Medien- und Kommunikationsrecht · Urheberrecht
Ab wann ist Produktdesign urheberrechtlich geschützt?
Ein Regalsystem aus Chromrohren und Kugelknoten, ein Onlineshop mit allen Einzelteilen und eine Vorlage nach Luxemburg. Am 2. Juli 2026 hat der Bundesgerichtshof entschieden, nach welchen Maßstäben Möbel und Produktdesign urheberrechtlich zu prüfen sind.
Auf einen Blick: Was Sie jetzt wissen müssen
- Ist mein Möbel oder Produktdesign urheberrechtlich geschützt? Nur wenn seine Form freie und kreative Entscheidungen erkennen lässt. Eine höhere Schwelle als für andere Werke gilt nicht, technisch oder funktional vorgegebene Merkmale zählen aber nicht mit.BGH, I ZR 96/22, Rn. 18, 48 bis 51
- Verletzt ein ähnliches Produkt mein Urheberrecht? Nur wenn gerade die schutzbegründenden Elemente darin wiedererkennbar sind. Gleicher Stil, gleicher Trend oder bekannte Formen reichen nicht.BGH, I ZR 96/22, Rn. 57 bis 62
- Was gilt für Ersatzteile und Werbung mit „für USM Haller“? Die Verurteilung wegen der Werbung „neue Limited Edition für USM Haller“ hat Bestand, die Revision der Beklagten blieb insoweit ohne Erfolg. Ob der Vertrieb aller Komponenten eine unlautere Nachahmung ist, hat der Bundesgerichtshof nicht entschieden.BGH, I ZR 96/22, Rn. 68 bis 74
- Was ist jetzt zu tun? Wer Schutz beansprucht, dokumentiert die schutzbegründenden Merkmale samt Entwurfsunterlagen, bevor ein Streit beginnt. Wer abgemahnt wird, prüft zuerst, welche Elemente übernommen sein sollen.
Vor der Kontaktaufnahme lohnt es sich, Produktfotos, Entwurfsunterlagen und gegebenenfalls das Abmahnschreiben bereitzulegen.
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Was dieser Beitrag praktisch liefert
Vier Arbeitsmittel, jedes mit Sprungziel.
Worum es geht und was gilt
Mit Urteil vom 2. Juli 2026 hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zum Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst nach der Vorabentscheidung des EuGH in den verbundenen Rechtssachen „Mio und konektra“ fortgeführt. Gegenstand des Verfahrens ist das modulare USM-Haller-Möbelsystem. Der BGH präzisiert sowohl die Anforderungen an dessen mögliche Schutzfähigkeit als auch den Maßstab der Verletzungsprüfung. Seine bisherige Rechtsprechung zum Vergleich der Gesamteindrücke gibt er teilweise auf.
Ob das USM-Haller-Möbelsystem selbst urheberrechtlichen Schutz genießt, hat der BGH nicht abschließend entschieden. Darüber muss erneut das OLG Düsseldorf entscheiden.
Was gilt: Möbel und andere Gebrauchsgegenstände sind urheberrechtlich geschützt, wenn ihre Form freie und kreative Entscheidungen des Urhebers zum Ausdruck bringt, eine höhere Schwelle als bei anderen Werkarten gilt nicht. Auf die Absicht des Designers kommt es nicht entscheidend an, Museen und Fachkreise liefern nur ein Indiz, wenn sie die Gestaltung gerade wegen ihres kreativen Ausdrucks würdigen. Eine Verletzung liegt nur vor, wenn die schutzbegründenden Elemente in der neuen Gestaltung wiedererkennbar übernommen sind, einen Vergleich der Gesamteindrücke verlangt der Bundesgerichtshof dafür nicht mehr. Bei engem Gestaltungsspielraum kann der Schutz faktisch auf eine fast identische Übernahme beschränkt sein. Über die Werkqualität des Möbelsystems verhandelt jetzt erneut das Oberlandesgericht Düsseldorf, Bestand hat bereits die Verurteilung wegen irreführender Werbung mit „Limited Edition für USM Haller“.
¶I. Sachverhalt und Verfahrensgang
Die Klägerin vertreibt das modulare USM-Haller-Möbelsystem. Dieses besteht aus hochglanzverchromten Rundrohren, die über kugelförmige Verbindungsknoten zu einem quaderförmigen Gerüst verbunden werden. In das Gerüst können verschiedenfarbige metallene Trage- und Verschlussflächen eingesetzt werden. Die hierdurch gebildeten Korpusse lassen sich in unterschiedlichen Konfigurationen über- und nebeneinander anordnen.
Die fünf Gestaltungsmerkmale des Systems
- „eine beliebige Anzahl von rechtwinkligen Korpussen, die über- oder nebeneinander angebaut werden können“
- „dünne hochglanzverchromte Rohre, die an ihren Enden über hochglanzverchromte kugelförmige Verbindungsknoten zu einem tragenden Gerüst in Quaderform verbunden sind (Raumgitterstruktur)“
- „geringfügig größere Außendurchmesser der kugelförmigen Verbindungsknoten als der Durchmesser der Rohre“
- „Rohre und kugelförmige Verbindungsknoten stoßen unmittelbar aneinander“
- „innenliegende, bündig abschließende metallene Trage- und Verschlussflächen an den horizontalen und vertikalen Seitenflächen der Korpusse, die die Raumgitterstruktur nicht stören oder verkleiden“
Welche dieser Merkmale oder welche Kombination auf freien und kreativen Entscheidungen beruht, muss das Oberlandesgericht Düsseldorf jetzt feststellen.BGH, Urteil vom 2. Juli 2026, I ZR 96/22, USM Haller II, Rn. 2, Tatbestand, und Rn. 47
Die Beklagte bot zunächst Ersatz- und Erweiterungsteile für das USM-Haller-System an. Später erweiterte sie ihr Angebot auf sämtliche Komponenten, die zum Aufbau vollständiger Möbel erforderlich waren. Außerdem stellte sie Montageanleitungen bereit und bot einen Montageservice an. Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihrer Rechte an dem Möbelsystem und nahm die Beklagten vorrangig aus Urheberrecht, hilfsweise aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz in Anspruch (BGH, Urt. v. 2.7.2026 – I ZR 96/22, GRUR 2026, 1252 Rn. 1 ff. – USM Haller II).
