IT-Recht und Digitalisierung · Datenschutzrecht · DSGVO-konforme Website
Cookies ohne Zustimmung gesetzt: Wer haftet, wer zahlt?
Ihre Website setzt Tracking-Cookies, oder Sie wurden ohne Zustimmung getrackt? Gerichte sprachen null bis 5.000 Euro zu, über die Cookie-Anbieter urteilt der Bundesgerichtshof am 17. Dezember 2026.
Auf einen Blick: Was Sie jetzt tun
- Darf meine Website das? Speichert ein Cookie, Pixel oder Skript Informationen auf dem Gerät des Besuchers oder liest es sie aus, braucht es vorher eine Einwilligung. Ausgenommen ist nur das unbedingt Erforderliche.§ 25 Abs. 1 und 2 TDDDG
- Muss ich zahlen? Betroffene können Unterlassung und Schadensersatz verlangen. Für einen gezielten Testbesuch gab es 100 Euro, gegen Meta 500 bis 5.000 Euro, ohne dargelegten Schaden nichts.OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23, Gründe II. 6. c) LG Lübeck, 15 O 15/24, Rn. 139, 141 OLG Stuttgart, 4 U 372/24, Rn. 248 Thüringer OLG, 3 U 31/25, Rn. 243
- Haftet auch der Anbieter? Nach dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M. ja, neben dem Betreiber und trotz eines Vertrags, der die Einwilligung dem Betreiber zuweist. Das Oberlandesgericht Stuttgart verneint nur die Unterlassung der Erhebung auf fremden Websites, die Speicherung untersagt es. Der Bundesgerichtshof hat am 8. Oktober 2026 verhandelt und verkündet am 17. Dezember 2026.OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23, Leitsatz 2 OLG Stuttgart, 4 U 372/24, Tenor 2.1, Rn. 140 bis 145 BGH, Verkündungstermin I ZR 5/26
- Was tue ich heute? Betreiber blockieren Tracking-Code bis zur Einwilligung und sichern Konfiguration und Einwilligungsprotokoll mit Datum. Betroffene sichern Netzwerkaufzeichnung und Screenshots. Auskunft ist unverzüglich, jedenfalls binnen eines Monats zu erteilen, bei komplexen oder vielen Anträgen um zwei Monate verlängerbar. Für Anspruchsschreiben gibt es keine gesetzliche Antwortfrist.Art. 12 Abs. 3 DSGVO
Oder direkt anrufen: +49 211 737 547-70. Website-Betreiber starten mit der Prüfung der Website auf Consent und Tracking.
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Was dieser Beitrag praktisch liefert
Wer sind Sie? Hier geht es direkt zur passenden Stelle.
Worum es geht und was gilt
Cookies, Pixel und ähnliche Techniken legen Informationen auf dem Endgerät ab oder lesen sie aus, etwa um Besucher wiederzuerkennen. Das ist nur mit Einwilligung zulässig, bei Verstößen drohen Unterlassung, Bußgeld und, wenn ein Schaden entsteht, Schadensersatz.§ 25 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Nr. 13, Abs. 2 TDDDG Streitig ist, ob neben dem Website-Betreiber auch der Anbieter haftet, dessen Code den Cookie setzt, obwohl er die Einwilligung vertraglich dem Betreiber überlassen hat. Darüber hat der Bundesgerichtshof am 8. Oktober 2026 verhandelt.BGH-Pressemitteilung 118/2026, I ZR 5/26
Was gilt: Wer Informationen auf dem Gerät eines Nutzers speichert oder ausliest, braucht vorher seine Einwilligung, ausgenommen sind nur die Übertragung einer Nachricht und unbedingt erforderliche Dienste (§ 25 Abs. 1 und 2 TDDDG). Fehlt sie, haftet nach dem Frankfurter Oberlandesgericht neben dem Betreiber auch der Anbieter des Cookies auf Unterlassung, auch wenn er die Einwilligung vertraglich dem Betreiber zuweist (OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23, Leitsatz 2). Als Schadensersatz gab es dort 100 Euro für einen Testbesuch, gegen Meta 500 bis 5.000 Euro, ohne dargelegten Schaden nichts (OLG Stuttgart, 4 U 372/24, Rn. 248, LG Lübeck, 15 O 15/24, Rn. 139, 141). Das Oberlandesgericht Stuttgart verneint nur die Unterlassung der Erhebung auf fremden Websites, untersagt Meta die Speicherung und spricht Schadensersatz zu (OLG Stuttgart, 4 U 372/24, Tenor 2.1). Der Bundesgerichtshof verkündet am 17.12.2026, nach dem Verhandlungsbericht sieht er die Haftung des Anbieters kritisch, bis dahin handeln Betreiber und Anbieter so, als hafteten beide (BGH, I ZR 5/26, beck-aktuell, 8.10.2026).
¶Tracking ohne Einwilligung bemerkt: So ordnen Sie Ihre Lage
Direkt zu: Betroffene lesen Schadensersatz in Abschnitt 8, Unterlassung in Abschnitt 9 und Beweis in Abschnitt 10. Website-Betreiber beginnen mit ihrem Risiko in Abschnitt 6, Anbieter von Tracking-Code mit Abschnitt 5, Geschäftsführer mit Abschnitt 7. Drei Schritte gelten für alle.
Fall BrandtStation 1 von 6Zwei Pixel vor dem Banner≡›
Fiktives Beispiel, keine Gerichtsentscheidung: Lena Brandt führt in Wuppertal als Geschäftsführerin die Brandt Kaffee & Röstwerk GmbH mit eigenem Onlineshop. Seit eine Agentur 2024 einen Tag-Manager eingebaut hat, laden ein Analyse- und ein Werbepixel zweier Anbieter, bevor der Besucher im Banner entscheidet. Im September 2026 verlangt der Besucher Tim Ewald mit Netzwerkaufzeichnung und Screenshots Unterlassung, 1.500 Euro und Auskunft. Eine Woche später schreibt er auch dem Anbieter eines Pixels, der Lena Brandt auf den Vertrag verweist: Die Einwilligung hole der Shop ein.
Betreiber exportieren Tag-Manager, Banner-Einstellungen und Einwilligungsprotokoll, bevor sie etwas ändern. Denn wer den Cookie setzt, muss die Einwilligung beweisen.OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23, Gründe II. 4. f) (3) Betroffene sichern die Netzwerkaufzeichnung, Screenshots mit Uhrzeit und die besuchten Adressen.
Auskunft über gespeicherte Daten ist unverzüglich, spätestens binnen eines Monats zu erteilen. Der Verantwortliche kann um zwei weitere Monate verlängern, wenn er das im ersten Monat mit Gründen mitteilt.Art. 12 Abs. 3, Art. 15 DSGVO Schadensersatz verjährt in drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstand und der Betroffene Verstoß und Gegner kannte oder kennen musste.§ 195, § 199 Abs. 1 BGB
Betreiber schalten Pixel hinter die Einwilligung und bewahren die alte Fassung auf. Der erste Verstoß begründet die Vermutung weiterer Verstöße.OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23, Gründe II. 4. b) Ein Umbau allein beseitigt sie nach unserer Lesart nicht. Gezahlt wird erst nach Prüfung.
Fall BrandtStation 2 von 6Die ersten drei Tage‹›
Fiktives Beispiel, keine Gerichtsentscheidung: Lena Brandt lässt am ersten Tag die Konfiguration des Tag-Managers mit Datum exportieren und legt Einwilligungsprotokoll, Agenturvertrag und Vertrag mit dem Pixel-Anbieter dazu. Am zweiten Tag schaltet die Agentur beide Pixel hinter die Einwilligung, die alte Fassung bleibt gespeichert. Am dritten Tag bestätigt sie Tim Ewald den Eingang und kündigt die Auskunft an, ohne zu zahlen.
Zwei Sätze, die den Streit erklären
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. liest § 25 TDDDG als Verbot an jeden, der den Cookie setzt: Der Anbieter muss sich die Einwilligung übermitteln lassen, bevor er speichert (Abschnitt 5).
Das Oberlandesgericht Stuttgart sieht Meta bei den Meta Business Tools als mitverantwortlich, untersagt die Speicherung und spricht Schadensersatz zu, verneint aber den Anspruch, schon die Erhebung auf fremden Websites zu unterlassen (Abschnitt 5).
Empfehlung des Verfassers Betroffene stützen ihr Schreiben auf Netzwerkaufzeichnung und Datum, nicht auf Vermutungen über Werbezwecke. Denn das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. ließ offen, ob ausgewertet wurde, und gab dem Antrag trotzdem statt.OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23, Gründe II. 4. h), II. 6. c) Betreiber klären zuerst, welcher Anbieter welchen Code setzt. Was wir für Betreiber prüfen, beschreibt unsere Seite DSGVO-konforme Website.
Welche Lage dieser Beitrag behandelt
Erfasst ist das Speichern und Auslesen von Informationen auf Endgeräten ohne Einwilligung und was daraus für Betroffene, Website-Betreiber, Anbieter von Tracking-Code und Geschäftsführer folgt.
- Wann Cookies, Pixel und ähnliche Techniken eine Einwilligung brauchen
- Wer haftet und worüber die Gerichte streiten
- Was Betroffene verlangen und wie sie es beweisen
- Was Betreiber und Anbieter umstellen
Nicht erfasst sind diese Fragen:
- Datenübermittlung in Drittländer. Siehe Google Analytics einsetzen.
- Abmahnung durch Mitbewerber. Siehe Datenschutzverstoß als Wettbewerbsverstoß.
- Tracking in E-Mails und Beschäftigtendaten. Nicht Gegenstand dieses Beitrags.
¶Wann brauchen Cookies und Pixel eine Einwilligung?
Immer dann, wenn sie Informationen auf dem Gerät des Nutzers speichern oder dort gespeicherte Informationen auslesen. Das Gesetz knüpft an diesen Vorgang an, nicht an die Technik, den Zweck oder den Anbieter. Gerät ist jede Endeinrichtung, also PC, Laptop, Tablet oder Telefon.§ 25 Abs. 1 TDDDG OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23, Tenor I. 1.
(1) Die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat. Die Information des Endnutzers und die Einwilligung haben gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zu erfolgen.
Die Vorschrift setzt Art. 5 Abs. 3 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation um, die seit 2009 dasselbe verlangt.Art. 5 Abs. 3 RL 2002/58/EG Bis zum 13. Mai 2024 hieß das Gesetz TTDSG, seit dem 14. Mai 2024 heißt es TDDDG. Der Wortlaut des § 25 blieb gleich, Urteile zur alten Fassung gelten fort.OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23, Gründe II. 4. a) BGH-Pressemitteilung 118/2026
Welche Information gespeichert wird, spielt keine Rolle. Auch eine anonymisierte IP-Adresse, eine pseudonyme Kennung oder der Zeitpunkt des Besuchs sind Informationen im Sinne des Gesetzes.OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23, Gründe II. 4. f) (1) Wie die Einwilligung aussehen muss, folgt aus der DSGVO: freiwillig, für den bestimmten Fall, informiert und durch eine eindeutige Handlung. Ein vorausgefülltes Kästchen genügt nicht, das hat der Europäische Gerichtshof 2019 entschieden.EuGH, C-673/17, Planet49 Den Fall haben wir im Beitrag EuGH zu Planet49 besprochen.
| Technik | Was auf dem Gerät geschieht | Erfasst nach § 25 |
|---|---|---|
| Cookie, eigener oder fremder Domain | Textdatei wird gespeichert und bei späteren Aufrufen ausgelesen | ja, Speichern und Auslesen |
| Local Storage, Session Storage | Speicher des Browsers wird per Skript beschrieben und gelesen | ja, die Speicherart ist gleich |
| Zählpixel, Werbepixel | Ein Bild oder Skript löst eine Anfrage aus, die Kennungen setzt oder mitsendet | ja, soweit Kennungen gesetzt oder gelesen werden |
| Fingerprinting | Skript liest Eigenschaften von Browser und Gerät aus | ja, als Zugriff auf gespeicherte Informationen |
| Programmbibliothek in einer App | Liest Geräte-Kennungen oder speichert eigene | ja, auch das Telefon ist Endeinrichtung |
Jede Information auf dem Endgerät zählt. Auf einen Personenbezug kommt es für die Einwilligungspflicht nicht an.
OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23, Gründe II. 4. f) (1), zu § 25 Abs. 1 TDDDG
Fall BrandtStation 3 von 6Was im Shop wirklich lädt‹›
Fiktives Beispiel, keine Gerichtsentscheidung: Lena Brandt lässt prüfen, was beim ersten Aufruf geschieht. Der Warenkorb-Cookie entsteht erst, wenn ein Besucher Kaffee einlegt. Analyse- und Werbepixel laden schon beim Öffnen der Startseite und setzen eigene Kennungen. Alle drei fallen unter § 25 Abs. 1 TDDDG, für den Warenkorb greift die Ausnahme, für die Pixel nicht (Abschnitt 3).
¶Welche Cookies sind ohne Einwilligung erlaubt?
Nur zwei Gruppen: Cookies, deren alleiniger Zweck die Übertragung einer Nachricht ist, und Cookies, ohne die ein ausdrücklich gewünschter Dienst nicht funktioniert. Alles andere braucht eine Einwilligung, gleich wie nützlich es für den Betreiber ist.§ 25 Abs. 2 Nr. 1 und 2 TDDDG
(2) Die Einwilligung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich,
1. wenn der alleinige Zweck der Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der alleinige Zweck des Zugriffs auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz ist oder
2. wenn die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines digitalen Dienstes einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten digitalen Dienst zur Verfügung stellen kann.
