusätzliche Wiederholung in der schriftlichen Werbung.

Fünf Prüfpunkte vor der nächsten Kampagne

Einschätzung von Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM Die folgenden Punkte leiten sich aus dem Urteil und den genannten Normen ab. Sie ersetzen keine Prüfung im Einzelfall.

  • Kennzeichnung. Enthalten Verpackung oder Etikett alle Angaben nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. a bis d HCVO, soweit sie für das Produkt gelten? Nur dann genügt sie als Ort der Pflichtangaben, nach dem Urteil jedenfalls für schriftliche Werbung für Nahrungsergänzungsmittel.
  • Produktbezug. Wirbt die Anzeige für ein bestimmtes gekennzeichnetes Produkt oder allgemein für eine Lebensmittelart? Im zweiten Fall gehören die Angaben in Werbung und Aufmachung.
  • Medium. Für Video, Audio und Social-Media-Formate hat der Gerichtshof nicht entschieden, für Textwerbung im Netz nicht ausdrücklich. Wer kein Prozessrisiko eingehen will, nimmt den Hinweis dort mit auf.
  • Onlineshop. Bei vorverpackten Lebensmitteln stehen die Pflichtangaben vor dem Kaufabschluss auf der Produktseite oder in einem dort eindeutig angegebenen, kostenfreien Mittel, Art. 14 Abs. 1 Buchst. a LMIV.
  • Zulassung und Bedingungen. Der Claim muss in der Unionsliste stehen, sein Wortlaut und die Bedingungen der Zulassung, etwa Warnhinweise, gelten weiter, Art. 10 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 3 HCVO mit der Verordnung (EU) Nr. 432/2012.

Häufige Fragen

Acht Fragen aus der Beratungspraxis. Jede Antwort beruht auf einem Abschnitt dieses Beitrags.

Muss der Hinweis auf ausgewogene Ernährung in jeder Werbung für Nahrungsergänzungsmittel stehen?

Nein, nicht in schriftlicher Werbung, wenn die Kennzeichnung des Produkts den Hinweis bereits enthält. Das hat der Gerichtshof der Europäischen Union am 17. September 2026 in der Rechtssache C-657/24 entschieden. Die Kennzeichnung ist der vorrangige Ort der Pflichtangaben nach Art. 10 Abs. 2 HCVO. Fehlt sie, müssen Aufmachung und Werbung die Angaben enthalten.

Ist eine Werbeanzeige eine „Kennzeichnung“ im Sinne der Health-Claims-Verordnung?

Nein. Nach dem Urteil C-657/24 fällt schriftliche Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel nicht unter den Begriff der Kennzeichnung in Art. 10 Abs. 2 HCVO. Kennzeichnung und Werbung sind in der Verordnung getrennte Begriffe mit eigener Funktion: Die Kennzeichnung informiert bei der Abgabe des Lebensmittels, die Werbung fördert den Absatz. Der Produktbezug einer Anzeige ändert daran nichts.

Was gilt, wenn ein Lebensmittel keine Kennzeichnung hat?

Dann müssen die Aufmachung des Lebensmittels und die Lebensmittelwerbung die Pflichtangaben nach Art. 10 Abs. 2 HCVO enthalten. Der Gerichtshof leitet das aus dem Einschub „falls diese Kennzeichnung fehlt“ ab. Nach den Leitlinien der Kommission betrifft das etwa allgemeine Werbung für eine Lebensmittelart ohne Bezug auf ein gekennzeichnetes Produkt. Ob dann Aufmachung und Werbung die Angaben beide enthalten müssen oder eines genügt, hat der Gerichtshof offengelassen.

Gilt das Urteil auch für Onlineshops und Social-Media-Werbung?

Entschieden hat der Gerichtshof schriftliche Werbung, im Ausgangsfall eine Zeitschriftenanzeige. Werbung umfasst nach dem Urteil alle Formen, ob Textwerbung im Netz als schriftliche Werbung gilt, sagt es aber nicht ausdrücklich. Für vorverpackte Lebensmittel im Onlineshop verlangt Art. 14 Abs. 1 LMIV ohnehin, dass verpflichtende Informationen vor dem Kaufabschluss verfügbar sind. Für Video- und Audioformate bleibt die Frage offen.

Welche Pflichtangaben verlangt Art. 10 Abs. 2 HCVO bei gesundheitsbezogenen Angaben?

