Freundliche Gesichter auf dem Laptopbildschirm

FernUSG vor dem Aus: Was für Coaching-Verträge gilt

Fachanwalt Medienrecht Urheberrecht IT-Recht Bohne

Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM

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IT-Recht und Digitalisierung · E-Commerce · Online-Coachingverträge

Das FernUSG soll fallen: Wird mein Coaching-Vertrag wirksam?

Ein Referentenentwurf vom 17. August 2026 will das Fernunterrichtsschutzgesetz zum 1. Juli 2027 ersatzlos aufheben, Verbände und die Zulassungsstelle ZFU halten dagegen. Bis dahin gilt das Gesetz unverändert: Fällt ein Online-Coaching unter das FernUSG und fehlt die Zulassung, ist der Vertrag nichtig und die Vergütung geht zurück.

Auf einen Blick: Was Sie jetzt tun

  • Ist das FernUSG schon abgeschafft? Nein. Der Entwurf nennt den 1. Juli 2027 als Tag der Aufhebung, und das Kabinett hat ihn bis zum 6. Oktober 2026 nicht beschlossen.Art. 3 Abs. 1 RefE Kabinettsergebnisse bis 30.9.2026
  • Bleibt mein Vertrag nichtig? Nach unserer Lesart ja. Der Entwurf enthält keine Vorschrift, die alte Verträge heilt, und die Nichtigkeit knüpft an den Vertragsschluss ohne Zulassung an.§ 7 Abs. 1 FernUSG
  • Was tue ich als Anbieter heute? Neue Verträge bis Juli 2027 nur mit Zulassung, mit Schwerpunkt Beratung oder im Live-Format ohne Aufzeichnung schließen, dazu der Umsetzungsplan.
  • Was können meine Kunden? Zurückfordern, bei Zahlungen aus 2023 regelmäßig bis Ende 2026, länger bei Hemmung durch Klage, Mahnbescheid oder Verhandlung. Planen Sie Rückstellungen ein.§§ 195, 199 Abs. 1, 203, 204 Abs. 1 BGB

Erstveröffentlicht am Rechtsstand: Änderungen anzeigen

1. Juli 2027geplante Aufhebung der §§ 1 bis 26 FernUSG, Entwurf, Art. 3 Abs. 1 RefE 30. Juni 2028geplantes Außerkrafttreten des Restgesetzes, Entwurf, § 28 FernUSG-E 23.800 EuroRückzahlung im Fall des Bundesgerichtshofs, geltendes Recht, III ZR 109/24 Rn. 18 bis 10.000 EuroGeldbuße für den Vertrieb ohne Zulassung, geltendes Recht bis zum Inkrafttreten, § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FernUSG 31. Dezember 2026Regelverjährung für Zahlungen aus 2023, ab Kenntnis der Umstände, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB 4,8 Mio. Eurojährliche Entlastung der Wirtschaft nach der Begründung, RefE Vorblatt E.2

Die Antwort in fünf Sätzen

Das Fernunterrichtsschutzgesetz gilt unverändert, der Referentenentwurf vom 17.8.2026 sieht die Aufhebung zum 1.7.2027 vor, und einen Kabinettsbeschluss gibt es bis zum 6.10.2026 nicht (Art. 3 Abs. 1 RefE). Unter das Gesetz fällt ein Coaching, das Wissen zum größeren Teil über Abrufvideos vermittelt und ein Fragerecht vorsieht, dann ist es ohne Zulassung nichtig, auch zwischen Unternehmern (§ 7 Abs. 1 FernUSG, III ZR 109/24). Der Teilnehmer erhält die Vergütung zurück, Wertersatz kann der Anbieter nur gegenrechnen, wenn er darlegt und beweist, dass der Teilnehmer sonst einen zugelassenen Anbieter bezahlt hätte (§ 818 Abs. 2 BGB, Rn. 43 bis 46). Der Entwurf enthält keine Vorschrift, die vor dem 1.7.2027 geschlossene nichtige Verträge heilt, nach unserer Lesart bleiben sie nichtig, Rückforderungen verjähren regelmäßig nach Zahlungsjahr, für 2023 mit dem 31.12.2026 (§§ 195, 199 BGB). Anbieter schließen neue Verträge bis Juli 2027 nur mit Zulassung, mit Schwerpunkt Beratung oder im Live-Format ohne Aufzeichnung, Kunden sichern Vertrag und Zahlungsbelege und hemmen ältere Ansprüche vor dem Jahresende.

Worum es geht

Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat am 27. August 2026 einen Referentenentwurf veröffentlicht, der die §§ 1 bis 26 des Fernunterrichtsschutzgesetzes streicht.Art. 1 Nr. 1 und 2 RefE ZFU, Meldung vom 27.8.2026 Seit Juni 2025 entscheidet der Bundesgerichtshof, dass ein Online-Coaching, das nach dem Vertrag auf Abrufvideos und ein Fragerecht gestützt ist, Fernunterricht ist und ohne Zulassung nichtig, auch zwischen Unternehmern.III ZR 109/24 Rn. 18, 31 bis 40

Fall KerstinStation 1 von 7Ein Programm mit Abrufvideos und Live-Call≡›

Fiktives Beispiel, keine Gerichtsentscheidung: Nadine Kerstin, Ernährungsberaterin aus Bielefeld, verkauft seit Januar 2024 das Programm „Stoffwechsel neu denken“, eine Weiterbildung für Fitnesstrainer, die Ernährungsberatung anbieten wollen, für 3.990 Euro, zahlbar in drei Raten zu Beginn. Es besteht aus 40 Abrufvideos, einem aufgezeichneten wöchentlichen Live-Call, einer Messenger-Gruppe mit Fragerecht und zwei Workbooks mit Rückmeldung, eine ZFU-Zulassung hat sie nicht. Am 29. September 2026 verlangt ein Personal Trainer, der im März 2024 gebucht und alles bezahlt hat, 3.990 Euro zurück. Sie plant 60 Neuverträge bis Mitte 2027 und fragt, ob sie abwarten kann.

§§ 1, 2, 3, 5, 7, 12, 12a, 21, 26 FernUSG · Referentenentwurf vom 17.8.2026, Art. 1 bis 3 · §§ 195, 199, 204, 627, 812, 818 BGB · §§ 12, 29c ZPO · BGH, Business-Mentoring, E-Commerce Master Club, Vertriebsgenie, Blockchain-Masterclass, Live-Formate, Business Class Mentoring, Business Class Mentoring II · Sofortteil ca. 8 Minuten

Geld zurück verlangt: So ordnen Sie Ihre Lage heute ein

Belege sichern

Vertrag, Programmbeschreibung zum Zeitpunkt der Buchung und Zahlungsbelege. Ob Fernunterricht vorliegt, entscheidet der Vertragsinhalt.III ZR 109/24 Rn. 24

Fristen notieren

Zahlungen aus 2023 verjähren regelmäßig mit dem 31. Dezember 2026, ob das Kündigungsrecht nach § 5 FernUSG für Altverträge nach Juli 2027 fortgilt, ist offen.§§ 195, 199 Abs. 1 BGB § 5 Abs. 1 FernUSG

Nicht mit dem Entwurf antworten

Weder wehrt der Entwurf eine Rückforderung ab, noch ist er ein Grund, mit ihr zu warten. Bis zum Inkrafttreten der Aufhebung gilt das Gesetz in der heutigen Fassung.ZFU, Meldung vom 7.9.2026

Der Anbieter fragt, ob die Abschaffung seine laufenden Verträge rettet, der Kunde, ob er sein Geld zurückbekommt und wie lange er Zeit hat. Beide Antworten hängen am Tag des Vertragsschlusses, am Inhalt des Vertrags und am Jahr der Zahlung.§ 7 Abs. 1 FernUSG § 199 Abs. 1 BGB

Der Entwurf ist kein Gesetz

Bis aus dem Entwurf ein Gesetz wird, folgen Verbändeanhörung, Kabinettsbeschluss, Bundestag, Zustimmung des Bundesrates und Verkündung.RefE, Eingangsformel Von diesen Stufen war am 6. Oktober 2026 nur die Anhörung der Verbände erreicht, einen Kabinettsbeschluss gibt es nicht.Kabinettsergebnisse bis 30.9.2026 Die Zulassungsstelle hat am 7. September 2026 festgehalten, dass das Gesetz „weiterhin in der bislang geltenden Fassung in Kraft“ ist und die Zulassungspflicht fortbesteht.ZFU, Meldung vom 7.9.2026

Empfehlung des Verfassers Wer eine Rückforderung erhalten oder verschickt hat, klärt zuerst, ob das Programm Fernunterricht ist, und erst danach, was der Entwurf vorsieht, weil der Entwurf an dieser Frage nichts ändert.

Fall KerstinStation 2 von 7Die ersten Tage nach der Rückforderung‹›

Fiktives Beispiel, keine Gerichtsentscheidung: Nadine Kerstin verzichtet auf den Hinweis auf die geplante Abschaffung und bittet den Kunden um zwei Wochen Zeit. Sie sichert die Programmseite vom März 2024, die Buchungsbestätigung, die drei Ratenzahlungen und die Aufzeichnungen seiner Live-Calls. Zugleich zählt sie die Neuverträge, die vor Juli 2027 geschlossen würden.

Welche Lage dieser Beitrag behandelt

Online-Coaching-Verträge unter dem Fernunterrichtsschutzgesetz, der Entwurf zu seiner Aufhebung und die Rückabwicklung ohne Zulassung.

Nicht erfasst sind diese Fragen mit eigenen Beiträgen oder Seiten:

Nicht erfasst sind außerdem das Förderrecht nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, das Hochschulrecht, das Verbraucherkreditrecht und die Steuerfolgen, dieser Beitrag behandelt sie nur am Rande.

Ist das FernUSG schon abgeschafft?

Nein. Das Fernunterrichtsschutzgesetz gilt in der Fassung, die zuletzt im August 2021 geändert wurde, und mit ihm die Zulassungspflicht für Fernlehrgänge.§ 12 Abs. 1 FernUSG Was am 27. August 2026 veröffentlicht wurde, ist der Referentenentwurf eines Ministeriums, also der Text, mit dem die Regierung ihre eigene Willensbildung beginnt und die Verbände anhört.ZFU, Meldung vom 27.8.2026

Nach dem Entwurf soll die Aufhebung der §§ 1 bis 26 FernUSG am 1. Juli 2027 in Kraft treten. Das Restgesetz tritt mit Ablauf des 30. Juni 2028 außer Kraft.

Art. 1 Nr. 1, Art. 3 Abs. 1 RefE, § 28 FernUSG-E, Entwurf, kein Gesetz

Zwischen dem Referentenentwurf und dem Gesetz liegen fünf Stufen. Die Verbände haben im September 2026 Stellung genommen, ein Kabinettsbeschluss der Bundesregierung ist in den veröffentlichten Kabinettsergebnissen bis zum 30. September 2026 nicht enthalten.Kabinettsergebnisse bis 30.9.2026 Danach folgen Bundestag, Bundesrat und Verkündung, wobei der Entwurf die Zustimmung des Bundesrates vorsieht.RefE, Eingangsformel

Der Weg des Entwurfs bis zum AußerkrafttretenSchematische Zeitachse in sieben Stationen untereinander. 17. August 2026: Referentenentwurf des Bundesministeriums, veröffentlicht am 27. August 2026. September 2026: Stellungnahmen der Länder und Verbände. Kabinettsbeschluss: bis zum 6. Oktober 2026 nicht gefunden, Datum offen. Bundestag und Bundesrat: Beratung und Zustimmung, Datum offen. Verkündung im Bundesgesetzblatt, Datum offen. 1. Juli 2027: nach dem Entwurf Aufhebung der meisten Vorschriften, Bescheinigung statt Zulassung. 30. Juni 2028: nach dem Entwurf Außerkrafttreten des Restgesetzes. Bis zum Inkrafttreten gilt das FernUSG unverändert. Entwurf, kein Gesetz.Der Weg des Entwurfs bis zumAußerkrafttretenBlau: geschehen. Orange: offen oder nur nachdem Entwurf.Bis zum Inkrafttreten gilt das FernUSGunverändert.17. August 2026 · ReferentenentwurfEntwurf des Bundesministeriums,veröffentlicht am 27. August 2026, Art. 1 bis3 RefESeptember 2026 · StellungnahmenLänder, Verbände, ZFU und Normenkontrollratäußern sich, kein Gesetzestext ändert sichKabinettsbeschluss · offenBis zum 6. Oktober 2026 nicht in denKabinettsergebnissen, Datum offenBundestag und Bundesrat · offenBeratung, Zustimmung des Bundesrates nach derEingangsformel, Änderungen möglichVerkündung · offenErst mit der Verkündung im Bundesgesetzblattwird aus dem Entwurf Recht1. Juli 2027 · nach dem EntwurfAufhebung der meisten Vorschriften,Bescheinigung statt Zulassung, Art. 3 Abs. 1RefE, § 27 FernUSG-E30. Juni 2028 · nach dem EntwurfAußerkrafttreten des Restgesetzes, § 28FernUSG-ENach Art. 3 RefE und §§ 27, 28 FernUSG-E,Bearbeitungsstand 17. August 2026. Entwurf,kein Gesetz. Schematisch.
Abbildung 1: Der Weg des Entwurfs bis zum Außerkrafttreten: Referentenentwurf vom 17. August 2026, Stellungnahmen im September, dann Kabinett, Bundestag, Bundesrat und Verkündung ohne Datum, nach dem Entwurf Aufhebung zum 1. Juli 2027 und Außerkrafttreten des Restgesetzes am 30. Juni 2028. Nach Art. 3 RefE und §§ 27, 28 FernUSG-E, Entwurf, kein Gesetz. Schematisch.