Entscheidend ist der Maßstab der Nummer 2. Gemeint ist der Dienst, den der Nutzer ausdrücklich will, also der Einkauf, das Konto oder der Artikel, nicht die Analyse oder Werbung, die der Betreiber für nützlich hält. Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hält die Ausnahmen für abschließend und das Argument, der Anbieter messe nur die Reichweite, für unerheblich, weil § 25 nicht nach dem Zweck unterscheidet.OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23, Gründe II. 4. f) (4), II. 4. h)
| Zweck | Ohne Einwilligung? | Beleg |
|---|---|---|
| Warenkorb im Shop | ja, der Nutzer will einkaufen | § 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG, Einordnung als Einschätzung des Verfassers |
| Anmeldung und Sitzung | ja, solange der Nutzer angemeldet sein will | § 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG, Einschätzung des Verfassers |
| Speicherung der Banner-Entscheidung | ja, sonst müsste das Banner bei jedem Aufruf neu fragen | Auffassung des Verfassers |
| Sprachwahl, Lastverteilung, Sicherheit | ja, wenn der Dienst sonst nicht wie gewünscht funktioniert | § 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG, Einschätzung des Verfassers |
| Analyse und Reichweitenmessung | nein, ein berechtigtes Interesse kennt § 25 Abs. 2 nicht | OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23, Gründe II. 4. f) (4) |
| Werbung und Wiedererkennung | nein | § 25 Abs. 1 und 2 TDDDG |
| Testvarianten und Klickkarten | nein, sie dienen dem Betreiber, nicht dem gewünschten Dienst | Auffassung des Verfassers |
Die beiden Ausnahmen des § 25 Abs. 2 TDDDG sind abschließend. Ein berechtigtes Interesse wie in Art. 6 DSGVO hilft beim Gerätezugriff nicht.
Für Lena Brandt heißt das: Der Warenkorb-Cookie bleibt ohne Banner zulässig, beide Pixel brauchen eine Einwilligung, bevor sie speichern oder auslesen. Dass die Kommission vorgeschlagen hat, bestimmte Reichweitenmessung künftig freizustellen, ändert am geltenden Recht nichts, dazu Abschnitt 16.
¶Gerätezugriff und Datenverarbeitung prüft das Recht getrennt
Wer trackt, muss zwei Hürden nehmen. Die erste ist der Zugriff auf das Gerät nach § 25 TDDDG. Die zweite ist die Verarbeitung der Daten, die dabei anfallen, nach der DSGVO, sofern sie sich auf eine Person beziehen lassen. Beide Prüfungen laufen nebeneinander, und jede hat eigene Rechtsfolgen.§ 25 Abs. 1 TDDDG Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 DSGVO
§ 25 TDDDG: das Gerät
Schützt die Privatsphäre am Endgerät und gilt für jede Information. Ausnahmen gibt es nur nach Absatz 2. Wer dagegen verstößt, schuldet nach dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M. Unterlassung, weil § 25 ein Schutzgesetz ist.OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23, Gründe II. 4. b) Die Aufsicht kann ein Bußgeld bis 300.000 Euro verhängen.§ 28 Abs. 1 Nr. 13, Abs. 2 TDDDG
DSGVO: die Daten
Gilt für personenbezogene Daten und verlangt eine Rechtsgrundlage für jede Verarbeitung. Beruht sie auf Einwilligung, muss der Verantwortliche diese nachweisen.Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 DSGVO Wer gegen die Verordnung verstößt, schuldet Schadensersatz für materielle und immaterielle Schäden.Art. 82 Abs. 1 DSGVO
Die Trennung wird beim Schadensersatz wichtig. Art. 82 DSGVO setzt einen Verstoß gegen die Verordnung voraus, § 25 TDDDG ist aber Umsetzung der Richtlinie für elektronische Kommunikation. Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hilft sich mit Erwägungsgrund 146, nach dem auch nationale Vorschriften zur Präzisierung der DSGVO zählen, und stützt den Betrag hilfsweise auf § 823 Abs. 2 BGB.OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23, Gründe II. 6. a)
Lesart des Verfassers Beide Wege sind angreifbar. Erwägungsgrund 146 meint Präzisierungen von Bestimmungen der Verordnung selbst, und für immaterielle Schäden nach deutschem Deliktsrecht verlangt § 253 Abs. 1 BGB eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage.Erwägungsgrund 146 DSGVO § 253 Abs. 1 BGB Belastbarer ist der Weg über die Verarbeitung: Werden personenbezogene Daten ohne Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO verarbeitet, weil die Einwilligung fehlt und keine andere Grundlage greift, verstößt das gegen die Verordnung. Art. 82 verlangt dann noch einen Schaden, den dieser Verstoß verursacht hat.Art. 6 Abs. 1, Art. 82 Abs. 1 DSGVO So begründet das Thüringer Oberlandesgericht im Meta-Verfahren.Thüringer OLG, 3 U 31/25, Leitsatz 3, Rn. 225, 226, 228, 230
Tim Ewald stützt sein Schreiben deshalb auf beide Regeln: § 25 TDDDG für die Unterlassung, Art. 6 und 82 DSGVO für die 1.500 Euro. Dafür muss er darlegen, dass die Kennungen der Pixel bei Lena Brandt einer Person zuzuordnen sind und welcher Schaden ihm entstand.
¶Fehlt die Einwilligung, streiten Gerichte über den Anbieter
Dass der Website-Betreiber haftet, wenn auf seiner Seite ohne Einwilligung getrackt wird, stellt keines der hier besprochenen Gerichte in Frage. Umstritten ist, ob daneben der Anbieter haftet, dessen Code den Cookie setzt, obwohl er mit dem Betreiber vereinbart hat, dass dieser die Einwilligung einholt. Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. bejaht das für § 25 TDDDG, das Oberlandesgericht Stuttgart verneint für die Meta Business Tools einen Anspruch, schon die Erhebung auf fremden Websites zu unterlassen.OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23, Leitsätze 1 und 2 OLG Stuttgart, 4 U 372/24, Rn. 140 bis 145
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., 6 U 81/23: der Cookie-Setzer als Täter
Der Senat liest § 25 TDDDG als Verbot an jedermann. Anders als andere Pflichten des Gesetzes richtet sich die Vorschrift nicht an Anbieter, sondern beschreibt ein Verhalten: speichern und zugreifen. Adressat ist, wer die Ausführung des Codes kausal veranlasst und wem die Gefahr des Fernzugriffs zuzurechnen ist, also wer den Code ausführt oder zum Laden bereithält. Dieselbe Linie hatte das Verwaltungsgericht Köln gezogen.OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23, Gründe II. 4. e) VG Köln, 13 K 1419/23
Hilfsweise sieht der Senat den Analyseanbieter als Anbieter im Sinne des Gesetzes, weil er durch das Setzen der Cookies an der Erbringung des fremden Dienstes mitwirkt. Der Begriff heißt heute „Anbieter von digitalen Diensten“, das Urteil zitiert noch die frühere Fassung.§ 2 Abs. 2 Nr. 1 TDDDG Dass der Europäische Gerichtshof im Leitsatz zu Planet49 von einem „Diensteanbieter“ spricht, ändert nach dem Senat nichts, weil der Gerichtshof die Frage nicht entschieden hat.EuGH, C-673/17, Planet49
Der Anbieter muss sicherstellen, dass ihm die Einwilligung übermittelt wird, bevor er speichert. Unterlässt er das, begeht er den Verstoß selbst.
OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23, Gründe II. 4. g) (4), zu § 25 Abs. 1 TDDDG
Den Einwand, Betreiber hätten gegen seine Geschäftsbedingungen verstoßen, ließ der Senat nicht gelten. Die fehlende Einwilligung verwirklicht sich durch Unterlassen: Weil der Anbieter die Einwilligung beweisen muss, muss er sie sich vor dem Speichern bestätigen lassen. Dass Betreiber Code ohne Einwilligung auslösen, sei ein typisches Risiko und kein ungewöhnlicher Verlauf.OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23, Gründe II. 4. g) (4) und (5) Dass auch der Betreiber verantwortlich sein kann, stellt das Urteil ausdrücklich nicht in Frage.OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23, Gründe II. 4. e)
OLG Frankfurt a.M. 6 U 81/23Station 1 von 5Ein Seitenbesuch im März 2022≡›
Am 22. März 2022 besuchte der Kläger mehrere Websites, auf denen Code eines Technologie- und Analyseunternehmens eingebunden war. Er ließ den Netzwerkverkehr von einem Privatgutachter auswerten und das Unternehmen am 22. April 2022 abmahnen. Das Landgericht Frankfurt a.M. verurteilte es zur Unterlassung und zu 1.500 Euro.LG Frankfurt a.M., 2-03 O 357/22 OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23, Tatbestand I. Das Unternehmen wandte ein, es biete nur Besucherzählung an und die Einwilligung hole der Betreiber ein.
OLG Frankfurt a.M. 6 U 81/23Station 2 von 5Der Vertrag hilft nicht‹›
Der Senat sah das Unternehmen als Adressat des § 25 TDDDG und als Täter. Es speichere die Cookies, sobald sein Code auf der besuchten Seite die Anforderung auslöst, und lasse sich die später ausgelesenen Informationen von den Betreibern geben. Ob es von der fehlenden Einwilligung wusste, sei gleich, weil § 25 keinen Vorsatz verlangt.OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23, Gründe II. 4. e) und g) (3)
Die Gegenlinie: Oberlandesgericht Stuttgart zu den Meta Business Tools
Das Oberlandesgericht Stuttgart verurteilte Meta zwar, die von fremden Websites übermittelten Daten nicht zu speichern. Die Klage auf Unterlassung schon der Erhebung auf diesen Websites wies es aber ab und prüfte sie nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, weil die DSGVO selbst keinen Unterlassungsanspruch gebe.OLG Stuttgart, 4 U 372/24, Tenor 2.1, Rn. 122 bis 128 Die Einholung der Einwilligung dürfe der Anbieter dem Betreiber überlassen, so lese sich das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu Fashion ID.OLG Stuttgart, 4 U 372/24, Rn. 137 EuGH, C-40/17, Fashion ID Beweisen müsse der Anbieter die Einwilligung als Mitverantwortlicher trotzdem.OLG Stuttgart, 4 U 372/24, Rn. 139 Für die Erhebung auf fremden Websites hafte er nur als Störer mit verletzter Handlungspflicht, und eine solche Pflicht sah der Senat nicht.OLG Stuttgart, 4 U 372/24, Rn. 141 bis 145
| Linie | Ergebnis für den Anbieter | Begründung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Verbot an jedermann, § 25 TDDDG | haftet als Täter auf Unterlassung und Schadensersatz | Wortlaut beschreibt ein Verhalten, Vertrag entlastet nicht | OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23, Gründe II. 4. e) und g), Revision anhängig |
| Anbieter durch Mitwirkung | hilfsweise ebenso | wirkt am fremden digitalen Dienst mit, § 2 Abs. 2 Nr. 1 TDDDG | OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23, Gründe II. 4. e) |
| Verantwortlicher oder Mitverantwortlicher nach der DSGVO | haftet neben dem Betreiber, Vertrag entlastet nicht | Dresden: Mitverantwortung durch Bereitstellung der Werkzeuge, Jena: Meta ist Verantwortlicher | OLG Dresden, 4 U 292/25, Leitsatz 4, Thüringer OLG, 3 U 31/25, Leitsatz 1 |
| Einwilligung beim Betreiber, für die Erhebung kein Störer | keine Unterlassung der Erhebung auf Drittseiten, aber der Speicherung, dazu 500 Euro | Fashion ID, keine verletzte Handlungspflicht, §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB | OLG Stuttgart, 4 U 372/24, Rn. 137, 140 bis 145, 248, Revision zugelassen |
Der Unterschied liegt in der Grundlage. Frankfurt prüft § 25 TDDDG, der den Kreis der Verpflichteten nicht begrenzt, ebenso wenig wie Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie.Art. 5 Abs. 3 RL 2002/58/EG Stuttgart prüft für die Erhebung auf Drittseiten die Störerhaftung des Deliktsrechts. Gegen Stuttgart steht das Oberlandesgericht Dresden, das Meta als unmittelbare Störerin ansieht.OLG Dresden, 17 U 625/25, nach OLG Stuttgart Auch das Landgericht Lübeck untersagte Meta neben der Speicherung schon die Erhebung auf Drittseiten.LG Lübeck, 15 O 15/24, Rn. 84, 106, 107, Tenor 1
Für Lena Brandt heißt das: Der Pixel-Anbieter kann sich nach Frankfurt nicht hinter dem Vertrag verstecken, und sie selbst bleibt neben ihm verantwortlich.
¶Was riskiert der Website-Betreiber mit falschem Banner?
Er haftet selbst, gleich wie der Bundesgerichtshof die Frage des Anbieters entscheidet. Lädt ein Pixel vor der Entscheidung im Banner und speichert oder liest es auf dem Gerät, hat der Betreiber den Code zum Laden bereitgehalten. Wer das tut, ist nach dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M. Adressat des § 25 TDDDG, und dass der Betreiber verantwortlich sein kann, stellt das Gericht ausdrücklich nicht in Frage.OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23, Gründe II. 4. e) Drei Seiten können ihn in Anspruch nehmen.