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: […]
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke […]
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
Das LG Düsseldorf gab den auf das Möbelsystem bezogenen Klageanträgen aus Urheberrecht statt. Das OLG Düsseldorf verneinte dagegen die urheberrechtliche Werkqualität und gewährte der Klägerin lediglich wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz. Nach seiner Beurteilung beruhten die maßgeblichen Gestaltungsmerkmale entweder auf dem vorbekannten Formenschatz oder auf technischen und sonstigen äußeren Zwängen. Für die Frage, ob freie und kreative Entscheidungen vorlagen, stellte das Gericht zudem auf die Vorstellungen der Gestalter während des Schaffensprozesses ab (BGH, Urt. v. 2.7.2026 – I ZR 96/22, GRUR 2026, 1252 Rn. 10 – USM Haller II).
Unlauter handelt, wer […]
3. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat […]
Der BGH setzte das Revisionsverfahren aus und legte dem EuGH mehrere Fragen zum unionsrechtlichen Werkbegriff und zur Verletzungsprüfung vor (BGH, Beschl. v. 21.12.2023 – I ZR 96/22, GRUR 2024, 132 – USM Haller I). Der EuGH beantwortete diese gemeinsam mit einem schwedischen Vorabentscheidungsersuchen in seinem Urteil vom 4. Dezember 2025 (EuGH, Urt. v. 4.12.2025 – C-580/23 und C-795/23, GRUR 2026, 72 – Mio und konektra). Auf dieser Grundlage hob der BGH das Berufungsurteil hinsichtlich der urheberrechtlichen Ansprüche auf und verwies die Sache an das OLG Düsseldorf zurück.
Der Verfahrensweg
14. Juli 2020: Das Landgericht Düsseldorf gibt den Anträgen zum Möbelsystem aus Urheberrecht und den Anträgen zur Werbung wegen Irreführung statt.
2. Juni 2022: Das Oberlandesgericht Düsseldorf verneint die Werkqualität, spricht die Anträge zum Möbelsystem aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz zu und bestätigt die Irreführung. Beide Seiten legen Revision ein.
26. Oktober 2023: Der Bundesgerichtshof weist die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zu den markenrechtlichen Anträgen zurück.
21. Dezember 2023: Der Bundesgerichtshof setzt aus und legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG vor, USM Haller I.
30. Januar 2025: Mündliche Verhandlung vor der Ersten Kammer des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-580/23 und C-795/23.
8. Mai 2025: Generalanwalt M. Szpunar stellt seine Schlussanträge.
4. Dezember 2025: Der Gerichtshof beantwortet die Fragen gemeinsam mit denen des Svea hovrätt als schwedischem Patent- und Marktobergericht, Mio und konektra.
2. Juli 2026: Nach mündlicher Verhandlung am 23. April 2026 hebt der Bundesgerichtshof auf, soweit das Berufungsgericht die Ansprüche aus Urheberrecht abgewiesen hat, und verweist zurück. Die Revision der Beklagten weist er zurück.
Offen: Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf verhandelt erneut über die Werkqualität und gegebenenfalls über die Verletzung.
¶II. Entscheidung des BGH
1. Schutzgegenstand und Originalität
Nach Auffassung des BGH könne auch ein modulares Möbelsystem einen mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Schutzgegenstand bilden. Das USM-Haller-System bestehe aus wenigen wiederkehrenden Einzelelementen, die in Modulbauweise kombiniert würden und einen charakteristischen gestalterischen Gesamteindruck vermittelten. Der Schutzgegenstand müsse deshalb nicht auf ein bestimmtes, konkret aufgebautes Möbelstück beschränkt sein (BGH, Urt. v. 2.7.2026 – I ZR 96/22, GRUR 2026, 1252 Rn. 16 – USM Haller II).
Davon sei die Frage der Originalität zu unterscheiden. Für Werke der angewandten Kunst dürften keine höheren Anforderungen gelten als für andere Werkarten. Zwischen Design- und Urheberrecht bestehe insbesondere kein Regel-Ausnahme-Verhältnis, nach dem Gebrauchsgegenstände eine gegenüber sonstigen Werken gesteigerte Originalität erreichen müssten (EuGH, Urt. v. 4.12.2025 – C-580/23 und C-795/23, GRUR 2026, 72 Rn. 55–58 – Mio und konektra, sowie BGH, Urt. v. 2.7.2026 – I ZR 96/22, GRUR 2026, 1252 Rn. 18–26 – USM Haller II).
„Allerdings besteht zwischen dem geschmacksmusterrechtlichen und dem urheberrechtlichen Schutz kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinne, dass bei der Prüfung der Originalität von Gegenständen der angewandten Kunst höhere Anforderungen zu stellen wären als bei anderen Werkarten […]“.
Bei Gebrauchsgegenständen seien allerdings die Besonderheiten der Werkart zu berücksichtigen. Der gestalterische Spielraum könne durch technische, ergonomische, sicherheitsbezogene oder branchenübliche Vorgaben eingeschränkt sein. Auch das bloße Bestehen mehrerer Gestaltungsmöglichkeiten genüge nicht. Die Kreativität einer Entscheidung dürfe nicht bereits deshalb vermutet werden, weil sie nicht technisch oder anderweitig vorgegeben sei. Das Tatsachengericht müsse vielmehr die kreativen Entscheidungen in der konkreten Form des Gegenstands suchen und identifizieren (EuGH, Urt. v. 4.12.2025 – C-580/23 und C-795/23, GRUR 2026, 72 Rn. 61–65 – Mio und konektra, sowie BGH, Urt. v. 2.7.2026 – I ZR 96/22, GRUR 2026, 1252 Rn. 47–51 – USM Haller II).