Die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht hat am 7. September 2026 mitgeteilt, dass der Entwurf noch keine Wirkung entfaltet und das Gesetz „weiterhin in der bislang geltenden Fassung in Kraft“ ist.ZFU, Meldung vom 7.9.2026 Für Nadine Kerstin heißt das: Ihre Zulassungspflicht und die Nichtigkeitsfolge bestehen heute so wie vor dem 17. August 2026.§ 7 Abs. 1, § 12 Abs. 1 FernUSG

Lesart des Verfassers Ob das Gesetz kommt und ob der 1. Juli 2027 hält, entscheidet sich im Kabinett und im Bundestag, und beide Termine sind offen. Wir planen deshalb mit dem geltenden Recht und behandeln den Entwurf als das, was er ist: eine Ankündigung mit Datum, aber ohne Bindung.

Was steht im Referentenentwurf vom 17. August 2026?

Der Entwurf heißt „Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts“, modernisiert aber nichts, sondern streicht die §§ 1 bis 26 des Fernunterrichtsschutzgesetzes und lässt nur zwei Übergangsvorschriften stehen.Art. 1 Nr. 1 und 2 RefE Den Auftrag dazu leitet die Begründung aus dem Koalitionsvertrag ab, der allerdings nur einen Satz enthält: „Das Fernunterrichtsschutzgesetz (USG) modernisieren wir.“Koalitionsvertrag 2025, S. 74, Zeilen 2402 f.

Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend

„Das FernUSG ist veraltet, bürokratisch und ineffizient“Referentenentwurf vom 17. August 2026, Vorblatt A, Problem und Ziel, Entwurf, kein Gesetz

So begründet das Ministerium die Streichung. Das Zulassungsverfahren bei der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht soll ersatzlos entfallen, die Missstände, die das Gesetz bekämpfen sollte, würden „nunmehr durch das BGB erfasst“.RefE, Vorblatt A und B, Begründung A II Als Entlastung nennt das Vorblatt 4,8 Millionen Euro im Jahr für die Wirtschaft und 1,1 Millionen Euro für die Länder, jeweils vor Gegenrechnung der Folgeänderungen im Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz.RefE, Vorblatt E.2 und E.3

Was der Entwurf streicht: die §§ 1 bis 26 FernUSG nach Regelungsbereichen
BereichGeltendes RechtNach dem Entwurf ab 1. Juli 2027
AnwendungsbereichFernunterricht als entgeltliche Wissensvermittlung bei räumlicher Trennung mit Lernerfolgskontrolle (§ 1 Abs. 1 FernUSG)gestrichen, kein Sonderrecht für Fernunterricht mehr (Art. 1 Nr. 1 RefE)
VertragsrechtRatenschutz, Textform, Widerruf, Kündigung, Nichtigkeit ohne Zulassung (§§ 2 bis 10 FernUSG)gestrichen, es gelten §§ 305 ff., 312 ff., 627 BGB (RefE, Begründung)
ZulassungZulassungspflicht, Versagungsgründe, Genehmigungsfiktion drei Monate nach vollständigem Antrag (§§ 12 bis 15 FernUSG)gestrichen, Bescheinigung nur für Altlehrgänge (§ 27 FernUSG-E)
Werbung und InformationInformationspflichten und Werberegeln des Veranstalters (§§ 16, 17 FernUSG)gestrichen, es bleiben § 312d BGB und Art. 246a EGBGB (RefE, Begründung A II)
Aufsicht und BußgeldAuskunftspflichten, Geldbuße bis 10.000 Euro für den Vertrieb ohne Zulassung (§§ 19 bis 21 FernUSG)gestrichen (Art. 1 Nr. 1 RefE)
Gerichtsstandausschließlicher Gerichtsstand am Wohnsitz des Teilnehmers (§ 26 FernUSG)gestrichen, es gelten §§ 12, 13 ZPO, für Verbraucher daneben § 29c ZPO (RefE, Begründung)

An die Stelle der Zulassung tritt für eine Übergangszeit eine Bescheinigung mit zwei Zwecken. Sie dient als Nachweis, wo andere Vorschriften wie das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz oder Landesrecht ihn verlangen, und sie lässt erteilte Zulassungen bis zum Außerkrafttreten des Restgesetzes fortgelten.§ 27 Abs. 1 und 3 FernUSG-E

§ 27 FernUSG-E, ÜbergangsvorschriftenReferentenentwurf vom 17.8.2026, Entwurf, kein Gesetz

(1) Für Fernlehrgänge, die vor dem 01. Juli 2027 nach den für die Zulassung von Fernlehrgängen geltenden Vorschriften der §§ 12 und 13 dieses Gesetzes in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung zulassungspflichtig waren, tritt an die Stelle der Zulassung eine Bescheinigung der zuständigen Behörde, soweit nach anderen Rechtsvorschriften der Nachweis einer Zulassung nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 30. Juni 2027 erforderlich ist.

(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird auf Antrag des Veranstalters erteilt, wenn der Fernlehrgang die Voraussetzungen für eine Zulassung nach diesem Gesetz in der bis zum 30. Juni 2027 geltenden Fassung erfüllt.

(3) Eine vor dem 01. Juli 2027 erteilte Zulassung gilt vorbehaltlich des Absatzes 4 bis zum Außerkrafttreten dieses Gesetzes nach § 28 fort.

(4) Bei wesentlichen Änderungen bereits zugelassener Fernlehrgänge bedarf es einer Bescheinigung nach Absatz 1, soweit nach anderen Rechtsvorschriften der Nachweis einer Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz in der Fassung bis zum 30. Juni 2027 erforderlich ist. Satz 1 gilt für bereits erteilte Bescheinigungen mit der Maßgabe entsprechend, dass es einer erneuten Bescheinigung nach Absatz 1 bedarf.

(5) Das Nähere zum Verfahren der Erteilung der Bescheinigung regelt die zuständige Behörde.

(6) Die Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 können über eine einheitliche Stelle nach § 71a Verwaltungsverfahrensgesetz abgewickelt werden.

Was der Entwurf nicht regelt

Der Entwurf enthält keine Vorschrift zu Verträgen, die vor dem 1. Juli 2027 geschlossen wurden, weder zu nichtigen noch zu laufenden. Lehrgänge, die erst nach dem 1. Juli 2027 aufgelegt werden, erhalten keine Bescheinigung, weil § 27 Abs. 1 FernUSG-E nur Lehrgänge erfasst, die vorher zulassungspflichtig waren.§ 27 Abs. 1 FernUSG-E Die Änderung des Berufsbildungsgesetzes tritt nach Art. 3 Abs. 2 RefE erst am 1. Juli 2028 in Kraft, die Folgeänderung zum Bundesausbildungsförderungsgesetz steht nur als Platzhalter im Entwurf.Art. 2 Abs. 3, Art. 3 Abs. 2 RefE

Wo kein Förderrecht und kein Landesrecht den Nachweis verlangt, ist die Bescheinigung ohne Funktion, und für den Verbraucherschutz gibt es nach dem 1. Juli 2027 nach dem Entwurf keine Zulassung mehr, die ein Teilnehmer prüfen könnte.§ 27 Abs. 1, § 28 FernUSG-E

Fall KerstinStation 3 von 7Was der Entwurf zu ihren Verträgen sagt‹›

Fiktives Beispiel, keine Gerichtsentscheidung: Nadine Kerstin liest den Entwurf nach einer Regel für ihre 90 laufenden und abgeschlossenen Verträge durch und findet keine. Ihre Verträge aus 2024 und 2025 werden im Entwurf nicht erwähnt, und auch für die 60 geplanten Neuverträge bis Mitte 2027 ändert der Entwurf nichts, weil er erst danach gelten soll. Die Bescheinigung nach § 27 FernUSG-E braucht sie nicht, weil kein Förderrecht ihre Teilnehmer finanziert.

Lesart des Verfassers Der Entwurf ist ein Streichungsgesetz mit Übergangsvorschrift für Behörden und Förderstellen, nicht für Vertragsparteien. Für Anbieter und Kunden entscheidet deshalb bis zum Inkrafttreten allein das geltende Recht, und ab dem Inkrafttreten entscheiden die Regeln des intertemporalen Rechts, die Abschnitt 8 behandelt.

Kündigungsrecht und Ratenschutz gelten bis Juni 2027 weiter

Geltendes Recht, unabhängig vom Entwurf

  • Kündigung. Der Teilnehmer kann erstmals zum Ablauf des ersten Halbjahres mit sechs Wochen Frist kündigen, danach jederzeit mit drei Monaten Frist, in Textform.§ 5 Abs. 1 und 2 FernUSG
  • Vergütung nach Kündigung. Geschuldet ist nur der Anteil, der dem Wert der Leistungen während der Laufzeit entspricht.§ 5 Abs. 3 FernUSG
  • Fristlose Kündigung. Wenn die Zulassung nach Vertragsschluss erlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird, kann der Teilnehmer binnen zwei Wochen nach Belehrung fristlos kündigen.§ 7 Abs. 2 FernUSG
  • Ratenschutz. Die Vergütung ist in Teilbeträgen für Zeitabschnitte von höchstens drei Monaten zu entrichten, kein Teilbetrag darf den anteiligen Preis des Abschnitts übersteigen, Vorauszahlungen sind verboten.§ 2 Abs. 2 FernUSG
  • Textform und Gerichtsstand. Die Vertragserklärung des Teilnehmers bedarf der Textform, und für Klagen aus dem Vertrag ist nach § 26 FernUSG das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des Teilnehmers ausschließlich zuständig.§ 3 Abs. 1, § 26 FernUSG

Diese Rechte stehen nicht zur Disposition der Vertragsparteien, weil das Gesetz Abweichungen zum Nachteil des Teilnehmers verbietet.§ 10 FernUSG Sie gelten für jeden Fernunterrichtsvertrag, der heute geschlossen wird, und nach dem Entwurf bis zum 30. Juni 2027 weiter, weil der Entwurf vor diesem Tag nichts ändert.Art. 3 Abs. 1 RefE

§ 5 FernUSG, KündigungFernunterrichtsschutzgesetz, geltendes Recht

(1) Der Teilnehmer kann den Fernunterrichtsvertrag ohne Angabe von Gründen erstmals zum Ablauf des ersten Halbjahres nach Vertragsschluss mit einer Frist von sechs Wochen, nach Ablauf des ersten Halbjahres jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Das Recht des Veranstalters und des Teilnehmers, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.

(2) Die Kündigung bedarf der Textform.

(3) Im Falle der Kündigung hat der Teilnehmer nur den Anteil der Vergütung zu entrichten, der dem Wert der Leistungen des Veranstalters während der Laufzeit des Vertrags entspricht.

Der Entwurf streicht alle vier Rechte ersatzlos und verweist für die Zeit danach auf das Bürgerliche Gesetzbuch. Für Klagen gälte dann der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten, für Verbraucher nur bei Haustürgeschäften der Wohnsitz.Art. 1 Nr. 1 RefE, Begründung §§ 12, 13, § 29c Abs. 1 ZPO Die Gegenüberstellung zeigt, was an die Stelle treten würde und wo nach unserer Lesart eine Lücke bliebe.