Er verlangt Unterlassung und Schadensersatz. Für den Schaden haftet jeder beteiligte Verantwortliche auf das Ganze, außer er ist in keinerlei Hinsicht verantwortlich.Art. 82 Abs. 3 und 4 DSGVO
Speichern oder Auslesen ohne Einwilligung ist eine Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis 300.000 Euro.§ 28 Abs. 1 Nr. 13, Abs. 2 TDDDG Für die Datenverarbeitung gelten die Geldbußen der DSGVO.Art. 83 DSGVO
Sie greifen Datenschutzverstöße als Wettbewerbsverstoß auf. Wann das zulässig ist, behandelt unser Beitrag zur Datenschutz-Abmahnung.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (…)
13. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 eine Information speichert oder auf eine Information zugreift.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 9, 11, 12 und 13 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro (…) geahndet werden.
Eine veröffentlichte Bußgeldentscheidung nach § 28 Abs. 1 Nr. 13 TDDDG gegen einen Website-Betreiber ist uns bis zum Rechtsstand nicht bekannt. Neben einem Bußgeld stehen Ansprüche von Betroffenen auf Unterlassung und Geld und die Kosten der Verfahren. Im Frankfurter Fall setzte das Gericht den Streitwert auf 13.000 Euro fest.OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23, Tenor V.
| Maßnahme | Grund | Nachweis |
|---|---|---|
| Tag-Manager so einstellen, dass Analyse- und Werbecode erst nach der Einwilligung lädt | Die Einwilligung muss vor dem Speichern oder Auslesen vorliegen, den Code bis dahin zu blockieren ist der sichere Weg | Export der Konfiguration mit Datum, § 25 Abs. 1 TDDDG |
| Einwilligungssignal an jeden Anbieter weitergeben | Nach Frankfurt muss sich der Anbieter die Einwilligung übermitteln lassen | Protokoll je Anbieter, OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23, Gründe II. 4. g) (4) |
| Rolle jedes Anbieters klären, Verträge mit Anbietern und Agentur prüfen | Nur bei gemeinsamer Verantwortung ist eine Vereinbarung Pflicht, verarbeitet der Anbieter im Auftrag, braucht es einen Auftragsverarbeitungsvertrag | Art. 26 Abs. 1 oder Art. 28 Abs. 3 DSGVO |
| Einwilligungen nachweisbar ablegen | Wer sich auf die Einwilligung beruft, muss sie beweisen | Art. 7 Abs. 1 DSGVO |
| Datenschutzerklärung mit allen Anbietern und Zwecken abgleichen | Die Einwilligung setzt klare und umfassende Informationen voraus | § 25 Abs. 1 TDDDG |
Fall BrandtStation 4 von 6Wer von wem was verlangen kann‹›
Fiktives Beispiel, keine Gerichtsentscheidung: Tim Ewald kann die GmbH von Lena Brandt auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch nehmen, auch wenn er zugleich gegen den Pixel-Anbieter vorgeht. Dass die Agentur die Pixel vor das Banner gesetzt hat, ist für ihn ohne Bedeutung. Ob die GmbH bei der Agentur Rückgriff nimmt, richtet sich nach dem Agenturvertrag.
Empfehlung des Verfassers Betreiber prüfen jetzt jeden eingebundenen Anbieter, nicht erst nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs. Denn ihre eigene Haftung hängt von ihm nicht ab. Was wir dabei prüfen, beschreibt die Seite zur Website-Prüfung zu Cookies und Tracking, vor dem Start neuer Angebote die Seite Datenschutz-Set-up. Zur gemeinsamen Verantwortung mit Anbietern siehe unseren Beitrag zur gemeinsamen Verantwortlichkeit, zu Analysewerkzeugen den Beitrag zu Google Analytics.
¶Haftet der Geschäftsführer persönlich für das Tracking?
Nicht schon, weil er Geschäftsführer ist. Nach dem Bundesgerichtshof haftet ein Geschäftsführer für Rechtsverletzungen der Gesellschaft persönlich nur, wenn er selbst daran beteiligt war oder sie aufgrund einer besonderen Pflicht hätte verhindern müssen. Die Organstellung und die allgemeine Zuständigkeit für den Betrieb genügen nicht.BGH, I ZR 242/12, Geschäftsführerhaftung Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. stützt seine Prüfung der Täterschaft auf dieselben Grundsätze.OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23, Gründe II. 4. g) (1) Diese Grundsätze betreffen die deliktische Haftung nach außen, etwa auf Unterlassung, die Verantwortlichkeit nach der DSGVO ist gesondert zu prüfen.
| Konstellation | Persönliche Haftung | Beleg |
|---|---|---|
| Er ordnet selbst an, Pixel vor der Einwilligung zu laden | ja, als Täter durch eigenes Handeln | BGH, I ZR 242/12, Anwendung auf Tracking als Auffassung des Verfassers |
| Er kennt den Verstoß und lässt ihn trotz Hinweis weiterlaufen | möglich, wenn ihn eine Pflicht zum Einschreiten trifft | BGH, I ZR 242/12, Auffassung des Verfassers |
| Die Agentur baut eigenmächtig um, er weiß davon nichts | nein, die Organstellung allein genügt nicht | BGH, I ZR 242/12 |
| Die Gesellschaft verstößt gegen ein Unterlassungsurteil | keine eigene Haftung, aber Ordnungshaft für nicht beigetriebenes Ordnungsgeld wird an ihm vollzogen | OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23, Tenor I. 1., § 890 Abs. 1 ZPO |
| Schadensersatz nach der DSGVO | gegen die Gesellschaft als Verantwortliche, gegen ihn, wenn er selbst als Verantwortlicher über Zwecke und Mittel entscheidet, das Oberlandesgericht Dresden hat das für einen Geschäftsführer bejaht | Art. 4 Nr. 7 DSGVO, OLG Dresden, 4 U 1158/21, Leitsatz 1 |
Ordnungshaft ist keine persönliche Haftung
Der Frankfurter Tenor droht Ordnungshaft an, die an den gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist.OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23, Tenor I. 1. Das ist die Vollstreckungsform gegen eine juristische Person. Ob der Geschäftsführer selbst haftet, hat das Gericht weder gefragt noch entschieden.
Verantwortlicher im Sinne der DSGVO ist, wer allein oder gemeinsam mit anderen über Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet.Art. 4 Nr. 7 DSGVO Bei einer GmbH ist das in der Regel die Gesellschaft. Das Oberlandesgericht Dresden hat aber einen Geschäftsführer neben der GmbH als Verantwortlichen angesehen, in einem Fall ohne Bezug zu Tracking, zugesprochen wurden 5.000 Euro.OLG Dresden, 4 U 1158/21, Leitsatz 1 OLG Naumburg, 9 U 124/24, Rn. 364
Ansicht des Verfassers Ein Geschäftsführer, der Tracking selbst einrichtet oder trotz Kenntnis weiterlaufen lässt, setzt sich dem Vorwurf aus, selbst über die Verarbeitung zu entscheiden. Nicht jede operative Entscheidung macht ihn aber zum Verantwortlichen, deshalb prüfen wir Außenhaftung und DSGVO getrennt. Sofortiges Abstellen verhindert weitere Verstöße, eine schon entstandene Haftung beseitigt es nicht.
Fall BrandtStation 5 von 6Ein Schreiben an die Geschäftsführerin‹›
Fiktives Beispiel, keine Gerichtsentscheidung: Tim Ewald richtet sein zweites Schreiben an Lena Brandt persönlich. Sie hatte der Agentur keine Weisung zur Reihenfolge der Skripte gegeben und den Umbau zwei Tage nach seinem ersten Schreiben veranlasst. Nach den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs spricht dann wenig für eine deliktische Haftung neben ihrer GmbH, und dass sie selbst über Zwecke und Mittel des Trackings entschieden hätte, ist nicht ersichtlich. Für die Zeit vor dem Umbau bleibt die Haftung der GmbH. Sie antwortet im Namen der Gesellschaft und legt den Export der Konfiguration bei.
¶Welcher Schadensersatz droht bei Tracking ohne Zustimmung?
In den entschiedenen Fällen zwischen null und 5.000 Euro je Kläger, eine feste Spanne für künftige Fälle ist das nicht. Die Oberlandesgerichte sprachen 100 bis 3.000 Euro zu, Landgerichte gegen Meta bis 5.000 Euro, und wo der Kläger keinen Schaden darlegte, nichts.LG Lübeck, 15 O 15/24, Rn. 139, 141 Die Beträge erklären sich aus dem Sachverhalt, nicht aus einer Tabelle: Ein einzelner, bewusst herbeigeführter Testbesuch wiegt weniger als jahrelanges Sammeln von Daten über fremde Websites. Grundlage ist Art. 82 Abs. 1 DSGVO, der auch immaterielle Schäden ersetzt.Art. 82 Abs. 1 DSGVO Als Schaden genügt nach dem Bundesgerichtshof schon der Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten.Thüringer OLG, 3 U 31/25, Rn. 226 BGH, VI ZR 10/24, nach Thüringer OLG
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. sprach 100 Euro zu, die Vorinstanz hatte 1.500 Euro gegeben. Der Senat orientierte sich an der Scraping-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die er so wiedergibt, dass ein allgemeiner Kontrollverlust in der Regel 100 Euro rechtfertigen könne. Einen Kontrollverlust sah er hier nicht, weil nur anonymisierte IP-Adressen und pseudonyme Kennungen gespeichert waren, und stellte auf das Gefühl ab, überwacht zu werden.OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23, Gründe II. 6. c) Der Bundesgerichtshof nannte im Scraping-Fall 100 Euro für den dort entschiedenen Sachverhalt, das Oberlandesgericht Naumburg führt das Urteil mit 100 Euro als einen Vergleichsfall unter mehreren an.BGH, VI ZR 10/24, nach OLG Naumburg OLG Naumburg, 9 U 124/24, Rn. 364
In Frankfurt gab es wegen des Sachverhalts nicht mehr: Der Kläger hatte die Situation zu Beweiszwecken herbeigeführt und konnte die weitere Nachverfolgung durch Löschen der Cookies beenden. Ob zu Werbezwecken ausgewertet wurde, ließ das Gericht deshalb offen.OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23, Gründe II. 6. c) Einschätzung des Verfassers Einen festen Betrag für jeden Kontrollverlust legt keines der Urteile fest.
Ein bewusst herbeigeführter Testbesuch, dessen Folgen der Nutzer durch Löschen beenden kann, rechtfertigt nur einen geringen Betrag. Der Senat schätzte ihn auf 100 Euro.
OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23, Gründe II. 6. c), Leitsatz 3, zu Art. 82 Abs. 1 DSGVO
OLG Frankfurt a.M. 6 U 81/23Station 3 von 5100 statt 1.500 Euro‹›
Der Senat bestätigte die Unterlassung und senkte den Schadensersatz von 1.500 auf 100 Euro. Den Antrag, die Pflicht zum Ersatz künftiger Schäden festzustellen, wies er ab, weil nicht erkennbar sei, welcher materielle Schaden aus der pseudonymen Kennung noch entstehen solle.OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23, Tenor I. 1. bis 3., Gründe II. 5.
Die Verfahren gegen Meta: höhere Beträge
Höher liegen die Beträge in den Verfahren gegen Meta wegen der Business Tools, mit denen Meta Daten von fremden Websites und Apps erhält. Dort geht es um jahrelanges Sammeln, Grundlage ist die DSGVO.Thüringer OLG, 3 U 31/25, Leitsatz 3, Rn. 228, 230
Das Oberlandesgericht Dresden bewertete das Gefühl dauernder Überwachung ohne weitere Darlegung mit 1.500 Euro.OLG Dresden, 4 U 292/25, Leitsatz 6 Das Oberlandesgericht Naumburg gab 1.200 Euro für mehr als fünf Jahre Kontrollverlust.OLG Naumburg, 9 U 124/24, Rn. 365 bis 367 Das Thüringer Oberlandesgericht sprach 3.000 Euro zu, weil sensible Daten nach Art. 9 DSGVO betroffen waren und das Sammeln rund sieben Jahre dauerte. Das Oberlandesgericht Stuttgart gab 500 Euro. Zum Vergleich zieht das Oberlandesgericht Naumburg Urteile zu anderen Datenschutzverstößen heran, darunter vier des Oberlandesgerichts München mit 250 bis 750 Euro.OLG Naumburg, 9 U 124/24, Rn. 364 Thüringer OLG, 3 U 31/25, Rn. 234 bis 243 OLG Stuttgart, 4 U 372/24, Rn. 248
Über den Oberlandesgerichten liegen Landgerichte. Das Landgericht Lübeck sprach gegen Meta 5.000 Euro zu, weil das gesamte Internetnutzungsverhalten über Jahre erfasst wurde und die Daten einen hohen Marktwert haben. Als Vergleichsfälle zog es das Landgericht Leipzig mit 5.000 Euro sowie die Landgerichte Mainz und Ellwangen mit je 10.000 Euro heran.LG Lübeck, 15 O 15/24, Rn. 141, 143, 144 Dieselbe Kammer hatte einen Schaden im Januar 2025 noch verneint, weil der Kläger nicht darlegen konnte, welche Daten betroffen waren, und gab diese Linie ausdrücklich auf.LG Lübeck, 15 O 15/24, Rn. 138, 139
Die Erfassung des gesamten, höchstpersönlichen Internetnutzungsverhaltens über mehrere Jahre ist eine schwere Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Dafür schätzte die Kammer 5.000 Euro.
LG Lübeck, 15 O 15/24, Rn. 141, 144, zu Art. 82 Abs. 1 DSGVO, § 287 ZPO
Einschätzung des Verfassers Die Spanne reicht damit von null bis 10.000 Euro. Der obere Rand stammt von Landgerichten, die Oberlandesgerichte blieben bisher bei höchstens 3.000 Euro.
