Medien- und Kommunikationsrecht · Social-Media-Recht · Gameslaw · DSA umsetzen
Social Media erst ab 15: Was heißt das für mein Angebot?
Die EU-Kommission will mit dem KIDS Act eigene Konten in sozialen Netzwerken mit Risikofunktionen erst ab 15 zulassen und Games, App-Stores und KI-Begleiter in die Pflicht nehmen. Art. 28 DSA gilt bereits heute und soll es auch bleiben.
Auf einen Blick: Was Sie jetzt tun
- Gilt der KIDS Act schon? Nein. Er ist ein Vorschlag vom 17. September 2026 und gälte erst sechs Monate nach seinem Inkrafttreten.Art. 43 COM(2026) 681
- Betrifft er mein Angebot? Erfasst wären Netzwerke, Video-Plattformen, App-Stores, Spiele, Betriebssysteme, KI-Begleiter und Chatbots, anders als beim DSA auch kleine Anbieter.Art. 2 Abs. 1 COM(2026) 681, Begründung S. 7
- Muss ich Kinder jetzt aussperren? Nein, ein gesetzliches Mindestalter gibt es heute nicht. Online-Plattformen müssen Minderjährige aber schon jetzt angemessen schützen.Art. 28 Abs. 1 DSA
- Was tue ich heute? Der Umsetzungsplan für die heutige Rechtslage führt durch die geltenden Pflichten, die Vorbereitung auf den KIDS Act zeigt, was Sie gleich mitbauen.
Oder direkt anrufen: +49 211 737 547-70. Plattformen starten mit DSA umsetzen, Spielestudios mit Gameslaw.
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Die Antwort in fünf Sätzen
Der KIDS Act ist ein Vorschlag der EU-Kommission vom 17.09.2026 und gälte erst sechs Monate nach seinem Inkrafttreten (Art. 43 COM(2026) 681). Netzwerke und Video-Plattformen mit Risikofunktionen dürften Kindern unter 15 kein eigenes Konto geben, ab 13 wären begrenzte Konten über die Eltern möglich (Art. 6 COM(2026) 681). Spiele, App-Stores, KI-Begleiter und Chatbots bekämen keine pauschale Grenze von 15 Jahren, wohl aber Pflichten zu Gestaltung und Elternwerkzeugen, auch für kleine Anbieter (Art. 8, 14 bis 16 COM(2026) 681). Heute verpflichtet Art. 28 Abs. 1 DSA Online-Plattformen, Minderjährige angemessen zu schützen, und die strukturellen Vorsorgemaßnahmen setzt in Deutschland die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz durch (§ 12 Abs. 2 DDG). Wer die Leitlinien zu Art. 28 DSA jetzt umsetzt, erfüllt nach der Begründung des Vorschlags bereits die meisten seiner Designpflichten (Begründung COM(2026) 681).
Worum es geht
Die Kommission will den Schutz Minderjähriger im Netz in einer eigenen Verordnung bündeln, die den Digital Services Act (DSA) ergänzt.Pressemitteilung IP/26/1890 Art. 1 COM(2026) 681 Bis sie gilt, bleibt es bei Art. 28 DSA und dem Jugendschutzgesetz. Anbieter fragen, was heute Pflicht ist und was sich gleich zukunftsfest bauen lässt.
Fall NordwerkStation 1 von 7Ein Koopspiel mit Chat, Truhen und KI-Begleiter≡›
Fiktives Beispiel, keine Gerichtsentscheidung: Die eigenständige Nordwerk Interactive GmbH in Essen hat 38 Beschäftigte und 7 Millionen Euro Jahresumsatz. Ihr kostenloses Koopspiel „Tidebreakers“ ist von der USK ab 12 Jahren freigegeben und bietet Chat, Gilden, einen Battle Pass, Truhen mit Zufallsinhalt, ein öffentliches Forum und den KI-Begleiter „Kiko“, der sich an frühere Gespräche erinnert. Der Publisher fragt, ob jetzt eine Sperre unter 15 nötig ist.
¶KIDS Act und Ihr Angebot: So ordnen Sie die Lage heute ein
Online-Plattformen müssen Minderjährige angemessen schützen, Spiele brauchen in der Regel eine Alterskennzeichnung, ein gesetzliches Mindestalter gibt es nicht.Art. 28 Abs. 1 DSA § 14a Abs. 1 JuSchG
Eigene Konten erst ab 15 bei Netzwerken und Video-Plattformen mit Risikofunktionen, Pflichten für sieben Dienstarten, auch für kleine Anbieter.Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 COM(2026) 681
Der Umsetzungsplan ordnet die heutigen Pflichten, die Vorbereitung zeigt, was sich für den Vorschlag mitbauen lässt.
Die Übersicht stellt für jedes Thema das geltende Recht neben den Vorschlag, und ein Klick auf das Thema führt zur ausführlichen Darstellung der heutigen Rechtslage.
| Thema | Heute geltendes Recht | Nach dem Vorschlag |
|---|---|---|
| Plattformen und kleine Anbieter | angemessener Schutz, keine Profiling-Werbung an erkennbar Minderjährige, Kleinst- und Kleinunternehmen ausgenommen (Art. 28, 19 DSA) | Pflichten je Dienstart, auch für kleine Anbieter (Art. 2 Abs. 1, Begründung S. 7) |
| Mindestalter | kein gesetzliches, eigene Einwilligung erst ab 16 bei direkt an Kinder gerichteten Online-Diensten, wenn der Anbieter sich auf Einwilligung stützt (Art. 8 Abs. 1 DSGVO) | eigenes Konto bei Netzwerken und Video-Plattformen mit Risikofunktionen erst ab 15, begrenztes Konto über die Eltern ab 13 (Art. 6) |
| Feeds und Push-Mitteilungen | unverbindliche Erwartungen der Leitlinien zu Art. 28 DSA | Pflichten für Netzwerke und Video-Plattformen, teils auch Spiele, mit Sanktionen (Art. 9 bis 13, 15, 34) |
| Online-Spiele | Alterskennzeichen, in das Chat und Käufe einfließen (§ 10b Abs. 3 JuSchG) | keine pauschale Grenze von 15, aber Kontaktschutz und Elternwerkzeuge, unter 13 nur über die Elternwerkzeuge (Art. 15) |
| KI-Begleiter und Chatbots | Hinweis auf die KI, Verbot der Ausnutzung altersbedingter Schwächen (Art. 50 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Buchst. b KI-VO) | kein Gesprächsgedächtnis als Voreinstellung für Minderjährige, Tests vor dem Start (Art. 14) |
| Altersprüfung | nach dem Risiko des Dienstes, so die Leitlinien, keine Pflicht zu zusätzlichen Daten (Art. 28 Abs. 3 DSA) | ohne Identifizierung, für die Grenze von 15 nur eine zertifizierte EU-Lösung (Art. 28, Art. 29 Abs. 2) |
| Aufsicht und Geldbußen | strukturelle Vorsorgemaßnahmen: Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (§ 12 Abs. 2 DDG), Profiling-Werbung: Bundesdatenschutzbeauftragter (§ 12 Abs. 3 DDG) | Behörden je Dienstart, bei KI-Begleitern und Chatbots Geldbußen bis 6 Prozent des Weltumsatzes (Art. 34) |
Fall NordwerkStation 2 von 7Die erste Woche‹›
Fiktives Beispiel, keine Gerichtsentscheidung: Geschäftsführerin Jana Odenthal lässt Spiel, Forum und KI-Begleiter getrennt erfassen und stellt die Sperre unter 15 zurück, bis geklärt ist, ob der Vorschlag Spiele überhaupt mit einer Altersgrenze belegt.
Welche Lage dieser Beitrag behandelt
Der Schutz Minderjähriger in digitalen Diensten: was heute gilt und was der EU KIDS Act ändern würde.
Nicht erfasst sind diese Fragen, zu ihnen gibt es eigene Beiträge oder Seiten:
- Lootboxen als Glücksspiel. Siehe Lootboxen und Glücksspielrecht.
- Melde- und Abhilfeverfahren nach dem DSA. Siehe Digital Services Act.
- Transparenzpflichten für KI-Systeme. Siehe Art. 50 KI-Verordnung.
- Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder. Siehe Medienrecht.
- Werbung gegenüber Kindern. Siehe Werberecht.
¶Gilt der EU KIDS Act schon?
Nein. Die Kommission hat den Vorschlag am 17. September 2026 angenommen und dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.Pressemitteilung IP/26/1890 Dort wird er unter der Nummer COM(2026) 681 im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2026/0286 (COD) beraten.COM(2026) 681, Deckblatt
Der Vorschlag COM(2026) 681
Der Name ist ein Akronym: „KIDS“ steht für den englischen Titel „Keeping Internet Digital Spaces Accountable and Trustworthy“, und zugleich steckt darin das englische Wort für Kinder.Rat der EU, ST 13321/26, Deckblatt Amtlich heißt der Vorschlag auf Deutsch „Verordnung zur Gewährleistung der Verantwortung und Vertrauenswürdigkeit digitaler Räume im Internet“.COM(2026) 681, Deckblatt
Weil der Vorschlag als Verordnung angelegt ist, würde er in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gelten, ohne dass es eines deutschen Umsetzungsgesetzes bedürfte. Seine neun Kapitel mit 43 Artikeln reichen von Altersgrenzen für soziale Netzwerke und Video-Plattformen über Sicherheitspflichten je Dienstart und die Altersfeststellung bis zur Durchsetzung.Art. 1, Art. 43 COM(2026) 681 Pressemitteilung IP/26/1890
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt ab dem [Tag des Inkrafttretens plus sechs Monate]. Jedoch gilt Artikel 5 ab dem [Tag des Inkrafttretens] und die Artikel 33 und 35 gelten ab dem [Tag des Inkrafttretens plus zwölf Monate].
Ein Kalenderdatum lässt sich deshalb erst nennen, wenn die Verordnung im Amtsblatt steht und am 20. Tag danach in Kraft tritt. Von da an liefen drei Fristen: sechs Monate bis zur Geltung der meisten Pflichten, weitere sechs Monate für die Prüfung bestehender Konten und zwölf Monate bis zum beschleunigten Verfahren der Kommission.Art. 6 Abs. 4, Art. 43 COM(2026) 681 Nur Art. 5 gälte sofort: Bereits benannte sehr große soziale Netzwerke und Video-Plattformen müssten der Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Geltungsbeginn einen Compliance-Plan notifizieren. Diesen Plan ließen sie auf eigene Kosten von einer unabhängigen Prüfstelle prüfen, die ihren Abschlussbericht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Plans vorlegt.Art. 5 Abs. 1, 2 und 4 Buchst. c COM(2026) 681
Bis der KIDS Act gilt, verlangt Art. 28 Abs. 1 DSA von Online-Plattformen, die Minderjährigen zugänglich sind, geeignete und verhältnismäßige Schutzmaßnahmen.
Wer jetzt umbaut, baut für zwei Regelwerke
Nach der Begründung des Vorschlags stehen die meisten Anforderungen an die inhärente Sicherheit schon in den Leitlinien der Kommission zu Art. 28 DSA.Begründung COM(2026) 681 Wer sie heute umsetzt, hat deshalb einen großen Teil der künftigen Pflichten erledigt. Neu kämen vor allem die Altersgrenze, die zertifizierte Altersprüfung und die Pflichten für Dienste hinzu, die Art. 28 DSA bislang nicht erfasst.
Ob Parlament und Rat Altersgrenzen, Fristen oder den Kreis der Dienste noch ändern, ist offen. Lesart des Verfassers Weil sich aus dem Vorschlag kein Datum ableiten lässt, planen wir mit seinem Text und den Fristen aus Art. 43 und Art. 6 Abs. 4. Ebenso rechnet Nordwerk für „Tidebreakers“ mit Fristen statt mit einem Datum.
¶Welche Dienste erfasst der KIDS Act?
Erfasst wären sieben Dienstarten, sobald sie für Minderjährige zugänglich sind. Netzwerke, Video-Plattformen, App-Stores, Spiele und Betriebssysteme fielen unter den Vorschlag, wenn sie Nutzern in der Union angeboten werden, gleich wo der Anbieter sitzt. Bei KI-Begleitern und Chatbots kommt es dagegen darauf an, ob sie in der Union in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.Art. 2 Abs. 2 und 3 COM(2026) 681
(1) Diese Verordnung gilt für Anbieter der folgenden Dienste oder Systeme, die für Minderjährige zugänglich sind:
a) Online-Dienste sozialer Netzwerke,
b) Video-Sharing-Plattform-Dienste,
c) Geschäfte für Software-Anwendungen,
d) Online-Spiele,
e) Betriebssysteme,
f) KI-Begleiter,
g) allgemeine dialogbasierte Chatbots.