Werkschutz vorprüfen: acht Fragen
Einschätzung von Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM Die Fragen folgen den Hinweisen des Bundesgerichtshofs an das Oberlandesgericht. Sie ersetzen keine Prüfung im Einzelfall.
- Welche konkreten Gestaltungsmerkmale sollen den Schutz begründen? Sie müssen sich in der Form selbst zeigen, das Gericht sucht und identifiziert sie dort (Rn. 51).
- Welche Merkmale geben Technik, Ergonomie, Sicherheit oder Branchenstandards vor? Solche Entscheidungen sind nicht frei und kreativ (Rn. 48, 49).
- Legt eine technische Funktion die Form einer Komponente fest? Dann fallen Idee und Ausdruck zusammen, und diese Komponente scheidet aus (Rn. 50).
- Was stammt aus dem vorbekannten Formenschatz? Geschützt sind dann nur die eigenen kreativen Elemente, etwa die Anordnung bekannter Formen (Rn. 52).
- Wurden ähnliche oder identische Gegenstände durch einen Urheber geschaffen? Das kann ein Indiz für eine schwache oder fehlende Gestaltungshöhe sein (Rn. 52). Die bloße Wahrscheinlichkeit einer ähnlichen Schöpfung rechtfertigt keine Versagung des Schutzes (Gerichtshof, Rn. 91 und Tenor Nr. 3).
- Beruht die ästhetische Wirkung auf freien und kreativen Entscheidungen? Die Wirkung allein begründet keinen Schutz (Rn. 43).
- Wurde das Produkt gerade wegen seines kreativen Ausdrucks ausgestellt oder ausgezeichnet? Eine Auszeichnung allein wegen Neuheit, technischer Leistung oder außergewöhnlichen Gebrauchswerts lässt keine Rückschlüsse zu, ebenso wenig eine Aufnahme allein wegen gesellschaftspolitischer Themen einer Sammlung (Rn. 37).
- Sind einzelne Teile selbst schutzfähig? Teile sind geschützt, wenn sie eigenständigen Ausdruck enthalten und an der Originalität des Ganzen teilhaben (Rn. 55).
Für den Prozess gilt nach der Senatsrechtsprechung, zuletzt im Vorlagebeschluss vor der Entscheidung des Gerichtshofs: Bei Gebrauchsgegenständen muss der Kläger „genau und deutlich“ darlegen, inwieweit sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind. Beruft sich der Beklagte auf vorbekanntes Formengut, muss er dessen Aussehen darlegen und beweisen. Das Urteil von 2026 greift diese Formel nicht erneut auf.BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2023, I ZR 96/22, Rn. 36
Einschätzung von Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM Wer Schutz geltend macht oder abwehrt, sichert deshalb früh Entwurfsunterlagen, Vorbilder und Vergleichsprodukte. Ohne sie lässt sich weder die kreative Entscheidung belegen noch der Formenschatz bestimmen.
BGH, Urteil vom 2. Juli 2026, I ZR 96/22, USM Haller II, Rn. 37, 43, 48 bis 52, 55Der BGH beanstandet zudem die vom OLG vorgenommene Berücksichtigung der subjektiven Sicht der Gestalter. Die Originalität sei für alle Werkarten einheitlich und objektiv anhand des konkret vorliegenden Werks zu beurteilen. Auf eine schöpferische Absicht oder auf das Bewusstsein, freie und kreative Entscheidungen zu treffen, komme es nicht entscheidend an. Maßgeblich sei der persönliche geistige Schöpfungsgehalt, soweit er im Werk selbst Ausdruck gefunden habe (BGH, Urt. v. 2.7.2026 – I ZR 96/22, GRUR 2026, 1252 Rn. 30–32 – USM Haller II).
„Die Prüfung der Originalität hat für alle Werkarten einheitlich, objektiv und ausgehend vom konkret vorgelegten Werk zu erfolgen. Auf die subjektive Sicht des Urhebers im Sinne einer schöpferischen Absicht oder des Bewusstseins freier kreativer Entscheidungen kommt es nicht entscheidend an.“
BGH, Urteil vom 2. Juli 2026, I ZR 96/22, USM Haller II, Rn. 30, sinngleich Leitsatz b
Auch die Verwendung des vorhandenen Formenschatzes schließe Originalität nicht aus. Eine eigene geistige Schöpfung könne sich insbesondere aus der kreativen Anordnung bereits bekannter Formen ergeben. Der Schutz erfasse dann jedoch nur die eigenen kreativen Elemente. Für einzelne Bestandteile eines Gebrauchsgegenstands gelte Entsprechendes. Auch diese könnten geschützt sein, soweit sie selbst Elemente enthielten, die einen eigenständigen Ausdruck des Urhebers darstellten und an der Originalität des Gesamtwerks teilhätten (EuGH, Urt. v. 4.12.2025 – C-580/23 und C-795/23, GRUR 2026, 72 Rn. 66, 78–80 – Mio und konektra, sowie BGH, Urt. v. 2.7.2026 – I ZR 96/22, GRUR 2026, 1252 Rn. 52–55 – USM Haller II).