Höchstrichterlich bestätigt ist keiner dieser Beträge, der Stand der Rechtsmittel ist je Urteil verschieden, zum Lübecker Urteil ist uns kein Rechtsmittel bekannt. Gegen das Frankfurter Urteil ist die Revision beim Bundesgerichtshof anhängig.BGH-Pressemitteilung 118/2026, I ZR 5/26 Jena und Stuttgart haben die Revision zugelassen, das Thüringer Gericht ausdrücklich wegen der abweichenden Beträge bei gleichem Sachverhalt, den weiteren Stand kennen wir nicht.Thüringer OLG, 3 U 31/25, Rn. 251 OLG Stuttgart, 4 U 372/24, Tenor 6. Dresden hat die Revision nicht zugelassen, ob dagegen Beschwerde eingelegt wurde, ist uns nicht bekannt.OLG Dresden, 4 U 292/25, Tenor V. Auch Naumburg hat die Revision nicht zugelassen, nach dem Verfahrensgang der amtlichen Veröffentlichung ist beim Bundesgerichtshof aber ein Verfahren unter I ZR 92/26 anhängig.OLG Naumburg, 9 U 124/24, Rn. 393, Verfahrensgang
| Gesichtspunkt | Spricht für mehr | Spricht für weniger |
|---|---|---|
| Sensibilität der Daten | Gesundheit, Religion, Sexualität, Art. 9 DSGVO | anonymisierte IP-Adresse, pseudonyme Kennung |
| Verwendungszweck | Profilbildung für Werbung | Zählen von Besuchen, Auswertung offen |
| Kreis der Empfänger | großes Netzwerk, Weitergabe | ein Anbieter, keine Weitergabe |
| Dauer | Jahre, fortlaufend | ein Besuch |
| Kontrolle zurückgewinnen | unmöglich, Daten verknüpft | Löschen des Cookies genügt |
| Abschreckung, Verschulden | zählen nicht | zählen nicht |
Die Gesichtspunkte stammen aus der Scraping-Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die das Thüringer Oberlandesgericht ausdrücklich heranzieht. Abschreckung und das Maß des Verschuldens bleiben nach dem Europäischen Gerichtshof außer Betracht, der Schadensersatz gleicht nur aus.Thüringer OLG, 3 U 31/25, Rn. 232 f. EuGH, C-300/21, zur Abschreckung, nach Thüringer OLG Lesart des Verfassers Für die 1.500 Euro, die Tim Ewald von Lena Brandt verlangt, zählt deshalb, was er über Dauer und Umfang darlegt. Ein einzelner Besuch im Shop mit löschbaren Kennungen liegt näher an Frankfurt als an Jena.
Siehe DSGVO-Schadensersatz zur Abwehr und Durchsetzung von Forderungen nach Art. 82 DSGVO. Die Linie des Europäischen Gerichtshofs fasst unser Beitrag zum Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO zusammen, den Meta-Pixel auf der eigenen Website unser Beitrag zum Facebook-Tracking.
¶Muss das Tracking aufhören?
Ja, gegenüber dem Betroffenen, der Unterlassung verlangt. Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. stützt den Anspruch auf §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 25 Abs. 1 TDDDG, weil die Vorschrift den Einzelnen schützen soll. Die Gefahr weiterer Verstöße wird schon durch den ersten Verstoß vermutet.OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23, Gründe II. 4. b) § 823 Abs. 2, § 1004 Abs. 1 BGB Die DSGVO sperrt diesen Anspruch nicht.OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23, Gründe II. 4. d)
| Merkmal | Inhalt | Fundstelle |
|---|---|---|
| Grundlage | § 25 TDDDG als Schutzgesetz, Unterlassung über §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB | OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23, Gründe II. 4. b) |
| Wiederholungsgefahr | durch den ersten Verstoß vermutet, ein Umbau allein beseitigt sie nicht | OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23, Gründe II. 4. b), zweiter Teil als Auffassung des Verfassers |
| Reichweite | nur gegenüber dem Kläger und für die konkrete Form des Verstoßes | OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23, Tenor I. 1. |
| Zweck | nicht auf Werbung beschränkt, jedes Speichern ohne Einwilligung ist untersagt | OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23, Gründe II. 4. h) |
| Verstoß gegen ein Unterlassungsurteil | Ordnungsgeld bis 250.000 Euro oder Ordnungshaft, auf Antrag durch das Prozessgericht | OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23, Tenor I. 1., § 890 Abs. 1 ZPO |
| Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung | die versprochene Vertragsstrafe, Ordnungsmittel gibt es nur aus einem gerichtlichen Titel nach Androhung | § 339 Satz 2 BGB, § 890 Abs. 1 und 2 ZPO |
| Streitwert im entschiedenen Fall | 13.000 Euro für Unterlassung und Zahlung | OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23, Tenor V. |
| Sofortiges Anerkenntnis | die Kosten fallen dem Kläger zur Last, wenn der Beklagte keinen Anlass zur Klage gegeben hat, ohne vorherige Abmahnung kommt das in Betracht | § 93 ZPO |
Der Hinweis, der Nutzer könne Cookies im Browser blockieren, nimmt ihm den Rechtsschutz nicht. Auch die Beschwerde bei der Aufsicht hat keinen Vorrang.
Der Senat greift dafür zu einem Bild: Einem Hauseigentümer könne man gegen einen Eindringling auch nicht entgegenhalten, er möge seine Fenster vergittern.OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23, Gründe II. 2.
Neben der Unterlassung kann der Betroffene Auskunft über die gespeicherten Daten verlangen, unverzüglich und spätestens binnen eines Monats. Verlängerbar ist die Frist um zwei weitere Monate, wenn der Verantwortliche das im ersten Monat mit Gründen mitteilt.Art. 15 Abs. 1, Art. 12 Abs. 3 DSGVO Ob eine verspätete Auskunft einen eigenen Schaden begründet, ließ das Gericht offen.
Der Europäische Gerichtshof hat die Frage inzwischen bejaht: Auch die Verletzung des Auskunftsrechts kann einen Anspruch nach Art. 82 DSGVO begründen. Der Betroffene muss aber einen tatsächlich entstandenen Schaden und dessen Ursache im Verstoß darlegen, vermutet wird der Schaden nicht.EuGH, C-526/24, Rn. 54, 59, 60 Die Entscheidung bespricht unser Beitrag Brillen Rottler: Wann ein Auskunftsantrag exzessiv ist. Wie Verantwortliche Auskunftsverlangen beantworten, beschreibt unsere Seite zur Datenschutz-Auskunft.
Ansicht des Verfassers Lena Brandt räumt die Wiederholungsgefahr gegenüber Tim Ewald nicht schon mit dem Umbau aus. Dafür braucht es eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die nur so weit reicht wie der Verstoß. Verstößt die GmbH dagegen, schuldet sie die Vertragsstrafe, Ordnungsgeld droht erst aus einem gerichtlichen Titel. Ob sie die Erklärung abgibt, entscheidet sie nach dem Prüfweg in Abschnitt 12.
¶Wie beweise ich, dass ohne Einwilligung getrackt wurde?
Der Betroffene muss zeigen, dass auf seinem Gerät gespeichert oder ausgelesen wurde. Die Einwilligung muss er nicht widerlegen. Beweisen muss sie, wer den Cookie gesetzt hat. Der Kläger genügt seiner Last, wenn er den Ablauf nachvollziehbar schildert und eine Aufzeichnung des Netzwerkverkehrs vorlegt.OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23, Gründe II. 4. f) (2) und (3) Art. 7 Abs. 1 DSGVO
Für die Einwilligung ist beweispflichtig, wer den Cookie setzt. Der bloße Besuch einer Website ist keine Einwilligung.
OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23, Gründe II. 4. f) (3), zu § 25 Abs. 1 TDDDG
| Beweismittel | Was es zeigt | Grenze |
|---|---|---|
| Aufzeichnung des Netzwerkverkehrs als HAR-Datei | welche Anfragen an welche Anbieter gingen und welche Cookies gesetzt wurden | zeigt das Gerät nicht von selbst, die Zuordnung zum Kläger braucht Anhörung oder Zeugen |
| Screenshots mit Uhrzeit | Banner noch offen, Cookies schon gesetzt | leicht angreifbar, nur ergänzend |
| Privatgutachten | wie der Vorgang nachvollzogen werden kann | gilt als Vorbringen der Partei, nicht als Sachverständigenbeweis |
| Anhörung des Klägers | wer die Datei wann auf welchem Gerät aufgezeichnet hat | hängt vom Eindruck des Gerichts ab |
Pauschales Bestreiten genügt dem Anbieter nicht. Kann der Kläger den Vorgang so darlegen, dass der Gegner ihn selbst nachprüfen kann, muss sich der Gegner vollständig dazu erklären.OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23, Gründe II. 4. f) (2) § 138 ZPO In den Meta-Verfahren gehen die Gerichte noch weiter: Dort muss der Netzwerkbetreiber darlegen, welche Daten er erhalten hat, und der Kläger muss keine einzelnen Websites benennen.OLG Dresden, 4 U 292/25, Leitsatz 2 Thüringer OLG, 3 U 31/25, Leitsatz 2
OLG Frankfurt a.M. 6 U 81/23Station 4 von 5Die HAR-Datei in zweiter Instanz‹›
Der Senat ordnete an, dass der Kläger die HAR-Datei vorlegt, und ließ sie trotz der Berufungsinstanz zu, weil das Landgericht auf ihre Bedeutung hätte hinweisen müssen.OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23, Gründe II. 4. f) (2) aa) § 144 Abs. 1, § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO In der Anhörung schilderte der Kläger, wie er die Datei auf seinem Rechner aufgezeichnet hatte. Danach hatte der Senat keine Zweifel mehr. Das Unternehmen räumte ein, dass die Datei das Setzen der Cookies zeigt.OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23, Gründe II. 4. f) (2) bb)
Eine HAR-Datei enthält mehr als Cookies
Empfehlung des Verfassers Die Aufzeichnung erfasst alle Anfragen des Browsers, auch Anmeldedaten und Sitzungskennungen des Aufzeichnenden. Wer sie weitergibt, zeichnet in einem frischen Browserprofil ohne Anmeldungen auf und gibt die Datei nur an Anwalt, Gutachter und Gericht.
Tim Ewald hat seine Aufzeichnung an Lena Brandt geschickt. Ihre Agentur prüft, ob die dort genannten Anfragen zur damaligen Konfiguration passen, die Lena Brandt am ersten Tag gesichert hat. Wie weit die GmbH bestreiten darf, richtet sich nach ihrer Erklärungspflicht: Sie muss sich zu den behaupteten Tatsachen erklären, mit Nichtwissen nur zu dem, was weder eigene Handlung noch eigene Wahrnehmung ist.§ 138 Abs. 2 und 4 ZPO Einschätzung des Verfassers Was die Agentur für sie eingerichtet hat, fragt sie mit zumutbarem Aufwand nach, der Export der Konfiguration ist dabei ein Beleg unter mehreren.
¶Darf man Tracking-Verstöße gezielt dokumentieren?
Ja. Wer Websites gezielt aufruft, um Tracking ohne Einwilligung festzuhalten, handelt nach dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M. nicht rechtsmissbräuchlich. Der Senat vergleicht das mit dem Testkauf, den die Rechtsprechung seit Langem hinnimmt.OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23, Gründe II. 3.
Auch dass der Kläger vier weitere Unternehmen wegen gleichartiger Verstöße in Anspruch genommen hatte, ließ keinen Schluss auf sachfremde Motive zu. Den Einwand, er verfolge nur allgemeine Ziele und solle sich an die Aufsicht wenden, wies das Gericht ebenfalls zurück.OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23, Gründe II. 2. und 3.
Der Preis des Testbesuchs liegt in der Höhe. Weil der Kläger die Situation bewusst herbeigeführt hatte, mit einer Aufmerksamkeit, die ein gewöhnlicher Nutzer nicht aufbringt, und die Nachverfolgung durch Löschen beenden konnte, sah der Senat die Beeinträchtigung als sehr gering an.OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23, Gründe II. 6. c) Der Unterlassungsanspruch blieb davon unberührt.
Eine Grenze zieht der Europäische Gerichtshof seit März 2026 beim Auskunftsantrag. Schon ein erster Antrag nach Art. 15 DSGVO kann exzessiv sein, wenn der Verantwortliche eindeutig nachweist, dass es dem Antragsteller nicht um seine Daten geht, sondern darum, künstlich die Voraussetzungen für Schadensersatz zu schaffen. Ersatz gibt es außerdem nicht, wenn das eigene Verhalten des Betroffenen die entscheidende Ursache des Schadens ist.EuGH, C-526/24, Rn. 35, 41, 66
Einschätzung des Verfassers Auf den Testbesuch lässt sich das nicht ohne Weiteres übertragen. Wer eine Website aufruft, erzeugt den Verstoß nicht, er dokumentiert, was der Code des Anbieters bei jedem Besucher tut, so auch das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. Anbieter und Betreiber werden den Einwand trotzdem führen, und bei Serien aus Auskunftsantrag und Zahlungsaufforderung ohne Interesse an der Unterlassung hat er Gewicht. Die Maßstäbe des Gerichtshofs erläutert unser Beitrag Brillen Rottler: Wann ein Auskunftsantrag exzessiv ist.