Die Begriffe übernimmt der Vorschlag weitgehend aus dem Digital Markets Act und der KI-Verordnung und definiert KI-Begleiter, allgemeine Chatbots und Online-Spiele selbst. Minderjährig ist, wer noch nicht 18 Jahre alt ist.Art. 3 Abs. 2 bis 5 COM(2026) 681
| Dienst | Heute | Nach dem Vorschlag |
|---|---|---|
| Soziales Netzwerk | Art. 28 DSA als Online-Plattform, Ausnahme für kleine Anbieter (Art. 19 DSA) | Konto erst ab 15 bei Risikofunktionen, begrenzte Konten ab 13, Design-, Kontakt- und Kaufregeln (Art. 6, 9 bis 13) |
| Video-Plattform | Art. 28 DSA als Online-Plattform, Ausnahme für kleine Anbieter (Art. 19 DSA) | wie soziale Netzwerke, unter 13 nur kindgerechte Dienste über das Elternkonto (Art. 7) |
| App-Store | Art. 28 DSA, soweit Online-Plattform | Alterseinstufung jeder App, kein Zugang Minderjähriger zu ungeeigneten Apps, Altersfeststellung (Art. 16) |
| Online-Spiel | Alterskennzeichen, Art. 28 DSA nur für Plattformteile | keine pauschale Grenze von 15, aber Design- und Kontaktregeln, Elternwerkzeuge, unter 13 nur über diese (Art. 15) |
| Betriebssystem | Jugendschutzvorrichtung nach dem Staatsvertrag der Länder, anwendbar erst nach Bekanntgabe der Kommission für Jugendmedienschutz | Weitergabe eines vorhandenen geprüften Alterssignals nach Zustimmung (Art. 29 Abs. 6) |
| KI-Begleiter | KI-Verordnung, Art. 28 DSA nur als Funktion einer Plattform | keine Bindung über simulierte Beziehungen, kein Gesprächsgedächtnis als Voreinstellung, Tests vor dem Start (Art. 14) |
| Allgemeiner Chatbot | KI-Verordnung | wie KI-Begleiter, spezialisierte Kundendienst-Bots sind keine allgemeinen Chatbots (Art. 3 Abs. 5 Buchst. d, Art. 14) |
Ausgenommen sind gemeinnützige Online-Enzyklopädien, gemeinnützige Bildungs- und Forschungsverzeichnisse, Bildungsdienste von Bildungseinrichtungen, Plattformen für die Entwicklung und Weitergabe quelloffener Software, Forschungsdienste und Dienste von Behörden für den eigenen Gebrauch.Art. 2 Abs. 4 COM(2026) 681 Die Ausnahme für quelloffene Software gilt nur für solche Plattformen und entfällt, wenn die Plattform selbst ein erfasstes KI-System ist. Eine Open-Source-Lizenz allein befreit also weder ein Spiel noch einen Chatbot.Art. 2 Abs. 4 Buchst. d COM(2026) 681 Eine Ausnahme für kleine Unternehmen sieht der Vorschlag dagegen nicht vor, weil auch sie Minderjährigen schaden können.Begründung COM(2026) 681, S. 7 Das ist der größte Unterschied zu Art. 28 DSA, der Kleinst- und Kleinunternehmen ausnimmt.Art. 19 Abs. 1 DSA
Fall NordwerkStation 3 von 7Drei Teile, drei Dienstarten‹›
Fiktives Beispiel, keine Gerichtsentscheidung: Legt Jana Odenthal die Liste neben das eigene Angebot, ergeben sich drei Teile. „Tidebreakers“ ist als Videospiel ein Online-Spiel im Sinne des Vorschlags, „Kiko“ ein KI-Begleiter, weil er eine dauerhafte, persönliche Begleitung simuliert. Beim Forum wäre zu prüfen, ob es als Teil des Spiels oder als eigenes soziales Netzwerk gilt, nach dem DSA ist es eine Online-Plattform. Eine Ausnahme als Kleinunternehmen sieht der Vorschlag für keinen der drei Teile vor.
Empfehlung des Verfassers Prüfen Sie Chat, Forum, Shop und KI-Funktion getrennt, denn der Vorschlag knüpft an die Dienstart an und nicht an die Marke des Angebots. Bei Chatbots lohnt der Blick auf die Ausnahme, weil ein Bot, der nur Bestellungen oder Kundenfragen eines Shops beantwortet, kein allgemeiner Chatbot ist.Art. 3 Abs. 5 Buchst. d COM(2026) 681
¶Was verlangt Artikel 28 DSA schon heute?
Seit dem 17. Februar 2024 gilt Art. 28 DSA für alle Online-Plattformen, die Minderjährigen zugänglich sind. Statt einer Altersgrenze schreibt er ein Ergebnis vor, nämlich ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen im Dienst.Art. 28 Abs. 1, Art. 93 Abs. 2 DSA
(1) Anbieter von Online-Plattformen, die für Minderjährige zugänglich sind, müssen geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen ergreifen, um für ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen innerhalb ihres Dienstes zu sorgen.
(2) Anbieter von Online-Plattformen dürfen auf ihrer Schnittstelle keine Werbung auf der Grundlage von Profiling gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 unter Verwendung personenbezogener Daten des Nutzers darstellen, wenn sie hinreichende Gewissheit haben, dass der betreffende Nutzer minderjährig ist.
(3) Zur Einhaltung der in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen sind die Anbieter von Online-Plattformen nicht verpflichtet, zusätzliche personenbezogene Daten zu verarbeiten, um festzustellen, ob der Nutzer minderjährig ist.
Online-Plattform ist ein Hostingdienst, der Informationen im Auftrag von Nutzern speichert und öffentlich verbreitet, sofern das nicht bloß eine unbedeutende Nebenfunktion eines anderen Dienstes ist.Art. 3 Buchst. i DSA
Kleinst- und Kleinunternehmen
Art. 28 DSA gilt nicht für Anbieter, die Kleinst- oder Kleinunternehmen im Sinne der EU-Empfehlung 2003/361/EG sind, also weniger als 50 Beschäftigte und höchstens 10 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme haben. Partner- und verbundene Unternehmen zählen dabei anteilig oder ganz mit, und die Ausnahme endet mit der Benennung als sehr große Online-Plattform.Art. 3 bis 6 Anhang Empfehlung 2003/361/EG Unter sie fiele etwa die Nordwerk Interactive GmbH, sofern sie wie angenommen eigenständig ist.Art. 19 Abs. 1 und 2 DSA
Was „geeignet und verhältnismäßig“ heißt, beschreiben die Leitlinien der Kommission vom Juli 2025, die zwar nicht verbindlich sind, an denen die Kommission Plattformen aber misst.Leitlinien der Kommission zu Art. 28 DSA, ABl. C/2025/5519
| Bereich | Erwartung |
|---|---|
| Altersprüfung | Verifikation bei hohen Risiken, bei einem gesetzlichen Mindestalter und bei Diensten ab 18, Altersschätzung bei mittleren Risiken und bei Mindestaltern unter 18 nach den Geschäftsbedingungen (Rn. 37, 47) |
| Voreinstellungen | Konten Minderjähriger standardmäßig auf das höchste Schutzniveau, Standort, Mikrofon, Kamera und Kontoempfehlungen aus (Rn. 57 Buchst. b) |
| Suchtfunktionen | keine Gestaltung, die vorwiegend auf Interaktion zielt und zu übermäßiger Nutzung führen kann, automatisches Abspielen und Push-Mitteilungen standardmäßig aus, keine Zähler für Likes oder Streaks (Rn. 57 Buchst. b, Rn. 61 Buchst. b) |
| Empfehlungen | ausdrückliche Angaben der Minderjährigen vorrangig vor Verhaltenssignalen (Rn. 65 Buchst. g) |
| Kommerz | Schutz vor ungewollten Ausgaben und undurchsichtigen virtuellen Währungen, Preise in Landeswährung, keine kostenpflichtigen Lootboxen für Minderjährige (Rn. 69 Buchst. i bis m) |
Wer Art. 28 DSA in Deutschland durchsetzt
Strukturelle Vorsorgemaßnahmen nach Art. 28 Abs. 1 DSA setzt die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz durch, das Werbeverbot nach Absatz 2 der Bundesdatenschutzbeauftragte.
Zuständig ist sie für Anbieter mit Hauptniederlassung in Deutschland, für Anbieter aus anderen Mitgliedstaaten wie TikTok oder Meta sind es die Behörden dort oder die Kommission.Art. 56 Abs. 1 und 2 DSA Dabei berät die Bundeszentrale zuerst und setzt eine Frist, bevor sie Maßnahmen selbst anordnen darf.§ 24b Abs. 3 und 4 JuSchG Maßnahmen nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder bleiben Sache der Landesmedienanstalten.§ 12 Abs. 2 DDG
| Pflicht | Zuständig | Geldbuße bis |
|---|---|---|
| Strukturelle Vorsorgemaßnahmen, Art. 28 Abs. 1 DSA | Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (§ 12 Abs. 2 DDG) | 5 Millionen Euro bei Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung (§ 28 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 5 JuSchG). Gegen juristische Personen und Personenvereinigungen bis 50 Millionen Euro (§ 30 Abs. 2 Satz 3 OWiG) |
| Keine Profiling-Werbung an erkennbar Minderjährige, Art. 28 Abs. 2 DSA | Bundesbeauftragter für den Datenschutz (§ 12 Abs. 3 DDG) | 300.000 Euro, gegen juristische Personen und Personenvereinigungen mit mehr als 5 Millionen Euro Gesamtumsatz bis 6 Prozent des Gesamtumsatzes (§ 33 Abs. 5 Nr. 26, Abs. 6 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 7 DDG) |
| Risikopflichten sehr großer Plattformen, Art. 34 und 35 DSA | Europäische Kommission | 6 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 74 Abs. 1 DSA) |
Gegenüber sehr großen Online-Plattformen setzt die Kommission den DSA selbst durch, und diese Plattformen müssen Risiken für Minderjährige zusätzlich jährlich bewerten und mindern.Art. 34 Abs. 1 Buchst. d, Art. 35, Art. 74 Abs. 1 DSA
Das Verfahren gegen TikTok
Gegen TikTok hat die Kommission am 19. Februar 2024 ein förmliches Verfahren eröffnet, das unter anderem den Schutz Minderjähriger und das Risikomanagement bei suchterzeugendem Design betrifft.Kommission, IP/24/926 Am 6. Februar 2026 stellte sie vorläufig fest, dass endloses Scrollen, automatisches Abspielen, Push-Mitteilungen und das stark personalisierte Empfehlungssystem gegen den DSA verstoßen.Kommission, IP/26/312 Abgeschlossen ist das Verfahren nicht.
Das Verfahren gegen Meta
Seit dem 16. Mai 2024 läuft ein Verfahren gegen Meta zum Schutz Minderjähriger auf Facebook und Instagram. Am 29. April 2026 stellte die Kommission vorläufig fest, dass Meta sein eigenes Mindestalter von 13 Jahren nicht wirksam durchsetzt. Ein falsches Geburtsdatum falle nicht auf, und die Meldung eines Kindes unter 13 brauche bis zu sieben Klicks.Kommission, Meta, 29.4.2026 Am 10. Juli 2026 folgten vorläufige Feststellungen zur suchterzeugenden Gestaltung von Instagram und Facebook, und auch hier steht ein Beschluss noch aus.Kommission, IP/26/1579
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf zu Art. 28 DSA
Am 24. März 2026 hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Sperrverfügung einer Landesmedienanstalt gegen einen Internetzugangsanbieter aufgehoben. Sie betraf ein Videoportal mit Sitz in Zypern, dessen Inhalte nach § 4 Abs. 2 des Staatsvertrags nur Erwachsenen zugänglich sein dürfen.VG Düsseldorf, 27 K 3964/22, Tenor, Leitsatz 2
Fällt ein Sachverhalt unter Art. 28 DSA, hält das Gericht die Verbotsregeln des Staatsvertrags und die Befugnis zur Sperrverfügung insoweit für unanwendbar.VG Düsseldorf, 27 K 3964/22, Leitsätze 2 und 3 Das Urteil ist erstinstanzlich und die Berufung zugelassen. Lesart des Verfassers Es betrifft Sperren, kein Mindestalter, und macht den Staatsvertrag nicht allgemein unanwendbar.
Lesart des Verfassers Die Verfahren gegen TikTok und Meta zeigen, dass die Kommission Art. 28 DSA schon heute so liest, wie der KIDS Act es ausdrücklich regeln würde. Wer ein Mindestalter in seine Geschäftsbedingungen schreibt, muss es deshalb auch durchsetzen.
¶Spiele prüft heute vor allem das Jugendschutzgesetz
Ein Online-Spiel wird nicht schon dadurch zur Online-Plattform, dass Spieler miteinander chatten. Art. 28 DSA erfasst es nur, soweit es Inhalte von Nutzern öffentlich verbreitet und das mehr als eine unbedeutende Nebenfunktion ist.Art. 3 Buchst. i DSA Für das Spiel selbst zählt heute in Deutschland vor allem das Jugendschutzgesetz mit Altersfreigabe, Kennzeichnung und der Bewertung von Interaktionsrisiken.
(3) Insbesondere sind nach konkreter Gefahrenprognose als erheblich einzustufende Risiken für die persönliche Integrität von Kindern und Jugendlichen, die im Rahmen der Nutzung des Mediums auftreten können, unter Einbeziehung etwaiger Vorsorgemaßnahmen im Sinne des § 24a Absatz 1 und 2 angemessen zu berücksichtigen. Hierzu zählen insbesondere Risiken durch Kommunikations- und Kontaktfunktionen, durch Kauffunktionen, durch glücksspielähnliche Mechanismen, durch Mechanismen zur Förderung eines exzessiven Mediennutzungsverhaltens, durch die Weitergabe von Bestands- und Nutzungsdaten ohne Einwilligung an Dritte sowie durch nicht altersgerechte Kaufappelle insbesondere durch werbende Verweise auf andere Medien.