Bei der Prüfung der Werkqualität könnten auch Umstände berücksichtigt werden, die erst nach der Entstehung der Gestaltung eingetreten seien. Die Aufnahme des USM-Haller-Systems in die Neue Sammlung in München und das Museum of Modern Art in New York begründe die Originalität zwar nicht. Sie könne hierfür aber ein Indiz darstellen. Voraussetzung sei, dass die Anerkennung gerade auf dem kreativen Ausdruck der Gestaltung beruhe. Eine Würdigung allein wegen der Neuheit, der technischen Leistung oder des außergewöhnlichen Gebrauchswerts lasse dagegen keinen entsprechenden Rückschluss zu (BGH, Urt. v. 2.7.2026 – I ZR 96/22, GRUR 2026, 1252 Rn. 33–39 – USM Haller II).
„Bei dieser Beurteilung ist allerdings stets zu beachten, dass die genannten Umstände nur dann Hinweise auf die Kreativität der Gestaltung sein können, wenn das Werk gerade aufgrund seines kreativen Ausdrucks in eine Ausstellung aufgenommen worden ist oder deswegen die Anerkennung in Fachkreisen gefunden hat […]“.
Auch eine besondere ästhetische Wirkung reiche für sich genommen nicht aus. Sie könne nur insoweit zur Begründung des Urheberrechtsschutzes beitragen, als sie auf freien und kreativen Entscheidungen beruhe und diese zum Ausdruck bringe (EuGH, Urt. v. 4.12.2025 – C-580/23 und C-795/23, GRUR 2026, 72 Rn. 67 f. – Mio und konektra, sowie BGH, Urt. v. 2.7.2026 – I ZR 96/22, GRUR 2026, 1252 Rn. 40–44 – USM Haller II).
2. Verletzungsprüfung und Schutzumfang
Für die Verletzungsprüfung seien die konkret identifizierbaren kreativen Elemente maßgeblich, auf denen die Originalität des älteren Werks beruhe. Nur deren Übernahme könne eine Urheberrechtsverletzung begründen. Der Rückgriff auf allgemeine Ideen, Stile, Trends oder den bekannten Formenschatz bleibe dagegen frei. Eine Verletzung liege deshalb nicht bereits vor, wenn der neue Gegenstand derselben gestalterischen Richtung folge wie das ältere Werk (EuGH, Urt. v. 4.12.2025 – C-580/23 und C-795/23, GRUR 2026, 72 Rn. 84, 86, 90 – Mio und konektra, sowie BGH, Urt. v. 2.7.2026 – I ZR 96/22, GRUR 2026, 1252 Rn. 57–59 – USM Haller II).
Die übernommenen kreativen Elemente müssten in der angegriffenen Gestaltung wiedererkennbar sein. Auch die Übernahme eines vergleichsweise kleinen Werkteils könne genügen, wenn dieser Teil selbst eine eigene geistige Schöpfung zum Ausdruck bringe (EuGH, Urt. v. 4.12.2025 – C-580/23 und C-795/23, GRUR 2026, 72 Rn. 85 f. – Mio und konektra, sowie BGH, Urt. v. 2.7.2026 – I ZR 96/22, GRUR 2026, 1252 Rn. 60 – USM Haller II).
„[…] dass für die Feststellung einer Urheberrechtsverletzung zu bestimmen ist, ob kreative Elemente des geschützten Werks wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden sind. Unerheblich sind der durch die beiden einander gegenüberstehenden Gegenstände erzeugte Gesamteindruck und die Gestaltungshöhe des Werks.“
EuGH (Erste Kammer), Urteil vom 4. Dezember 2025, C-580/23 und C-795/23, Tenor Nr. 3, ebenso Rn. 92
An seiner bisherigen Rechtsprechung zum Vergleich der Gesamteindrücke hält der BGH ausdrücklich nicht fest. In „Porsche 911“ und „Vitrinenleuchte“ hatte der Senat für die Wiedererkennbarkeit noch einen Vergleich des Gesamteindrucks der neuen Gestaltung mit demjenigen des älteren Werks verlangt. Ein solcher Vergleich sei für den Designschutz maßgeblich. Für die urheberrechtliche Verletzungsprüfung komme es dagegen darauf an, ob gerade die den Schutz des älteren Werks begründenden Elemente in der neuen Gestaltung noch wiederzuerkennen seien (EuGH, Urt. v. 4.12.2025 – C-580/23 und C-795/23, GRUR 2026, 72 Rn. 87 – Mio und konektra, sowie BGH, Urt. v. 2.7.2026 – I ZR 96/22, GRUR 2026, 1252 Rn. 61 f. – USM Haller II).
„Für den Urheberrechtsschutz kommt es dagegen entscheidend darauf an, ob die den Urheberrechtsschutz des älteren Werks begründenden Elemente in der neuen Gestaltung verblassen, also nicht mehr wiederzuerkennen sind.“
BGH, Urteil vom 2. Juli 2026, I ZR 96/22, USM Haller II, Rn. 62
Die angegriffene Gestaltung sei gleichwohl weiterhin insgesamt zu betrachten. Würden ausschließlich die übernommenen Elemente isoliert betrachtet, wären sie bei unveränderter Übernahme stets wiedererkennbar. Maßgeblich sei deshalb, ob die geschützten Elemente auch im Gesamtzusammenhang des neuen Gegenstands noch wiederzuerkennen seien oder dort verblassten (BGH, Urt. v. 2.7.2026 – I ZR 96/22, GRUR 2026, 1252 Rn. 62 – USM Haller II).
Verletzung prüfen: vier Schritte
- Schutzbegründende Elemente benennen. Nur die Übernahme der konkret identifizierbaren kreativen Elemente, die die Originalität des älteren Werks begründen, verletzt das Urheberrecht (Rn. 57).
- Übernahme ohne Zustimmung feststellen. Auch ein vergleichsweise kleiner Teil genügt, wenn er selbst die eigene geistige Schöpfung des Urhebers zum Ausdruck bringt (Rn. 60).