Auffassung des Verfassers Für Betreiber, die Serienforderungen erhalten, heißt das: Der Hinweis auf viele gleichlautende Schreiben genügt nicht. Rechtsmissbrauch braucht Tatsachen, die zeigen, dass es dem Absender nicht um seine Daten geht, etwa ein Geschäftsmodell aus Forderungen ohne Interesse an der Unterlassung. Wie Anbieter mit diesem Einwand argumentieren, zeigt Abschnitt 13. Tim Ewald hat neben Lena Brandt auch den Pixel-Anbieter angeschrieben, das allein macht seine Forderung nicht missbräuchlich.
¶In acht Schritten zur Haftung
Die Prüfung folgt dem Aufbau des § 25 TDDDG und der Ansprüche, die an ihn anknüpfen. Die ersten drei Fragen entscheiden, ob ein Verstoß vorliegt, die nächsten drei, wer haftet, die letzten zwei, was der Betroffene verlangen kann. Bei jeder Frage steht, was bleibt, wenn sie mit Nein beantwortet wird.§ 25 Abs. 1 und 2 TDDDG
| Frage | Bei Ja | Bei Nein bleibt |
|---|---|---|
| 1. Wird eine Information auf dem Gerät gespeichert oder dort ausgelesen? | weiter zu 2 | § 25 TDDDG greift nicht, die DSGVO kann trotzdem gelten |
| 2. Greift eine der beiden Ausnahmen des § 25 Abs. 2 TDDDG? | keine Einwilligung nötig, Verarbeitung nach DSGVO prüfen | weiter zu 3 |
| 3. Lag vor dem Zugriff eine wirksame Einwilligung vor? | kein Verstoß, Nachweis ablegen | Verstoß gegen § 25 Abs. 1 TDDDG, weiter zu 4 |
| 4. Hat der Betreiber den Code auf seiner Seite zum Laden bereitgehalten? | der Betreiber haftet | Haftung dessen, der den Code ausgeführt hat |
| 5. Haftet der Anbieter auf Unterlassung? | nach Frankfurt als Täter trotz Vertrag | die Haftung des Betreibers, Stuttgart verneint nur die Unterlassung der Erhebung auf Drittseiten |
| 6. War der Geschäftsführer selbst beteiligt? | persönliche Haftung möglich | in der Regel haftet nur die Gesellschaft, die Verantwortlichkeit nach der DSGVO wird gesondert geprüft |
| 7. Besteht Wiederholungsgefahr? | Anspruch auf Unterlassung | kein Unterlassungsanspruch, wenn auch keine Erstbegehungsgefahr besteht, Schadensersatz bleibt möglich |
| 8. Ist ein Schaden entstanden? | Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO, Höhe nach Daten, Zweck, Dauer und Kontrolle | kein Ersatz, die Unterlassung bleibt |
Frage 5 ist die, über die der Bundesgerichtshof in I ZR 5/26 für § 25 TDDDG entscheidet, Frage 4 hängt von ihm nicht ab. Bei den Fragen 1 bis 3 sind sich die Gerichte im Maßstab einig, gestritten wird dort über den Einzelfall.OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23, Gründe II. 4. e) bis g), II. 6. OLG Stuttgart, 4 U 372/24, Rn. 140 bis 145
- Bestand aufnehmen (Betreiber)Alle Skripte, Pixel und Anbieter mit Zweck und Ladezeitpunkt erfassen und die Konfiguration mit Datum sichern.
- Reihenfolge korrigieren (Betreiber)Vor der Einwilligung nur, was für den gewünschten Dienst unbedingt erforderlich ist, alles andere danach, § 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG. Das Gesetz knüpft an Speichern und Auslesen an, den Code bis zur Einwilligung zu blockieren ist der sichere Weg.
- Einwilligung weitergeben und nachweisen (Betreiber und Anbieter)Das Signal erreicht jeden Anbieter, bevor er speichert, beide legen den Nachweis ab, Art. 7 Abs. 1 DSGVO.
- Verträge ordnen (Betreiber und Anbieter)Rolle je Anbieter klären. Bei gemeinsamer Verantwortung eine Vereinbarung mit Regeln zu Einwilligung, Nachweis und Rückgriff, Art. 26 Abs. 1 DSGVO. Bei Auftragsverarbeitung ein Vertrag nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO.
- Forderung prüfen (Betreiber und Anbieter)Ist die Speicherung belegt, die Einwilligung beweisbar, der Schaden dargelegt? Erst dann über Unterlassungserklärung und Zahlung entscheiden.
- Anspruch sichern (Betroffene)Netzwerkaufzeichnung in einem frischen Browserprofil, Screenshots und Datum sichern, Auskunft nach Art. 15 DSGVO verlangen, Unterlassung und Schadensersatz schriftlich fordern und die Verjährung nach § 199 Abs. 1 BGB notieren.
Fall BrandtStation 6 von 6Der Ausgang‹≡
Fiktives Beispiel, keine Gerichtsentscheidung: Lena Brandt geht die acht Fragen durch. Frage 1 bis 3 sprechen gegen ihre GmbH, Frage 6 für sie persönlich. Die GmbH gibt eine auf die konkrete Form beschränkte Unterlassungserklärung ab, erteilt die Auskunft und bietet einen Betrag an, der dem einzelnen Besuch entspricht. Tim Ewald nimmt an. Vom Pixel-Anbieter verlangt Lena Brandt seither vertraglich, dass er erst nach dem Einwilligungssignal speichert.
¶Aus Sicht der Anbieter zählt die Reichweitenmessung
Anbieter von Tracking-Code sehen sich als Lieferanten eines Werkzeugs, das erst der Betreiber einsetzt. Das Analyseunternehmen im Frankfurter Fall erhob sechs Einwände, die für Anbieter typisch sind. Der Senat hat jeden beantwortet.OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23, Tatbestand I., Gründe II. 2. bis 4.
Was Anbieter einwenden
- Wir messen nur Reichweite, nicht für Werbung.
- Die Einwilligung holt nach dem Vertrag der Betreiber ein.
- Technisch können wir die Einwilligung nicht prüfen.
- Der Nutzer kann Cookies im Browser sperren.
- Zuständig ist die Aufsichtsbehörde.
- Der Kläger geht gegen viele Unternehmen vor.
- Der Auskunftsantrag diente nur dazu, Forderungen vorzubereiten.
Was das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. antwortet
- § 25 TDDDG unterscheidet nicht nach dem Zweck, die Speicherung ist ohne Einwilligung untersagt.
- Der Vertrag entlastet nicht, der Anbieter muss sich die Einwilligung übermitteln lassen.
- Ob das technisch möglich ist, spielt keine Rolle, das Gesetz setzt Dienste zur Einwilligungsverwaltung voraus.
- Wer klagt, muss seine Fenster nicht vergittern.
- Gericht und Aufsicht stehen dem Betroffenen zur Wahl.
- Mehrere Verfahren zeigen keine sachfremden Motive.
OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23, Gründe II. 2., 3., 4. g) (4) und (6), 4. h)
Für die Meta Business Tools hat das Oberlandesgericht Stuttgart dem zweiten Einwand Gewicht gegeben: Die Einwilligung dürfe beim Betreiber liegen, die Erhebung auf fremden Websites müsse der Anbieter nur bei verletzter Handlungspflicht unterlassen.OLG Stuttgart, 4 U 372/24, Rn. 137, 144 Eine Freistellung des Anbieters ist das nicht: Stuttgart sieht Meta als mitverantwortlich, untersagt die Speicherung und spricht Schadensersatz zu.OLG Stuttgart, 4 U 372/24, Tenor 2.1, Rn. 146, 248 Vergleichen lassen sich die Urteile deshalb nur nach Anspruchsgrundlage, Verarbeitungsschritt und konkretem Antrag. Der Bundesgerichtshof entscheidet in I ZR 5/26 über § 25 TDDDG, nicht über alle Fragen der Meta-Verfahren.BGH-Pressemitteilung 118/2026, I ZR 5/26
Ansicht des Verfassers Zwei Dinge kommen in der Debatte zu kurz. Erstens bindet ein Unterlassungsurteil gegen den Anbieter nur ihn und nur gegenüber dem Kläger, der Betreiber bleibt selbst verpflichtet, und umgekehrt. Zweitens laufen neben § 25 TDDDG die Pflichten der DSGVO weiter, bei gemeinsamer Verantwortung vor allem die Vereinbarung nach Art. 26, bei Auftragsverarbeitung der Vertrag nach Art. 28.Art. 26 Abs. 1 und 3, Art. 28 Abs. 3 DSGVO
Empfehlung des Verfassers Anbieter setzen ihren Cookie erst, wenn ein Einwilligungssignal vorliegt, und protokollieren es. Das hätte den Pixel-Anbieter von Lena Brandt aus dem Streit gehalten. Wie wir Anbieter und Betreiber in solchen Verfahren vertreten, beschreibt die Seite Privacy Litigation.
¶Überzeugt die Frankfurter Linie die Fachwelt?
Die Besprechungen setzen verschieden an. Manche sehen für Anbieter ein kaum beherrschbares Risiko, andere raten Nutzern und Betreibern vor allem zur Dokumentation. Die folgende Übersicht nennt fünf Stimmen, was sie sagen, was davon trifft und wo sie zu weit gehen. Berichte anderer Kanzleien belegen keine Rechtsaussage, sie zeigen, wie das Urteil aufgenommen wurde.
| Stimme | sagt | trifft zu | greift zu weit |
|---|---|---|---|
| ra-plutte.de Plutte | Für Anbieter entsteht ein kaum kontrollierbares Haftungsrisiko, die Einwilligung liegt beim Betreiber | Der Anbieter muss nach Frankfurt die Einwilligung beweisen | Frankfurt hält die Weitergabe des Einwilligungssignals für möglich und verweist auf § 26 TDDDG |
| wbs.legal wbs.legal, 10.07.2026 | Kernfrage vor dem Bundesgerichtshof ist, ob der Anbieter die Verantwortung auf den Betreiber abwälzen kann | genau das ist die Frage des Verfahrens | keine Wertung, nur Vorschau |
| sbs-legal.de sbs-legal, 18.01.2026 | Nutzer dürfen Verstöße dokumentieren, Betreiber sollen ihre Verträge mit Anbietern prüfen | entspricht dem Urteil zum Testbesuch | gegenüber dem Nutzer schützt der Vertrag den Anbieter nach Frankfurt gerade nicht |
| beck-aktuell beck-aktuell, 06.01.2026 | Es haftet, wer die Cookies setzt, der Betrag sinkt von 1.500 auf 100 Euro | gibt die Kernsätze des Urteils wieder | der Titel lässt sich so lesen, als hafte nur der Setzer, der Betreiber haftet daneben |
| Herbrich, Anwalt auf Klägerseite, zur Verhandlung Herbrich, LinkedIn, Oktober 2026 | Die Hinweise des Senats seien zu nahezu allen Rechtsfragen eindeutig gewesen, eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof habe der Senat nicht für erforderlich gehalten | Die Kernfrage zum Vertrag mit den Betreibern deckt sich mit dem Bericht der Presseagentur, die weiteren Fragen und den Verzicht auf die Vorlage berichtet nur er | In welche Richtung die Hinweise gingen, sagt der Beitrag nicht, die Presseagentur berichtet von Kritik an der Haftung und einer möglichen Zurückverweisung, es ist die Stimme einer Partei |
Lesart des Verfassers Für § 25 TDDDG überzeugt die Frankfurter Linie. Weder die Richtlinie noch das Gesetz begrenzen den Kreis der Verpflichteten, beide regeln, wann Speicherung und Zugriff zulässig sind.Art. 5 Abs. 3 RL 2002/58/EG § 25 Abs. 1 TDDDG Stuttgart widerspricht dem nicht unmittelbar, es prüft für die Erhebung auf Drittseiten die Störerhaftung nach § 823 Abs. 1 BGB. Schwächer ist die Frankfurter Begründung beim Geld, weil sie Art. 82 DSGVO über Erwägungsgrund 146 auf das TDDDG erstreckt (Abschnitt 4). Hat der Bundesgerichtshof Zweifel an der Auslegung der Richtlinie, muss er dem Europäischen Gerichtshof vorlegen, das Oberlandesgericht sah dafür keinen Anlass.OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23, Gründe III. 3.
Für Lena Brandt ändert der Streit wenig: Ihre eigene Haftung als Betreiberin stellt keine der Stimmen in Frage.