Chat, Käufe, Zufallsmechaniken und Belohnungen für tägliches Spielen zählen also schon heute bei der Altersfreigabe. Die Freigabestufen reichen von „ohne Altersbeschränkung“ bis „Keine Jugendfreigabe“, wobei Symbole die wesentlichen Gründe der Einstufung nennen sollen.§ 14 Abs. 2 und 2a JuSchG Film- und Spielplattformen, die Spiele als eigenes Gesamtangebot bereithalten, dürfen nur gekennzeichnete Spiele anbieten.§ 14a Abs. 1 JuSchG Befreit ist, wer im Inland nachweislich weniger als eine Million Nutzer hat oder sicherstellt, dass nur Erwachsene Zugang zu den Spielen erhalten.§ 14a Abs. 2 JuSchG Die Pflicht trifft auch Anbieter mit Sitz im Ausland, allerdings unter dem Vorbehalt des Herkunftslandprinzips nach §§ 2 und 3 DDG.§ 14a Abs. 3 JuSchG
Seit dem 1. Juni 2026 verlangt zudem der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder, dass Online-Anbieter Filme, Serien und Spielprogramme, die sie als eigene Inhalte bereithalten, mit einer Altersstufe kennzeichnen. Eine Mindestnutzerzahl nennt die Kommission für Jugendmedienschutz dafür nicht, es genügt aber eine Kennzeichnung nach § 14a JuSchG oder ein Angebot nur für Erwachsene.KJM, Kennzeichnungspflicht nach § 5c Abs. 3 JMStV
| Funktion | Heute | Nach dem Vorschlag |
|---|---|---|
| Text- und Sprachchat mit Fremden | fließt in die Altersfreigabe ein (§ 10b Abs. 3 JuSchG) | kein direkter Kontakt ohne vorherige Zustimmung, Kontaktdaten nicht sichtbar (Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) |
| Tägliche Belohnungen, Serien, Verlust bei Pause | fließt in die Altersfreigabe ein | keine Anreize zu regelmäßigem oder häufigerem Spielen, etwa durch Verluste bei Pausen (Art. 15 Abs. 1 Buchst. a mit Art. 9 Abs. 2 Buchst. d) |
| Push-Mitteilungen, die zurück ins Spiel holen | fließt in die Altersfreigabe ein | keine Mitteilungen, die nicht durch eigene Aktivität im Spiel ausgelöst sind (Art. 15 Abs. 1 Buchst. a mit Art. 9 Abs. 2 Buchst. b) |
| Truhen mit Zufallsinhalt gegen Spielwährung | fließt in die Altersfreigabe ein, kein ausdrückliches Verbot im Jugendschutzgesetz, für Plattformteile erwarten die Leitlinien zu Art. 28 DSA keine kostenpflichtigen Lootboxen für Minderjährige (Rn. 69 Buchst. k) | im Artikeltext für Spiele nicht ausdrücklich geregelt, nur in den Erwägungsgründen und über Verhaltenskodizes, allgemeine Schutzpflicht bleibt (Erwägungsgrund 40, Art. 15 Abs. 1, Art. 17) |
| Voreinstellungen von Konten | keine eigenen Vorgaben wie im Vorschlag, wohl aber datenschutzfreundliche Voreinstellungen, wenn das Spiel personenbezogene Daten verarbeitet (Art. 25 Abs. 2 DSGVO) | Standort, Mikrofon, Kamera, Kontaktvorschläge und Push-Mitteilungen aus (Art. 15 Abs. 1 Buchst. b mit Art. 11 Abs. 1) |
| Elternwerkzeuge | Vorsorgemaßnahme nur für Online-Plattformen (§ 24a Abs. 2 Nr. 5 JuSchG) | Pflicht für jedes Spiel, unter 13 nur über die Elternwerkzeuge (Art. 15 Abs. 1 Buchst. d, Art. 20) |
Die Altersfreigabe vergeben die oberste Landesbehörde oder eine Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle.§ 14 Abs. 2 und 6 JuSchG Für Plattformteile wie ein Forum ist daneben die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz zuständig. Sie setzt Art. 28 Abs. 1 DSA durch und kann als Vorsorgemaßnahmen unter anderem kindgerechte Meldewege, Elternwerkzeuge und sichere Voreinstellungen verlangen.§ 24a Abs. 1 und 2 JuSchG Für das Forum eines Spiels gilt das allerdings nur, wenn der Anbieter kein Kleinst- oder Kleinunternehmen ist.Art. 19 Abs. 1 DSA
Fall NordwerkStation 4 von 7Was heute schon gilt‹›
Fiktives Beispiel, keine Gerichtsentscheidung: In das USK-Kennzeichen ab 12 für „Tidebreakers“ sind Chat, Truhen und Battle Pass als Risiken für die persönliche Integrität eingeflossen. Das öffentliche Forum ist zwar eine Online-Plattform, doch Art. 28 DSA gilt für Nordwerk nicht, weil das eigenständige Unternehmen mit 38 Beschäftigten und 7 Millionen Euro Umsatz ein Kleinunternehmen ist. Jana Odenthal hält Kennzeichen und Einstufungsgrundlagen aktuell und lässt die Pflichten aus dem Staatsvertrag gesondert prüfen.
Empfehlung des Verfassers Lassen Sie die Einstufung nach größeren Funktionsänderungen erneut prüfen und halten Sie fest, welche Schutzfunktionen sie voraussetzt, wie es Schritt 6 unseres Umsetzungsplans vorsieht. Zur Einordnung von Lootboxen im Glücksspiel- und Verbraucherrecht siehe unseren Beitrag zu Lootboxen.
¶Ab welchem Alter dürfen Kinder Social Media nutzen?
Ein gesetzliches Mindestalter für soziale Netzwerke gibt es heute weder im EU-Recht noch in Deutschland, die Altersgrenzen stehen allein in den Geschäftsbedingungen der Anbieter, bei Meta etwa 13 Jahre.Kommission, Meta, 29.4.2026 Gesetzlich geregelt ist nur, ab wann ein Kind selbst in die Verarbeitung seiner Daten einwilligen kann.
(1) Gilt Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a bei einem Angebot von Diensten der Informationsgesellschaft, das einem Kind direkt gemacht wird, so ist die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kindes rechtmäßig, wenn das Kind das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat. Hat das Kind noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so ist diese Verarbeitung nur rechtmäßig, sofern und soweit diese Einwilligung durch den Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind oder mit dessen Zustimmung erteilt wird.
Die Mitgliedstaaten können durch Rechtsvorschriften zu diesen Zwecken eine niedrigere Altersgrenze vorsehen, die jedoch nicht unter dem vollendeten dreizehnten Lebensjahr liegen darf.
Deutschland hat keine niedrigere Grenze eingeführt, sodass es bei 16 Jahren bleibt.Wissenschaftliche Dienste des Bundestages, WD 8 – 3000 – 049/25 Die Regel greift allerdings nur, wenn der Anbieter die Datenverarbeitung auf eine Einwilligung stützt, und sie bleibt eine Datenschutzregel, kein Zugangsverbot.
Die Debatte in Deutschland
Die Expertenkommission „Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt“ hat der Bundesregierung am 24. Juni 2026 ihre Empfehlungen übergeben. Für soziale Medien nennt sie eine gesetzliche Altersgrenze von 13 Jahren oder Beschränkungen je nach Risiko des Angebots. Bundesfamilienministerin Karin Prien hält die Grenze von 13 Jahren für den richtigen Weg und hat nationale Regeln angekündigt, falls die EU nicht vorankommt.ZDFheute, 24.6.2026 Einen Gesetzentwurf haben wir bis zum 3. Oktober 2026 nicht gefunden.
Was der Vorschlag vorsieht
Anders als das geltende Recht würde der Vorschlag ein echtes Mindestalter einführen: Soziale Netzwerke und Video-Plattformen dürften Personen unter 15 Jahren kein eigenes Konto geben, wenn der Dienst ein Risiko für sie darstellt.Art. 6 Abs. 1 COM(2026) 681
Ein Risiko liegt schon vor, wenn der Dienst eine von fünf Funktionen hat, nämlich Live-Übertragung an beliebig viele Nutzer, Kontakt mit Fremden oder Empfehlungen auf Grundlage von Profiling. Ebenso zählen Vorschläge von Konten außerhalb der eigenen Verbindungen und Gestaltungen für endlosen Konsum, Interaktionsanreize oder Benachrichtigungen, die zurück in den Dienst holen.Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 COM(2026) 681 Lesart des Verfassers Damit fiele nahezu jedes verbreitete Netzwerk unter die Grenze von 15, weil schon eine dieser Funktionen genügt.
13 bis unter 15 Jahre: das begrenzte Konto
- Einrichtung. Nur durch Eltern, deren Sorgerecht der Anbieter prüft, und nach geprüftem Mindestalter von 13.Art. 6 Abs. 3 COM(2026) 681
- Zeit. Die Eltern können eine Tagesgrenze setzen, höchstens eine Stunde.Art. 6 Abs. 2 Buchst. b COM(2026) 681
- Kontakte. Die Eltern müssen neue Kontakte vorab genehmigen und ihre Zahl begrenzen können, die Elternwerkzeuge bleiben eingeschaltet.Art. 6 Abs. 2 Buchst. a und c COM(2026) 681
Unter 13 Jahre: nur über das Konto der Eltern
- Dienste. Nur Video-Plattformen, die speziell für Kinder unter 13 gestaltet sind, und nur, wenn der Anbieter das zulässt.Art. 7 Abs. 1 und 2 COM(2026) 681
- Kein eigenes Konto. Das Kind nutzt das Konto der Eltern und wird nicht Vertragspartei.Art. 7 Abs. 3 COM(2026) 681
- Grenzen. Nicht unter drei Jahren, höchstens eine Stunde am Tag, Personalisierung und Suche nach Inhalten anderer aus.Art. 7 Abs. 1 Buchst. h, Abs. 4 Buchst. b und c COM(2026) 681
Bestehende Konten müssten die Anbieter innerhalb von sechs Monaten nach Geltungsbeginn prüfen und sperren, wenn der Inhaber jünger als 15 ist oder sein Alter nicht feststellbar ist.Art. 6 Abs. 4 COM(2026) 681 Die Prüfung entfiele nur, wenn der Anbieter mit hoher Sicherheit weiß, dass der Nutzer alt genug ist.Art. 32 Abs. 2 COM(2026) 681 Daneben bliebe die heutige Einwilligungsgrenze des Art. 8 DSGVO bestehen.Art. 6 Abs. 5 COM(2026) 681
Empfehlung des Verfassers Prüfen Sie schon heute, ob Ihr Dienst eine der fünf Risikofunktionen hat und ob Sie das Mindestalter Ihrer Geschäftsbedingungen tatsächlich durchsetzen, wie es Schritt 5 unseres Umsetzungsplans beschreibt. Im Fall Nordwerk stellt sich die erste Frage allenfalls beim Forum, und auch nur, falls es als eigenes soziales Netzwerk gilt, weil die Altersgrenze Spiele nicht erfasst.
¶Endlos-Scrollen, Push-Nachrichten: Was soll wegfallen?
In sozialen Netzwerken und Video-Plattformen fielen für Minderjährige automatisches Abspielen ohne Unterbrechung, Benachrichtigungen ohne eigenen Anlass, Belohnungen fürs Teilen und Strafen für Pausen weg. Das gälte für jedes Konto, solange der Anbieter nicht festgestellt hat, dass ein Erwachsener es nutzt.Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 2 COM(2026) 681 Der Vorschlag nennt das inhärente Sicherheit, weil der Dienst von vornherein sicher gestaltet sein soll und nicht erst auf Antrag der Eltern.
Was heute eine unverbindliche Erwartung der Kommission an Plattformen ist, würde damit zu einer Pflicht, deren Verletzung mit einem Bußgeld geahndet werden kann.Art. 34 Abs. 1 COM(2026) 681
| Bereich | Heute, Leitlinien zu Art. 28 DSA | Nach dem Vorschlag |
|---|---|---|
| Endloser Konsum | keine Gestaltung, die vorwiegend auf Interaktion zielt und zu übermäßiger Nutzung führen kann, Autoplay aus (Rn. 61 Buchst. b, Rn. 57 Buchst. b Ziff. vi) | kein automatisches Abspielen ohne regelmäßige Unterbrechung, Zeitbegrenzung und Pausen, die Schulzeit und Schlaf schützen (Art. 9 Abs. 2 Buchst. a, Abs. 3) |
| Benachrichtigungen | Push-Mitteilungen standardmäßig aus und während der Kernschlafstunden abgeschaltet (Rn. 57 Buchst. b Ziff. vii) | standardmäßig aus, keine Mitteilungen ohne eigene Aktivität des Kindes (Art. 9 Abs. 2 Buchst. b, Art. 11 Abs. 1 Buchst. d) |
| Serien und Belohnungen | Zähler für Likes, Reaktionen und Streaks standardmäßig aus (Rn. 57 Buchst. b Ziff. viii) | keine Belohnung fürs Teilen an viele, keine Anreize zu regelmäßiger Nutzung, etwa durch Verluste bei Pausen (Art. 9 Abs. 2 Buchst. c und d) |
| Empfehlungen | ausdrückliche Angaben vorrangig vor Verhaltenssignalen (Rn. 65 Buchst. g) | Empfehlungen aus Verhaltenssignalen standardmäßig aus, keine Daten von außerhalb des Dienstes, Option ohne Profiling (Art. 10 Abs. 2 und 3) |
| Voreinstellungen | höchstes Schutzniveau, Standort, Mikrofon, Kamera und Kontoempfehlungen aus, Filter mit negativen Folgen für das Körperbild aus (Rn. 57 Buchst. b Ziff. v, x, xi) | ebenso, Änderung erst bei über 15-Jährigen mit ausdrücklicher Zustimmung, keine Filter, die das Aussehen idealisieren (Art. 11) |
| Kontakte und Sichtbarkeit | Interaktionen nur mit zuvor akzeptierten Konten, keine Screenshots von Inhalten Minderjähriger (Rn. 57 Buchst. b Ziff. i und ii) | Kontakt nur nach Zustimmung, keine Screenshots fremder Kinderprofile, kein Live-Streaming als Voreinstellung (Art. 12) |
| Käufe | Schutz vor ungewollten Ausgaben und undurchsichtigen Währungen, Preise in Landeswährung, keine kostenpflichtigen Lootboxen (Rn. 69 Buchst. i bis k) | Hinweis in Echtzeit, Preis in der Landeswährung bei virtueller Währung, keine variablen Belohnungssysteme (Art. 13) |
Kernschlafstunden sind der Zeitraum in der Nacht, in dem Minderjährige normalerweise schlafen sollen, mindestens acht aufeinanderfolgende Stunden zwischen 22.00 Uhr und 8.00 Uhr Ortszeit.
Zeitbegrenzung und Pausen müssten wirksam sein und dürften sich nicht leicht umgehen lassen, weil Minderjährige solche Werkzeuge nach den Erwägungsgründen selbst außer Kraft setzen.Art. 9 Abs. 3, Erwägungsgrund 27 COM(2026) 681 Welche Funktionen als suchtfördernd gelten, kann die Kommission später durch delegierte Rechtsakte erweitern.Art. 25 Abs. 1 Buchst. a COM(2026) 681
Laufende Verfahren nach dem DSA, insbesondere nach Art. 28, ließe der Vorschlag unberührt.Begründung COM(2026) 681, S. 3 Empfehlung des Verfassers Setzen Sie Voreinstellungen und die Abschaltung von Benachrichtigungen zuerst um, weil die Leitlinien sie heute schon erwarten, sie wenig Entwicklungszeit kosten und fast wortgleich im Vorschlag stehen. Im Fall Nordwerk gilt Art. 28 DSA zwar nicht, weil das Studio ein Kleinunternehmen ist, die Push-Mitteilungen für Minderjährige werden trotzdem als Erstes abgeschaltet, weil der Vorschlag das für Spiele verlangen würde.
¶Gilt der KIDS Act auch für Online-Spiele?