Teilnehmerrechte heute und nach dem Entwurf ab dem 1. Juli 2027
RechtHeute, FernUSGNach dem Entwurf, BGB und ZPO
Ordentliche Kündigungerstmals zum Ablauf des ersten Halbjahres mit sechs Wochen Frist, danach mit drei Monaten (§ 5 Abs. 1 FernUSG)kein allgemeines Kündigungsrecht, § 627 BGB nur bei Diensten höherer Art mit besonderem Vertrauen, § 314 BGB nur aus wichtigem Grund, Laufzeitklauseln nach § 309 Nr. 9 BGB
Vergütung bei Kündigungnur der Anteil, der dem Wert der Leistungen entspricht (§ 5 Abs. 3 FernUSG)nach § 628 Abs. 1 BGB der den Leistungen entsprechende Teil, bei § 627 BGB ohne das Kündigungsrecht aus § 5 FernUSG
RatenschutzTeilbeträge für Zeitabschnitte von höchstens drei Monaten (§ 2 Abs. 2 FernUSG)Vorauszahlungsklauseln unterliegen nur der Inhaltskontrolle (§ 307 BGB), eine feste Grenze fehlt
FormTextform der Teilnehmererklärung, sonst Nichtigkeit (§ 3 Abs. 1 FernUSG, §§ 126b, 125 BGB)formfrei, Informationspflichten im Fernabsatz (§ 312d BGB)
WiderrufWiderrufsrecht auch für Verträge in Geschäftsräumen (§ 4 FernUSG), im Fernabsatz § 312g BGBnur Verbraucher im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen (§ 312g Abs. 1, § 355 BGB), kein Widerruf für Unternehmer
Gerichtsstandausschließlich am allgemeinen Gerichtsstand des Teilnehmers (§ 26 FernUSG)allgemeiner Gerichtsstand des Beklagten (§§ 12, 13 ZPO), für Verbraucher nur bei Haustürgeschäften am Wohnsitz (§ 29c ZPO)
VerbandsklageVorschriften des FernUSG sind Verbraucherschutzgesetze (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UKlaG)Nummer gestrichen (Art. 2 Abs. 1 RefE), Klagen nur noch wegen BGB- und UWG-Verstößen

Nach der Kündigung schuldet der Teilnehmer „nur den Anteil der Vergütung, der dem Wert der Leistungen des Veranstalters während der Laufzeit des Vertrags entspricht“.

§ 5 Abs. 3 FernUSG, geltendes Recht

Ob § 627 BGB das Kündigungsrecht ersetzt, ist offen. Die Vorschrift gilt für Dienste höherer Art, die „auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen“.§ 627 Abs. 1 BGB Lesart des Verfassers Ob ein standardisiertes Videoprogramm mit Gruppen-Calls darunter fällt, ist für Online-Coachings höchstrichterlich nicht entschieden, und je standardisierter das Programm, desto ferner liegt das besondere Vertrauen. Die Zulassungsstelle nennt § 5 FernUSG ein zwingendes Recht, dem im BGB „ein gleichwertiges allgemeines Kündigungsrecht“ fehlt, und der Gewerkschaftsbund sieht es durch den Widerruf nicht ersetzt.DGB, Stellungnahme vom 10.9.2026 ZFU, Einordnung vom 7.9.2026, I 4

Die Stimmen ordnet Abschnitt 13 ein.

Für Nadine Kerstin heißt das: Das zwölfwöchige Programm endet vor dem ersten Halbjahr, eine ordentliche Kündigung kommt kaum zum Zug. Doch ihre Kunden können am eigenen Wohnsitz klagen, und drei Raten zu Beginn verstoßen gegen den Ratenschutz.§ 2 Abs. 2, § 26 FernUSG Empfehlung des Verfassers Anbieter gestalten Zahlungsplan und Kündigungsklauseln bis Juni 2027 nach dem FernUSG, erst für Verträge ab Juli 2027 nach dem BGB. Bei entgeltlichen Dauerschuldverhältnissen, die Verbraucher über die Website abschließen können, ist der Kündigungsbutton nach § 312k BGB ohnehin Pflicht, dazu unser Beitrag zum Kündigungsbutton und die Seite AGB erstellen.

Wann ist ein Online-Coaching Fernunterricht?

Das Gesetz kennt den Begriff Coaching nicht. Es fragt nach drei Merkmalen, und ob ein Programm sie erfüllt, entscheidet sein Vertragsinhalt, nicht sein Name und nicht die Art, wie es später tatsächlich abläuft.III ZR 109/24 Rn. 24 III ZR 73/25 Rn. 13

§ 1 Abs. 1 FernUSG, FernunterrichtFernunterrichtsschutzgesetz, geltendes Recht

(1) Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der

1. der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und

2. der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.

Der Bundesgerichtshof hat die drei Merkmale seit Juni 2025 in sieben Entscheidungen weit ausgelegt und knüpft dabei an seine Entscheidung von 2009 zur Lernerfolgskontrolle an.BGH III ZR 310/08, NJW 2010, 608 Die Übersicht nennt zu jedem Merkmal den Kernsatz und die Fundstelle, die Darlegungslast behandelt Abschnitt 12.

Die Merkmale des Fernunterrichts nach § 1 Abs. 1 FernUSG in der Auslegung des Bundesgerichtshofs
MerkmalKernsatz des BundesgerichtshofsFundstelle
Vermittlung von Kenntnissen und FähigkeitenJegliche Kenntnisse und Fähigkeiten genügen, sie müssen weder abstrakt sein noch didaktisch aufbereitet, auch ein praktisches Ziel wie der Aufbau eines Onlinehandels zähltIII ZR 109/24 Rn. 21, III ZR 173/24 Rn. 12
Schwerpunkt Wissen oder BeratungLiegt der Schwerpunkt auf individueller und persönlicher Beratung und Begleitung, ist es kein Fernunterricht, maßgeblich ist das konkret vereinbarte LeistungsspektrumIII ZR 80/25 Rn. 19, 22, III ZR 73/25 Rn. 13, 14, III ZR 142/25 Rn. 17, 20, 21
Räumliche TrennungErfüllt, wenn der Unterricht zum größeren Teil zeitversetzt stattfindet, etwa über Abrufvideos, Aufzeichnungen von Live-Terminen zählen als zeitversetztIII ZR 109/24 Rn. 25, 26, III ZR 137/25 Rn. 22, 37, III ZR 142/25 Rn. 23
LernerfolgskontrolleEin vertraglich eingeräumtes Fragerecht genügt, Kontrollfragen des Lehrenden braucht es nicht, ob die Kontrolle stattfindet, ist unerheblichIII ZR 109/24 Rn. 28, 29, III ZR 173/24 Rn. 18, III ZR 73/25 Rn. 10
TeilnehmerDas Gesetz schützt jeden Vertragspartner des Veranstalters, auch Unternehmer und ExistenzgründerIII ZR 109/24 Rn. 31 bis 40, III ZR 74/25 Rn. 25

Die Leitentscheidung: Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Juni 2025, III ZR 109/24

BGH III ZR 109/24Station 1 von 3Ein Mentoring für 47.600 Euro≡›

Ein Unternehmer buchte ein neunmonatiges Business-Mentoring-Programm für 47.600 Euro brutto und zahlte 23.800 Euro, der Anbieter hatte keine Zulassung. Der Vertrag versprach abrufbare Videolektionen, dazu Online-Meetings in der Gruppe, die aufgezeichnet wurden, und ein Fragerecht. Der Teilnehmer verlangte sein Geld zurück, der Anbieter berief sich darauf, ein Unternehmer könne sich nicht auf das Gesetz berufen.III ZR 109/24 Rn. 2 bis 6

„kommt es auf den Vertragsinhalt an und nicht darauf, mit welchem Inhalt der Dienstverpflichtete die Leistung tatsächlich erbringt“Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Juni 2025, III ZR 109/24, Rn. 24

BGH III ZR 109/24Station 2 von 3Zeitversetzt und mit Fragerecht‹›

Der Senat ließ offen, ob jeder Online-Unterricht räumlich getrennt ist, weil hier die zeitversetzten Anteile überwogen: Die Videos waren jederzeit abrufbar, und die aufgezeichneten Meetings ließen sich später ansehen. Für die Lernerfolgskontrolle genügte das Fragerecht in den Meetings, per Mail und in der Gruppe, eine einzige vorgesehene Kontrolle reicht für § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG, und ob sie genutzt wird, ist unerheblich.III ZR 109/24 Rn. 25, 26, 28, 29

Es genügt, dass dem Teilnehmer ein auf das eigene Verständnis des erlernten Stoffs bezogenes Fragerecht vertraglich eingeräumt ist.

III ZR 109/24 Rn. 28, bestätigt in III ZR 173/24 Rn. 18

Die Grenze zur Beratung hat der Senat 2025 offengelassen und 2026 gezogen. Ein Vertriebsprogramm mit Videos, Workbook, Chat-Support und wöchentlichen Einzelgesprächen blieb Fernunterricht, weil die Lerninhalte die Grundlage der Beratung bildeten.III ZR 80/25 Rn. 22 bis 25 Bei einem „Business Class Mentoring“ mit Positionierung, Markendesign und Expertinnen reichten die Feststellungen dagegen nicht, weil offen blieb, ob die Anbieterin vornehmlich Wissen oder vor allem individuelle Begleitung schuldete.III ZR 73/25 Rn. 13, 14 Im zweiten Verfahren zum selben Programm hielt die Einordnung als Wissensvermittlung, weil ein Mentoring Vorkenntnisse voraussetzt und es bei Anfängern zuerst um Wissenserwerb geht. Mindestens 112 Stunden Calls verschoben den Schwerpunkt nicht, weil Videos, Skripte und Workbooks ihre Grundlage waren.III ZR 142/25 Rn. 20, 21

Unternehmer sind nicht ausgenommen, weil das Gesetz den Gegenstand schützt und nicht eine Personengruppe.III ZR 109/24 Rn. 31 bis 40 III ZR 74/25 Rn. 25 Nur Lehrgänge, die ausschließlich der Freizeitgestaltung oder Unterhaltung dienen, sind nach § 12 Abs. 1 Satz 3 FernUSG von der Zulassung befreit, ein Programm zum Geldverdienen gehört nicht dazu.III ZR 173/24 Rn. 21

Nadine Kerstins Programm erfüllt nach der Programmseite alle drei Merkmale: 40 Abrufvideos vermitteln Wissen, sie überwiegen die aufgezeichneten Live-Calls, und die Messenger-Gruppe mit Fragerecht ist eine Lernerfolgskontrolle.III ZR 109/24 Rn. 21, 26, 28 Empfehlung des Verfassers Wer prüfen will, ob sein Programm Fernunterricht ist, zählt, was die Programmbeschreibung bei der Buchung verspricht, nicht was er geliefert hat. Die Urteile zum E-Commerce Master Club bespricht unser Beitrag zur Einordnung von Online-Coaching.

Sind Live-Calls und Webinare noch Fernunterricht?

Seit dem 5. Februar 2026 gilt: Online ist nicht gleich räumlich getrennt. Der Bundesgerichtshof hat § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG einschränkend ausgelegt, weil der Gesetzgeber von 1976 den Fernunterricht vom Direktunterricht abgrenzen wollte und virtuelle Treffen in Echtzeit nicht kannte.III ZR 137/25 Rn. 22, 25, 26

Räumlich getrennt sind Lehrende und Lernende nur, soweit die Wissensvermittlung über eine physische Distanz und nicht mittels bidirektionaler, synchroner Kommunikation erfolgt. Bei ihr kann der Lernende wie im Präsenzunterricht ohne besondere Anstrengung Kontakt mit dem Lehrenden aufnehmen.

