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Schwarze Liste des UWG: Bedeutung und Definition

Definition: Die sogenannte Schwarze Liste im Anhang zum UWG zählt geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern auf, die stets unzulässig sind, ohne dass es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Dazu gehören etwa Lockangebote, falsche Gütesiegel, gefälschte Bewertungen und Kaufaufforderungen an Kinder.

Die im Anhang aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig (§ 3 Abs. 3 UWG). Die Liste beruht auf der europäischen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und umfasst derzeit 32 Tatbestände, darunter unwahre Angaben über Gütezeichen (Nr. 2), Lockangebote (Nr. 5), Schleichwerbung (Nr. 11), versteckte Werbung in Suchergebnissen (Nr. 11a), unechte Verbraucherbewertungen (Nr. 23b und 23c) und direkte Kaufappelle an Kinder (Nr. 28). Verstöße begründen Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz (§§ 8, 9 UWG); Verbraucher können seit 2022 selbst Schadensersatz verlangen (§ 9 Abs. 2 UWG).

Bedeutung für Sie

Bei einem Tatbestand der Schwarzen Liste gibt es keine Rechtfertigung und keine Spürbarkeitsprüfung. Prüfen Sie Werbemaßnahmen gezielt gegen diese Liste, denn Verstöße sind leicht abmahnbar.

Mehr dazu: Wettbewerbsrecht

Rechtsgrundlagen

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. ITMR Rechtsanwälte PartGmbB.