Ja, allerdings ohne pauschale Altersgrenze von 15 Jahren, denn diese betrifft nur soziale Netzwerke und Video-Plattformen.Art. 6 Abs. 1 COM(2026) 681 Heute zählt für Spiele vor allem das Alterskennzeichen nach dem Jugendschutzgesetz, wie Abschnitt 5 zeigt. Der Vorschlag würde darüber hinaus verlangen, dass Spiele und Spieleplattformen sicher gestaltet sind, solange nicht feststeht, dass ein Erwachsener spielt, und dass sie Elternwerkzeuge anbieten. Das gälte unabhängig von der Größe des Studios.Art. 3 Abs. 5 Buchst. e bis g, Art. 8 Abs. 1 COM(2026) 681
(1) Die Anbieter von Online-Spielen müssen geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen ergreifen, um für ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen zu sorgen. Diese Maßnahmen umfassen zumindest Folgendes:
a) durch Anwendung von Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben b und d die Gewährleistung, dass die zwanghafte oder übermäßige Nutzung des Spiels durch Minderjährige nicht gefördert wird;
b) durch Anwendung von Artikel 11 Absatz 1 die Gewährleistung, dass die Konten Minderjähriger auf ein hohes Maß eingestellt sind;
c) durch Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe c die Gewährleistung, dass die Kontakte zwischen Minderjährigen und anderen Nutzern des Spiels einem hohen Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz unterliegen;
d) Gewährleistung des obligatorischen Zugangs zu den in Artikel 20 genannten Instrumenten für Erziehungsberechtigte sowie Gewährleistung, dass der Zugang zu den in Absatz 1 genannten Diensten für Minderjährige unter 13 Jahren nur mithilfe der in Artikel 20 genannten Instrumente für Erziehungsberechtigte ermöglicht und kontrolliert wird.
Dabei übernimmt Art. 15 die Regeln für soziale Netzwerke nur teilweise. Übernommen werden das Verbot von Benachrichtigungen ohne eigenen Anlass und von Anreizen zu regelmäßigem Spielen, die sicheren Voreinstellungen und der Kontaktschutz, nicht aber die Regeln zum automatischen Abspielen, zu Empfehlungssystemen und zu Käufen.Art. 15 Abs. 1 Buchst. a bis c COM(2026) 681 Zeitgrenzen kämen über die Elternwerkzeuge, wobei Art. 20 Abs. 4 Buchst. a offenbar fehlerhaft auf Art. 15 Abs. 1 Buchst. b verweist.Art. 20 Abs. 4 Buchst. a COM(2026) 681
Zudem dürfte das Spiel Kinder nicht zu riskanten Kontakten auf anderen Diensten locken.Art. 15 Abs. 2 COM(2026) 681 Plattformen, auf denen Nutzer selbst Spiele bauen und veröffentlichen, müssten ihren Entwicklern ermöglichen, diese Pflichten einzuhalten.Art. 15 Abs. 3 COM(2026) 681 Enthält ein Spiel einen KI-Begleiter, dürfte er sich nicht von selbst einschalten und nicht hervorgehoben werden.Art. 14 Abs. 2 COM(2026) 681
Lootboxen: eine Lücke im Artikeltext
Das Verbot variabler Belohnungssysteme gilt für Netzwerke, Video-Plattformen und über Art. 14 für KI-Begleiter, Art. 15 für Spiele verweist nicht darauf.
Art. 13 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 Buchst. c, Art. 15 Abs. 1 COM(2026) 681, Vorschlag
Die Erwägungsgründe verlangen dagegen für Spiele denselben Schutz vor variablen Belohnungen und die Angabe des echten Geldwerts virtueller Währung, umzusetzen über Verhaltenskodizes, die auf Einstufungssystemen wie PEGI aufbauen.Erwägungsgründe 39 und 40, Art. 17 Abs. 2 Buchst. f COM(2026) 681
Lesart des Verfassers Ein ausdrückliches Verbot von Lootboxen in Spielen enthält der Artikeltext nicht. Zulässig wären sie damit nicht ohne Weiteres, denn die allgemeine Pflicht zu einem hohen Schutzniveau gilt auch für Spiele, ebenso Verbraucher- und Glücksspielrecht. Für Spiele oder Spielteile, die als Online-Plattform unter Art. 28 DSA fallen, erwarten schon heute die Leitlinien der Kommission, Minderjährigen keine kostenpflichtigen Lootboxen anzubieten.Leitlinien der Kommission zu Art. 28 DSA, Randnummer 69 Buchst. k Art. 15 Abs. 1, Art. 2 Abs. 7 COM(2026) 681 Ein Erwägungsgrund allein begründet zwar keine Pflicht, die im Artikel fehlt, doch ein von der Kommission anerkannter Kodex wäre ein Weg, die Einhaltung nachzuweisen.Art. 15 Abs. 4 COM(2026) 681 Die Kommission könnte die Maßnahmen für Spiele zudem durch delegierten Rechtsakt erweitern, und Parlament oder Rat können den Verweis ergänzen.Art. 25 Abs. 1 Buchst. f COM(2026) 681
Wer die Pflichten bei Spielen durchsetzt
Für Spieleplattformen gälten die Aufsichtsregeln des DSA mit den Koordinatoren für digitale Dienste und, bei sehr großen Plattformen, der Kommission.Art. 34 Abs. 1 COM(2026) 681 Für Videospiele wäre dagegen allein eine Behörde am Ort der Hauptniederlassung zuständig, mit Sanktionen nach dem Muster des Art. 52 DSA.Art. 34 Abs. 5 COM(2026) 681 Dieser lässt Geldbußen bis zu 6 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes zu.Art. 52 Abs. 3 DSA
Fall NordwerkStation 5 von 7Was sich für „Tidebreakers“ ändern würde‹›
Fiktives Beispiel, keine Gerichtsentscheidung: Eine Sperre unter 15 droht „Tidebreakers“ nicht. Nordwerk müsste aber Fremdkontakte im Chat erst nach Zustimmung zulassen, den Battle Pass so umbauen, dass er weder zu täglichem Einloggen drängt noch Pausen bestraft, und Push-Mitteilungen standardmäßig abschalten. Spieler unter 13 kämen nur noch über die Elternwerkzeuge ins Spiel. Für die Truhen fehlt ein ausdrückliches Verbot, Jana Odenthal lässt sie dennoch nach den allgemeinen Schutzpflichten und dem Verbraucherrecht prüfen.
Empfehlung des Verfassers Planen Sie Kontaktschutz, Benachrichtigungen und Elternwerkzeuge in die nächsten Updates ein, denn sie betreffen genau die Risiken, die nach § 10b Abs. 3 JuSchG schon heute in die Altersfreigabe einfließen. Bei der nächsten Einstufung lassen sie sich deshalb als Vorsorge vorweisen. Mehr zur Beratung für Studios auf unserer Seite Gameslaw.
¶Spricht ein Chatbot mit Kindern, gelten eigene Regeln
Der Vorschlag unterscheidet KI-Begleiter und allgemeine Chatbots, während ein Bot, der nur Kundenanfragen, Bestellungen oder technische Fragen beantwortet, keines von beiden ist.Art. 3 Abs. 5 Buchst. c und d COM(2026) 681
Ein KI-Begleiter simuliert oder erleichtert eine dauerhafte, persönliche Beziehung, ein allgemeiner Chatbot unterstützt offen über viele Bereiche und Aufgaben.
Heute regelt die KI-Verordnung solche Systeme. Seit dem 2. Februar 2025 verbietet sie KI, die eine altersbedingte Schwäche ausnutzt und dadurch das Verhalten so wesentlich verzerrt, dass erheblicher Schaden droht.Art. 5 Abs. 1 Buchst. b, Art. 113 KI-VO Seit dem 2. August 2026 müssen Anbieter Systeme, die mit Menschen sprechen, zudem so gestalten, dass die Nutzer erfahren, dass sie mit einer KI sprechen.Art. 50 Abs. 1, Art. 113 KI-VO Pflichten speziell für KI-Begleiter enthält die KI-Verordnung dagegen nicht, Einzelheiten zur Hinweispflicht stehen in unserem Beitrag zu Art. 50 KI-VO.
Was der Vorschlag von KI-Begleitern und Chatbots verlangt
- Keine Bindung über simulierte Beziehungen. Gestaltungen, die zwischenmenschliche Beziehungen nachahmen und emotional abhängig machen können, wären zu vermeiden, und wie bei sozialen Netzwerken kämen Zeitbegrenzung und Pausen hinzu.Art. 14 Abs. 1 Buchst. a COM(2026) 681
- Kein Gesprächsgedächtnis als Voreinstellung. Informationen aus früheren Gesprächen eines Minderjährigen dürften in späteren Gesprächen nicht genutzt werden, es sei denn, das dient seiner Sicherheit.Art. 14 Abs. 1 Buchst. b COM(2026) 681
- Käufe transparent, unter 13 nur mit Eltern. Für Käufe gälten die Regeln des Art. 13, und Kinder unter 13 erhielten Zugang nur über die Elternwerkzeuge.Art. 14 Abs. 1 Buchst. c und d COM(2026) 681
- Tests vor dem Start, Beobachtung danach. Risiken für Gesundheit, Sicherheit und Entwicklung wären vor dem Inverkehrbringen zu testen und danach zu beobachten, wobei Kleinst- und Kleinunternehmen nur von der Beobachtung befreit sind.Art. 14 Abs. 1 Buchst. e und f COM(2026) 681
- Als Funktion nur auf Wunsch. In sozialen Netzwerken, Video-Plattformen und Spielen dürfte sich der Bot nicht selbst einschalten und nicht hervorgehoben werden, und er müsste sich jederzeit leicht abwählen lassen.Art. 14 Abs. 2 COM(2026) 681
Durchgesetzt würden diese Pflichten nach den Regeln der KI-Verordnung, und bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen drohten Geldbußen bis zu 6 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.Art. 34 Abs. 2 COM(2026) 681 Minderjährige und Eltern könnten sich bei KI-Begleitern direkt beim Europäischen Büro für künstliche Intelligenz beschweren, auch über Verbände. Bei allgemeinen Chatbots stünde dieser Weg nur offen, wenn das Büro allein zuständig ist, sonst wäre die nationale Behörde anzurufen.Art. 21 Abs. 1 und 2 COM(2026) 681
Fall NordwerkStation 6 von 7Der Begleiter „Kiko“‹›
Fiktives Beispiel, keine Gerichtsentscheidung: Weil „Kiko“ sich an frühere Gespräche erinnert und Spieler persönlich anspricht, ist er ein KI-Begleiter, für den Nordwerk heute vor allem offenlegen muss, dass er eine KI ist. Nach dem Vorschlag müsste das Gesprächsgedächtnis für Minderjährige standardmäßig aus sein, „Kiko“ dürfte sich im Spiel nicht von selbst melden, und vor dem Start stünden Tests auf Risiken für Kinder. Die laufende Beobachtung nach dem Start könnte Nordwerk als eigenständiges Kleinunternehmen auslassen.
Empfehlung des Verfassers Trennen Sie Gesprächsgedächtnis und Personalisierung technisch vom Kern des Bots, damit sie sich für Minderjährige abschalten lassen, und dokumentieren Sie schon heute die Tests, die Sie vor dem Start ohnehin fahren. Beides ist Schritt 4 unserer Vorbereitung auf den KIDS Act. Zur Umsetzung der KI-Verordnung siehe unsere Seite AI Act umsetzen.
¶Wie sollen App-Stores und Dienste das Alter prüfen?
Heute bemessen Plattformen die Altersprüfung nach dem Risiko ihres Dienstes, wie es die Leitlinien zu Art. 28 DSA erwarten.Leitlinien der Kommission zu Art. 28 DSA, Randnummern 37 und 47 Der Vorschlag würde das Verfahren genauer vorgeben, und zwar ohne Ausweiskopie bei der Plattform.
Jede Altersfeststellung müsste dem Prinzip des Null-Wissen-Beweises folgen, sodass der Dienst nur erfährt, ob der Nutzer eine Altersgrenze erreicht, nicht aber, wer er ist oder wie alt genau. Sie dürfte weder identifizieren noch Tracking, Profiling oder Werbung ermöglichen.Art. 28 Abs. 1 und 3 COM(2026) 681 Geprüft würde durch zertifizierte Lösungen unabhängig von der Plattform, die nur das Ergebnis erhielte.Kommission, KIDS Act explained Für die Altersgrenze von 15 bei sozialen Netzwerken und Video-Plattformen wäre nur eine zertifizierte EU-Lösung zulässig.Art. 29 Abs. 2 COM(2026) 681
(2) Für die Zwecke der Einhaltung von Artikel 6 stützen sich die in jenem Absatz genannten Anbieter ausschließlich auf eine EU-Altersüberprüfungslösung und verwenden eine EU-Altersnachweisbescheinigung von Dritten, deren Einhaltung der EU-Altersüberprüfungsregelung zertifiziert wurde und die in den in Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten EU-Listen enthalten sind oder anhand dieser überprüft werden können.
Europäische Brieftaschen für die digitale Identität, die die Anforderungen erfüllen, gälten als zertifiziert, und jeder Mitgliedstaat müsste seinen Bürgern mindestens eine zertifizierte Lösung kostenlos bereitstellen.Art. 29 Abs. 3, Art. 31 Abs. 5 COM(2026) 681 Für die Designpflichten und für App-Stores dürften Anbieter auch andere Lösungen einsetzen, wenn sie die Grundsätze von Genauigkeit, Datenschutz und Nichtdiskriminierung nachweislich erfüllen.Art. 27, Art. 29 Abs. 4 COM(2026) 681 Wer mit hoher Sicherheit weiß, dass ein Nutzer erwachsen ist, müsste nicht prüfen.Art. 32 Abs. 3 COM(2026) 681
Was App-Stores leisten müssten
App-Stores würden zur zweiten Kontrollstelle, weil sie jede App nach Altersgerechtheit einstufen, Minderjährigen ungeeignete Apps verweigern und höhere nationale Altersgrenzen beachten müssten. Kinder unter 13 kämen nur über die Elternwerkzeuge in den Store, der zudem die EU-Lösung zur Altersprüfung anbieten müsste.Art. 16 Abs. 1 bis 4 und 6 COM(2026) 681 Die Pflicht der App bliebe daneben bestehen, sodass sich ein soziales Netzwerk für die Altersgrenze nicht auf die Einstufung im Store verlassen könnte.Art. 16 Abs. 2 Satz 2 COM(2026) 681
Betriebssysteme kämen nur unter einer Bedingung ins Spiel: Hat ihr Anbieter ein Alterssignal erlangt, das den Anforderungen des Art. 27 entspricht, müsste er nach Zustimmung des Nutzers die Weitergabe an erfasste Dienste ermöglichen.Art. 29 Abs. 6 COM(2026) 681
Zweimal Artikel 28, zwei verschiedene Regeln
Art. 28 DSA verpflichtet Plattformen zum Schutz Minderjähriger und gilt heute, während Art. 28 des Vorschlags den Datenschutz bei der Altersfeststellung regelt und noch nicht gilt. Nach Art. 28 Abs. 3 DSA müssen Plattformen heute keine zusätzlichen Daten verarbeiten, um Minderjährige zu erkennen.Art. 28 Abs. 3 DSA Der Vorschlag würde das für die Altersgrenze ändern, aber nur mit Lösungen, die ohne Identifizierung auskommen.