¶Elf Irrtümer zur Einwilligung
Die Berichte über das Frankfurter Urteil und die Meta-Verfahren haben Annahmen in Umlauf gebracht, die einer Prüfung am Gesetz nicht standhalten. Elf davon prüfen wir hier, jede Zeile nennt, was gilt und was daraus folgt.OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23, Gründe II. 2. bis 6.
| Annahme | Was gilt | Folge |
|---|---|---|
| Nach dem Frankfurter Urteil gibt es für jeden Besuch einen festen Betrag | Der Senat schätzte für den Testbesuch 100 Euro. Gegen Meta gab es vor Oberlandesgerichten 500 bis 3.000 Euro, vor Landgerichten bis 5.000 Euro (OLG Stuttgart, 4 U 372/24, Rn. 248, LG Lübeck, 15 O 15/24, Rn. 141). Ohne dargelegten Schaden gab es nichts (LG Lübeck, Rn. 139) | Die Höhe hängt am Sachverhalt, Betroffene legen Dauer und Umfang dar |
| Haftet der Anbieter, ist der Betreiber aus der Haftung | Dass er neben dem Anbieter verantwortlich sein kann, stellt Frankfurt nicht in Frage (Gründe II. 4. e)) | Betreiber stellen um, unabhängig vom Bundesgerichtshof |
| Der Vertrag mit dem Betreiber schützt den Anbieter | Nach Frankfurt nicht, er bleibt Täter (Leitsatz 2), nach Stuttgart muss er die Erhebung auf Drittseiten nicht unterlassen, bleibt aber mitverantwortlich und darf nicht speichern (OLG Stuttgart, 4 U 372/24, Tenor 2.1, Rn. 144, 146) | Anbieter verlangen das Einwilligungssignal |
| Reichweitenmessung braucht keine Einwilligung, weil sie anonym ist | § 25 Abs. 2 TDDDG ist abschließend, ein berechtigtes Interesse gibt es dort nicht (Gründe II. 4. f) (4)) | Einwilligung einholen oder ohne Gerätezugriff messen |
| Ohne personenbezogene Daten gilt § 25 TDDDG nicht | Erfasst ist jede Information auf dem Gerät (Gründe II. 4. f) (1)) | Auch pseudonyme Kennungen brauchen eine Einwilligung |
| Wer weitersurft, hat eingewilligt | Der bloße Besuch ist keine Einwilligung (Gründe II. 4. f) (3)) | Ohne Klick auf Zustimmen kein Analyse- oder Werbecode |
| Wer Verstöße gezielt sucht, bekommt nichts | Kein Rechtsmissbrauch, aber ein geringerer Betrag (Gründe II. 3., II. 6. c)), anders kann es bei einem Auskunftsantrag liegen, der nur Forderungen vorbereiten soll (EuGH, C-526/24, Rn. 41) | Unterlassung droht auch bei Testbesuchen |
| Der Nutzer muss beweisen, dass er nicht eingewilligt hat | Die Einwilligung beweist, wer den Cookie setzt (Gründe II. 4. f) (3), Art. 7 Abs. 1 DSGVO) | Einwilligungen nachweisbar ablegen |
| Erst Browser-Schutz oder Beschwerde bei der Aufsicht, dann Klage | Weder das eine noch das andere hat Vorrang (Gründe II. 2.) | Betroffene wählen den Weg |
| Der Geschäftsführer haftet für jedes Tracking persönlich | Deliktisch nur bei eigener Beteiligung oder Pflicht zum Einschreiten (BGH, I ZR 242/12), nach der DSGVO, wenn er selbst über Zwecke und Mittel entscheidet (OLG Dresden, 4 U 1158/21) | Sofort abstellen, das verhindert weitere Verstöße, nicht die Haftung für frühere |
| Der Digital-Omnibus erlaubt Tracking ohne Banner | Es gibt nur einen Vorschlag der Kommission, der im Rat und im Parlament nicht abgeschlossen ist (COM(2025) 837) | Es gilt § 25 TDDDG in der heutigen Fassung |
Die Tabelle zeigt eine gemeinsame Ursache der Irrtümer: Ein Satz aus einem Urteil wird ohne seinen Sachverhalt weitergegeben. Für Lena Brandt war die Liste ein Prüfraster: Drei der Annahmen hatte ihre Agentur vertreten, bevor die Pixel hinter die Einwilligung kamen.
¶Was der Bundesgerichtshof klärt und was Sie bis dahin tun
Bundesgerichtshof, I ZR 5/26: verhandelt am 8. Oktober, Urteil am 17. Dezember 2026
Der I. Zivilsenat hat am 8. Oktober 2026 über die Revision des Analyseunternehmens verhandelt. Zu entscheiden ist, ob ein Unternehmen, das auf fremden Websites Cookies bereitstellt, haftet, wenn diese ohne vorherige Einwilligung der Nutzer gespeichert werden. Das Unternehmen verlangt die vollständige Abweisung der Klage.BGH-Pressemitteilung 118/2026, I ZR 5/26 Sein Urteil verkündet der Senat am 17. Dezember 2026 um 8:45 Uhr.BGH, Verkündungstermin 17.12.2026, I ZR 5/26
In der Verhandlung berief sich das Unternehmen darauf, dass die Betreiber die Einwilligung einholen, weil sie Seiten und Zustimmungsflächen gestalten, und dass es Millionen Websites nicht sinnvoll kontrollieren könne. Der Kläger hielt dagegen, das Unternehmen dürfe sich nicht auf die vertraglichen Pflichten seiner Kunden berufen und könne technisch sicherstellen, dass Cookies erst nach der Einwilligung gesetzt werden. Nach dem Bericht der Deutschen Presse-Agentur folgt der Senat nach vorläufiger Einschätzung in vielen Punkten dem Oberlandesgericht, sieht die Haftung des Unternehmens aber kritisch. Das Oberlandesgericht müsse womöglich erneut prüfen, inwieweit das Unternehmen für das Setzen der Cookies verantwortlich ist, eine Zurückverweisung sei möglich, sagte der Vorsitzende Thomas Koch.beck-aktuell, 8.10.2026, nach dpa Ein Anwalt auf Klägerseite berichtet, die Hinweise des Senats zu nahezu allen Rechtsfragen seien eindeutig gewesen und eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof habe der Senat nicht für erforderlich gehalten.Herbrich, LinkedIn, Oktober 2026
Einschätzung des Verfassers Verweist der Senat zurück, fällt am 17. Dezember 2026 keine abschließende Entscheidung in der Sache, sondern ein Urteil, das Frankfurt den Maßstab vorgibt. Das Oberlandesgericht müsste dann die Verantwortung des Unternehmens für das Setzen der Cookies erneut feststellen. Dass § 25 TDDDG den Anbieter überhaupt verpflichten kann, wäre damit nicht verneint, sonst könnte der Senat die Klage selbst abweisen. Die Haftung der Betreiber steht nicht zur Revision, was der Senat zu Art. 82 DSGVO sagt, kann sie aber betreffen. Anbieter sollten das Einwilligungssignal weiter verlangen, bis der Senat entschieden hat.
OLG Frankfurt a.M. 6 U 81/23Station 5 von 5Revision beim Bundesgerichtshof‹≡
Der Senat ließ die Revision nur für das Unternehmen zu, weil die Reichweite der Haftung nach § 25 TDDDG für Anbieter von Cookie-Diensten grundsätzliche Bedeutung habe. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof hielt er nicht für nötig.OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23, Gründe III. 2. und 3. Die Zulassung wirkt nach dem Senat nicht zugunsten des Klägers. Der Bundesgerichtshof hat am 8. Oktober 2026 verhandelt und verkündet am 17. Dezember 2026.BGH, Verkündungstermin 17.12.2026, I ZR 5/26
Fünf offene Fragen
| Frage | Stand | Unsere Einschätzung | Was heute zu tun ist |
|---|---|---|---|
| Haftet der Anbieter neben dem Betreiber? | Frankfurt ja nach § 25 TDDDG, der Bundesgerichtshof sieht das nach dem Verhandlungsbericht kritisch und verkündet am 17.12.2026. Stuttgart sieht Meta als mitverantwortlich und verneint nur die Unterlassung der Erhebung auf Drittseiten nach §§ 823, 1004 BGB, Dresden sieht ihn als Mitverantwortlichen, Jena als Verantwortlichen | Für § 25 spricht der Wortlaut von Gesetz und Richtlinie für Frankfurt, eine Zurückverweisung beträfe die Feststellungen zum Setzen der Cookies | Anbieter verlangen das Einwilligungssignal, Betreiber handeln, als hafteten beide |
| Wie hoch ist der Schadensersatz außerhalb eines Testbesuchs? | null bis 5.000 Euro in den entschiedenen Fällen, vor Oberlandesgerichten 100 bis 3.000 Euro, keiner höchstrichterlich bestätigt, Stand der Rechtsmittel je Urteil verschieden, Jena ließ wegen der Abweichungen die Revision zu | Ein einzelner Besuch liegt eher bei Frankfurt, jahrelanges Sammeln eher bei Jena | Betroffene legen Dauer und Umfang dar, Betreiber zahlen nicht pauschal |
| Greift Art. 82 DSGVO bei einem Verstoß allein gegen § 25 TDDDG? | Frankfurt ja über Erwägungsgrund 146, hilfsweise § 823 Abs. 2 BGB | Belastbarer ist der Weg über die Verarbeitung ohne Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO, dazu Schaden und Ursächlichkeit | Klagen auf die Verarbeitung stützen und den Schaden darlegen, nicht allein auf § 25 |
| Muss der Bundesgerichtshof dem Europäischen Gerichtshof vorlegen? | Frankfurt sah keine Zweifel an der Richtlinie, der Senat hielt eine Vorlage nach dem Bericht eines Anwalts der Klägerseite nicht für erforderlich | Als letzte Instanz müsste er vorlegen, wenn er Zweifel hätte, danach sieht es nicht aus | Verfahren nicht im Vertrauen auf eine schnelle Klärung führen |
| Wird Reichweitenmessung künftig ohne Einwilligung zulässig? | nur im Vorschlag der Kommission, als aggregierte Messung durch den Verantwortlichen des Dienstes allein zur eigenen Nutzung | Ein Anbieter, der für eigene Zwecke misst, wäre nach dem Wortlaut nicht erfasst | heute einwilligen lassen oder ohne Gerätezugriff messen |
Was das Oberlandesgericht nicht entschieden hat
- Dass es für jeden Besuch einen festen Betrag gibt. Bemessen war ein Testbesuch.OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23, Gründe II. 6. c)
- Dass der Website-Betreiber entlastet ist. Dass er verantwortlich sein kann, stellt das Gericht nicht in Frage.OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23, Gründe II. 4. e)
- Ob zu Werbezwecken ausgewertet wurde. Das blieb offen.
- Dass künftige Schäden zu ersetzen sind. Der Antrag wurde abgewiesen.OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23, Gründe II. 5.
- Ob eine verspätete Auskunft einen eigenen Schaden begründet. Der Europäische Gerichtshof hat das inzwischen bejaht, sofern ein Schaden tatsächlich entsteht.OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23, Gründe II. 6. d) EuGH, C-526/24, Rn. 54, 60
- Ob der Geschäftsführer persönlich haftet.
Wer aus dem Urteil einen festen Betrag für jeden Besuch liest, liest es falsch. Der Senat orientierte sich an der Scraping-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die einen anderen Sachverhalt betraf. Bei einem bewusst herbeigeführten Testbesuch, dessen Folgen der Kläger durch Löschen beenden konnte, sah er keinen Grund für mehr.OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23, Gründe II. 5., II. 6. c) und d)
Der Vorschlag der Kommission: Art. 88a DSGVO-E
Die Kommission hat im November 2025 vorgeschlagen, die Regel für personenbezogene Daten auf dem Endgerät in die DSGVO zu verlegen. Ohne Einwilligung zulässig wäre danach unter anderem die Erstellung aggregierter Informationen zur Messung der Zielgruppe, wenn der Verantwortliche des Online-Dienstes sie allein für seine eigene Nutzung durchführt.COM(2025) 837, Art. 88a Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. c DSGVO-E
Ablehnen müsste man mit einem Klick können, und nach einer Ablehnung dürfte mindestens sechs Monate lang nicht neu gefragt werden.COM(2025) 837, Art. 88a Abs. 4 Buchst. a und c DSGVO-E Für Informationen ohne Personenbezug bliebe es bei der Richtlinie.
Geltendes Recht ist das nicht. Im Juli 2026 hatten Rat und Parlament ihre Positionen noch nicht festgelegt.Köksal, Juli 2026 Die Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten berieten am 7. Oktober 2026 über die Position des Rats, das Parlament plant seine Position für Februar 2027, erst danach beginnt der Trilog.netzpolitik.org, 6. Oktober 2026 Ein Ergebnis der Beratung vom 7. Oktober ist uns bis zum Rechtsstand nicht bekannt. Einzelheiten zum Vorschlag in unserem Beitrag zum Digital-Omnibus.
Die Entscheidungen im Überblick
| Entscheidung | Frage | Ergebnis | Stand |
|---|---|---|---|
| OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.12.2025, 6 U 81/23 | Analyseanbieter setzt Cookies ohne Einwilligung | Unterlassung, 100 Euro, Anbieter als Täter | Revision anhängig, BGH I ZR 5/26, verhandelt am 8.10.2026, Verkündung am 17.12.2026 |
| LG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.04.2023, 2-03 O 357/22 | dieselbe Sache, erste Instanz | Unterlassung, 1.500 Euro | teilweise abgeändert |
| OLG Stuttgart, Urteil vom 29.04.2026, 4 U 372/24 | Meta Business Tools | Unterlassung der Speicherung, nicht der Erhebung auf Drittseiten, 500 Euro | Revision zugelassen, weiterer Stand nicht bekannt |
| OLG Dresden, Urteil vom 03.02.2026, 4 U 292/25 | Meta Business Tools | Meta mitverantwortlich, 1.500 Euro | Revision nicht zugelassen, Beschwerde nicht bekannt |
| OLG Naumburg, Urteil vom 05.02.2026, 9 U 124/24 | Meta Business Tools | 1.200 Euro für mehr als fünf Jahre | Revision nicht zugelassen, nach dem Verfahrensgang anhängig BGH I ZR 92/26 |
| Thüringer OLG, Urteil vom 02.03.2026, 3 U 31/25 | Meta Business Tools | Meta Verantwortlicher, 3.000 Euro | Revision zugelassen, weiterer Stand nicht bekannt |
| LG Lübeck, Urteil vom 27.11.2025, 15 O 15/24 | Meta Business Tools | Unterlassung von Erhebung, Weiterleitung und Speicherung auf Drittseiten, 5.000 Euro | Rechtsmittel nicht bekannt |
| OLG Dresden, Urteil vom 12.03.2026, 17 U 625/25 | Meta Business Tools | Meta als unmittelbare Störerin, nach OLG Stuttgart | nicht bekannt |
Der Fall Brandt in sechs Stationen
Ein fiktives Beispiel, keine Gerichtsentscheidung. Jeder Eintrag führt zur Station.