- Freie Bereiche aussondern. Derselbe Trend, dieselbe künstlerische Strömung, allgemeine Ideen, Stile und der bekannte Formenschatz bleiben frei (Rn. 59). Eine bewiesene unabhängige ähnliche Schöpfung ist keine Verletzung (Gerichtshof, Rn. 91).
- Wiedererkennbarkeit im Ganzen prüfen. Maßgeblich ist, ob die geschützten Elemente in der neuen Gestaltung insgesamt noch zu erkennen sind oder verblassen. Ein Vergleich der Gesamteindrücke ist nicht gefordert (Rn. 62).
Auch das Verhältnis von Gestaltungshöhe und Schutzumfang ordnet der BGH neu. Der rechtliche Umfang des Urheberrechtsschutzes hänge nicht davon ab, in welchem Maß der Urheber seine schöpferische Freiheit genutzt habe. Für Werke der angewandten Kunst seien insoweit dieselben rechtlichen Maßstäbe anzulegen wie für andere Werke (EuGH, Urt. v. 4.12.2025 – C-580/23 und C-795/23, GRUR 2026, 72 Rn. 88 – Mio und konektra, sowie BGH, Urt. v. 2.7.2026 – I ZR 96/22, GRUR 2026, 1252 Rn. 63–67 – USM Haller II).
Die Gestaltungshöhe könne sich allerdings tatsächlich auf die Wiedererkennbarkeit auswirken. Ein Werk mit besonderer Gestaltungshöhe werde bei einer Übernahme eher noch wiedererkennbar sein als ein Werk mit geringerer Gestaltungshöhe. Insbesondere bei Gebrauchsgegenständen könne der funktional eingeschränkte Gestaltungsspielraum deshalb faktisch zu einem engen Schutzbereich führen, der unter Umständen erst bei einer nahezu identischen Übernahme eingreife. Der BGH versteht dies nicht als rechtliche Abstufung des Schutzumfangs, sondern als Folge der tatsächlichen Wiedererkennbarkeit der kreativen Elemente (BGH, Urt. v. 2.7.2026 – I ZR 96/22, GRUR 2026, 1252 Rn. 63–67 – USM Haller II).
„Damit hängt es faktisch auch von der Gestaltungshöhe ab, ob die Übernahme kreativer Elemente in eine neue Gestaltung wiedererkennbar ist und damit das Urheberrecht verletzt.“
BGH, Urteil vom 2. Juli 2026, I ZR 96/22, USM Haller II, Rn. 67, sinngleich Leitsatz g
Daneben bestätigt der BGH die Verurteilung wegen irreführender Werbung mit den Angaben „neue Limited Edition für USM Haller“ und „Sondereditionen für USM Haller“. Das Berufungsgericht habe rechtsfehlerfrei angenommen, dass der angesprochene Verkehr hieraus zumindest auf lizenzrechtliche oder vergleichbare vertragliche Beziehungen zum Originalhersteller schließen könne (BGH, Urt. v. 2.7.2026 – I ZR 96/22, GRUR 2026, 1252 Rn. 69–73 – USM Haller II).
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
1. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, […] geografische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen […]
¶III. Einordnung und Ausblick
Die Entscheidung senkt die allgemeine urheberrechtliche Schutzschwelle für Produktdesign nicht ab. Sie stellt vielmehr klar, dass für Werke der angewandten Kunst keine zusätzliche, gegenüber anderen Werkarten erhöhte Schutzschwelle gilt. Die allgemeinen Anforderungen an die Originalität bleiben bestehen. Ein vorhandener Gestaltungsspielraum, eine besondere ästhetische Wirkung oder die Anerkennung als Designklassiker genügen für sich genommen nicht.
Zentral ist die konkrete Bestimmung der schutzbegründenden Elemente. Das gilt sowohl für die Werkqualität als auch für die Verletzungsprüfung. Zunächst ist festzustellen, worin die eigene geistige Schöpfung des älteren Werks liegt. Anschließend ist zu prüfen, ob gerade diese Elemente in der angegriffenen Gestaltung wiedererkennbar übernommen wurden.
Der BGH grenzt die urheberrechtliche Verletzungsprüfung damit deutlicher vom Designrecht ab. Der Vergleich der Gesamteindrücke scheidet als eigenständiger Maßstab aus. Gleichzeitig bleibt die angegriffene Gestaltung als Ganzes für die Wiedererkennbarkeit relevant. Zu unterscheiden sind daher der aufgegebene Gesamteindrucksvergleich und die weiterhin erforderliche Betrachtung der neuen Gestaltung insgesamt. Wie trennscharf diese Unterscheidung in Grenzfällen sein wird, bleibt abzuwarten.
Auch die häufig verwendete Formel, eine hohe Gestaltungshöhe führe zu einem weiten und eine geringe Gestaltungshöhe zu einem engen Schutzbereich, lässt sich nach „Mio und konektra“ und „USM Haller II“ nicht unverändert fortführen. Als rechtliche Abstufung des Schutzumfangs lässt sie sich nicht mehr halten. Tatsächlich bleibt die Gestaltungshöhe aber relevant. Ausdrucksstarke schöpferische Elemente werden in einer veränderten Gestaltung regelmäßig eher wiedererkennbar bleiben als nur schwach ausgeprägte.
Ob das USM-Haller-Möbelsystem selbst die Voraussetzungen eines urheberrechtlich geschützten Werks erfüllt, bleibt offen. Das OLG Düsseldorf muss nun feststellen, welche Merkmale oder Merkmalskombinationen des Systems auf freien und kreativen Entscheidungen beruhen. Erst wenn es die Werkqualität bejaht, ist zu prüfen, ob diese Elemente in den angegriffenen Gestaltungen wiedererkennbar übernommen wurden.