Was heute gilt
Heute erwarten die Leitlinien der Kommission eine Altersverifikation bei hohen Risiken, bei Diensten ab 18 und bei einem gesetzlichen Mindestalter, eine Altersschätzung dagegen bei Mindestaltern unter 18 nach den Geschäftsbedingungen, nicht also bei jedem Dienst.Leitlinien der Kommission zu Art. 28 DSA, Randnummern 37 und 47 In Deutschland verlangt der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder seit dem 6. Medienänderungsstaatsvertrag Jugendschutzvorrichtungen in Betriebssystemen, die nach den Übergangsregeln aber erst ein Jahr nach einer Bekanntgabe der Kommission für Jugendmedienschutz anwendbar werden.Wissenschaftliche Dienste des Bundestages, WD 7 – 088/25 Eine solche Bekanntgabe haben wir bis zum 3. Oktober 2026 nicht gefunden.
Über den Datenschutz bei der Altersfeststellung wachten nach dem Vorschlag die Datenschutzbehörden, mit Geldbußen bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.Art. 34 Abs. 6 COM(2026) 681 Art. 83 Abs. 5 DSGVO Empfehlung des Verfassers Bemessen Sie die Altersprüfung heute nach dem Risiko Ihres Dienstes, wie es die Leitlinien erwarten, und wählen Sie Verfahren, bei denen die Plattform keine Ausweiskopien speichert. Weil für die Altersgrenze des Vorschlags eine eigene Lösung nicht genügte, lohnt schon jetzt eine Schnittstelle für ein externes Alterssignal. Im Fall Nordwerk verlangt Art. 28 DSA heute keine Altersschätzung, weil das Studio ein Kleinunternehmen ist. Geprüft wird deshalb nur, wie sich ein externes Alterssignal später einbinden ließe.
¶In sieben Schritten zur Antwort, ob Sie betroffen sind
Die Prüfung folgt dem Aufbau des Vorschlags, und bei jeder Frage steht, was bei einem Nein bleibt, weil das geltende Recht unabhängig vom KIDS Act weiterläuft.Art. 2, 5, 6, 14, 15 COM(2026) 681
| Frage | Bei Ja | Bei Nein bleibt |
|---|---|---|
| 1. Bieten Sie den Dienst Nutzern in der EU an oder bringen Sie das KI-System hier in Verkehr? Art. 2 Abs. 2 und 3 | weiter zu 2 | kein Anwendungsfall, auch der DSA greift dann in der Regel nicht |
| 2. Ist es ein soziales Netzwerk, eine Video-Plattform, ein App-Store, ein Online-Spiel, ein Betriebssystem, ein KI-Begleiter oder ein allgemeiner Chatbot? Art. 2 Abs. 1 | weiter zu 3, jede Funktion einzeln zuordnen | Art. 28 DSA, wenn der Dienst eine Online-Plattform ist, sonst Jugendschutzgesetz, DSGVO und KI-Verordnung |
| 3. Ist der Dienst Minderjährigen zugänglich? Maßstab heute: Erwägungsgrund 71 DSA | weiter zu 4 | draußen ist nur, wer Minderjährige nach Geschäftsbedingungen und tatsächlich ausschließt |
| 4. Greift eine Ausnahme, etwa gemeinnützige Enzyklopädie, Bildungsdienst einer Schule, Behördendienst oder Plattform für die Entwicklung und Weitergabe quelloffener Software, die nicht selbst ein erfasstes KI-System ist? Art. 2 Abs. 4 | nicht erfasst, Art. 28 DSA prüfen, eine Open-Source-Lizenz allein genügt nicht | weiter zu 5, eine Ausnahme für kleine Unternehmen gibt es nicht |
| 5. Soziales Netzwerk oder Video-Plattform mit einer der fünf Risikofunktionen? Art. 6 Abs. 1 | Konto erst ab 15, begrenzte Konten ab 13, Altersprüfung mit EU-Lösung, Bestandskonten binnen sechs Monaten prüfen | keine pauschale Grenze von 15, aber Designpflichten nach Art. 8 bis 13 oder Art. 15 und 16, bei KI Art. 14 |
| 6. KI-Begleiter oder allgemeiner Chatbot, auch als Funktion eines anderen Dienstes? Art. 3 Abs. 5 Buchst. c und d | Pflichten nach Art. 14, Bußgeld bis 6 Prozent nach Art. 34 Abs. 2 | weiter zu 7 |
| 7. Sehr große Online-Plattform nach Art. 33 DSA? | bei Netzwerken und Video-Plattformen Compliance-Plan mit unabhängiger Prüfung, dazu beschleunigtes Verfahren der Kommission und Aufsichtsgebühr, Art. 5, 35, 36 | Aufsicht durch nationale Behörden, bei Videospielen am Ort der Hauptniederlassung, bei KI-Begleitern und Chatbots nach der KI-Verordnung, teils durch das Büro für künstliche Intelligenz, Art. 34, 35 |
Frage 3 ist schon heute die Eingangsfrage des Art. 28 DSA, und das Mindestalter der Geschäftsbedingungen entscheidet sie nicht allein.Art. 28 Abs. 1, Erwägungsgrund 71 DSA Wer Frage 5 verneint, ist deshalb nicht frei, weil die Pflichten zur inhärenten Sicherheit alle Dienstarten außer Betriebssystemen träfen.Art. 8 Abs. 1 COM(2026) 681
Umsetzungsplan für die heutige Rechtslage
Empfehlung des Verfassers Was heute zu tun ist, folgt aus Art. 28 DSA, dem Jugendschutzgesetz, der DSGVO und der KI-Verordnung. Die acht Schritte bringen ein Angebot auf den Stand, den Behörden heute erwarten können, und legen zugleich das Fundament für den KIDS Act.
- Angebot und Funktionen erfassenOrdnen Sie Feed, Chat, Forum, Shop, Live-Übertragung und KI-Funktion je einer Dienstart zu und klären Sie nach Erwägungsgrund 71 DSA, ob Minderjährige sie nutzen können.
- Anwendbarkeit von Art. 28 DSA klärenPrüfen Sie, welche Teile Online-Plattformen sind und ob die Ausnahme für Kleinst- und Kleinunternehmen nach Art. 19 DSA greift. Partner- und verbundene Unternehmen zählen dabei mit.
- Voreinstellungen und Benachrichtigungen umstellenSetzen Sie Konten Minderjähriger auf das höchste Schutzniveau und schalten Sie Standort, Mikrofon, Kamera, Kontaktvorschläge und Push-Mitteilungen aus, wie es die Leitlinien zu Art. 28 DSA erwarten. Personenbezogene Daten dürfen durch Voreinstellung nicht einer unbestimmten Zahl von Personen zugänglich werden, Art. 25 Abs. 2 DSGVO.
- Kontakte und Meldewege absichernLassen Sie Fremdkontakte erst nach Zustimmung zu und richten Sie kindgerechte Melde- und Hilfefunktionen sowie leichtes Blockieren ein. Diese Vorsorge kann die Bundeszentrale nach § 24a Abs. 2 JuSchG verlangen.
- Mindestalter durchsetzen und Alter nach dem Risiko prüfenSetzen Sie das Mindestalter Ihrer Geschäftsbedingungen wirksam durch, wie es die Kommission von Meta verlangt. Altersschätzung oder Verifikation richten sich nach dem Risiko, ohne Ausweiskopien zu speichern.
- Kennzeichnung und Einstufung aktuell haltenLassen Sie die Alterskennzeichnung nach größeren Funktionsänderungen erneut prüfen und klären Sie die Pflichten nach § 14a JuSchG und § 5c Abs. 3 JMStV.
- KI-Funktionen offenlegen und begrenzenWeisen Sie darauf hin, dass Nutzer mit einer KI sprechen, Art. 50 Abs. 1 KI-VO, und vermeiden Sie Gestaltungen, die altersbedingte Schwächen ausnutzen, Art. 5 Abs. 1 Buchst. b KI-VO.
- Vorsorge dokumentierenHalten Sie Maßnahmen, Gründe und Tests schriftlich fest, damit Sie sie vorlegen können, wenn die Bundeszentrale nach § 24b Abs. 3 JuSchG berät und eine Frist setzt. Sie dient später auch als Nachweis nach dem KIDS Act.
Vorbereitung auf den KIDS Act
Empfehlung des Verfassers Wer jetzt ohnehin umbaut, sollte die Pflichten des Vorschlags mitdenken, auch wenn Parlament und Rat sie noch ändern können. Diese fünf Schritte ersparen später einen zweiten Umbau.
- Risikofunktionen abschaltbar bauenTrennen Sie die fünf Risikofunktionen des Art. 6 Abs. 1 und suchtfördernde Gestaltungen nach Art. 9 Abs. 2 des Vorschlags technisch so, dass sie sich für Minderjährige standardmäßig ausschalten lassen.
- Elternwerkzeuge und begrenzte Konten entwerfenPlanen Sie Tageszeitgrenze, Kontaktfreigabe und Kaufkontrolle nach Art. 20 des Vorschlags, bei Netzwerken zusätzlich das begrenzte Konto ab 13 nach Art. 6 Abs. 2.
- Schnittstelle für ein externes Alterssignal vorsehenBereiten Sie die Anbindung der EU-Lösung und der europäischen Brieftasche vor und nehmen Sie Alterssignale von Betriebssystem oder App-Store entgegen, Art. 29 des Vorschlags.
- KI-Begleiter vorbereitenMachen Sie Gesprächsgedächtnis und Personalisierung abschaltbar, dokumentieren Sie Tests vor dem Start und binden Sie den Begleiter nur auf Wunsch ein, Art. 14 des Vorschlags.
- Verfahren verfolgen und Fristen rechnenRechnen Sie ab dem Inkrafttreten mit sechs Monaten bis zur Geltung und weiteren sechs für Bestandskonten, Art. 6 Abs. 4 und Art. 43 des Vorschlags.
Fall NordwerkStation 7 von 7Die Antwort an den Publisher‹≡
Fiktives Beispiel, keine Gerichtsentscheidung: Nach den sieben Fragen wäre Nordwerk mit Spiel und KI-Begleiter erfasst, aber weder ein soziales Netzwerk mit Altersgrenze noch eine sehr große Plattform. Die Antwort an den Publisher lautet deshalb, dass keine Sperre unter 15 nötig ist, Spieler unter 13 aber künftig nur über die Elternwerkzeuge ins Spiel kämen. Nordwerk stellt in diesem Quartal Voreinstellungen und Push-Mitteilungen um, während Kontaktschutz, Elternwerkzeuge und das abschaltbare Gedächtnis von „Kiko“ im nächsten Jahr folgen.
¶Aus Sicht der Anbieter entscheidet die Verhältnismäßigkeit
Wir beraten Plattformen, Studios und Entwickler von KI-Anwendungen und wechseln deshalb hier die Perspektive: Was bringen Anbieter gegen den Vorschlag vor, und was hält der Vorschlag selbst dagegen?
Was Anbieter vorbringen
- Kosten für Kleine. Altersfeststellung und Elternwerkzeuge kosten Geld, auch Anbieter, die bisher nicht unter Art. 28 DSA fielen.Art. 19 Abs. 1 DSA
- Mehr Daten statt weniger. Nach Art. 28 DSA muss heute niemand zusätzliche Daten verarbeiten, nur um Minderjährige zu erkennen.Art. 28 Abs. 3 DSA
- Doppelte Aufsicht. DSA, Jugendschutzgesetz, KI-Verordnung und Datenschutz laufen bei verschiedenen Behörden nebeneinander.§ 12 Abs. 2 und 3 DDG
- Ungleiche Regeln je Dienst. Spiele erhalten andere Pflichten als Netzwerke, trotz ähnlicher Funktionen.Art. 13, Art. 15 COM(2026) 681
Was der Vorschlag entgegnet
- Schaden hängt nicht von der Größe ab. Auch kleine Unternehmen können Minderjährigen schaden, eine Ausnahme liefe dem Ziel zuwider.Begründung COM(2026) 681, S. 7
- Kosten gedämpft. Die EU-Lösung zur Altersprüfung, ein wachsender Markt für sichere Gestaltung und harmonisierte Regeln statt mehrfacher nationaler Vorgaben sollen die Kosten mildern.Begründung COM(2026) 681, S. 11
- Datensparsam. Altersfeststellung nur ohne Identifizierung, nach dem Null-Wissen-Prinzip.Art. 28 COM(2026) 681
- Grenze an Risiken geknüpft. Eine pauschale Grenze gibt es nicht, sie gilt nur bei einer der fünf Risikofunktionen.Art. 6 Abs. 1 COM(2026) 681
- Eine Vermutung. Wer den KIDS Act einhält, hält Art. 28 Abs. 1 DSA in den erfassten Fragen ein.Art. 2 Abs. 6 COM(2026) 681
Wie weit die Vermutung reicht
Die Vermutung des Art. 2 Abs. 6 gilt nur für soziale Netzwerke, Video-Plattformen und Spieleplattformen, die heute schon unter Art. 28 Abs. 1 DSA fallen, und nur für die im KIDS Act geregelten Fragen. Für alles andere, etwa die Sicherheit vor rechtswidrigen Inhalten, bleibt Art. 28 DSA mit seinen eigenen Maßnahmen bestehen.Art. 2 Abs. 6, Erwägungsgrund 14 COM(2026) 681
Unberührt bleiben außerdem das Verbraucherrecht, das Produktsicherheitsrecht, die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste, die KI-Verordnung und das Datenschutzrecht.Art. 2 Abs. 7 COM(2026) 681 Lootboxen in Spielen blieben damit auch nach dem Vorschlag zugleich eine Frage des Verbraucher- und Glücksspielrechts.