- Zwei Pixel vor dem Banner Kaffeeshop in Wuppertal, Tim Ewald verlangt Unterlassung, 1.500 Euro und Auskunft
- Die ersten drei Tage Konfiguration gesichert, Pixel hinter die Einwilligung, nichts gezahlt
- Was im Shop wirklich lädt Warenkorb-Cookie zulässig, beide Pixel nicht
- Wer von wem was verlangen kann GmbH haftet selbst, Rückgriff auf die Agentur nach Vertrag
- Ein Schreiben an die Geschäftsführerin Keine Weisung, sofort umgebaut, wenig spricht für persönliche Haftung
- Der Ausgang Begrenzte Unterlassungserklärung, Auskunft, Betrag nach dem einzelnen Besuch
Der Frankfurter Fall in fünf Stationen
Der entschiedene Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M., ohne Namen der Parteien.
- Ein Seitenbesuch im März 2022 Cookies eines Analyseunternehmens, Abmahnung, 1.500 Euro vor dem Landgericht
- Der Vertrag hilft nicht Adressat des § 25 TDDDG und Täter
- 100 statt 1.500 Euro Testbesuch, keine Feststellung künftiger Schäden
- Die HAR-Datei in zweiter Instanz Anordnung, Zulassung, Anhörung
- Revision beim Bundesgerichtshof Zugelassen für das Unternehmen, keine Vorlage
Fortgeschrieben wird dieser Beitrag nach der Verkündung des Bundesgerichtshofs am 17. Dezember 2026 und ebenso, wenn Rat und Parlament sich zum Digital-Omnibus einigen.
¶Häufige Fragen
Zehn Fragen zu Tracking ohne Einwilligung, jede Antwort für sich lesbar.
Ist Tracking ohne Einwilligung erlaubt?
Nein, sobald dabei Informationen auf dem Gerät des Nutzers gespeichert oder ausgelesen werden. Das ist nur mit vorheriger Einwilligung auf der Grundlage klarer Informationen zulässig (§ 25 Abs. 1 TDDDG). Ausgenommen sind nur die Übertragung einer Nachricht und unbedingt erforderliche Dienste (§ 25 Abs. 2 TDDDG). Bei Verstößen drohen Unterlassung, Schadensersatz und ein Bußgeld bis 300.000 Euro (Abschnitt 6, § 28 Abs. 2 TDDDG).
Welche Cookies brauchen keine Einwilligung?
Cookies, ohne die ein vom Nutzer ausdrücklich gewünschter Dienst nicht funktioniert, etwa Warenkorb, Anmeldung oder die gespeicherte Banner-Entscheidung (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG). Analyse, Reichweitenmessung und Werbung gehören nicht dazu. Die Ausnahmen sind abschließend, ein berechtigtes Interesse genügt nicht (OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23). Für alles andere braucht es die Einwilligung, bevor gespeichert oder ausgelesen wird.
Haftet neben dem Website-Betreiber auch der Anbieter des Cookies?
Nach dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M. ja, als Täter und trotz anderslautenden Vertrags (OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23, Leitsatz 2, Abschnitt 5). Das Oberlandesgericht Stuttgart verneint nur die Unterlassung der Erhebung auf fremden Websites, hält Meta aber für mitverantwortlich und untersagt die Speicherung (4 U 372/24). Der Betreiber haftet in beiden Fällen. Über § 25 TDDDG hat der Bundesgerichtshof am 8. Oktober 2026 verhandelt und verkündet am 17. Dezember 2026, I ZR 5/26.
Wie viel Schadensersatz gibt es für Tracking ohne Einwilligung?
Zwischen null und 5.000 Euro in den entschiedenen Fällen, eine feste Spanne ist das nicht (Abschnitt 8). Für einen Testbesuch gab es 100 Euro (OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23). Gegen Meta sprachen Oberlandesgerichte 500 bis 3.000 Euro zu, Landgerichte bis 5.000 Euro (OLG Stuttgart, 4 U 372/24, LG Lübeck, 15 O 15/24). Ohne dargelegten Schaden gab es nichts. Keiner dieser Beträge ist höchstrichterlich bestätigt.
Muss ich beweisen, dass ich nicht eingewilligt habe?
Nein. Die Einwilligung muss beweisen, wer den Cookie setzt (OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23, Art. 7 Abs. 1 DSGVO). Der Nutzer muss den Ablauf nachvollziehbar schildern und belegen, dass auf seinem Gerät gespeichert wurde, etwa mit einer Aufzeichnung des Netzwerkverkehrs. Der bloße Besuch einer Website ist keine Einwilligung. Pauschales Bestreiten genügt dem Gegner dann nicht.
Ist es Rechtsmissbrauch, Verstöße gezielt zu dokumentieren?
Nein. Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. vergleicht das gezielte Aufrufen mit einem Testkauf, auch mehrere gleichartige Verfahren zeigen keine sachfremden Motive (6 U 81/23). Die bewusst herbeigeführte Situation senkt aber die Höhe des Schadensersatzes. Ein Auskunftsantrag kann nach dem Europäischen Gerichtshof exzessiv sein, wenn er nur Forderungen vorbereiten soll (C-526/24). Der Unterlassungsanspruch bleibt davon unberührt.
Was droht dem Website-Betreiber bei einem falschen Cookie-Banner?
Unterlassung und Schadensersatz gegenüber Betroffenen, daneben ein Bußgeld bis 300.000 Euro (§ 28 Abs. 1 Nr. 13, Abs. 2 TDDDG). Verstößt er gegen ein Unterlassungsurteil, droht Ordnungsgeld bis 250.000 Euro (OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23, Abschnitt 9). Bei einer Unterlassungserklärung ist es die Vertragsstrafe. Seine Haftung hängt nicht davon ab, wie der Bundesgerichtshof über den Anbieter entscheidet.
Haftet der Geschäftsführer persönlich?
Deliktisch nur, wenn er selbst beteiligt war oder den Verstoß aufgrund einer besonderen Pflicht hätte verhindern müssen. Die Stellung als Geschäftsführer allein genügt nach dem Bundesgerichtshof nicht (BGH, I ZR 242/12). Nach der DSGVO kann er selbst Verantwortlicher sein, wenn er über Zwecke und Mittel entscheidet (OLG Dresden, 4 U 1158/21). Sofortiges Abstellen verhindert weitere Verstöße, frühere Haftung beseitigt es nicht.
Braucht Reichweitenmessung eine Einwilligung?
Ja, wenn dafür auf dem Gerät gespeichert oder ausgelesen wird. Das Gesetz kennt keine Ausnahme für Reichweitenmessung (§ 25 Abs. 2 TDDDG, OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23). Die Kommission hat vorgeschlagen, aggregierte Messungen des Verantwortlichen allein zur eigenen Nutzung freizustellen (COM(2025) 837). Dieser Vorschlag ist nicht in Kraft, Rat und Parlament haben sich nicht geeinigt, es gilt die Einwilligungspflicht.
Wann entscheidet der Bundesgerichtshof über die Haftung von Cookie-Anbietern?
Am 17. Dezember 2026 um 8:45 Uhr verkündet der I. Zivilsenat, Aktenzeichen I ZR 5/26. Verhandelt hat er am 8. Oktober 2026. Nach dem Bericht der Presseagentur sieht er die Haftung des Anbieters kritisch und hält eine Zurückverweisung nach Frankfurt a.M. für möglich. Bis zur Verkündung bleibt es bei der Frankfurter Entscheidung, die nicht rechtskräftig ist.
Was noch nicht bekannt ist
Wie der Bundesgerichtshof in I ZR 5/26 am 17. Dezember 2026 entscheidet und ob er zurückverweist, ist offen. Die Hinweise aus der Verhandlung kennen wir nur aus dem Bericht der Presseagentur und dem Beitrag eines Anwalts der Klägerseite. Ein Ergebnis der Beratung der Mitgliedstaaten zum Digital-Omnibus vom 7. Oktober 2026 ist uns nicht bekannt. Unter welchen Aktenzeichen die zugelassenen Revisionen gegen die Urteile aus Jena und Stuttgart geführt werden, ist nicht bekannt. Zum Naumburger Urteil kennen wir das Aktenzeichen I ZR 92/26, nicht aber die Art des Verfahrens.OLG Naumburg, 9 U 124/24, Rn. 393, Verfahrensgang
Das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. geben wir nach dem Referat des Oberlandesgerichts und der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs wieder. Eine Stellungnahme eines Verbands oder einer Aufsichtsbehörde zur Haftung des Anbieters ist uns bis zum Rechtsstand nicht bekannt.
- Bundesgerichtshof zur aktiven Einwilligung für Tracking-Cookies
- Vorangekreuztes Kästchen als Cookie-Einwilligung: Planet49
- Social-Plugin eingebunden: Wer ist verantwortlich?
- Meta-Pixel und Facebook-Login auf der eigenen Website
- Google Analytics einsetzen
- Gemeinsame Verantwortlichkeit: Wann sie entsteht
- Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO
- Brillen Rottler: Wann ein Auskunftsantrag exzessiv ist
- Datenschutzrecht bei ITMR
Begriffe
- Endeinrichtung
- Das Gerät des Nutzers, auf dem Informationen gespeichert oder ausgelesen werden, etwa PC, Laptop, Tablet oder Telefon. Auf ihr setzt der Schutz des § 25 TDDDG an, gleich ob die Information einer Person zuzuordnen ist. § 25 Abs. 1 TDDDG, OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23, Gründe II. 4. f) (1).
- Einwilligung
- Die freiwillige, informierte und eindeutige Zustimmung des Nutzers, bevor gespeichert oder ausgelesen wird. Sie richtet sich nach der DSGVO, beweisen muss sie, wer sich auf sie beruft. Der bloße Besuch einer Website genügt nicht. § 25 Abs. 1 Satz 2 TDDDG, Art. 7 Abs. 1 DSGVO.
- Unbedingt erforderlich
- Die Ausnahme für Speicherungen, ohne die ein vom Nutzer ausdrücklich gewünschter digitaler Dienst nicht funktioniert, etwa der Warenkorb. Analyse und Werbung fallen nicht darunter. § 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG.
- Anbieter von Tracking-Code
- Unternehmen, dessen Code auf fremden Websites eingebunden ist und dort Cookies setzt oder ausliest, auch Drittanbieter genannt. Nach dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M. Adressat des § 25 TDDDG, die Frage liegt beim Bundesgerichtshof. OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23, Leitsätze 1 und 2.
- HAR-Datei
- Aufzeichnung aller Anfragen, die ein Browser beim Aufruf einer Seite sendet und empfängt, einschließlich gesetzter Cookies. Sie dient als Beleg dafür, dass auf dem Gerät gespeichert wurde. OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23, Gründe II. 4. f) (2).
- Gemeinsam Verantwortliche
- Zwei oder mehr Stellen, die gemeinsam über Zwecke und Mittel einer Verarbeitung entscheiden, etwa Website-Betreiber und Anbieter eines Werkzeugs. Sie brauchen eine Vereinbarung, der Betroffene kann sich an jeden wenden. Art. 26 Abs. 1 und 3 DSGVO.
- Kontrollverlust
- Der Verlust der Herrschaft über die eigenen Daten, der nach dem Bundesgerichtshof schon als immaterieller Schaden genügt. Seine Art, Dauer und Umkehrbarkeit bestimmen die Höhe. Thüringer OLG, 3 U 31/25, Rn. 226, 233.
- Wiederholungsgefahr
- Die Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs, dass weitere Verstöße drohen. Sie wird durch den ersten Verstoß vermutet. OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23, Gründe II. 4. b).
Quellen
- OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11. Dezember 2025 – 6 U 81/23, 6. Zivilsenat, ECLI:DE:OLGHE:2025:1211.6U81.23.00, Leitsätze 1 bis 3, ohne Randnummern, zitiert nach Leitsatz, Tenor und Gliederungspunkt der Gründe, Revision für die Beklagte zugelassen, anhängig beim Bundesgerichtshof unter I ZR 5/26, Volltext liegt der Kanzlei vor.
- Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG), §§ 2, 25, 26, 28, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 10.3.2026, BGBl. 2026 I Nr. 64, bis 13.5.2024 TTDSG, amtliche Fassung von gesetze-im-internet.de.
- Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, Art. 4, 6, 7, 9, 12, 15, 17, 26, 28, 79, 82, 83, Erwägungsgrund 146, eur-lex.europa.eu, CELEX 32016R0679, abgerufen am 3.10.2026.
- Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), Art. 5 Abs. 3 in der Fassung der Richtlinie 2009/136/EG, ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11, konsolidierte Fassung vom 19.12.2009, eur-lex.europa.eu, CELEX 02002L0058-20091219, abgerufen am 3.10.2026.
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 195, 199, 253, 339, 823, 830, 840, 1004, zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 23.7.2026, amtliche Fassung, gesetze-im-internet.de/bgb, abgerufen am 3.10.2026.
- Zivilprozessordnung (ZPO), §§ 93, 138, 144, 287, 531, 890, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 20.5.2026, amtliche Fassung, gesetze-im-internet.de/zpo, abgerufen am 3.10.2026.
- Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 118/2026 vom 30. Juni 2026, Verhandlungstermin am 8. Oktober 2026 in Sachen I ZR 5/26 (Haftung von Cookie-Drittanbietern), amtliche Pressemitteilung mit Sachverhalt, Prozessverlauf und Normtexten.