III ZR 137/25, Leitsatz und Rn. 22

Ein Live-Seminar per Videokonferenz, in dem die Teilnehmer jederzeit Fragen stellen können, ist danach Direktunterricht und fällt aus dem Gesetz heraus. Fernunterricht liegt erst vor, wenn auch Wissensvermittlung und Lernerfolgskontrolle vereinbart sind.III ZR 137/25 Rn. 26, 37 Entscheidend ist der Vertrag, nicht die Stundenzählung im Nachhinein: Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte die Dauer der Videos gegen die Dauer der gehaltenen Calls gerechnet, und genau das hat der Senat beanstandet.III ZR 137/25 Rn. 30, 31 Im Mai 2026 hob er ein Urteil des Oberlandesgerichts Dresden auf, das die Trennung allein aus dem Internetkontakt abgeleitet hatte, ohne synchrone und zeitversetzte Anteile zu gewichten.III ZR 142/25 Rn. 23 bis 26

Welches Format räumlich getrennt ist, das erste Merkmal des Fernunterrichts, nach dem Vertragsinhalt und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
FormatRäumlich getrennt?Begründung und Fundstelle
Abrufvideos mit FragerechtJazeitversetzte Darbietung, der Lernende eignet sich den Stoff selbst an (III ZR 109/24 Rn. 25, 26, III ZR 173/24 Rn. 14)
Live-Call ohne Aufzeichnung, Rückfragen jederzeit möglichNeinsynchrone, bidirektionale Kommunikation wie im Präsenzunterricht (III ZR 137/25 Rn. 22, 26)
Live-Call mit Aufzeichnung, später abrufbarJa, als zeitversetzter AnteilAufzeichnungen synchroner Teile, die nach der Vereinbarung abrufbar bleiben und die Live-Teilnahme entbehrlich machen, sind asynchron (III ZR 137/25 Rn. 37, III ZR 142/25 Rn. 23)
Webinar als reine Präsentation ohne RückkanalJa, obwohl livekeine Gelegenheit zum unmittelbaren Austausch mit dem Lehrenden (III ZR 137/25 Rn. 26)
Präsenzseminar vor OrtNeinDirektunterricht, der Gegenbegriff des Gesetzes (III ZR 137/25 Rn. 25)
Hybrid: Videos plus Live-CallsKommt auf die Gewichtung anInhalt und Bedeutung der Teilleistungen für den Lernerfolg, Dauer der vorgesehenen Lerneinheiten, Pflicht zur Teilnahme, Ersetzbarkeit durch Aufzeichnung (III ZR 137/25 Rn. 37, III ZR 73/25 Rn. 19, III ZR 142/25 Rn. 23, 25)
Welches Format räumlich getrennt istSchematische Übersicht von sechs Formaten untereinander nach dem Vertragsinhalt, geprüft wird nur das erste Merkmal, die räumliche Trennung. Abrufvideos mit Fragerecht: räumlich getrennt, zeitversetzt. Live-Call ohne Aufzeichnung mit Rückfragen: nicht räumlich getrennt. Live-Call mit Aufzeichnung, später abrufbar: zeitversetzter Anteil, der bei der Gewichtung zählt. Webinar als reine Präsentation ohne Rückkanal: räumlich getrennt, obwohl live. Präsenzseminar vor Ort: Direktunterricht, nicht räumlich getrennt. Hybrid aus Videos und Live-Calls: Gewichtung nach Inhalt, Dauer und Bedeutung entscheidet. Fernunterricht liegt erst vor, wenn auch Wissensvermittlung und Lernerfolgskontrolle vereinbart sind. Nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs III ZR 109/24, III ZR 137/25, III ZR 73/25 und III ZR 142/25.Welches Format räumlich getrenntistGrün: nicht räumlich getrennt. Rot: räumlichgetrennt. Orange: Gewichtung entscheidet.Maßstab ist der Vertragsinhalt, nicht derAblauf.Abrufvideos mit FragerechtRäumlich getrennt: zeitversetzt, derLernende eignet sich den Stoff selbst anIII ZR 109/24 Rn. 25, 26Live-Call ohne Aufzeichnung,Rückfragen möglichNicht räumlich getrennt: synchron wiePräsenzunterrichtIII ZR 137/25 Rn. 22, 26Live-Call mit Aufzeichnung, späterabrufbarZeitversetzter Anteil, zählt bei derGewichtungIII ZR 137/25 Rn. 37, III ZR 142/25 Rn. 23Webinar ohne RückkanalRäumlich getrennt, obwohl live: keinunmittelbarer AustauschIII ZR 137/25 Rn. 26Präsenzseminar vor OrtNicht räumlich getrennt: DirektunterrichtIII ZR 137/25 Rn. 25Hybrid: Videos plus Live-CallsGewichtung nach Inhalt, Dauer undBedeutung der Teile entscheidetIII ZR 137/25 Rn. 37, III ZR 73/25 Rn. 19Nach III ZR 109/24, III ZR 137/25, III ZR73/25 und III ZR 142/25. Räumliche Trennungist eines von drei Merkmalen, Fernunterrichtbraucht zudem Wissensvermittlung undLernerfolgskontrolle. Schematisch.
Abbildung 2: Welches Format räumlich getrennt ist: Abrufvideos und aufgezeichnete Calls sind zeitversetzt, Webinare ohne Rückkanal bieten keinen unmittelbaren Austausch, Live-Calls mit Rückfragen und Präsenzseminare sind nicht räumlich getrennt, bei Hybridformaten entscheidet die Gewichtung. Fernunterricht liegt erst vor, wenn auch Wissensvermittlung und Lernerfolgskontrolle vereinbart sind. Nach III ZR 109/24, III ZR 137/25, III ZR 73/25 und III ZR 142/25. Schematisch.

Die Aufzeichnung kippt das Format

Mehr Live-Calls allein helfen nicht, wenn sie aufgezeichnet werden oder keine neuen Lehrinhalte vermitteln, weil es sonst in der Hand des Veranstalters läge, den Schwerpunkt durch Gesprächsstunden zu verschieben.III ZR 137/25 Rn. 37 III ZR 73/25 Rn. 19

Fall KerstinStation 4 von 7Der aufgezeichnete Live-Call‹›

Fiktives Beispiel, keine Gerichtsentscheidung: Nadine Kerstin hofft, dass ihr wöchentlicher Live-Call das Programm aus dem Gesetz holt. Doch die Programmseite verspricht die Aufzeichnung jedes Calls zum Nachsehen, und damit zählt der Call als zeitversetzter Anteil neben 40 Abrufvideos. Erst wenn sie die Calls ohne Aufzeichnung anbietet und sie nach Inhalt und Dauer zum Schwerpunkt macht, verlässt das Programm den Anwendungsbereich, allerdings nur für Verträge, die sie danach schließt.

Lesart des Verfassers Ein Programm ohne Aufzeichnungen bindet die Teilnehmer an feste Termine und nimmt ihnen die Möglichkeit, Verpasstes nachzuholen. Wer deshalb bei Aufzeichnungen bleibt, braucht die Zulassung, sobald der zeitversetzte Anteil überwiegt und die übrigen Merkmale vorliegen. Wer umbaut, hält den Umbau in der Programmbeschreibung fest, weil der Vertrag entscheidet.III ZR 137/25 Rn. 30

Mein Vertrag kam ohne Zulassung zustande: Was gilt?

Der Vertrag ist nichtig, von Anfang an und ohne Anfechtung oder Kündigung. Die Nichtigkeit knüpft an den Vertragsschluss an, eine spätere Zulassung hilft nicht, und was die geplante Aufhebung für Altverträge bedeutet, behandelt Abschnitt 8.§ 7 Abs. 1 FernUSG

§ 7 Abs. 1 FernUSG, NichtigkeitFernunterrichtsschutzgesetz, geltendes Recht

(1) Ein Fernunterrichtsvertrag, der von einem Veranstalter ohne die nach § 12 Abs. 1 erforderliche Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird, ist nichtig.

Wer durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.

§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, geltendes Recht

Aus der Nichtigkeit folgt der Rückzahlungsanspruch: Die Vergütung wurde ohne rechtlichen Grund gezahlt und ist herauszugeben.III ZR 109/24 Rn. 18 III ZR 74/25 Rn. 42 Umgekehrt kann der Anbieter aus dem nichtigen Vertrag keine offenen Raten verlangen, wie die abgewiesene Widerklage auf 7.140 Euro im Fall des E-Commerce Master Clubs zeigt.III ZR 173/24 Rn. 1, 8

Die Rückabwicklung des nichtigen Fernunterrichtsvertrags nach §§ 812 ff. BGB
FrageAntwort des BundesgerichtshofsFundstelle
Wie viel bekommt der Teilnehmer zurück?Die gesamte gezahlte Vergütung, im Leitfall 23.800 Euro, solange der Anbieter keinen Wertersatz gegenrechnen kannIII ZR 109/24 Rn. 18, 42 bis 47
Kann der Anbieter Wertersatz verlangen?Nur, wenn er darlegt und beweist, dass der Teilnehmer ohne seinen Vertrag einen zugelassenen Anbieter gegen Vergütung beauftragt hätte, dann in Höhe der üblichen, höchstens der vereinbarten Vergütung. Zusätzlich dürfen §§ 814, 817 Satz 2 BGB nicht entgegenstehenIII ZR 109/24 Rn. 43 bis 46
Wer muss das beweisen?Der Anbieter, und zwar für die hypothetische Beauftragung eines zugelassenen Anbieters und für den WertIII ZR 109/24 Rn. 43
Wird saldiert?Gegebenenfalls nach der Saldotheorie, der Anbieter muss nach einer Zurückverweisung Gelegenheit zur Darlegung erhaltenIII ZR 74/25 Rn. 42, 43
Sperren §§ 814, 817 BGB den Wertersatz des Anbieters?Ja, wenn der Anbieter bei seiner Leistung wusste, dass er nicht verpflichtet war, oder den Gesetzesverstoß kannte oder sich ihm leichtfertig verschloss. Im Leitfall war das nicht festgestelltIII ZR 109/24 Rn. 44
Gibt es einen zweiten Nichtigkeitsgrund?Möglich, wenn die Vertragserklärung des Teilnehmers nicht in Textform abgegeben wurdeIII ZR 73/25 Rn. 8

BGH III ZR 109/24Station 3 von 323.800 Euro zurück, kein Wertersatz‹≡

Der Teilnehmer erhielt die gezahlten 23.800 Euro zurück. Der Anbieter hatte zwar neun Monate Leistungen erbracht, aber nicht dargelegt, dass der Teilnehmer ohne ihn einen zugelassenen Anbieter bezahlt hätte, und darauf kommt es für den Wertersatz an. Die Kondiktionssperren der §§ 814, 817 Satz 2 BGB prüfte der Senat nur beim Anbieter. Dass dieser wusste, nicht zur Leistung verpflichtet zu sein, oder den Gesetzesverstoß kannte oder sich ihm leichtfertig verschloss, war nicht festgestellt.III ZR 109/24 Rn. 42 bis 47

„Dieser Anspruch ist jedoch gegebenenfalls nach den Grundsätzen der Saldotheorie einzuschränken, soweit die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz für die von ihr geleisteten Dienste verlangen kann“Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Februar 2026, III ZR 74/25, Rn. 42

Der Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB scheiterte 2025 an der fehlenden Darlegung, nicht am Recht, und 2026 hat der Senat die Sache zur Saldierung an das Landgericht Berlin II zurückverwiesen.III ZR 109/24 Rn. 44 bis 46 III ZR 74/25 Rn. 42, 43 Wie ein Anbieter diese Darlegung führt, zeigt Abschnitt 12.

Verfassungswidrig ist die Nichtigkeit nach Ansicht des Senats nicht mit der Sicherheit, die eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht verlangt. Die Zulassungspflicht greift zwar in die Berufsausübungsfreiheit ein, doch sprechen „gute Gründe“ für ihre Rechtfertigung. Sie soll eine Mindestqualität sichern, die Bewertungsportale und eigene Recherche nicht ersetzen, und die Genehmigungsfiktion drei Monate nach vollständigem Antrag hält die Belastung in Grenzen.III ZR 74/25 Rn. 26, 27, 31, 33, 36 III ZR 137/25 Rn. 35

Für Nadine Kerstin heißt das: Der Kunde vom März 2024 kann die 3.990 Euro zurückverlangen, und sie kann nur gegenhalten, wenn sie darlegt, dass er sonst ein zugelassenes Ernährungsprogramm gegen Entgelt gebucht hätte.III ZR 109/24 Rn. 43, 45 Empfehlung des Verfassers Anbieter prüfen vor jeder Antwort auf eine Rückforderung, ob es zugelassene Vergleichsangebote gibt und was sie kosten, denn diese Darlegung entscheidet über den Saldo. Was wir dabei prüfen, beschreibt die Seite zur Beratung bei Online-Coachingverträgen.

Bleiben alte Verträge nach der Abschaffung nichtig?

Nach unserer Lesart ja. Die Frage stellt sich in zwei Richtungen. Heilt die Aufhebung Verträge, die vor dem 1. Juli 2027 ohne Zulassung geschlossen wurden? Und was gilt für laufende Verträge, deren Kündigungsrecht und Gerichtsstand am 1. Juli 2027 aus dem Gesetz fallen sollen? Der Entwurf beantwortet keine der beiden Fragen.Art. 1 Nr. 2 RefE, § 27 FernUSG-E

Geltendes Recht

Die Nichtigkeit tritt mit dem Vertragsschluss ein, weil § 7 Abs. 1 FernUSG an den Vertrag anknüpft, der ohne Zulassung „geschlossen wird“. Ein nichtiger Vertrag bleibt nichtig, solange kein Gesetz ihn für wirksam erklärt, und der Rückzahlungsanspruch ist mit der Zahlung entstanden.§ 7 Abs. 1 FernUSG § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB

Entwurf, kein Gesetz

Der Entwurf streicht § 7 FernUSG zum 1. Juli 2027, enthält aber weder eine Heilungsvorschrift noch eine Rückwirkungsanordnung noch eine Übergangsregel für Verträge. Dass der Gesetzgeber Übergangsregeln für Verträge kennt, zeigt das geltende Gesetz selbst, das für Verträge vor dem 30. Juni 2000 das alte Recht fortgelten lässt.Art. 1 Nr. 1 und 2 RefE § 27 Abs. 1 FernUSG

Lesart des Verfassers Ohne Rückwirkungsbefehl gilt der Grundsatz des intertemporalen Privatrechts: Ein Rechtsgeschäft wird nach dem Recht beurteilt, das bei seiner Vornahme galt. Die Aufhebung eines Verbotsgesetzes macht Verträge, die gegen das Verbot verstoßen haben, nicht nachträglich wirksam, und der entstandene Rückzahlungsanspruch bleibt bestehen und verjährt nach den allgemeinen Regeln, nicht mit dem Gesetz.§§ 195, 199 Abs. 1 BGB Ein Gericht, das 2028 über einen Vertrag aus 2024 entscheidet, müsste nach dieser Lesart § 7 Abs. 1 FernUSG anwenden, obwohl die Vorschrift dann nicht mehr im Gesetzblatt steht.