Was aus dem Urteil nicht folgt
- Keine Entscheidung, dass das USM-Haller-System ein Werk ist. Der Bundesgerichtshof hat zurückverwiesen, weil eine Sachentscheidung weitere Feststellungen erfordert (Rn. 45, 47).
- Kein Wegfall der Schutzschwelle. Der Senat verweist weiter auf seine Rechtsprechung, nach der eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern ist, also ein Grad, der Individualität überhaupt erkennen lässt (Rn. 64).
- Keine Entscheidung zum Nachahmungsschutz. Ob der Vertrieb aller Komponenten nach § 4 Nr. 3 UWG unlauter ist, hat der Bundesgerichtshof nicht geprüft. Die Revision der Beklagten ist insoweit gegenstandslos, solange über das Urheberrecht nicht rechtskräftig entschieden ist (Rn. 68).
- Kein Urteil über das Ersatzteilgeschäft. Das reine Ersatzteilgeschäft der Beklagten hatte die Klägerin nicht beanstandet, Gegenstand ist der Vertrieb aller Komponenten für vollständige Möbel (Rn. 4, 5).
- Keine Entscheidung zum Markenrecht. Die markenrechtlichen Anträge sind nicht in die Revisionsinstanz gelangt (Rn. 8).
Wer aus dem Urteil liest, Möbeldesign sei jetzt leichter urheberrechtlich geschützt oder jeder ähnliche Nachbau verletze das Urheberrecht, liest es falsch. Es klärt die Prüfmaßstäbe für beides, die Antwort im Fall USM Haller steht noch aus.
BGH, Urteil vom 2. Juli 2026, I ZR 96/22, USM Haller II, Rn. 4, 5, 8, 45, 47, 64, 68„USM Haller II“ präzisiert damit vor allem die Methode der urheberrechtlichen Prüfung. Sowohl die Schutzfähigkeit als auch die Verletzung sind anhand der konkret schöpferischen Elemente zu bestimmen. Zugleich werden die Grenzen gegenüber technischen Vorgaben, dem vorbekannten Formenschatz und lediglich ähnlichen Gestaltungsrichtungen deutlicher.
Was das Urteil für Ihre Branche bedeutet
Einschätzung von Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM Die rechte Spalte gibt seine Einschätzung wieder, die mittlere den Inhalt des Urteils.
| Branche | Was das Urteil sagt | Einschätzung |
|---|---|---|
| Hersteller und Designbüros | Keine höhere Hürde für Gebrauchsgegenstände, geschützt sind aber nur Elemente, die sich in der Form als kreative Entscheidung zeigen (Rn. 18, 51). Absicht und Entwurfsgeschichte allein genügen nicht (Rn. 30, 32). | Kreative Entscheidungen in der Form belegen, nicht nur die Absicht. Bei engem Spielraum zusätzlich auf eingetragenes Design setzen, weil das Urheberrecht dort faktisch oft nur gegen fast identische Kopien hilft. |
| Ersatzteil- und Zubehörhandel | Ob Ersatzteile oder ganze Systeme nachgebaut werden dürfen, entscheidet das Urteil nicht (Rn. 68). Nach der vom Bundesgerichtshof gebilligten Würdigung des Oberlandesgerichts vermittelt „Limited Edition für USM Haller“ eine Verbindung zum Hersteller (Rn. 70, 73). | Kompatibilität sachlich beschreiben, ohne Begriffe wie Edition oder Sonderedition. Wer vom Ersatzteil zum Komplettsystem übergeht, lässt das Risiko vorher prüfen. |
| Onlinehandel und Marketing | Abbildungen zusammengebauter Möbel und Montageanleitungen waren Teil des beanstandeten Angebots (Rn. 4). Eine Verletzung richtet sich nach der Wiedererkennbarkeit der geschützten Elemente in der neuen Gestaltung insgesamt (Rn. 62). | Bei einer Abmahnung verlangen, dass die schutzbegründenden Elemente benannt werden. Der pauschale Hinweis auf einen Designklassiker genügt dafür nicht. |
¶Häufige Fragen
Neun Fragen aus der Beratungspraxis. Jede Antwort beruht auf einem Abschnitt dieses Beitrags.
Ist das USM-Haller-Möbelsystem urheberrechtlich geschützt?
Das steht noch nicht fest. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf am 2. Juli 2026 aufgehoben, soweit es die Ansprüche aus Urheberrecht abgewiesen hatte, und die Sache zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht muss nun feststellen, welche Merkmale des Systems auf freien und kreativen Entscheidungen beruhen. Erst danach stellt sich die Frage, ob die Komponenten der Beklagten diese Elemente wiedererkennbar übernehmen.
Gelten für Möbel und Produktdesign strengere Anforderungen als für Kunst?
Nein. Zwischen Design- und Urheberrecht besteht kein Regel-Ausnahme-Verhältnis, nach dem Gegenstände der angewandten Kunst eine höhere Originalität erreichen müssten. Das hat der Gerichtshof der Europäischen Union am 4. Dezember 2025 entschieden, der Bundesgerichtshof folgt dem. Bei Gebrauchsgegenständen sind aber technische, ergonomische und sicherheitsbezogene Vorgaben sowie Branchenstandards zu berücksichtigen. Sie begrenzen den Spielraum für kreative Entscheidungen.
Kommt es darauf an, was der Designer beim Entwurf beabsichtigt hat?
Nicht entscheidend. Die Originalität ist für alle Werkarten einheitlich, objektiv und ausgehend vom konkret vorgelegten Werk zu prüfen. Absichten gehören zum Bereich der Ideen. Das Gericht darf Schaffensprozess und Absichten berücksichtigen, soweit sie im Gegenstand selbst zum Ausdruck kommen, seine Beurteilung aber nicht maßgeblich darauf stützen. Äußerungen des Designers ersetzen deshalb nicht die Prüfung der Form.