Einwände aus Sicht von Kindern, Eltern und Erwachsenen
Grundsätzlicher als die Anbieter setzt Stephan Dreyer vom Leibniz-Institut für Medienforschung an, der den Vorschlag an den Rechten der Kinder misst und ihm vorhält, Befähigung und Teilhabe kaum zu berücksichtigen.Dreyer, Leibniz-HBI, 24.9.2026
- Elternrechte. Die Tagesgrenze von höchstens einer Stunde im begrenzten Konto könnten Eltern nicht anheben, auch wenn sie ihrem Kind mehr zutrauen.Art. 6 Abs. 2 Buchst. b COM(2026) 681 Dreyer, Leibniz-HBI, 24.9.2026
- Folgen für Erwachsene. Die Schutzvoreinstellungen gälten für jedes Konto, bis der Anbieter festgestellt hat, dass ein Erwachsener den Dienst nutzt. Das erzeugt Druck, das Alter möglichst aller Nutzer festzustellen, und Dreyer befürchtet eine flächendeckende Infrastruktur, in der jede Nutzung mit einer Altersprüfung beginnt.Art. 8 Abs. 1 COM(2026) 681 Dreyer, Leibniz-HBI, 24.9.2026
- Nachweis der Sorgeberechtigung. Bis zu einem delegierten Rechtsakt dürften Anbieter die Eigenerklärung der Eltern akzeptieren und müssten sich nur in angemessener Weise um eine Überprüfung bemühen.Art. 26 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 3 COM(2026) 681
- Zusätzlicher Nutzen der Altersgrenze. „Welches zusätzliche Risiko das Mindestalter abwehren soll, das die detaillierten Gestaltungspflichten nicht schon abwehren, sagt der Entwurf nicht.“Dreyer, Leibniz-HBI, 24.9.2026
Eine Prüfung vor jeder Nutzung schreibt der Vorschlag allerdings nicht vor. Wer sein Alter nicht nachweist, behielte etwa im Spiel die sicheren Voreinstellungen, und bei sicher erkannten Erwachsenen entfiele die Prüfung. Ausdrücklich verlangt ist sie vor allem bei Netzwerken und Video-Plattformen mit Risikofunktionen und in App-Stores.Art. 6 Abs. 1, Art. 16 Abs. 4, Art. 32 Abs. 2 und 3 COM(2026) 681
Lesart des Verfassers Diese Einwände treffen vor allem Altersgrenze und Stundenregel. Im Gesetzgebungsverfahren dürften deshalb eher die Grenze von 15 und das begrenzte Konto unter Druck geraten als Kontaktschutz und Voreinstellungen, auf die sich Studios wie Nordwerk ohnehin einstellen.
Lesart des Verfassers Unter den Argumenten der Anbieter wiegen die Kosten für kleine Anbieter am schwersten, die bisher nicht unter Art. 28 DSA fielen. Die Begründung räumt selbst ein, dass sich diese Kosten nicht abschließend bestimmen lassen.Begründung COM(2026) 681, S. 10 f. Hier ist im Gesetzgebungsverfahren am ehesten mit Erleichterungen zu rechnen, etwa nach dem Vorbild der Ausnahme für die Beobachtung von KI-Systemen, und davon hätten Studios wie Nordwerk den größten Nutzen.
¶Wie bewerten Branche und Verbände den Vorschlag?
Wir haben vier Stimmen am Text des Vorschlags geprüft, eine Stellungnahme des Branchenverbands game, des Verbraucherzentrale Bundesverbands oder des Europäischen Datenschutzausschusses zum Vorschlag haben wir dagegen bis zum 3. Oktober 2026 nicht gefunden. Die grundsätzliche Kritik aus Sicht von Kindern, Eltern und Erwachsenen stellen wir in Abschnitt 12 dar.
| Stimme | Was daran zutrifft | Was einzuordnen bleibt |
|---|---|---|
| Bitkom begrüßt sichere Gestaltung, altersgerechte Einstellungen und bessere Möglichkeiten für Kinder und Eltern, lehnt aber pauschale Altersgrenzen und zusätzliche Aufsicht neben dem DSA ab: „Kinder brauchen im Netz Schutz, keinen digitalen Maulkorb.“Bitkom, 16.9.2026 | Die Leitlinien zu Art. 28 DSA arbeiten mit Risikostufen, und die Altersgrenze des Vorschlags knüpft an Risikofunktionen an (Art. 6 Abs. 1) | Die Erklärung erschien vor dem Text. Für Plattformen und App-Stores nutzt der Vorschlag die Aufsichtsstrukturen des DSA (Art. 34 Abs. 1) |
| CMS erwartet ein Inkrafttreten „nach derzeitigem Stand frühestens Ende 2027“ und liest den Vorschlag so, dass die Einhaltung des KIDS Act die Einhaltung des Art. 28 DSA bedeuteCMS, 25.9.2026 | Die Vermutung steht in Art. 2 Abs. 6, die Darstellung der Pflichten je Dienstart ist zutreffend | Das Datum kennzeichnet CMS selbst als Prognose, Art. 43 knüpft die Geltung an das Inkrafttreten. Die Vermutung beschränkt Erwägungsgrund 14 auf die geregelten Fragen |
| Latham & Watkins betont die Vermutung „of compliance with certain of the DSA's minor-protection requirements, but not the DSA as a whole“ und das Fehlen einer Ausnahme für kleine und mittlere UnternehmenLatham & Watkins, 29.9.2026 | Beides deckt sich mit Art. 2 Abs. 6, Erwägungsgrund 14 und der Begründung, S. 7 | Lootboxen in Spielen behandelt der Überblick nicht, für Studios bleibt das ein eigener Prüfpunkt (Art. 15 ohne Verweis auf Art. 13) |
| Die Expertenkommission der Bundesregierung schlägt eine Altersgrenze von 13 Jahren oder risikobezogene Beschränkungen vor, Ministerin Prien hält 13 für den richtigen WegZDFheute, 24.6.2026 | Beide Wege finden sich im Vorschlag: die Grenze bei Risikofunktionen und begrenzte Konten ab 13 | Der Vorschlag setzt die Grenze für eigene Konten bei 15, ob eine nationale Grenze von 13 daneben Bestand hätte, regelt er nicht ausdrücklich |
Die überzeugendste Lesart
Lesart des Verfassers Die Debatte über die Altersgrenze verdeckt, was für die meisten Anbieter zählt: die Pflichten zur sicheren Gestaltung, die für alle Dienstarten außer Betriebssystemen und für alle Unternehmensgrößen gelten würden. Sie stehen zu großen Teilen schon in den Leitlinien zu Art. 28 DSA, und die Kommission wendet sie in den Verfahren gegen TikTok und Meta heute an.Begründung COM(2026) 681, S. 3, Art. 8 Abs. 1 Kommission, IP/26/312 Wer nur auf die Zahl 15 schaut, plant deshalb an der falschen Stelle, und im Fall Nordwerk zählen Kontaktschutz und Voreinstellungen, nicht die Altersgrenze.
Offen bleibt, ob eigene nationale Altersgrenzen für soziale Netzwerke neben der Verordnung Bestand hätten. Höhere nationale Mindestalter erwähnt der Vorschlag nur als Vorbehalt bei Video-Plattformen für Kinder unter 13 und bei App-Stores.Art. 7 Abs. 2, Art. 16 Abs. 3 COM(2026) 681
¶Zehn Irrtümer zum KIDS Act
Die Berichte über den Vorschlag haben Annahmen in Umlauf gebracht, die so nicht im Text stehen, und zehn davon prüfen wir hier am Vorschlag und am geltenden Recht.
| Annahme | Was gilt | Folge |
|---|---|---|
| Social Media ist für Kinder unter 15 ab sofort verboten | Der KIDS Act ist ein Vorschlag und gälte erst sechs Monate nach seinem Inkrafttreten, heute gibt es kein gesetzliches Mindestalter (Art. 43 COM(2026) 681) | Niemanden sperren, Art. 28 DSA umsetzen |
| Nach dem KIDS Act dürfen Kinder unter 15 soziale Netzwerke gar nicht mehr nutzen | Verboten wäre das eigene Konto bei Netzwerken und Video-Plattformen mit Risikofunktionen, ab 13 ist ein begrenztes Konto über die Eltern möglich (Art. 6 Abs. 1 und 2) | Begrenzte Konten mitdenken |
| Der KIDS Act gilt in 90 Tagen | 90 Arbeitstage sind die Zielfrist der Kommission für Beschlüsse gegen sehr große Plattformen, die Pflichten gälten sechs Monate nach dem Inkrafttreten (Art. 35 Abs. 2, Art. 43) | Ab dem Inkrafttreten rechnen, 20 Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt |
| Kleine Anbieter sind wie beim DSA ausgenommen | Keine Ausnahme für Kleinst- und Kleinunternehmen außer bei der Beobachtung von KI-Systemen (Begründung, S. 7, Art. 14 Abs. 1 Buchst. f) | Auch kleine Studios planen die Designpflichten ein |
| Lootboxen werden in allen Spielen verboten | Das Verbot variabler Belohnungen gilt für soziale Netzwerke, Video-Plattformen, KI-Begleiter und Chatbots, für Spiele steht es nur in den Erwägungsgründen (Art. 13 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 Buchst. c, Art. 15, Erwägungsgrund 40) | Verbraucher- und Glücksspielrecht weiter prüfen |
| Online-Spiele erhalten eine Altersgrenze von 15 | Betrifft nur soziale Netzwerke und Video-Plattformen, Spiele müssten sicher gestaltet sein (Art. 6 Abs. 1, Art. 15) | Kontaktschutz und Elternwerkzeuge einplanen |
| Altersprüfung heißt künftig Ausweis hochladen | Jede Altersfeststellung müsste ohne Identifizierung nach dem Null-Wissen-Prinzip auskommen, die EU-Lösung wäre kostenlos (Art. 28 Abs. 1 und 3, Art. 31 Abs. 5) | Keine Ausweiskopien speichern, Schnittstelle für ein Alterssignal vorsehen |
| Wer den KIDS Act einhält, erfüllt den DSA | Vermutet würde nur die Einhaltung des Art. 28 Abs. 1 DSA in den geregelten Fragen, nicht des ganzen DSA (Art. 2 Abs. 6, Erwägungsgrund 14) | Übrige DSA-Pflichten getrennt prüfen |
| TikTok und Meta sind wegen des Kinderschutzes schon verurteilt | Die Kommission hat nur vorläufige Feststellungen getroffen, ein Beschluss fehlt in beiden Verfahren (Kommission, IP/26/312 und 29.4.2026) | Als Maßstab lesen, nicht als Entscheidung |
| Der KIDS Act ist das Gesetz, das das US-Repräsentantenhaus beschlossen hat | Der US-amerikanische Kids Internet and Digital Safety Act ist ein eigenes Gesetzesvorhaben, das im Juni 2026 das Repräsentantenhaus passierte und dem Senat vorliegt Congressional Research Service, LSB11465 | Bei Quellen auf „EU“ und COM(2026) 681 achten |
Ein elfter Irrtum betrifft die Durchsetzung, nämlich dass bis zur Geltung des KIDS Act nichts passiere. Tatsächlich setzt die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz die strukturellen Vorsorgemaßnahmen nach Art. 28 DSA schon heute durch, und wer eine vollziehbare Anordnung missachtet, riskiert eine Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro.§ 24b, § 28 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 5 JuSchG Gegen juristische Personen und Personenvereinigungen sind unter den Voraussetzungen des § 30 OWiG bis zu 50 Millionen Euro möglich.§ 28 Abs. 5 JuSchG mit § 30 Abs. 2 Satz 3 OWiG
¶Was noch offen ist und was Anbieter bis dahin tun
Der Vorschlag liegt bei Parlament und Rat, die ihn beide noch ändern können.Pressemitteilung IP/26/1890 Für fünf offene Fragen zeigt die Übersicht jeweils den Stand, unsere Lesart und was Sie heute tun können.
| Frage | Stand | Lesart des Verfassers | Was heute zu tun ist |
|---|---|---|---|
| Bleibt es bei 15 Jahren und bei den fünf Risikofunktionen? | Vorschlag (Art. 6 Abs. 1), die deutsche Expertenkommission empfiehlt 13 oder Beschränkungen nach Risiko. | Die Zahl ist umstritten, die Risikofunktionen weniger, weil sie die Leitlinien abbilden. | Risikofunktionen des eigenen Dienstes erfassen und abschaltbar bauen. |
| Werden Lootboxen in Spielen ausdrücklich erfasst? | Artikeltext ohne Verweis auf Art. 13, Erwägungsgrund 40 verlangt denselben Schutz. | Die Lücke dürfte im Verfahren auffallen. | Monetarisierung so dokumentieren, dass ein Umbau möglich ist. |
| Kommt eine Erleichterung für kleine Anbieter? | Keine Ausnahme außer bei der Beobachtung von KI-Systemen (Art. 14 Abs. 1 Buchst. f), Kosten nach der Begründung nicht abschließend bestimmbar. | Am ehesten bei Fristen und Dokumentation, kaum bei Kontaktschutz und Voreinstellungen. | Mit den günstigen Pflichten beginnen: Voreinstellungen, Benachrichtigungen, Meldewege. |
| Wann steht die EU-Lösung zur Altersprüfung bereit? | Zertifizierung und Listen nach Art. 29 und 30, kostenlose Lösung je Mitgliedstaat nach Art. 31 Abs. 5. | Ohne die EU-Lösung ist die Altersgrenze nicht umsetzbar. | Heute gebotene Prüfung nach dem Risiko bemessen, Schnittstelle für ein externes Alterssignal vorsehen. |
| Welche deutsche Behörde wäre für Videospiele zuständig? | Die Mitgliedstaaten bestimmen eine Behörde (Art. 34 Abs. 5), heute prüft die Bundeszentrale Vorsorgemaßnahmen (§ 12 Abs. 2 DDG). | Die Bundeszentrale liegt nahe, entschieden ist das nicht. | Vorsorgemaßnahmen nach § 24a JuSchG dokumentieren. |
Was der Vorschlag nicht regelt
Nicht geregelt wären Inhalte im Netz allgemein, Messenger ohne Netzwerkfunktionen sowie Online-Shops und Marktplätze, die unter keine der sieben Dienstarten fallen. Für sie bleibt es bei Art. 28 DSA, soweit sie Online-Plattformen sind.Art. 2 Abs. 1, Erwägungsgrund 14 COM(2026) 681 Bei Spielen genügt dagegen schon eine Online-Komponente für Zugang, Vertrieb oder Kauf, auch wenn das Spiel lokal läuft. Ausgenommen sind nur Spiele, die allein über physische Medien zugänglich oder käuflich sind und keine solche Online-Komponente haben.Erwägungsgrund 12 COM(2026) 681
Die Vorgänge im Überblick
| Vorgang | Datum | Inhalt | Stand |
|---|---|---|---|
| Leitlinien zu Art. 28 DSA, ABl. C/2025/5519 | Juli 2025, im Amtsblatt 10.10.2025 | Altersprüfung, Voreinstellungen, Gestaltung | unverbindlich, Maßstab der Kommission |
| Verfahren gegen TikTok, IP/24/926 und IP/26/312 | eröffnet 19.2.2024, vorläufige Feststellungen 6.2.2026 | suchterzeugende Gestaltung | kein Beschluss |
| Verfahren gegen Meta, Facebook und Instagram | eröffnet 16.5.2024, vorläufige Feststellungen 29.4.2026 und 10.7.2026 | Durchsetzung des Mindestalters von 13 Jahren, suchterzeugende Gestaltung | kein Beschluss |
| Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 K 3964/22 | 24.3.2026 | Art. 28 DSA als vollständig vereinheitlichte Regelung, Sperrverfügung nach dem Staatsvertrag aufgehoben | Berufung zugelassen |
| Bericht der Expertenkommission der Bundesregierung | 24.6.2026 | Altersgrenze 13 oder Beschränkungen nach Risiko | kein Gesetzentwurf gefunden |
| Vorschlag EU KIDS Act, COM(2026) 681, 2026/0286 (COD) | 17.9.2026 | Altersgrenzen, Designpflichten, Altersfeststellung, Durchsetzung | bei Parlament und Rat |
Der Fall Nordwerk in sieben Stationen
Ein fiktives Beispiel, keine Gerichtsentscheidung. Jeder Eintrag führt zur Station.