Drei Zeitfenster, drei Rechtslagen nach dem Entwurf vom 17. August 2026
ZeitfensterWas giltGrundlage und Sicherheit
Vertrag vor dem 1. Juli 2027 geschlossenOhne Zulassung nichtig, Rückzahlung der Vergütung, Wertersatz nur bei Darlegung des Anbieters, Verjährung nach Zahlungsjahr§ 7 Abs. 1 FernUSG, §§ 812, 818 Abs. 2, 195, 199 BGB, geltendes Recht, auch nach dem Inkrafttreten des Entwurfs nach unserer Lesart
Vertrag ab dem 1. Juli 2027 geschlossenKeine Zulassungspflicht, kein Sonderrecht, es gelten Widerruf, AGB-Kontrolle, Informationspflichten und § 627 BGB nach allgemeinen RegelnArt. 1 Nr. 1, Art. 3 Abs. 1 RefE, Entwurf, nur wenn das Gesetz so beschlossen und verkündet wird
Laufender Altvertrag am 1. Juli 2027Kündigungsrecht, Ratenschutz und Gerichtsstand des Teilnehmers nach dem FernUSG für die Restlaufzeit offen, nach unserer Lesart bleiben entstandene Rechte, laufende Pflichten sind ungeregelt§§ 2, 5, 26 FernUSG ohne Übergangsvorschrift im Entwurf, offene Frage
Drei Zeitfenster, drei RechtslagenSchematische Darstellung von drei Zeitfenstern untereinander nach dem Entwurf. Vertrag vor dem 1. Juli 2027 geschlossen: ohne Zulassung nichtig, Rückzahlung, Wertersatz nur bei Darlegung, Verjährung nach Zahlungsjahr, geltendes Recht. Laufender Altvertrag am 1. Juli 2027: Kündigungsrecht, Ratenschutz und Gerichtsstand für die Restlaufzeit offen, keine Übergangsvorschrift im Entwurf. Vertrag ab dem 1. Juli 2027 geschlossen: keine Zulassungspflicht, allgemeines Vertragsrecht, nur wenn der Entwurf Gesetz wird. Entwurf, kein Gesetz.Drei Zeitfenster, drei RechtslagenGrün: geltendes Recht. Orange: offen. Gelb:nur nach dem Entwurf.Stichtag ist der Vertragsschluss, nichtdie Zahlung.1 · Vertrag vor dem 1. Juli 2027Ohne Zulassung nichtig, Rückzahlung derVergütungWertersatz nur bei Darlegung des Anbieters,Verjährung nach Zahlungsjahr§ 7 Abs. 1 FernUSG, §§ 812, 818, 195, 199BGB, geltendes Recht1. Juli 2027 nach dem Entwurf2 · Laufender Altvertrag am 1. Juli2027Kündigungsrecht, Ratenschutz,Gerichtsstand für die Restlaufzeit offenKeine Übergangsvorschrift im Entwurf,entstandene Rechte bleiben nach unsererLesart§§ 2, 5, 26 FernUSG, § 27 FernUSG-E, offeneFrage3 · Vertrag ab dem 1. Juli 2027Keine Zulassungspflicht, kein SonderrechtWiderruf, AGB-Kontrolle,Informationspflichten, § 627 BGB nachallgemeinen RegelnArt. 1 Nr. 1, Art. 3 Abs. 1 RefE, nur wenndas Gesetz so verkündet wirdNach § 7 Abs. 1 FernUSG, §§ 195, 199, 812,818 BGB und Art. 3 RefE. Entwurf, keinGesetz. Schematisch.
Abbildung 3: Drei Zeitfenster, drei Rechtslagen: Verträge vor dem 1. Juli 2027 bleiben ohne Zulassung nichtig, laufende Altverträge stehen am Stichtag ohne Übergangsvorschrift da, Verträge ab dem 1. Juli 2027 unterlägen nur noch dem allgemeinen Vertragsrecht. Nach § 7 Abs. 1 FernUSG, §§ 195, 199, 812, 818 BGB und Art. 3 RefE, Entwurf, kein Gesetz. Schematisch.

Das dritte Zeitfenster ist die eigentliche Lücke. Ein Teilnehmer, der am 1. Juni 2027 ein zwölfmonatiges Programm bucht, hat ein Kündigungsrecht zum Ablauf des ersten Halbjahres. Der Entwurf streicht es zum 1. Juli 2027, ohne zu sagen, ob es für ihn fortgilt.§ 5 Abs. 1 FernUSG Art. 1 Nr. 1 RefE Lesart des Verfassers Für Rechte, die im Vertrag angelegt sind, spricht viel für die Fortgeltung nach dem bei Vertragsschluss geltenden Recht. Für den ausschließlichen Gerichtsstand des § 26 FernUSG spricht wenig, weil Zuständigkeitsregeln an den Zeitpunkt der Klage anknüpfen.

Der Gesetzgeber kann die Lücke mit einem Satz schließen, etwa so, wie er es im Jahr 2000 getan hat: Auf Fernunterrichtsverträge, die vor dem 1. Juli 2027 geschlossen wurden, bleiben die bis dahin geltenden Vorschriften anwendbar. Der Bundesverband der Fernstudienanbieter hält schon den Übergang bis zum 30. Juni 2028 für mehrjährige Lehrgänge für unzureichend.Bundesverband der Fernstudienanbieter, Stellungnahme vom 10.9.2026

Fall KerstinStation 5 von 7Endet die Rückforderung am 1. Juli 2027?‹›

Fiktives Beispiel, keine Gerichtsentscheidung: Nadine Kerstin hat gehofft, die Forderung des Kunden vom März 2024 erledige sich mit dem 1. Juli 2027. Sie erledigt sich nicht. Der Vertrag war im März 2024 nichtig und bleibt es. Der Anspruch auf 3.990 Euro verjährt nach dem Zahlungsjahr, dazu Abschnitt 9. Abwarten verschiebt den Streit nur in ein Jahr, in dem sie das Gesetz nicht mehr nachlesen kann.

Bis wann kann ich mein Geld zurückfordern?

Drei Jahre, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem gezahlt wurde und der Teilnehmer die Umstände kannte, aus denen sich das Fehlen der Zulassung ergibt. Der Anspruch aus dem nichtigen Vertrag ist ein gewöhnlicher Bereicherungsanspruch, für den die regelmäßige Verjährung gilt, nicht die Frist des FernUSG, das keine eigene Verjährung kennt.§ 195, § 199 Abs. 1 BGB

§ 195, § 199 Abs. 1 BGB, VerjährungBürgerliches Gesetzbuch, geltendes Recht, Auszug

§ 195 Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

§ 199 (1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1. der Anspruch entstanden ist und

2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Der Anspruch entsteht mit jeder Zahlung, bei Ratenzahlung also Rate für Rate. Kenntnis setzt keine zutreffende rechtliche Würdigung voraus, es genügt, dass der Teilnehmer die Tatsachen kennt: den Vertrag, die Zahlung und das Fehlen der Zulassung.BGH III ZR 220/07, XI ZR 309/09, amtliche Leitsätze Daraus folgt die Übersicht nach Zahlungsjahren.

Regelverjährung der Rückforderung nach dem Jahr der Zahlung, bei Kenntnis der Umstände im Zahlungsjahr
Zahlung im JahrVerjährung mit Ablauf desHinweis
202331. Dezember 2026Klage oder Mahnbescheid vor dem Jahresende hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BGB)
202431. Dezember 2027bei Ratenzahlung zählt jede Rate mit ihrem eigenen Zahlungsjahr
202531. Dezember 2028liegt nach dem geplanten Außerkrafttreten des Restgesetzes am 30. Juni 2028
202631. Dezember 2029die Angabe „bis Ende 2029“ gilt nur für Zahlungen aus dem Jahr 2026
2027 bis zum 30. Juni31. Dezember 2030Verträge ab dem 1. Juli 2027 wären nach dem Entwurf nicht mehr nichtig
Wann Rückforderungen verjährenSchematische Übersicht der Regelverjährung nach dem Jahr der Zahlung untereinander, bei Kenntnis der Umstände im Zahlungsjahr. Zahlung 2023: Verjährung mit Ablauf des 31. Dezember 2026, Hemmung durch Klage oder Mahnbescheid vor dem Jahresende. Zahlung 2024: 31. Dezember 2027. Zahlung 2025: 31. Dezember 2028. Zahlung 2026: 31. Dezember 2029. Zahlung bis 30. Juni 2027: 31. Dezember 2030. Verträge ab dem 1. Juli 2027 wären nach dem Entwurf nicht mehr nichtig. Nach §§ 195, 199, 204 BGB.Wann Rückforderungen verjährenDrei Jahre ab dem Schluss des Zahlungsjahres,§§ 195, 199 Abs. 1 BGB.Rot: Frist läuft 2026 ab, jetzt hemmen.Zahlung 2023 → 31. Dezember 2026Klage oder Mahnbescheid vor demJahresende hemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 1 und3 BGBZahlung 2024 → 31. Dezember 2027Bei Ratenzahlung zählt jede Rate mit ihremeigenen ZahlungsjahrZahlung 2025 → 31. Dezember 2028Liegt nach dem geplanten Außerkrafttreten desRestgesetzes am 30. Juni 2028Zahlung 2026 → 31. Dezember 2029„Bis Ende 2029“ gilt nur für Zahlungen ausdiesem JahrZahlung bis 30. Juni 2027 → 31.Dezember 2030Verträge ab dem 1. Juli 2027 wären nach demEntwurf nicht mehr nichtigNach §§ 195, 199 Abs. 1, 203, 204 BGB.Kenntnis der Tatsachen im Zahlungsjahrvorausgesetzt, Lesart in Abschnitt 9.Schematisch.
Abbildung 4: Wann Rückforderungen verjähren: drei Jahre ab dem Schluss des Zahlungsjahres, Zahlungen aus 2023 mit dem 31. Dezember 2026, Zahlungen aus 2024 mit dem 31. Dezember 2027, Zahlungen bis zum 30. Juni 2027 mit dem 31. Dezember 2030. Nach §§ 195, 199, 204 BGB, Kenntnis der Tatsachen im Zahlungsjahr vorausgesetzt. Schematisch.

Zahlungen aus 2023: Hemmung vor dem 31. Dezember 2026

Ein Schreiben an den Anbieter hemmt die Verjährung nicht. Gehemmt wird sie durch die Erhebung der Klage, die Zustellung eines Mahnbescheids oder Verhandlungen über den Anspruch, wobei die Hemmung durch Verhandlungen endet, wenn eine Seite sie verweigert. Die Verjährung tritt dann frühestens drei Monate später ein, und eine einseitige Zahlungsaufforderung ist keine Verhandlung.§ 203, § 204 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BGB Wer 2023 gezahlt hat, braucht bis zum Jahresende eine dieser Maßnahmen oder eine schriftliche Erklärung des Anbieters, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.

Offen ist, ob die Verjährung bei Unternehmer-Kunden später beginnt, weil bis zum 12. Juni 2025 streitig war, ob das Gesetz sie überhaupt schützt. Der Bundesgerichtshof schiebt den Beginn bei einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage hinaus, die selbst ein Rechtskundiger nicht zuverlässig einschätzen kann, insbesondere wenn eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht.BGH XI ZR 348/13, VI ZR 739/20, XI ZR 45/24, amtliche Leitsätze Lesart des Verfassers Eine höchstrichterliche Entscheidung gegen den Schutz von Unternehmern hat es vor dem 12. Juni 2025 nicht gegeben, nur einen Streit zwischen Oberlandesgerichten, und ob der genügt, ist offen. Deshalb rechnen wir nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Zahlungsjahr und behandeln den späteren Beginn als Hilfsargument.III ZR 74/25 Rn. 15

Für den Kunden von Nadine Kerstin, der im März 2024 gezahlt hat, läuft die Frist danach bis zum 31. Dezember 2027.§ 199 Abs. 1 BGB Empfehlung des Verfassers Anbieter rechnen bei Zahlungen aus 2023 bis zum Jahresende mit Mahnbescheiden oder Klagen und notieren für jede Rate das Zahlungsjahr, weil die Fristen auseinanderfallen. Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung ist dabei ein Verhandlungsmittel.