Hilft es, wenn ein Möbel im Museum steht?
Ja, aber nur als Indiz. Die Aufnahme in eine Ausstellung oder die Anerkennung in Fachkreisen kann auf Originalität hindeuten, wenn sie gerade auf dem kreativen Ausdruck der Gestaltung beruht. Wurde das Stück allein wegen seiner Neuheit, seiner technischen Leistung oder seines außergewöhnlichen Gebrauchswerts ausgezeichnet, lässt das keinen Rückschluss zu. Erforderlich oder entscheidend sind solche Umstände nicht.
Wann verletzt ein Nachbau das Urheberrecht an einem Designobjekt?
Wenn er ohne Zustimmung gerade die kreativen Elemente übernimmt, die den Schutz des Originals begründen, und diese in der neuen Gestaltung wiedererkennbar sind. Dabei ist die neue Gestaltung insgesamt zu betrachten. Verblassen die übernommenen Elemente dort, liegt keine Verletzung vor. Wer nur demselben Trend oder Stil folgt oder bekannte Formen verwendet, verletzt das Urheberrecht nicht.
Was hat sich am Vergleich der Gesamteindrücke geändert?
Bisher verlangte der Bundesgerichtshof für die Wiedererkennbarkeit einen Vergleich der Gesamteindrücke von neuer Gestaltung und älterem Werk, etwa in den Entscheidungen Porsche 911 und Vitrinenleuchte. Daran hält er nicht fest, weil dieser Vergleich dem Designrecht zugeordnet ist. Geprüft wird nun, ob die schutzbegründenden Elemente in der neuen Gestaltung wiederzuerkennen sind. Die neue Gestaltung ist dabei weiterhin insgesamt in den Blick zu nehmen.
Hat ein Werk mit geringer Gestaltungshöhe nur einen engen Schutzbereich?
Rechtlich nicht mehr. Der Umfang des Schutzes hängt nach dem Gerichtshof der Europäischen Union nicht davon ab, wie weit der Urheber seine schöpferische Freiheit genutzt hat. Faktisch bleibt die Gestaltungshöhe aber wichtig, weil schwach ausgeprägte Elemente in einer veränderten Gestaltung seltener wiederzuerkennen sind. Bei Gebrauchsgegenständen kann der Schutz deshalb im Ergebnis auf eine fast identische Übernahme beschränkt sein.
Darf man Ersatz- und Erweiterungsteile für ein Designmöbel anbieten?
Das Urteil beantwortet das nicht. Das reine Ersatzteilgeschäft der Beklagten hatte die Klägerin nicht beanstandet, streitig ist der Vertrieb sämtlicher Komponenten für vollständige Möbel. Ob darin eine Verletzung des Urheberrechts liegt, entscheidet das Oberlandesgericht Düsseldorf nach den neuen Maßstäben. Den Nachahmungsschutz nach § 4 Nr. 3 UWG hat der Bundesgerichtshof nicht geprüft.
Ist Werbung mit „Limited Edition für“ ein fremdes Markenprodukt zulässig?
Im Fall USM Haller nicht. Die Verurteilung wegen der Angaben „neue Limited Edition für USM Haller“ und „Sondereditionen für USM Haller“ hat Bestand, der Bundesgerichtshof hat die Revision insoweit zurückgewiesen. Nach der von ihm gebilligten Würdigung des Oberlandesgerichts erwartet der Verkehr Sondereditionen vom Hersteller des Originals und geht zumindest von lizenzrechtlichen oder ähnlichen Vereinbarungen mit ihm aus. Auch die Präposition „für“ änderte daran nichts. Das ist eine Beurteilung des Einzelfalls.
Begriffe
- Werk der angewandten Kunst
- Gebrauchsgegenstand mit künstlerischer Gestaltung, etwa ein Möbel oder eine Leuchte. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG zählt solche Werke zu den Werken der bildenden Künste. Geschützt sind sie, wenn sie persönliche geistige Schöpfungen sind, § 2 Abs. 2 UrhG.
- Originalität
- Unionsrechtliche Schutzvoraussetzung. Ein Gegenstand ist ein Original, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie und kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Im deutschen Recht entspricht dem die persönliche geistige Schöpfung.
- Gestaltungshöhe
- Maß, in dem eine Gestaltung Individualität erkennen lässt. Der Bundesgerichtshof verlangt eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe. Nach USM Haller II bestimmt sie den rechtlichen Schutzumfang nicht, wirkt aber faktisch auf die Wiedererkennbarkeit.
- Wiedererkennbarkeit
- Maßstab der Verletzungsprüfung. Eine Verletzung setzt voraus, dass die schutzbegründenden Elemente des älteren Werks in der neuen Gestaltung zu erkennen sind und dort nicht verblassen.
- vorbekannter Formenschatz
- Formen und Gestaltungen, die vor dem Werk bekannt waren. Ihre Verwendung schließt Originalität nicht aus, geschützt sind dann aber nur die eigenen kreativen Elemente, etwa ihre Anordnung.
- ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz
- Schutz gegen unlautere Nachahmung nach § 4 Nr. 3 UWG, unabhängig vom Urheberrecht. Er setzt wettbewerbliche Eigenart und besondere Umstände voraus, etwa eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft.
Quellen
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. Juli 2026, I ZR 96/22, USM Haller II, ECLI:DE:BGH:2026:020726UIZR96.22.0, GRUR 2026, 1252, Leitsätze a bis g, Rn. 1 bis 74, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, bundesgerichtshof.de, abgerufen am 20.10.2026.
- Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 123/2026 vom 2. Juli 2026, Urheberrechtliche Schutzfähigkeit des USM Haller Möbelsystems, bundesgerichtshof.de, abgerufen am 20.10.2026.