- OLG Stuttgart, Urteil vom 29. April 2026 – 4 U 372/24, 4. Zivilsenat, ECLI:DE:OLGSTUT:2026:0429.4U372.24.00, Randnummern nach der amtlichen Veröffentlichung, Revision zugelassen, Volltext liegt der Kanzlei vor.
- OLG Dresden, Urteil vom 3. Februar 2026 – 4 U 292/25, 4. Zivilsenat, Leitsätze 1 bis 6, ohne Randnummern, zitiert nach Leitsatz, Revision nicht zugelassen, Volltext liegt der Kanzlei vor.
- OLG Naumburg, Urteil vom 5. Februar 2026 – 9 U 124/24, 9. Zivilsenat, ECLI:DE:OLGNAUM:2026:0205.9U124.24.00, Randnummern nach der amtlichen Veröffentlichung, nach deren Verfahrensgang anhängig beim Bundesgerichtshof unter I ZR 92/26, Volltext liegt der Kanzlei vor.
- Thüringer OLG, Urteil vom 2. März 2026 – 3 U 31/25, 3. Zivilsenat, Leitsätze 1 bis 6, Randnummern nach der amtlichen Veröffentlichung, Revision der Beklagten zugelassen, Volltext liegt der Kanzlei vor.
- LG Frankfurt a.M., Urteil vom 27. April 2023 – 2-03 O 357/22, wiedergegeben nach OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23, Gründe I., und der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 118/2026.
- BGH, Urteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24, VI. Zivilsenat, Scraping, wiedergegeben nach Thüringer OLG, 3 U 31/25, Rn. 226, 233, OLG Naumburg, 9 U 124/24, Rn. 364, und OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23, Gründe II. 6. c).
- EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-300/21 (Österreichische Post), wiedergegeben nach Thüringer OLG, 3 U 31/25, Rn. 232, und OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23, Gründe II. 6. c).
- EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 – C-40/17 (Fashion ID), wiedergegeben nach OLG Stuttgart, 4 U 372/24, Rn. 137.
- VG Köln, Urteil vom 17. Juli 2025 – 13 K 1419/23, GRUR-RS 2025, 17335, wiedergegeben nach OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23, Gründe II. 4. e).
- OLG Dresden, Urteil vom 12. März 2026 – 17 U 625/25, 17. Zivilsenat, wiedergegeben nach OLG Stuttgart, 4 U 372/24, Rn. 144.
- Europäische Kommission, Vorschlag vom 19. November 2025 für eine Verordnung zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/679 und weiterer Rechtsakte (Digital-Omnibus), COM(2025) 837 final, 2025/0360 (COD), Art. 3 Nr. 15 mit Art. 88a und 88b DSGVO-E, Vorschlag, nicht geltendes Recht.
- Köksal, EU Digital Omnibus, Verfahrensstand Juli 2026, Beitrag zum Stand der Beratungen in Rat und Parlament.
- wbs.legal, BGH-Verfahren zu Cookie-Drittanbietern: Wer haftet für heimliche Tracker im Netz?, 10. Juli 2026.
- Plutte, OLG Frankfurt: Weitreichende Haftung für Cookies, ra-plutte.de.
- sbs-legal, Cookies ohne Einwilligung: Haftung auch für Drittanbieter, 18. Januar 2026.
- beck-aktuell, Es haftet, wer sie setzt, 6. Januar 2026, zu OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23.
- BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 – I ZR 242/12 (Geschäftsführerhaftung), GRUR 2014, 883, zitiert nach OLG Frankfurt a.M., 6 U 81/23, Gründe II. 4. g) (1).
- EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2019 – C-673/17 (Planet49), Große Kammer, ECLI:EU:C:2019:801.
- OLG Dresden, Urteil vom 30. November 2021 – 4 U 1158/21, 4. Zivilsenat, zitiert nach Leitsatz 1, Betrag nach OLG Naumburg, 9 U 124/24, Rn. 364.
- Ströbele Romero, Einigung absehbar: EU-Staaten entscheiden über Cookie-Banner, KI-Training und Co., netzpolitik.org, 6. Oktober 2026, zum Verfahrensstand des Digital-Omnibus.
- Bundesgerichtshof, Terminankündigung: Verkündungstermin am 17. Dezember 2026 um 8:45 Uhr in Sachen I ZR 5/26 (Verhandlung 8. Oktober 2026), amtliche Terminseite, bundesgerichtshof.de, Termine, abgerufen am 12.10.2026.
- beck-aktuell, Datenschutz im Internet: BGH verhandelt zu Cookie-Speicherung, 8. Oktober 2026, Bericht von der Verhandlung nach dpa, beck-aktuell.de, abgerufen am 12.10.2026.
- Herbrich, Beitrag zur Verhandlung des Bundesgerichtshofs vom 8. Oktober 2026 in I ZR 5/26, LinkedIn, Oktober 2026, Bericht eines Anwalts der Klägerseite (Spirit Legal) von der Verhandlung am 8. Oktober 2026.
- EuGH, Urteil vom 19. März 2026 – C-526/24 (Brillen Rottler), Vierte Kammer, Randnummern nach der Veröffentlichung in EUR-Lex, eur-lex.europa.eu, CELEX 62024CJ0526, abgerufen am 13.10.2026, Pressemitteilung Nr. 38/26.
- LG Lübeck, Urteil vom 27. November 2025 – 15 O 15/24, 15. Zivilkammer, ECLI:DE:LGLUEBE:2025:1127.15O15.24.00, Randnummern nach der amtlichen Veröffentlichung, Volltext liegt der Kanzlei vor.
Zur Quellenlage
Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. liegt der Kanzlei im Volltext vor. Es hat keine Randnummern, wir zitieren nach Leitsatz, Tenor und Gliederungspunkt der Gründe. Das Urteil nennt die Beklagte nur als Technologie- und Analyseunternehmen, wir ordnen es keinem Unternehmen zu.
Das Urteil enthält Unstimmigkeiten, die wir nicht übernehmen. Unter II. 4. a) nennt es zweimal das alte Kürzel TTDSG, gemeint ist die Umbenennung in TDDDG zum 14. Mai 2024. § 2 Abs. 2 Nr. 1 TDDDG zitiert es mit der Bezeichnung vor 2024. Leitsatz 3 spricht von Schmerzensgeld, nennt also nicht die Grundlage, auf die die Gründe den Betrag stützen, Art. 82 DSGVO.
Das Leitsatzblatt des Dresdner Urteils nennt das Jahr 2025, verkündet wurde es am 3. Februar 2026. Die Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 5. Februar 2026 ist überholt, soweit beim Bundesgerichtshof inzwischen I ZR 92/26 anhängig ist. Entscheidungen, die wir nach anderen Urteilen wiedergeben, sind im Quellenverzeichnis so bezeichnet.
Die Gesetze zitieren wir nach dem amtlichen Text mit dem dort genannten Stand, die DSGVO nach dem Amtsblatt. Den Digital-Omnibus geben wir nach dem Vorschlag der Kommission wieder, seinen Verfahrensstand nach netzpolitik.org vom 6. Oktober 2026. Berichte anderer Kanzleien und der Presse belegen keine Rechtsaussage.
Den Verlauf der Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof geben wir nach dem Bericht der Deutschen Presse-Agentur und dem Beitrag eines Anwalts der Klägerseite wieder, eine amtliche Pressemitteilung zur Verhandlung liegt nicht vor. Der Fall Brandt ist erfunden. Eigene Wertungen sind als Einschätzung, Auffassung, Ansicht oder Empfehlung des Verfassers gekennzeichnet.
Zum Verfasser
Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM ist Rechtsanwalt und Mediator sowie Partner der ITMR Rechtsanwälte PartGmbB in Düsseldorf. Er ist Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Er berät Website-Betreiber, Plattformen und Anbieter digitaler Dienste im Datenschutzrecht, von Consent und Tracking über Verträge mit Dienstleistern bis zur Abwehr und Durchsetzung von Ansprüchen nach Art. 82 DSGVO.
Zitiervorschlag: Bohne, Tracking ohne Einwilligung: Wer haftet, wer zahlt?, ITMR Rechtsanwälte, 13. Oktober 2026, itmr-legal.de/blog/tracking-ohne-einwilligung-schadensersatz.
Änderungsprotokoll
- : Erstveröffentlichung, Rechtsstand 12. Oktober 2026, mit der mündlichen Verhandlung des Bundesgerichtshofs vom 8. Oktober 2026 in I ZR 5/26 und dem Verkündungstermin 17. Dezember 2026.
- : Aktualisierung, Rechtsstand 13. Oktober 2026. Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. März 2026 in C-526/24 (Brillen Rottler) in den Abschnitten 9, 11 und 16 sowie in den Fragen ergänzt: Verletzung des Auskunftsrechts kann Schadensersatz begründen, Auskunftsantrag kann exzessiv sein. Kurzfassung im Kasten „Worum es geht und was gilt“ präzisiert, Schadensersatz setzt einen Schaden voraus. Spanne der Beträge auf null bis 5.000 Euro gestellt und Landgericht Lübeck, 15 O 15/24 (5.000 Euro), in den Abschnitten 5, 8, 15 und 16 ergänzt. Wiedervorlage zur Verkündung am 17. Dezember 2026.
Inhalt
- Auf einen Blick: Was Sie jetzt tun
- Was dieser Beitrag praktisch liefert
- Worum es geht und was gilt
- Tracking ohne Einwilligung bemerkt: So ordnen Sie Ihre Lage
- Welche Lage dieser Beitrag behandelt
- Wann brauchen Cookies und Pixel eine Einwilligung?
- Abbildung 1: Vier Fragen bis zur Einwilligungspflicht
- Welche Cookies sind ohne Einwilligung erlaubt?
- Gerätezugriff und Datenverarbeitung prüft das Recht getrennt
- Abbildung 2: Zwei Prüfungen, zwei Rechtsgrundlagen
- Fehlt die Einwilligung, streiten Gerichte über den Anbieter
- Abbildung 3: Wer den Cookie setzt
- Was riskiert der Website-Betreiber mit falschem Banner?
- Haftet der Geschäftsführer persönlich für das Tracking?
- Welcher Schadensersatz droht bei Tracking ohne Zustimmung?
- Abbildung 4: Fünf Beträge, eine Frage
- Muss das Tracking aufhören?
- Wie beweise ich, dass ohne Einwilligung getrackt wurde?
- Darf man Tracking-Verstöße gezielt dokumentieren?
- In acht Schritten zur Haftung
- Aus Sicht der Anbieter zählt die Reichweitenmessung
- Überzeugt die Frankfurter Linie die Fachwelt?
- Elf Irrtümer zur Einwilligung
- Was der Bundesgerichtshof klärt und was Sie bis dahin tun
- Abbildung 5: Ein Seitenbesuch, drei Instanzen
- Die Entscheidungen im Überblick
- Der Fall Brandt in sechs Stationen
- Der Frankfurter Fall in fünf Stationen
- Häufige Fragen
- Was noch nicht bekannt ist
- Begriffe
- Quellen
- Änderungsprotokoll
- Verfasser und Zuständigkeit
Rechtsstand: . Die Darstellung gibt die Rechtslage zum genannten Datum wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Das Frankfurter Urteil ist nicht rechtskräftig, die Beträge der Oberlandesgerichte sind nicht höchstrichterlich bestätigt. Offene Fragen sind als solche gekennzeichnet.
Wie ITMR solche Fälle führt
Vier Ausgangslagen und was wir in jeder zuerst tun. Wir vertreten Betroffene, Website-Betreiber und Anbieter von Tracking-Code.
Zuerst sichern wir die Konfiguration mit Datum und klären, welcher Code wann geladen hat. Dann prüfen wir Einwilligung, Beweislage und Höhe und antworten so, dass keine Erklärung weiter reicht als der Verstoß.
Wir prüfen, ob und wie das Einwilligungssignal ankam, welche Linie der Rechtsprechung den Fall erfasst und welche Rechte gegenüber dem Betreiber bestehen. Die Verteidigung stellen wir auf beide Grundlagen ein, § 25 TDDDG und DSGVO.
Wir prüfen Aufzeichnung, Zuordnung zum Gerät und Gegner, fordern Auskunft an und stützen Unterlassung und Zahlung auf die belastbaren Grundlagen. Die Höhe begründen wir mit Dauer, Daten und Empfängern, nicht mit Pauschalen.
Wir prüfen die Reihenfolge der Skripte, das Banner, die Weitergabe der Einwilligung und die Verträge mit Anbietern und Agentur und richten eine Nachweisablage ein, mit der sich die Einwilligung später beweisen lässt.
Erst der Zugriff, dann die Verantwortung, dann die Höhe
Zuerst klären wir, ob auf dem Gerät gespeichert oder ausgelesen wurde und ob eine Ausnahme greift. Dann prüfen wir, wer den Code bereitgehalten oder ausgeführt hat. Erst danach rechnen wir Schaden, Kosten und Risiko, so dass jede Erklärung einem späteren Verfahren nicht schadet, gleich wie der Bundesgerichtshof entscheidet.
Zum Leistungsumfang siehe die Seiten Website-Prüfung zu Cookies und Tracking, Schadensersatz nach der DSGVO und Verfahren im Datenschutzrecht.
Dieser Beitrag im Netz: itmr-legal.de/blog/tracking-ohne-einwilligung-schadensersatz. Die gedruckte Fassung gibt den Rechtsstand vom 13. Oktober 2026 wieder, die Onlinefassung wird fortgeschrieben und führt das Änderungsprotokoll.