Soll ich als Anbieter noch eine ZFU-Zulassung beantragen?

Das hängt von drei Fragen ab: Wie viele Verträge schließen Sie bis zum 30. Juni 2027, ist Ihr Format nach dem Vertrag zeitversetzt, und verlangt ein Förderrecht oder Landesrecht den Nachweis einer Zulassung? Wer alle drei mit Ja beantwortet, kommt um den Antrag kaum herum, wer das Format umbaut, braucht ihn nicht.§ 12 Abs. 1 FernUSG III ZR 137/25 Rn. 22

Drei Wege für Anbieter bis zum 30. Juni 2027: Zulassung, Umbau des Formats oder Abwarten
AusgangslageZulassung beantragenFormat umbauenAbwarten
Viele Neuverträge bis Juli 2027, Abrufvideos im MittelpunktJa, Genehmigungsfiktion drei Monate nach vollständigem Antrag, Zulassung gilt nach dem Entwurf bis zum 30. Juni 2028 fortNur, wenn Live-Formate ohne Aufzeichnung zum Geschäftsmodell passenJeder zulassungspflichtige Vertrag bis zum Inkrafttreten ist nichtig und rückforderbar, dazu Bußgeldrisiko
Wenige Verträge, Schwerpunkt EinzelberatungEntbehrlich, wenn der Vertrag den Beratungsschwerpunkt ausweistProgrammbeschreibung schärfen, Lerninhalte als Nebenleistung kennzeichnenVertretbar, solange die Beschreibung den Schwerpunkt belegt
Teilnehmer mit Aufstiegs-BAföG oder landesrechtlichem NachweisJa, die Zulassung wird nach dem Entwurf zur Bescheinigung und bleibt der NachweisHilft nicht, der Nachweis bleibt erforderlichFörderung der Teilnehmer gefährdet
Reines Live-Programm ohne Aufzeichnungen, Rückfragen jederzeit möglichNicht erforderlich, keine räumliche Trennung (III ZR 137/25 Rn. 22, III ZR 142/25 Rn. 23)Aufzeichnungen aus der Programmbeschreibung streichen, Rückkanal und Teilnahmepflicht festlegenKein Risiko aus dem FernUSG, solange der Vertrag Live-Format und Rückkanal festhält, Beweislast des Teilnehmers für die Trennung

Die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht und die Zulassung

Zuständig für die Zulassung ist die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht in Köln, eine Einrichtung der Länder. Sie prüft, ob der Lehrgang geeignet ist, das angegebene Lehrgangsziel zu erreichen, ob das Informationsmaterial vollständig ist und ob die Vertragsbedingungen dem Gesetz entsprechen.III ZR 74/25 Rn. 31 Entscheidet sie nicht binnen drei Monaten nach vollständigem Antrag, gilt die Zulassung als erteilt.§ 12a Abs. 2 FernUSG

Die Zulassung gilt als erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten über den Zulassungsantrag entschieden hat.

III ZR 74/25 Rn. 36 zu § 12a Abs. 2 FernUSG, geltendes Recht

Wer einen zulassungspflichtigen Fernlehrgang ohne Zulassung vertreibt, handelt bis zum Inkrafttreten der Aufhebung ordnungswidrig, und die Geldbuße reicht bis zu 10.000 Euro.§ 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FernUSG Rund 5.000 Lehrgänge sind nach dem Normenkontrollrat zugelassen, bei einer Behörde mit knapp 30 Stellen, und die tatsächlich zulassungspflichtigen Angebote schätzt er auf eine sechs- bis siebenstellige Zahl.NKR, Positionspapier vom 6.11.2025, S. 2

Nach dem Entwurf gilt eine erteilte Zulassung bis zum 30. Juni 2028 fort und tritt als Bescheinigung an die Stelle des Nachweises, den das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz oder Landesrecht verlangen.§ 27 Abs. 1 und 3 FernUSG-E Für Lehrgänge ohne Förderbezug ist die Bescheinigung ohne Wert, für Fernlehrinstitute mit geförderten Teilnehmern ist sie der Grund, die Zulassung jetzt noch zu erwirken.

Umsetzungsplan für Anbieter bis zum 30. Juni 2027

Empfehlung des Verfassers Die sieben Schritte folgen dem geltenden Recht und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Sie gelten für jeden Vertrag, der vor dem Inkrafttreten des Entwurfs geschlossen wird, und bleiben für Altverträge auch danach der Maßstab.

  1. Programmbeschreibung zum Buchungszeitpunkt sichernSpeichern Sie jede Fassung der Verkaufsseite mit Datum, denn der Vertragsinhalt entscheidet über Fernunterricht, nicht der spätere Ablauf (III ZR 109/24 Rn. 24).
  2. Schwerpunkt festlegen und benennenBeschreiben Sie, ob Wissen vermittelt oder individuell beraten wird. Gewichten Sie Videos, Workbooks und Gespräche nach Inhalt, Dauer und Bedeutung für das Ziel (III ZR 80/25 Rn. 19, III ZR 73/25 Rn. 19).
  3. Aufzeichnungen gewichtenWer Live-Calls aufzeichnet und bereitstellt, schafft zeitversetzte Anteile, die bei der Gewichtung nach Inhalt, Dauer und Bedeutung zählen. Überwiegen sie, streichen Sie die Aufzeichnung, bauen das Format um oder beantragen die Zulassung (III ZR 137/25 Rn. 37).
  4. Fragerecht bewusst gestaltenEin vertragliches Recht, Fragen zum eigenen Verständnis des Lernstoffs zu stellen, ist eine Lernerfolgskontrolle, organisatorische oder technische Rückfragen sind es nicht. Lässt es sich nicht vermeiden und liegen die übrigen Merkmale vor, bleibt nur die Zulassung oder der Umbau zum synchronen Format (III ZR 109/24 Rn. 28).
  5. Zahlungsplan nach § 2 Abs. 2 FernUSGTeilbeträge für Zeitabschnitte von höchstens drei Monaten, jeder Teilbetrag höchstens anteilig, keine höheren Teilleistungen und keine Vorauszahlungen, solange das Gesetz gilt.
  6. Textform und WiderrufsbelehrungDie Vertragserklärung des Teilnehmers braucht die Textform (§ 3 Abs. 1 FernUSG), Verbraucher im Fernabsatz die Widerrufsbelehrung (§§ 312g, 355 BGB). Wird über eine Online-Benutzeroberfläche abgeschlossen, kommt der Widerrufsbutton nach § 356a BGB hinzu.
  7. Zulassungsantrag oder Bescheinigung dokumentierenReichen Sie den Antrag bestimmt und mit vollständigen Unterlagen ein und notieren Sie den Eingang. Die Dreimonatsfrist der Genehmigungsfiktion läuft erst ab Vollständigkeit und kann einmal verlängert werden (§ 12a Abs. 2 FernUSG, § 42a VwVfG).

Fall KerstinStation 6 von 760 Neuverträge: Zulassung oder Umbau‹›

Fiktives Beispiel, keine Gerichtsentscheidung: Für 60 Neuverträge zu 3.990 Euro stehen bis Mitte 2027 rund 240.000 Euro im Risiko, wenn Nadine Kerstin ohne Zulassung weitermacht. Sie entscheidet sich für zwei Spuren: Für das bestehende Programm mit Abrufvideos beantragt sie die Zulassung und rechnet mit der Genehmigungsfiktion drei Monate nach vollständigem Antrag. Daneben baut sie eine Live-Variante ohne Aufzeichnung mit Teilnahmepflicht, die sie ab Januar 2027 anbietet. Ein Förderrecht spielt bei ihr keine Rolle, die Bescheinigung nach § 27 FernUSG-E braucht sie nicht.

Siehe AGB erstellen und E-Commerce-Recht für AGB und Zahlungsmodelle von Coaching-Programmen.

In sechs Stationen zur Antwort, was für Ihren Vertrag gilt

Der Prüfweg folgt dem Gesetz und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Jede Station nennt, was bei einem Nein bleibt, denn wer aus dem FernUSG herausfällt, steht nicht ohne Recht da.§ 1 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 12 Abs. 1 FernUSG §§ 195, 199 BGB

  1. Wurde der Vertrag vor dem 1. Juli 2027 geschlossen?Ja: weiter zu Station 2, das FernUSG gilt für diesen Vertrag ohne Rücksicht auf den Entwurf. Nein, weil der Vertrag erst nach dem Inkrafttreten geschlossen wird: kein FernUSG mehr, es bleiben Widerruf, AGB-Kontrolle, Anfechtung und § 138 BGB, falls der Entwurf so Gesetz wird (Art. 3 Abs. 1 RefE).
  2. Verspricht der Vertragstext die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten?Ja, auch bei praktischen Zielen wie Vertrieb oder Ernährung: weiter zu Station 3. Nein, weil der Schwerpunkt nach der Beschreibung auf individueller Beratung und Begleitung liegt: kein Fernunterricht. Ersatzwege sind § 627 BGB, die Anfechtung wegen Täuschung und § 138 BGB bei einem groben Missverhältnis (III ZR 80/25 Rn. 19, III ZR 137/25 Rn. 13 bis 19).
  3. Findet der Unterricht nach dem Vertrag zum größeren Teil zeitversetzt statt?Ja, bei Abrufvideos und Aufzeichnungen, die den Live-Anteil nach Inhalt, Dauer und Bedeutung überwiegen: weiter zu Station 4. Nein, bei Live-Formaten ohne Aufzeichnung mit Rückfragemöglichkeit: kein Fernunterricht, es bleiben die allgemeinen Regeln (III ZR 137/25 Rn. 22, 37, III ZR 142/25 Rn. 23).
  4. Sieht der Vertrag ein Fragerecht oder eine andere Kontrolle vor?Ja, auch als Messenger-Gruppe, Q&A oder Mail-Support: weiter zu Station 5. Nein, weil nur Material geliefert wird: kein Fernunterricht, es bleibt das Kaufrecht oder Werkvertragsrecht für digitale Inhalte (III ZR 109/24 Rn. 28, III ZR 173/24 Rn. 18).
  5. Fehlte bei Vertragsschluss die Zulassung, ohne dass die Freizeit-Ausnahme greift?Ja: Der Vertrag ist nichtig und der Teilnehmer kann die Vergütung zurückverlangen (§ 7 Abs. 1, § 12 Abs. 1 FernUSG). Der Anbieter kann Wertersatz nur mit der Darlegung eines zugelassenen Alternativanbieters gegenrechnen, weiter zu Station 6 (III ZR 109/24 Rn. 43 bis 46). Nein, weil eine Zulassung vorlag oder der Lehrgang allein der Freizeit dient: Der Vertrag ist nicht nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig, andere Unwirksamkeitsgründe wie der Formmangel bleiben möglich. Es gelten Kündigung nach § 5 und Ratenschutz nach § 2 Abs. 2 FernUSG.
  6. Liegt die Zahlung innerhalb der Verjährung?Ja, wenn seit dem Schluss des Jahres, in dem gezahlt wurde und der Teilnehmer die Umstände kannte oder grob fahrlässig nicht kannte, keine drei Jahre vergangen sind. Hemmungen durch Klage, Mahnbescheid oder Verhandlungen verlängern die Frist. Dann Rückforderung geltend machen, bei Zahlungen aus 2023 vor dem 31. Dezember 2026 hemmen (§§ 195, 199, 203, 204 BGB). Nein: Der Anbieter kann die Einrede der Verjährung erheben, der Anspruch besteht fort, ist aber nicht mehr durchsetzbar, es sei denn, der Anbieter verzichtet auf die Einrede.
Sechs Stationen zur AntwortSchematische Folge von sechs Prüfstationen untereinander mit dem Ergebnis bei Ja und bei Nein. Station 1: Vertrag vor dem 1. Juli 2027 geschlossen, sonst nach dem Entwurf kein FernUSG mehr. Station 2: Vertrag verspricht Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, sonst Beratung ohne FernUSG. Station 3: Unterricht zum größeren Teil zeitversetzt, sonst Live-Format ohne FernUSG. Station 4: Fragerecht oder andere Lernerfolgskontrolle vereinbart, sonst reine Materiallieferung. Station 5: Zulassung fehlte bei Vertragsschluss ohne Freizeit-Ausnahme, dann nichtig und Rückforderung, sonst nicht nach § 7 Abs. 1 nichtig, Kündigungsrecht und Ratenschutz gelten. Station 6: Zahlung innerhalb der Verjährung, drei Jahre ab Schluss des Zahlungsjahres bei Kenntnis der Umstände, Hemmungen verlängern, dann Rückforderung geltend machen, sonst Einrede möglich. Nach § 1 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 12 Abs. 1 FernUSG und §§ 195, 199 BGB.Sechs Stationen zur AntwortJede Station nennt, was bei Nein bleibt.Maßstab ist der Vertragsinhalt.1 · Vertrag vor dem 1. Juli 2027?Ja: FernUSG gilt, weiter zu 2Nein: nach dem Entwurf kein FernUSG,allgemeines Vertragsrecht, Art. 3 Abs. 1 RefE2 · Vermittlung von Kenntnissen undFähigkeiten?Ja: weiter zu 3Nein: Beratung, es bleiben § 627, § 138 BGB,Anfechtung, III ZR 80/25 Rn. 193 · Unterricht zum größeren Teilzeitversetzt?Ja: Abrufvideos, Aufzeichnungen, weiterzu 4Nein: Live ohne Aufzeichnung, keinFernunterricht, III ZR 137/25 Rn. 224 · Fragerecht oder andere Kontrollevereinbart?Ja: auch Messenger-Gruppe oderMail-Support, weiter zu 5Nein: nur Material, Kauf- oderWerkvertragsrecht, III ZR 109/24 Rn. 285 · Zulassung fehlte, keineFreizeit-Ausnahme?Ja: nichtig, Rückforderung, Wertersatznur bei Darlegung, § 7 Abs. 1 FernUSGNein: nicht nach § 7 Abs. 1 nichtig,Kündigung nach § 5, Ratenschutz nach § 2 Abs.2 FernUSG6 · Zahlung innerhalb der Verjährung?Ja: drei Jahre ab Schluss desZahlungsjahres bei Kenntnis, Hemmungverlängert, 2023 vor dem 31. Dezember2026 hemmenNein: Einrede möglich, Anspruch besteht fort,§§ 195, 199, 203, 204 BGBNach § 1 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 12 Abs. 1FernUSG und §§ 195, 199 BGB. Darlegungslastbeim Teilnehmer, III ZR 137/25 Rn. 38.Schematisch.
Abbildung 5: Sechs Stationen zur Antwort: Vertragsschluss vor dem 1. Juli 2027, Wissensvermittlung, zeitversetzter Unterricht, Fragerecht, fehlende Zulassung und Verjährung, mit dem Ergebnis bei Ja und bei Nein. Nach § 1 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 12 Abs. 1 FernUSG und §§ 195, 199 BGB. Schematisch.