Vier Angaben. Stets nötig sind ein Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise sowie Angaben zu Menge und Verzehrmuster für die behauptete Wirkung. Je nach Produkt kommen ein Hinweis an Personen, die das Lebensmittel meiden sollten, und ein Warnhinweis bei Gesundheitsgefahr durch übermäßigen Verzehr hinzu. Wo diese Angaben stehen müssen, regelt das Urteil C-657/24.

Ist der Rechtsstreit um Kyberg Pharma damit entschieden?

Noch nicht. Der Gerichtshof hat im Vorabentscheidungsverfahren nur Art. 10 Abs. 2 HCVO ausgelegt. Über die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München entscheidet der Bundesgerichtshof im Verfahren I ZR 130/23, zugelassen nur für den Antrag zum Ernährungshinweis. Soweit die Verurteilung allein auf den fehlenden Hinweis in der Anzeige trotz gekennzeichneter Verpackung gestützt war, hält diese Begründung nach dem Urteil nicht mehr.

Was bedeutet das Urteil für eine Abmahnung wegen fehlender Pflichtangaben in einer Anzeige?

Stützt sich die Abmahnung allein darauf, dass der Pflichthinweis in schriftlicher Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel fehlt, obwohl die Verpackung ihn enthält, steht ihr das Urteil C-657/24 entgegen. Andere Vorwürfe bleiben zu prüfen, etwa ein nicht zugelassener Claim oder eine fehlende Verwendungsbedingung. Eine Unterlassungserklärung sollte deshalb nicht ungeprüft abgegeben werden.

Ändert das Urteil etwas an der Zulassung gesundheitsbezogener Angaben?

Nein. Das Urteil betrifft nur den Ort der Pflichtangaben nach Art. 10 Abs. 2 HCVO. Gesundheitsbezogene Angaben bleiben verboten, wenn sie nicht zugelassen und in die Unionsliste aufgenommen sind, Art. 10 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 3 HCVO. Bedingungen der Zulassung nach der Verordnung (EU) Nr. 432/2012, etwa der Warnhinweis bei Glucomannan, gelten unverändert. Ob sie in der Anzeige selbst erfüllt sein müssen, hat der Gerichtshof nicht entschieden.

Begriffe

gesundheitsbezogene Angabe
Jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar ausgedrückt wird, dass eine Lebensmittelkategorie, ein Lebensmittel oder einer seiner Bestandteile mit der Gesundheit zusammenhängt, Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO. Im Marketing heißt sie Health Claim.
Kennzeichnung
Wörter, Angaben, Marken, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein Lebensmittel beziehen und es begleiten oder sich darauf beziehen. Sie sind auf Verpackungen, Schriftstücken, Tafeln, Etiketten, Ringen oder Verschlüssen angebracht, Art. 2 Abs. 2 Buchst. j LMIV. Schriftliche Werbung gehört nach dem Urteil C-657/24 nicht dazu.
Health-Claims-Verordnung
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, abgekürzt HCVO. Sie gilt für solche Angaben in Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung.
Vorabentscheidungsverfahren
Verfahren nach Art. 267 AEUV, in dem ein nationales Gericht dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorlegt. Der Gerichtshof legt die Maßstäbe fest, das nationale Gericht entscheidet den Rechtsstreit.

Quellen

  1. Gerichtshof der Europäischen Union (Fünfte Kammer), Urteil vom 17. September 2026, C-657/24, Kyberg Pharma, ECLI:EU:C:2026:774, Rn. 7 bis 14, 19 bis 70 und Tenor, Verfahrenssprache Deutsch, Dokumentenseite curia.europa.eu, C-657/24, abgerufen am 16.10.2026.
  2. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. September 2024, I ZR 130/23, gesund Gewicht verlieren, WRP 2024, 1491, Rn. 3, 20 bis 38, Volltext liegt der Kanzlei vor.
  3. Oberlandesgericht München, Urteil vom 20. Juli 2023, 29 U 680/22, GRUR-RR 2024, 221, Randnummern nach der amtlichen Veröffentlichung des Freistaats Bayern, gesetze-bayern.de, abgerufen am 16.10.2026.
  4. Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, Art. 2 und 10, eur-lex.europa.eu, abgerufen am 16.10.2026.
  5. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, Art. 2, 12 und 14, eur-lex.europa.eu, abgerufen am 16.10.2026.
  6. Durchführungsbeschluss 2013/63/EU der Kommission vom 24. Januar 2013 zur Annahme von Leitlinien zur Umsetzung der in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dargelegten speziellen Bedingungen für gesundheitsbezogene Angaben, Anhang Nr. 2.1, eur-lex.europa.eu, abgerufen am 16.10.2026.
  7. Schlussanträge des Generalanwalts R. Norkus vom 15. Januar 2026, C-657/24, Kyberg Pharma, ECLI:EU:C:2026:18, Nrn. 33, 34, 58 und 61 nach dem Urteil, Dokumentenseite curia.europa.eu, C-657/24, abgerufen am 16.10.2026.