- Ein Koopspiel mit Chat, Truhen und KI-Begleiter Studio in Essen, 38 Beschäftigte, „Tidebreakers“ mit USK 12, Forum und „Kiko“, Frage nach einer Sperre unter 15
- Die erste Woche Spiel, Forum und KI-Begleiter getrennt erfasst, Sperre unter 15 zurückgestellt
- Drei Teile, drei Dienstarten Online-Spiel, KI-Begleiter, Forum als Online-Plattform, keine Ausnahme für Kleinunternehmen
- Was heute schon gilt USK-Kennzeichen mit Interaktionsrisiken, Art. 28 DSA wegen Art. 19 DSA nicht anwendbar
- Was sich für „Tidebreakers“ ändern würde Kontaktschutz, Battle Pass ohne Anreiz zum täglichen Einloggen und ohne Strafe für Pausen, Elternwerkzeuge, Truhen ohne ausdrückliches Verbot, aber nicht pauschal zulässig
- Der Begleiter „Kiko“ Heute Hinweis auf die KI, nach dem Vorschlag kein Gedächtnis als Voreinstellung, Tests vor dem Start
- Die Antwort an den Publisher Keine Sperre unter 15, unter 13 künftig nur über Elternwerkzeuge, Voreinstellungen jetzt, Kontaktschutz und Elternwerkzeuge im nächsten Jahr
¶Häufige Fragen
Zehn Fragen, die sich Anbieter und Eltern seit der Vorlage des Vorschlags stellen, jeweils mit kurzer Antwort, die heutige Rechtslage und Vorschlag auseinanderhält, und mit Fundstelle.
Ab wann gilt der EU KIDS Act?
Noch nicht. Die Kommission hat ihn am 17. September 2026 vorgeschlagen, Parlament und Rat müssen ihn annehmen. Er tritt 20 Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft und gilt sechs Monate danach (Art. 43 COM(2026) 681), dazu Abschnitt 2. Für Bestandskonten kämen weitere sechs Monate hinzu (Art. 6 Abs. 4).
Ist Social Media für Kinder unter 15 jetzt verboten?
Nein. Heute gibt es kein gesetzliches Mindestalter, Plattformen müssen nur angemessen schützen (Art. 28 Abs. 1 DSA). Nach dem Vorschlag gäbe es bei Diensten mit Risikofunktionen unter 15 kein eigenes Konto. Ab 13 wäre ein begrenztes Konto über die Eltern möglich (Art. 6 COM(2026) 681), dazu Abschnitt 6. Bei Netzwerken und Video-Plattformen mit Risikofunktionen blieben unter 13 nur speziell für Kinder gestaltete Video-Plattformen über das Konto der Eltern.
Ab welchem Alter dürfen Kinder heute in die Datenverarbeitung einwilligen?
Ab 16 Jahren bei Online-Diensten, die sich direkt an Kinder richten, darunter willigen die Eltern ein oder stimmen zu (Art. 8 Abs. 1 DSGVO). Deutschland hat die Grenze nicht gesenkt. Die Regel gilt nur, wenn der Anbieter sich auf eine Einwilligung stützt, dazu Abschnitt 6. Ein Mindestalter für die Nutzung ergibt sich daraus nicht, das steht heute nur in den Geschäftsbedingungen.
Gilt der KIDS Act auch für kleine Unternehmen?
Ja. Art. 28 DSA nimmt Kleinst- und Kleinunternehmen aus (Art. 19 Abs. 1 DSA). Der Vorschlag sieht keine solche Ausnahme vor (Begründung COM(2026) 681, S. 7), dazu Abschnitt 3. Erleichtert ist nur die Beobachtung von KI-Systemen nach dem Start (Art. 14 Abs. 1 Buchst. f).
Müssen Online-Spiele eine Altersgrenze einführen?
Eine pauschale Grenze von 15 Jahren nicht, sie betrifft nur soziale Netzwerke und Video-Plattformen (Art. 6 Abs. 1 COM(2026) 681). Spiele müssten sicher gestaltet sein, mit Kontaktschutz, ohne Strafen für Pausen und mit Elternwerkzeugen (Art. 15 Abs. 1), dazu Abschnitt 8. Unter 13 kämen Kinder nur über die Elternwerkzeuge ins Spiel (Art. 15 Abs. 1 Buchst. d). Heute zählen Altersfreigabe und Kennzeichnungspflichten.
Verbietet der KIDS Act Lootboxen?
Ausdrücklich nur in sozialen Netzwerken, Video-Plattformen, KI-Begleitern und Chatbots (Art. 13 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 Buchst. c COM(2026) 681). Für Spiele fehlt der Verweis im Artikeltext, nur Erwägungsgrund 40 verlangt denselben Schutz, dazu Abschnitt 8. Erlaubt sind Lootboxen in Spielen damit nicht ohne Weiteres, weil die allgemeinen Schutzpflichten fortgelten.
Wie soll die Altersprüfung funktionieren?
Ohne Identifizierung durch die Plattform, nach dem Prinzip des Null-Wissen-Beweises (Art. 28 Abs. 1 und 3 COM(2026) 681). Für die Grenze von 15 genügte nur eine zertifizierte EU-Lösung (Art. 29 Abs. 2), dazu Abschnitt 10. Geprüft würde unabhängig von der Plattform.
Was gilt für KI-Chatbots und KI-Begleiter?
Heute die KI-Verordnung, etwa der Hinweis, dass man mit einer KI spricht (Art. 50 Abs. 1 KI-VO). Nach dem Vorschlag kämen Pflichten hinzu, etwa kein Gesprächsgedächtnis als Voreinstellung für Minderjährige (Art. 14 Abs. 1 COM(2026) 681), dazu Abschnitt 9. Reine Kundendienst-Bots sind ausgenommen.
Was muss meine Plattform heute nach Art. 28 DSA tun?
Geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen für Privatsphäre, Sicherheit und Schutz Minderjähriger ergreifen und Minderjährigen keine Profiling-Werbung zeigen (Art. 28 Abs. 1 und 2 DSA). Was das konkret heißt, beschreiben die Leitlinien der Kommission, dazu Abschnitt 4. Strukturelle Vorsorgemaßnahmen setzt in Deutschland die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz durch (§ 12 Abs. 2 DDG).
Welche Bußgelder drohen?
Heute bis zu fünf Millionen Euro bei Verstoß gegen eine Anordnung der Bundeszentrale (§ 28 Abs. 5 JuSchG). Gegen juristische Personen und Personenvereinigungen sind bis zu 50 Millionen Euro möglich (§ 30 Abs. 2 Satz 3 OWiG). Sehr großen Plattformen drohen bis 6 Prozent des Weltumsatzes (Art. 74 DSA). Nach dem Vorschlag drohten Anbietern von KI-Begleitern und Chatbots ebenfalls bis 6 Prozent (Art. 34 Abs. 2 COM(2026) 681), dazu Abschnitt 9. Für Spiele bestimmen die Mitgliedstaaten die Sanktionen.
Was noch nicht bekannt ist
Wann Parlament und Rat ihre Positionen festlegen und ob sie Altersgrenze, Risikofunktionen oder den Kreis der Dienste ändern, ist nicht bekannt (Stand 3. Oktober 2026). Offen sind auch die technischen Spezifikationen der EU-Lösung zur Altersprüfung, die Kommission legt sie erst durch Durchführungsrechtsakte fest.Art. 30 Abs. 2 COM(2026) 681 Einen Beschluss in den Verfahren gegen TikTok und Meta gibt es nicht. Eine veröffentlichte Anordnung der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz nach § 24b JuSchG haben wir bis zum 3. Oktober 2026 nicht gefunden. Ob gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. März 2026 Berufung eingelegt wurde, ist nicht bekannt.
Nicht vertieft sind das Glücksspielrecht bei Lootboxen, das Verbraucherrecht bei In-Game-Käufen, der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag im Einzelnen und das Vertragsrecht mit Minderjährigen. Mehr dazu unter „Mehr zum Thema“ und auf der Seite Digital Acts.
- Digital Services Act: Für wen er gilt und was er verlangt
- Lootboxen zwischen Spiel und Glücksspiel
- Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-Verordnung
- Die KI-Verordnung im Überblick
- Digital Markets Act und App-Stores
- DSA umsetzen: Pflichten für Plattformen
- Gameslaw: Recht für Studios und Publisher
- AI Act umsetzen: Pflichten für KI-Anbieter
Begriffe
- EU KIDS Act
- Kurzname des Verordnungsvorschlags COM(2026) 681. „KIDS“ ist ein Akronym des englischen Titels „Keeping Internet Digital Spaces Accountable and Trustworthy“ und enthält zugleich das englische Wort für Kinder. Amtlicher deutscher Titel: Verordnung zur Gewährleistung der Verantwortung und Vertrauenswürdigkeit digitaler Räume im Internet. Nicht zu verwechseln mit dem US-amerikanischen Kids Internet and Digital Safety Act.
- Online-Plattform
- Hostingdienst, der im Auftrag eines Nutzers Informationen speichert und öffentlich verbreitet, sofern das keine bloße unbedeutende Nebenfunktion eines anderen Dienstes ist. Für sie gilt Art. 28 DSA, wenn sie Minderjährigen zugänglich ist. Art. 3 Buchst. i DSA.
- Minderjährigen zugänglich
- Eine Plattform ist Minderjährigen zugänglich, wenn ihre Geschäftsbedingungen die Nutzung erlauben, wenn sie sich an Minderjährige richtet, wenn hauptsächlich Minderjährige sie nutzen oder wenn der Anbieter weiß, dass einige Nutzer minderjährig sind. Erwägungsgrund 71 DSA.
- Kleinst- und Kleinunternehmen
- Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und höchstens 10 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme nach der Empfehlung 2003/361/EG. Partner- und verbundene Unternehmen zählen anteilig oder ganz mit. Sie sind von Art. 28 DSA ausgenommen, nicht aber vom Vorschlag des KIDS Act. Art. 19 Abs. 1 DSA, Anhang Empfehlung 2003/361/EG, Begründung COM(2026) 681, S. 7.
- Inhärente Sicherheit
- Pflicht, einen Dienst von vornherein für Minderjährige sicher zu gestalten und davon erst abzuweichen, wenn eine Altersfeststellung ergeben hat, dass ein Erwachsener ihn nutzt. Art. 8 Abs. 1 COM(2026) 681, Vorschlag.
- Risikofunktion
- Eine von fünf Funktionen, mit denen ein soziales Netzwerk oder eine Video-Plattform nach dem Vorschlag als Risiko für Kinder unter 15 gilt. Das sind Live-Übertragung an beliebig viele Nutzer, Kontakt mit Fremden, Empfehlungen auf Grundlage von Profiling, Vorschläge außerhalb der eigenen Verbindungen sowie Gestaltungen für endlosen Konsum, Interaktionsanreize oder Benachrichtigungen, die zurück in den Dienst holen. Art. 6 Abs. 1 COM(2026) 681.
- Begrenztes Konto
- Konto für Minderjährige ab 13 und unter 15 Jahren, das die Eltern einrichten, mit dauerhaft eingeschalteten Elternwerkzeugen. Die Eltern können eine Tagesgrenze von höchstens einer Stunde setzen und neue Kontakte vorab genehmigen. Art. 6 Abs. 2 COM(2026) 681, Vorschlag.
- KI-Begleiter
- KI-System, das eine dauerhafte, persönliche Interaktion oder Begleitung bietet und eine soziale, emotionale oder zwischenmenschliche Beziehung zum Nutzer simuliert oder erleichtert. Art. 3 Abs. 5 Buchst. c COM(2026) 681.
- Allgemeiner dialogbasierter Chatbot
- KI-System mit allgemeinem Verwendungszweck, das offene Gespräche führt und über viele Bereiche und Aufgaben hinweg unterstützt. Ausgenommen sind Bots, die auf einen spezialisierten Dienst wie Kundendienst, Bestellungen oder technische Hilfe beschränkt sind. Art. 3 Abs. 5 Buchst. d COM(2026) 681.
- Online-Spiel
- Videospiel oder Videospielplattform. Ein Videospiel erzeugt über eine Anwendung visuelle Rückmeldung in einer simulierten Umgebung zu Spiel- oder Unterhaltungszwecken, eine Videospielplattform ist eine Online-Plattform, auf der das geschieht. Art. 3 Abs. 5 Buchst. e bis g COM(2026) 681.
- Null-Wissen-Beweis
- Verfahren, mit dem ein Nutzer nachweist, dass er eine Altersgrenze erreicht, ohne Namen, Geburtsdatum oder andere Daten preiszugeben. Nach dem Vorschlag muss jede Altersfeststellung diesem Prinzip entsprechen. Art. 28 Abs. 3 COM(2026) 681.
- Variables Belohnungssystem
- Mechanik, bei der der Nutzer gegen Geld oder virtuelle Währung eine Belohnung erhält, deren Art oder Wert vom Zufall abhängt, etwa Lootboxen oder Truhen. Der Vorschlag verbietet sie für Minderjährige in sozialen Netzwerken und Video-Plattformen und über Art. 14 bei KI-Begleitern und Chatbots, für Spiele nur nach den Erwägungsgründen. Art. 13 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 Buchst. c, Erwägungsgrund 40 COM(2026) 681.