Die Darlegungs- und Beweislast für die Stationen 2 bis 4 liegt beim Teilnehmer, der sich auf das Gesetz beruft, auch nach der einschränkenden Auslegung der räumlichen Trennung. Die sekundäre Darlegungslast des Anbieters behandelt Abschnitt 12.III ZR 137/25 Rn. 38 bis 40

Fall KerstinStation 7 von 7Ihr Prüfweg und das Ergebnis‹≡

Fiktives Beispiel, keine Gerichtsentscheidung: Der Vertrag vom März 2024 liegt vor dem 1. Juli 2027, die Programmseite verspricht Wissen über den Stoffwechsel, 40 Abrufvideos und aufgezeichnete Calls überwiegen, und die Messenger-Gruppe ist eine Lernerfolgskontrolle. Eine Zulassung fehlte. Die Freizeit-Ausnahme greift nicht, weil das Programm nach Inhalt und Ziel der beruflichen Weiterbildung von Fitnesstrainern dient und nicht ausschließlich der Freizeitgestaltung oder Unterhaltung (§ 12 Abs. 1 Satz 3 FernUSG). Der Vertrag ist nichtig, die Rückforderung von 3.990 Euro verjährt frühestens Ende 2027, und Nadine Kerstin zahlt zurück, bevor Zinsen und Anwaltskosten dazukommen, nachdem sie den Wertersatz geprüft hat.

Aus Sicht der Anbieter zählt der Wert der Leistung

Wir beraten Anbieter von Coaching-Programmen, und wer eine Rückforderung abwehren will, muss die Gegenseite kennen. Deshalb wechseln wir die Perspektive: Was kann ein Anbieter einer Rückforderung entgegenhalten, und was hält der Kunde dagegen?

Was der Anbieter einwenden kann

  • Wertersatz. Darlegung, dass der Kunde ohne den Vertrag einen zugelassenen Anbieter gegen Vergütung beauftragt hätte, mit Marktvergleich und üblicher Vergütung.III ZR 109/24 Rn. 43 bis 46
  • Beratungsschwerpunkt. Nachweis aus Vertrag und Begleitunterlagen, dass individuelle Begleitung im Vordergrund stand, nicht Wissensvermittlung.III ZR 73/25 Rn. 13, 14
  • Synchrones Format. Nachweis, dass Live-Formate ohne Aufzeichnung nach dem Vertrag überwogen.III ZR 137/25 Rn. 22, 37
  • Freizeit-Ausnahme. Lehrgänge, die ausschließlich der Freizeitgestaltung oder Unterhaltung dienen, sind nach § 12 Abs. 1 Satz 3 FernUSG zulassungsfrei.III ZR 173/24 Rn. 21
  • Verjährung. Einrede für Zahlungen, deren drei Jahre seit dem Schluss des Zahlungsjahres abgelaufen sind.§ 195, § 199 Abs. 1 BGB

Was der Kunde entgegenhält

  • Beweislast beim Anbieter. Für den hypothetischen Alternativanbieter und den Wert der Leistung muss der Anbieter darlegen und beweisen.III ZR 109/24 Rn. 43
  • Vertragstext zählt. Was später an Beratung geleistet wurde, ändert den Vertragsinhalt nicht.III ZR 137/25 Rn. 30, 31
  • Aufzeichnung. Aufgezeichnete, abrufbare Live-Calls sind zeitversetzter Unterricht.III ZR 137/25 Rn. 37
  • Kein Rechtsmissbrauch. Die vollständige Nutzung des Programms ist kein Grund, die Rückforderung zu versagen, der Senat stützt die Rückzahlung allein auf § 7 Abs. 1 FernUSG.III ZR 109/24 Rn. 18
  • Sekundäre Darlegungslast. Beschreibt der Vertrag das Format nur oberflächlich, muss der Anbieter das vereinbarte Konzept darlegen.III ZR 73/25 Rn. 20

Die Einwendung des Rechtsmissbrauchs hat ein Amtsgericht nach einem Kanzleibericht geprüft, wenn der Teilnehmer das Programm vollständig genutzt hat. Der Bundesgerichtshof hat diesen Weg in keiner der sieben Entscheidungen beschritten, und als Stimme ordnen wir ihn in Abschnitt 13 ein.Heuking, Beitrag vom 14.11.2025

Zweite Einordnung: Bußgeld, Nichtigkeit und Verbandsklage laufen getrennt

Die Nichtigkeit nach § 7 Abs. 1 FernUSG und die Ordnungswidrigkeit nach § 21 FernUSG sind zwei Folgen desselben Verstoßes, die unabhängig voneinander eintreten. Wer zurückzahlt, hat das Bußgeldverfahren nicht erledigt, wer ein Bußgeld zahlt, schuldet die Rückzahlung trotzdem.§ 7 Abs. 1, § 21 Abs. 1 FernUSG Daneben können Verbraucherverbände Verstöße gegen das FernUSG abmahnen und auf Unterlassung klagen, weil das Gesetz als Verbraucherschutzgesetz gilt.§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UKlaG

§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UKlaG, VerbraucherschutzgesetzeUnterlassungsklagengesetz, geltendes Recht, Auszug

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

2. die Vorschriften des Fernunterrichtsschutzgesetzes,

Lesart des Verfassers Der Vertrieb ohne Zulassung ist zudem ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel, den Mitbewerber nach § 3a UWG abmahnen können, denn die Zulassungspflicht regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Lehrgang angeboten werden darf. Für Nadine Kerstin heißt das: Neben dem Kunden können ein Wettbewerber und ein Verband gegen sie vorgehen, solange sie ohne Zulassung wirbt. Der Entwurf streicht mit § 21 FernUSG und § 2 Abs. 2 Nr. 2 UKlaG beide Wege zum 1. Juli 2027.Art. 1 Nr. 1, Art. 2 Abs. 1 RefE

Wie bewerten Verbände und Kanzleien die Abschaffung?

Die Debatte verläuft entlang einer Linie: Wer Fernlehrgänge mit Zulassung anbietet oder Teilnehmer vertritt, will modernisieren statt streichen, wer Coaches berät oder Bürokratie abbauen will, begrüßt die Streichung. Wir haben fünf Stimmen am Text des Entwurfs und an den Urteilen geprüft, eine Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverbands haben wir bis zum 6. Oktober 2026 nicht gefunden.

Fünf Stimmen zum Referentenentwurf, geprüft am Entwurf und an der Rechtsprechung
StimmeWas daran zutrifftWas einzuordnen bleibt
Bundesverband der Fernstudienanbieter: „Eine ersatzlose Abschaffung ist nicht sachgerecht“, die Qualitätsaussage der Zulassung entfalle ohne Ersatz, der Übergang bis zum 30. Juni 2028 reiche für mehrjährige Lehrgänge nichtBundesverband der Fernstudienanbieter, Stellungnahme vom 10.9.2026Der Entwurf setzt an die Stelle der Zulassung nichts, und § 27 FernUSG-E endet mit dem Restgesetz am 30. Juni 2028Teilnehmerzahlen und Marktanteile sind Verbandsangaben, und die Zulassung sagt nach der Begründung des Entwurfs wenig über die Qualität
Deutscher Gewerkschaftsbund: Modernisierung statt Abschaffung, „Bürokratieabbau darf jedoch nicht mit einem Abbau von Qualitätsstandards und Schutzrechten für Teilnehmende einhergehen“DGB, Stellungnahme vom 10.9.2026Kündigungsrecht nach § 5 und Ratenschutz nach § 2 Abs. 2 FernUSG entfallen ersatzlos, der Widerruf nach dem BGB ersetzt sie nichtDer Normenkontrollrat hatte vorgeschlagen, das Kündigungsrecht ins BGB zu übernehmen, der Entwurf greift das nicht auf
Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht: Der Entwurf zerstöre die präventive Qualitätssicherung, verlagere Prüfaufwand auf die Länder, der Stichtag 1. Juli 2027 sei „rechtlich nicht begründet“, Empfehlung: auf die Streichung verzichten und die Begriffe präzisierenZFU, Einordnung vom 7.9.2026Die Bescheinigung nach § 27 FernUSG-E verlangt eine neue Struktur für ein Jahr, und das BGB kennt kein gleichwertiges KündigungsrechtDie Behörde bewertet ihre eigene Aufgabe, und die Abgrenzungsprobleme, die der Bundesgerichtshof durch teleologische Reduktion lösen musste, räumt sie selbst ein
Deutscher Verband für Coaching und Training: ein „Gesetz aus einer anderen Bildungswelt“, Rechtsunsicherheit für Coaches, Petition für eine Reform schon im Januar 2026Haufe, Beitrag vom 3.9.2026 mit Zitat des DVCTDie Begründung des Entwurfs bestätigt die Abgrenzungsprobleme, und der Normenkontrollrat nennt das Gesetz nicht praxistauglichDie Rechtsunsicherheit endet nicht am 1. Juli 2027, weil Altverträge nichtig bleiben und der Entwurf sie nicht regelt
Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum: keine Heilung, Rückforderungen bleiben, Verjährung „bis Ende 2029“ (das trifft nur Zahlungen aus 2026), Verfahrensstufen und fünf Empfehlungen für CoachesLHR, Beitrag vom 10.9.2026Der Entwurf schweigt zu Altverträgen und enthält keine Heilungsvorschrift, Rückforderungen verjähren nach dem BGB„Bis Ende 2029“ gilt nur für Zahlungen aus 2026, Zahlungen aus 2023 verjähren mit dem 31. Dezember 2026

Auf der Seite der Befürworter stehen der Nationale Normenkontrollrat, der die Abschaffung im November 2025 empfohlen hat, und der Bitkom, der zielgerichtete Instrumente an ihrer Stelle fordert. Dazu kommen der Verband der Gründer und Selbstständigen und der Dachverband Beratung.NKR, Positionspapier vom 6.11.2025 Bitkom, Stellungnahme vom 15.9.2026 VGSD, 28.8.2026, DGfB, 1.9.2026 Kanzleien, die Coaches beraten, warnen trotz Zustimmung zur Streichung vor einer Amnestie-Erwartung und raten, die Zeit bis Juli 2027 als Prüfungsfenster zu nutzen.Aßhoff, Beitrag vom 1.9.2026 Fünf weitere Verbände haben Stellungnahmen im Lobbyregister des Bundestages hinterlegt, deren Inhalt wir hier nicht wiedergeben.Lobbyregister, Regelungsvorhaben RV0028128

