Negative Feststellungsklage: Bedeutung und Definition
Definition: Mit der negativen Feststellungsklage lässt ein Abgemahnter gerichtlich feststellen, dass der behauptete Anspruch nicht besteht (§ 256 ZPO). Das nötige Feststellungsinteresse ergibt sich regelmäßig schon daraus, dass sich der Gegner eines Anspruchs berühmt, etwa in einer Abmahnung.
Erhebt der Abmahnende später Leistungsklage auf Unterlassung, entfällt das Feststellungsinteresse, sobald diese Klage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann; die Feststellungsklage ist dann für erledigt zu erklären. Wird zu Unrecht abgemahnt, kann der Abgemahnte zudem Ersatz seiner Rechtsverteidigungskosten verlangen, im Wettbewerbsrecht nach § 13 Abs. 5 UWG und im Urheberrecht nach § 97a Abs. 4 UrhG. Eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung kann einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 15.07.2005, GSZ 1/04).
Bedeutung für Sie
Die Klage verschafft Rechtssicherheit, wenn der Abmahnende weder klagt noch die Sache fallen lässt. Sie ist ein Mittel für eindeutige Fälle, denn bei einer Niederlage trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens.
Mehr dazu: Abwehr von Abmahnungen
Rechtsgrundlagen
- § 256 ZPO Normtext § 256 ZPO (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 9 Urteile zu § 256 ZPO
- § 13 Abs. 5 UWG Normtext § 13 Abs. 5 UWG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 19 Urteile zu § 13 UWG
- § 97a Abs. 4 UrhG Normtext § 97a Abs. 4 UrhG (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 5 Urteile zu § 97a UrhG
- § 823 BGB Normtext § 823 BGB (amtlicher Text, öffnet neues Fenster) (öffnet in neuem Tab) 27 Urteile zu § 823 BGB
Passende Urteile
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