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Dezember 2023, I ZR 96/22, USM Haller I, ECLI:DE:BGH:2023:211223BIZR96.22.0, GRUR 2024, 132 = WRP 2024, 209, Rn. 36, bundesgerichtshof.de, abgerufen am 20.10.2026.
- Gerichtshof der Europäischen Union (Erste Kammer), Urteil vom 4. Dezember 2025, C-580/23 und C-795/23, Mio und konektra, ECLI:EU:C:2025:941, GRUR 2026, 72 = WRP 2026, 51, Rn. 48 bis 92 und Tenor, Verfahrenssprachen Deutsch und Schwedisch, Volltext liegt der Kanzlei vor, Dokumentenseite curia.europa.eu, C-580/23, abgerufen am 20.10.2026.
- Schlussanträge des Generalanwalts M. Szpunar vom 8. Mai 2025, C-580/23 und C-795/23, Mio und konektra, Nrn. 41, 45, 49, 54, 70 und 71, wiedergegeben nach dem Urteil des Gerichtshofs, Rn. 62, 71, 78 und 90, und dem Urteil des Bundesgerichtshofs, Rn. 32 und 59.
- Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz), § 2, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 20.10.2026.
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 4 Nr. 3 und § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 4 und § 5 auf gesetze-im-internet.de, abgerufen am 20.10.2026.
- Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1, ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10, eur-lex.europa.eu, abgerufen am 20.10.2026.
- Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 2. Juni 2022, I-20 U 259/20, ZUM 2024, 282, und Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 14. Juli 2020, 14c O 57/19, Inhalt wiedergegeben nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Juli 2026, Rn. 7, 10 bis 12 und Angabe der Vorinstanzen.
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. April 2022, I ZR 222/20, Porsche 911, GRUR 2022, 899, und Urteil vom 15. Dezember 2022, I ZR 173/21, Vitrinenleuchte, GRUR 2023, 571, wiedergegeben nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Juli 2026, Rn. 62 und 64.
Zur Quellenlage
Alle wörtlichen Zitate und Randnummern des Bundesgerichtshofs stammen aus der Entscheidungsfassung des Gerichts. Die Randnummern des Gerichtshofs der Europäischen Union folgen dem Volltext seines Urteils und stimmen mit den Zitaten des Bundesgerichtshofs überein. Schlussanträge und Vorinstanzen sind so wiedergegeben, wie die Urteile sie zitieren. Die Normkarten folgen gesetze-im-internet.de, Auslassungen sind mit […] gekennzeichnet. § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG ist in der aktuellen Fassung abgebildet, die das Merkmal der betrieblichen Herkunft unverändert enthält. Eine neue Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist bis zum Rechtsstand nicht bekannt.
- Urheberrecht bei ITMR: Schutz, Lizenzen und Verletzung
- Designrecht: Eintragung, Schutzumfang und Durchsetzung
- Wettbewerbsrecht: Nachahmung, Irreführung und Abmahnung
- Birkenstock-Sandale: Bundesgerichtshof zur Werkqualität von Gebrauchsgegenständen
- Abmahnung erhalten: Frist, Unterlassungserklärung und Kosten
Zur Verfasserin
Mina Afshar ist Wissenschaftliche Mitarbeiterin der ITMR Rechtsanwälte PartGmbB in Düsseldorf und Rechtsreferendarin am Landgericht Wuppertal. Ihre Interessen liegen im gewerblichen Rechtsschutz, im Wettbewerbs-, Marken- und Patentrecht sowie im Medien-, Presse- und Urheberrecht. Die im Beitrag als solche gekennzeichneten Einschätzungen stammen von Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM, Rechtsanwalt und Partner, Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.
Zitiervorschlag: Afshar, USM Haller II: Urheberrecht an Möbeln und Produktdesign, ITMR Rechtsanwälte, 20. Oktober 2026, itmr-legal.de/blog/usm-haller-urheberrecht-angewandte-kunst.
Änderungsprotokoll
- 20. Oktober 2026 · ErstveröffentlichungErstfassung zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Juli 2026, I ZR 96/22, USM Haller II, mit Randnummern aus der Entscheidungsfassung des Gerichts.
Inhalt
Rechtsstand: . Der Beitrag gibt die Rechtslage zum genannten Datum wieder. Ob ein Produkt urheberrechtlich geschützt ist und ob ein anderes Produkt es verletzt, hängt von den konkreten Gestaltungsmerkmalen ab. Eine neue Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Ausgangsverfahren ist bis zum Rechtsstand nicht bekannt.
Wie ITMR solche Fälle führt
Drei Ausgangslagen, die in der Beratung wiederkehren, und was in jeder von ihnen zuerst geschieht.
Wir bestimmen mit Ihnen die Merkmale, die auf freien und kreativen Entscheidungen beruhen, und sichern die Entwurfsunterlagen. Daneben prüfen wir Designanmeldung und Marke, weil der Urheberrechtsschutz bei Gebrauchsgegenständen oft eng bleibt.
Gesichert werden Angebot, Abbildungen und ein Testkauf. Danach prüfen wir Urheberrecht, Designrecht und Nachahmungsschutz nebeneinander und bereiten Abmahnung oder Eilverfahren vor.
Geprüft wird, welche Elemente übernommen sein sollen und ob sie in Ihrem Produkt wiedererkennbar sind. Die Unterlassungserklärung wird nicht ungeprüft abgegeben, Fristen werden gesichert.
Erst die Merkmale, dann der Vergleich
Wer Schutz beansprucht oder abwehrt, muss die schutzbegründenden Elemente benennen können. Nach USM Haller II entscheidet sich der Fall an diesen Elementen, nicht am Vergleich der Gesamteindrücke.
Zum Leistungsumfang siehe Urheberrecht und Designrecht.