- Sehr große Online-Plattform
- Online-Plattform mit durchschnittlich mindestens 45 Millionen monatlich aktiven Nutzern in der Union, die die Kommission als solche benannt hat. Für sie gelten zusätzliche Risikopflichten, und die Kommission setzt den DSA selbst durch. Art. 33, Art. 34, Art. 56 DSA.
Quellen
- Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gewährleistung der Verantwortung und Vertrauenswürdigkeit digitaler Räume im Internet (EU KIDS Act), COM(2026) 681 final, 2026/0286 (COD), 17.9.2026, deutsche Fassung mit Begründung, Erwägungsgründen und Art. 1 bis 43, eur-lex.europa.eu, CELEX 52026PC0681, abgerufen am 3.10.2026, Vorschlag, kein geltendes Recht.
- Europäische Kommission, Pressemitteilung IP/26/1890: EU KIDS Act soll Zugang von Kindern in der EU zu Social-Media-Plattformen beschränken, 17.9.2026, ec.europa.eu, abgerufen am 3.10.2026.
- Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste, DSA), ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1, berichtigt ABl. L 310 vom 1.12.2022, S. 17, Art. 3, 19, 28, 33, 34, 35, 52, 74, 93, Erwägungsgrund 71, eur-lex.europa.eu, CELEX 32022R2065, abgerufen am 3.10.2026.
- Jugendschutzgesetz (JuSchG), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 6.5.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149), amtliche Fassung, §§ 10b, 14, 14a, 24a, 24b, 28, gesetze-im-internet.de/juschg, abgerufen am 3.10.2026.
- Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), vom 6.5.2024, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 12.5.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 138), amtliche Fassung, §§ 12, 33, gesetze-im-internet.de/ddg, abgerufen am 3.10.2026.
- Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO), ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, Art. 8, Art. 83 Abs. 5, eur-lex.europa.eu, CELEX 32016R0679, abgerufen am 3.10.2026.
- Mitteilung der Kommission – Leitlinien für Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen im Internet gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2065, ABl. C, C/2025/5519, 10.10.2025, angenommen im Juli 2025, amtliche deutsche Fassung, Rn. 37, 47, 57, 61, 65 und 69, eur-lex.europa.eu, abgerufen am 3.10.2026. Ergänzend die Mitteilung der Kommission zur Veröffentlichung, digital-strategy.ec.europa.eu.
- Europäische Kommission, Commission preliminarily finds TikTok's addictive design in breach of the Digital Services Act, IP/26/312, 6.2.2026, vorläufige Feststellungen, kein Beschluss, digital-strategy.ec.europa.eu, abgerufen am 3.10.2026.
- Europäische Kommission, Commission preliminarily finds Meta in breach of Digital Services Act for failing to prevent minors under 13 from using Instagram and Facebook, 29.4.2026, vorläufige Feststellungen, kein Beschluss, ec.europa.eu, abgerufen am 3.10.2026.
- Europäische Kommission, Pressemitteilung IP/24/926 zur Eröffnung des förmlichen Verfahrens gegen TikTok nach dem Gesetz über digitale Dienste, 19.2.2024, ec.europa.eu, abgerufen am 3.10.2026.
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, WD 7 – 088/25: Bestimmungen über Altersverifikationssysteme im nationalen Recht, 14.1.2026, bundestag.de, abgerufen am 3.10.2026.
- Congressional Research Service, The House Passes the KIDS Act, Legal Sidebar LSB11465, 3.8.2026, zu H.R. 7757, Kids Internet and Digital Safety Act, everycrsreport.com, abgerufen am 3.10.2026.
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, WD 8 – 3000 – 049/25: Jugendmedienschutz durch Altersverifikation. Regelungen und Maßnahmen für den Zugang zu Online-Plattformen, 31.7.2025, bundestag.de, abgerufen am 3.10.2026.
- ZDFheute, Social Media: Prien empfiehlt Verbot für unter 13-Jährige, 24.6.2026, zum Bericht der Expertenkommission „Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt“, zdfheute.de, abgerufen am 3.10.2026.
- Bitkom, Bitkom zum EU Kids Act, Presseinformation vom 16.9.2026, Äußerung von Dr. Bernhard Rohleder zur Ankündigung in der Rede zur Lage der Union, vor Vorlage des Vorschlags, bitkom.org, abgerufen am 3.10.2026.
- Stark-Lütke Schwienhorst/Ehinger, EU KIDS Act: Neue Pflichten für Social Media-Anbieter, Video-Sharing-Dienste, Games, App Stores und AI Companions, CMS Legal Update, 25.9.2026, cms.law, abgerufen am 3.10.2026.
- Latham & Watkins, EU KIDS Act: EU Commission Publishes Proposal on Child Protection Online, 29.9.2026, englisch, lw.com, abgerufen am 3.10.2026.
- Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (KI-VO), ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024, Art. 5, 50, 113, eur-lex.europa.eu, CELEX 32024R1689, abgerufen am 3.10.2026.
- VG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2026 – 27 K 3964/22, 27. Kammer, Sperrverfügung einer Landesmedienanstalt gegen einen Internetzugangsanbieter aufgehoben, amtliche Leitsätze 1 bis 5, Berufung zugelassen, Rechtskraft nicht vermerkt, justiz.nrw.de, abgerufen am 3.10.2026.
- Kommission für Jugendmedienschutz, Infoblatt Kennzeichnungspflicht 2026, zur Kennzeichnungspflicht nach § 5c Abs. 3 JMStV ab 1. Juni 2026, kjm-online.de, abgerufen am 3.10.2026.
- Europäische Kommission, Commission preliminarily finds the addictive design of Instagram and Facebook in breach of the Digital Services Act, IP/26/1579, 10.7.2026, vorläufige Feststellungen, kein Beschluss, ec.europa.eu, abgerufen am 3.10.2026.
- Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36, Anhang Art. 2 bis 6, eur-lex.europa.eu, CELEX 32003H0361, abgerufen am 3.10.2026.
- Europäische Kommission, KIDS Act explained, Fragen und Antworten zum Vorschlag, englisch, digital-strategy.ec.europa.eu, abgerufen am 3.10.2026.
- Rat der Europäischen Union, Dokument ST 13321/26, Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council EU KIDS Act – „EU Keeping Internet Digital Spaces Accountable and Trustworthy“, englische Fassung von COM(2026) 681, Deckblatt, data.consilium.europa.eu, abgerufen am 3.10.2026.
- Stephan Dreyer, Der geplante EU KIDS Act, Leibniz-Institut für Medienforschung | Hans-Bredow-Institut, 24.9.2026, leibniz-hbi.de, abgerufen am 3.10.2026.
Zur Quellenlage
Der Vorschlag COM(2026) 681 liegt der Kanzlei in der deutschen Fassung mit Begründung vor, wir zitieren Artikel, Erwägungsgründe und Seiten der Begründung nach diesem Text.
Der Text enthält offenbar fehlerhafte Verweise. Die Aufzählung der Risikofunktionen in Art. 6 Abs. 1 beginnt mit Buchstabe d. Art. 7 Abs. 5 verweist auf Art. 5 Abs. 2 statt auf Art. 6 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1 auf Konten nach Art. 5 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 3. Art. 31 Abs. 7 nennt Listen nach Art. 29 Abs. 1 statt nach Art. 30 Abs. 1, und die Ermächtigungen für delegierte Rechtsakte verweisen teils auf Art. 39, teils auf Art. 40. Art. 20 Abs. 4 Buchst. a nennt für Spiele Art. 15 Abs. 1 Buchst. b, der die Voreinstellungen regelt, nicht die Zeitbegrenzung.
Wir geben die Vorschriften nach ihrem erkennbaren Sinn wieder und zitieren die Buchstaben, wie der Text sie nennt.
Die Leitlinien der Kommission zu Art. 28 DSA belegen wir mit Randnummern der amtlichen deutschen Fassung. Das Digitale-Dienste-Gesetz wurde am 12. Mai 2026 geändert, die amtliche Fassung ist dazu noch nicht abschließend bearbeitet. §§ 12 und 33 DDG zitieren wir nach dieser Fassung. Den Bericht der Expertenkommission geben wir nach dem Bericht von ZDFheute wieder, den Beitrag von Latham & Watkins in eigener Übersetzung.
Die Gesetze zitieren wir nach dem amtlichen Text von gesetze-im-internet.de und EUR-Lex. Berichte anderer Kanzleien, der Presse und von Verbänden belegen keine Rechtsaussage, sie zeigen, wie der Vorschlag aufgenommen wurde. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zu Art. 28 DSA geben wir nach Tenor und amtlichen Leitsätzen wieder.
Eine Entscheidung zu § 24a oder § 24b JuSchG oder zur Altersprüfung für soziale Netzwerke haben wir nicht gefunden. Die Kennzeichnungspflicht nach § 5c Abs. 3 JMStV geben wir nach dem Merkblatt der Kommission für Jugendmedienschutz wieder. Der Fall Nordwerk ist erfunden.
Zum Verfasser
Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM ist Rechtsanwalt und Mediator sowie Partner der ITMR Rechtsanwälte PartGmbB in Düsseldorf. Er ist Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Er berät Plattformen, Spielestudios und Anbieter digitaler Dienste im Medienrecht, im Jugendmedienschutz und bei der Umsetzung des Digital Services Act und der KI-Verordnung.
Zitiervorschlag: Bohne, EU KIDS Act: Social Media erst ab 15? Was jetzt gilt, ITMR Rechtsanwälte, 3. Oktober 2026, itmr-legal.de/blog/eu-kids-act.
Änderungsprotokoll
- : Erstveröffentlichung, Rechtsstand 3. Oktober 2026, Vorschlag COM(2026) 681 vom 17. September 2026 als Vorschlag ohne Geltung. Wiedervorlage bei einer Position von Parlament oder Rat, einem Beschluss in den Verfahren gegen TikTok oder Meta oder einem deutschen Gesetzentwurf zur Altersgrenze.
Inhalt
- Auf einen Blick: Was Sie jetzt tun
- Was dieser Beitrag praktisch liefert
- Die Antwort in fünf Sätzen
- Worum es geht
- KIDS Act und Ihr Angebot: So ordnen Sie die Lage heute ein
- Welche Lage dieser Beitrag behandelt
- Gilt der EU KIDS Act schon?
- Abbildung 1: Vom Leitfaden zum Gesetz
- Welche Dienste erfasst der KIDS Act?
- Abbildung 2: Sieben Dienste, sieben Pflichtenkreise
- Was verlangt Artikel 28 DSA schon heute?
- Spiele prüft heute vor allem das Jugendschutzgesetz
- Ab welchem Alter dürfen Kinder Social Media nutzen?
- Abbildung 3: Drei Altersstufen im Vorschlag
- Endlos-Scrollen, Push-Nachrichten: Was soll wegfallen?
- Abbildung 4: Was heute empfohlen ist und was Pflicht würde
- Gilt der KIDS Act auch für Online-Spiele?
- Spricht ein Chatbot mit Kindern, gelten eigene Regeln
- Wie sollen App-Stores und Dienste das Alter prüfen?
- Abbildung 5: Möglicher Ablauf mit eingebundenem Betriebssystem
- In sieben Schritten zur Antwort, ob Sie betroffen sind
- Umsetzungsplan für die heutige Rechtslage
- Vorbereitung auf den KIDS Act
- Aus Sicht der Anbieter entscheidet die Verhältnismäßigkeit
- Wie bewerten Branche und Verbände den Vorschlag?
- Zehn Irrtümer zum KIDS Act
- Was noch offen ist und was Anbieter bis dahin tun
- Die Vorgänge im Überblick
- Der Fall Nordwerk in sieben Stationen
- Häufige Fragen
- Was noch nicht bekannt ist
- Begriffe
- Quellen
- Änderungsprotokoll
- Verfasser und Zuständigkeit
Rechtsstand: . Die Darstellung gibt die Rechtslage zum genannten Datum wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Der EU KIDS Act ist ein Vorschlag der Kommission und kein geltendes Recht. Offene Fragen sind als solche gekennzeichnet.
Wie ITMR solche Fälle führt
Vier Ausgangslagen und was in jeder zuerst geschieht.
Zuerst klären wir, ob die Plattform unter Art. 28 DSA fällt oder als Kleinunternehmen ausgenommen ist. Dann gleichen wir die vorhandenen Schutzmaßnahmen mit § 24a JuSchG und den Leitlinien ab und beantworten die Anhörung mit einem belegten Maßnahmenplan.
Wir prüfen, wie sich die neuen Funktionen auf die Altersfreigabe auswirken, welche Vorsorge die Einstufung voraussetzt und welche Pflichten der KIDS Act für das Spiel bringen würde. Kauf- und Zufallsmechaniken prüfen wir zusätzlich nach Verbraucher- und Glücksspielrecht.
Wir ordnen das System nach KI-Verordnung und Vorschlag ein, prüfen Hinweispflicht und verbotene Praktiken und legen fest, wie Gesprächsgedächtnis, Voreinstellungen und Tests für Minderjährige aussehen müssen.
Wir prüfen das Konzept an Art. 28 Abs. 3 DSA, am Datenschutz und am Vorschlag und achten darauf, dass die Plattform keine Ausweiskopien speichert und später ein EU-Alterssignal aufnehmen kann.
Erst die Dienstart, dann das geltende Recht, dann der Vorschlag
Zuerst ordnen wir jede Funktion des Angebots einer Dienstart zu. Dann prüfen wir, was heute nach DSA, Jugendschutzgesetz und KI-Verordnung gilt. Erst danach planen wir, was der KIDS Act zusätzlich verlangen würde, und setzen die Schritte so, dass sie unter beiden Regelwerken Bestand haben.
Wer nur Voreinstellungen umstellen will, braucht dafür keinen Anwalt. Wer eine Anordnung der Bundeszentrale erhalten hat, ein Spiel neu einstufen lassen will oder einen KI-Begleiter für Minderjährige anbietet, sollte sich beraten lassen.
Zum Leistungsumfang siehe die Seiten Plattformpflichten nach dem DSA, Gameslaw und AI Act umsetzen.
Dieser Beitrag im Netz: itmr-legal.de/blog/eu-kids-act. Die gedruckte Fassung gibt den Rechtsstand vom 3. Oktober 2026 wieder, die Onlinefassung wird fortgeschrieben und führt das Änderungsprotokoll.