Zur Quellenlage

Alle wörtlichen Zitate und Randnummern des Urteils stammen aus der deutschen Fassung, Verfahrenssprache war Deutsch. Den Wortlaut von Art. 10 Abs. 2 HCVO sowie Art. 2 Abs. 2 Buchst. j und Art. 12 LMIV geben die Normkarten so wieder, wie das Urteil ihn in Rn. 9, 11 und 12 zitiert. Die Randnummern des Oberlandesgerichts München folgen der amtlichen Veröffentlichung des Freistaats Bayern, die Zählung in Zeitschriften kann abweichen. Die Schlussanträge des Generalanwalts sind nur über die Verweise im Urteil berücksichtigt. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach dem Urteil liegt bis zum Rechtsstand nicht vor.

Zur Verfasserin

Mina Afshar ist Wissenschaftliche Mitarbeiterin der ITMR Rechtsanwälte PartGmbB in Düsseldorf und Rechtsreferendarin am Landgericht Wuppertal. Ihre Interessen liegen im gewerblichen Rechtsschutz, im Wettbewerbs-, Marken- und Patentrecht sowie im Medien-, Presse- und Urheberrecht. Die im Beitrag als solche gekennzeichneten Einschätzungen stammen von Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM, Rechtsanwalt und Partner, Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.

Zitiervorschlag: Afshar, Health Claims in Printwerbung: Hinweis auf Packung genügt, ITMR Rechtsanwälte, 16. Oktober 2026, itmr-legal.de/blog/health-claims-pflichtangaben-werbung-eugh.

Änderungsprotokoll

  • 16. Oktober 2026 · ErstveröffentlichungErstfassung zum Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17. September 2026, C-657/24, Kyberg Pharma, mit Randnummern aus der deutschen Fassung.
Inhalt

Rechtsstand: . Der Beitrag gibt die Rechtslage zum genannten Datum wieder. Ob eine Werbung die Pflichtangaben enthalten muss, hängt von Kennzeichnung, Produktbezug und Medium ab. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Ausgangsverfahren steht aus.

Wie ITMR solche Fälle führt

Drei Ausgangslagen, die in der Beratung wiederkehren, und was in jeder von ihnen zuerst geschieht.

Die Kampagne ist noch nicht veröffentlicht

Geprüft werden zuerst Kennzeichnung und Produktbezug der Werbung, danach Zulassung, Wortlaut und Bedingungen jeder gesundheitsbezogenen Angabe. Für Onlineshop und Social Media legen wir fest, wo die Pflichtangaben stehen.

Eine Abmahnung wegen fehlender Pflichtangaben liegt vor

Geprüft wird, ob der Vorwurf nach dem Urteil C-657/24 noch hält oder auf andere Mängel gestützt ist. Die Unterlassungserklärung wird nicht ungeprüft abgegeben, Fristen werden gesichert.

Ein Mitbewerber wirbt ohne Pflichtangaben

Gesichert werden Anzeige, Verpackung und Shopseite. Danach prüfen wir, ob eine Kennzeichnung mit den Angaben vorhanden ist, und bereiten Abmahnung oder Eilverfahren vor.

Erst die Kennzeichnung, dann die Anzeige

Ob eine schriftliche Werbung den Hinweis wiederholen muss, entscheidet sich zuerst an der Kennzeichnung des Produkts, dann am Medium. Wer sie vor dem Start der Kampagne prüft, weiß, welche Angaben in die Anzeige gehören und welche nicht.

Werbung oder Abmahnung prüfen lassenErste Einschätzung zu Health Claims, Pflichtangaben, Unterlassung und Fristen

Zum Leistungsumfang siehe Produktwerbung und gewerblicher Rechtsschutz.

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