  • Forderung: Modernisierung statt Abschaffung. Stand im Entwurf: keine, der Entwurf nennt als Alternative „Keine“ und streicht.RefE, Vorblatt C
  • Forderung: Kündigungsrecht ins BGB. Stand im Entwurf: nicht enthalten, obwohl der Normenkontrollrat es empfohlen hat.NKR, Positionspapier vom 6.11.2025, S. 2
  • Forderung: Übergang für laufende Verträge. Stand im Entwurf: nicht enthalten, § 27 FernUSG-E regelt nur Lehrgänge und Behörden.§ 27 FernUSG-E
  • Forderung: Qualitätsrahmen. Stand im Entwurf: nur für geförderte Maßnahmen über das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz.Art. 2 Abs. 4 RefE, §§ 4, 4a AFBG-E

Der Gesetzeszweck, über den gestritten wird, steht in der Begründung von 1975: Schutz vor Abschlussvertretern, irreführender Werbung, nachteiliger Vertragsgestaltung ohne Lösungsrecht und Angeboten geringer Qualität.III ZR 74/25 Rn. 29 BT-Drucks. 7/4245, S. 12

„Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung des Fernunterrichtsschutzgesetzes dementsprechend die Fernunterrichtsteilnehmer umfassend vor unseriösen Fernunterrichtsangeboten schützen und das Fernunterrichtswesen als Bestandteil eines modernen Weiterbildungssystems fördern […]. Dabei handelt es sich um vernünftige Zwecke des Gemeinwohls, auf die auch das in § 12 FernUSG normierte Zulassungserfordernis und das – seiner Durchsetzung dienende – gesetzliche Verbot gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG, Fernunterrichtsverträge ohne die erforderliche Zulassung zu schließen, gerichtet sind.“Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Februar 2026 – III ZR 74/25, Rn. 31

Der Bundesgerichtshof hält diese Zwecke 2026 also für Gemeinwohlgründe, die eine Zulassungspflicht nach § 12 FernUSG weiterhin rechtfertigen können.III ZR 74/25 Rn. 31

Die überzeugendste Lesart

Lesart des Verfassers Beide Seiten haben recht, nur nicht zur selben Frage. Dass ein Zulassungsverfahren mit knapp 30 Stellen einen Markt mit sechs- bis siebenstelligen Angebotszahlen nicht erfassen kann, belegt der Normenkontrollrat. Dass Online-Coachings nicht das Ziel des Gesetzes von 1976 waren, zeigt die teleologische Reduktion des Bundesgerichtshofs zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG.NKR, Positionspapier vom 6.11.2025, S. 2 III ZR 137/25 Rn. 26 Dass ein Teilnehmer mit dem Wegfall von § 5 und § 2 Abs. 2 FernUSG Rechte verliert, die das BGB nicht kennt, belegen Gewerkschaftsbund und Zulassungsstelle. Der Entwurf löst das Vollzugsproblem und schafft ein Schutzproblem, und für Nadine Kerstin ändert die Debatte nichts, weil jede Variante ihre Verträge aus 2024 unberührt lässt.

Zehn Irrtümer zur FernUSG-Abschaffung

Die Berichte über den Entwurf haben Annahmen in Umlauf gebracht, die weder im Entwurf noch in den Urteilen stehen. Zehn davon prüfen wir am Gesetz, am Entwurf und an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Zehn Annahmen zur Abschaffung des FernUSG, was stattdessen gilt und was daraus folgt
AnnahmeWas giltFolge
Das FernUSG ist schon abgeschafftEs gibt bisher nur einen Entwurf des Ministeriums ohne Kabinettsbeschluss, das Gesetz gilt unverändert (Art. 3 Abs. 1 RefE, ZFU, Meldung vom 7.9.2026)Verträge heute nach dem FernUSG gestalten
Mit der Abschaffung werden alte Verträge wirksamDas regelt der Entwurf nicht, er schweigt zu Altverträgen, und die Nichtigkeit knüpft an den Vertragsschluss an (§ 7 Abs. 1 FernUSG)Rückforderungen bleiben, Anbieter bilden Rückstellungen
Nach dem 1. Juli 2027 kann niemand mehr zurückfordernBereicherungsansprüche verjähren nach dem Zahlungsjahr, nicht mit dem Gesetz (§§ 195, 199 BGB)Fristen je Zahlung notieren, 2023 bis Ende 2026 hemmen
Ein Live-Coaching braucht nie eine ZulassungNur synchrone Formate ohne Aufzeichnung mit Rückfragemöglichkeit fallen heraus, aufgezeichnete Calls sind zeitversetzter Unterricht (III ZR 137/25 Rn. 22, 37, III ZR 142/25 Rn. 23)Gewichtung prüfen, dann Aufzeichnungen streichen, Format umbauen oder Zulassung beantragen
Wer „Coaching“ draufschreibt, ist rausDie Bezeichnung sagt nichts, es zählt der Schwerpunkt des vereinbarten Leistungsspektrums (III ZR 73/25 Rn. 13, III ZR 80/25 Rn. 19, III ZR 142/25 Rn. 20)Programmbeschreibung nach Wissen und Beratung ordnen
Unternehmer können sich nicht auf das FernUSG berufenDas ist falsch, das Gesetz schützt alle Vertragspartner des Veranstalters, auch Unternehmer (III ZR 109/24 Rn. 31 bis 40, III ZR 74/25 Rn. 25)B2B-Verträge sind ebenso nichtig wie Verbraucherverträge
Der Anbieter bekommt für seine Arbeit nie etwasWertersatz ist möglich, wenn der Anbieter darlegt, dass der Kunde sonst einen zugelassenen Anbieter bezahlt hätte (III ZR 109/24 Rn. 43 bis 46, III ZR 74/25 Rn. 42)Vergleichsangebote und übliche Vergütung belegen
Der Kunde muss die fehlende Zulassung beweisenDas stimmt so nicht, der Kunde muss die Merkmale des § 1 Abs. 1 FernUSG darlegen, den Anbieter kann eine sekundäre Darlegungslast zum Format treffen (III ZR 137/25 Rn. 38, III ZR 73/25 Rn. 20). Die Zulassung lässt sich bei der ZFU abfragenProgrammbeschreibung und Buchungsbestätigung sichern
Das Bußgeld fällt mit dem Entwurf weg§ 21 FernUSG gilt bis zum Inkrafttreten, der Vertrieb ohne Zulassung bleibt ordnungswidrig mit Geldbuße bis 10.000 Euro (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FernUSG)Vertrieb ohne Zulassung bis Juli 2027 bleibt ein Risiko
Der Bundesgerichtshof hat das FernUSG für verfassungswidrig erklärtNein, er hat eine Vorlage abgelehnt, weil ihn die Verfassungswidrigkeit nicht überzeugt. Er nennt „gute Gründe“ für die Vereinbarkeit, ohne die Verfassungsmäßigkeit festzustellen (III ZR 74/25 Rn. 26, 27, III ZR 137/25 Rn. 35)Kein Verfahren auf die Verfassungsfrage stützen

Ein elfter Irrtum betrifft die Taktik: Wer glaubt, mehr Live-Calls machten aus einem Videoprogramm Direktunterricht, übersieht, dass Gesprächsstunden ohne neue Lehrinhalte den Schwerpunkt nicht verschieben und aufgezeichnete Calls ohnehin zeitversetzt sind.III ZR 73/25 Rn. 19 III ZR 137/25 Rn. 37

Was offen bleibt und was Anbieter bis dahin tun

Der Entwurf liegt beim Ministerium, das Kabinett hat ihn nicht beschlossen, und vier Gerichte verhandeln nach Zurückverweisungen weiter.Kabinettsergebnisse bis 30.9.2026 III ZR 74/25 Rn. 42 III ZR 142/25 Rn. 26 Für fünf offene Fragen zeigt die Übersicht den Stand, unsere Lesart und was Sie heute tun können.

Fünf offene Fragen zur Abschaffung des FernUSG mit Stand, Lesart und Empfehlung
FrageStandLesart des VerfassersWas heute zu tun ist
Kommt das Gesetz, und hält der 1. Juli 2027?Referentenentwurf vom 17. August 2026, Verbändeanhörung im September, kein Kabinettsbeschluss bis zum 30. September 2026, Verbände gespaltenDie Streichung ist politisch gewollt, der Termin ist wegen der Zustimmung des Bundesrates und der Kritik der Länderbehörde unsicherVerträge nach geltendem Recht gestalten, den Entwurf nicht als Verhandlungsargument einsetzen
Was gilt für laufende Altverträge ab dem 1. Juli 2027?Der Entwurf schweigt, § 27 Abs. 1 FernUSG zeigt, wie eine Übergangsregel aussäheEntstandene Rechte bleiben, der ausschließliche Gerichtsstand und laufende Pflichten sind ungeregeltMit Kündigungen und Klagen am Wohnsitz des Kunden vor dem 1. Juli 2027 rechnen, Restlaufzeiten vertraglich regeln
Wann beginnt die Verjährung bei Unternehmer-Kunden?§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB verlangt Tatsachenkenntnis, der spätere Beginn bei unsicherer Rechtslage ist die AusnahmeBeginn mit dem Zahlungsjahr, der spätere Beginn ab dem 12. Juni 2025 ist nur ein HilfsargumentFür Zahlungen aus 2023 Mahnbescheide bis zum 31. Dezember 2026 einplanen, Rückstellungen bilden
Wo liegt die Grenze zwischen Beratung und Wissensvermittlung?Schwerpunkt nach dem vereinbarten Leistungsspektrum, zweimal bestätigt, Feststellungen der Oberlandesgerichte Stuttgart und Dresden nach Zurückverweisung offenJe mehr standardisierte Inhalte, desto eher Fernunterricht, Einzelgespräche ohne neuen Lehrstoff verschieben nichtsProgrammbeschreibung auf individuelle Begleitung ausrichten, wenn Beratung gemeint ist
Ersetzt § 627 BGB das Kündigungsrecht aus § 5 FernUSG?Dienste höherer Art mit besonderem Vertrauen, für Online-Coachings höchstrichterlich nicht entschiedenBei standardisierten Videoprogrammen fernliegend, bei Einzelmentoring möglichKündigungsklauseln an § 309 Nr. 9 BGB messen, Laufzeiten begrenzen

Was der Bundesgerichtshof nicht entschieden und der Entwurf nicht geregelt hat

Der Bundesgerichtshof hat nicht entschieden, wie reine Beratungs-Coachings einzuordnen sind und wie hoch der Wertersatz ausfällt, wenn der Anbieter den Alternativanbieter darlegt. Offen ließ er auch, ob die Textformnichtigkeit nach § 3 Abs. 1 FernUSG im Fall des Business Class Mentoring greift.III ZR 109/24 Rn. 23 III ZR 74/25 Rn. 42, 43 III ZR 73/25 Rn. 8, 13, 14 Der Entwurf regelt nicht: Altverträge, laufende Kündigungsrechte, neue Lehrgänge ab dem 1. Juli 2027 ohne Bescheinigung und die Folgeänderung zum Bundesausbildungsförderungsgesetz, die als Platzhalter steht.Art. 1 Nr. 2, Art. 2 Abs. 3 RefE

Acht Entscheidungen des Bundesgerichtshofs im Überblick

Acht Entscheidungen des III. Zivilsenats zum Fernunterrichtsschutzgesetz, 2009 bis 2026, mit Verfahrensstand
EntscheidungProgrammKernaussageVerfahrensstand
Urteil vom 15. Oktober 2009, III ZR 310/08Fernlehrgang mit begleitender VeranstaltungLernerfolgskontrolle weit, ein Fragerecht in einer begleitenden Veranstaltung genügtrechtskräftig, wiedergegeben nach III ZR 109/24 Rn. 28
Urteil vom 12. Juni 2025, III ZR 109/24Business-Mentoring, 47.600 EuroOnline-Unterricht mit mehr zeitversetzten als Live-Anteilen ist Fernunterricht, das Gesetz gilt auch für Unternehmer, Rückzahlung von 23.800 Eurorechtskräftig, Revision zurückgewiesen
Urteil vom 2. Oktober 2025, III ZR 173/24E-Commerce Master Club, 7.140 EuroLebenslanger Zugriff auf Videomodule ist zeitversetzter Unterricht, Coaching-Calls sind optionale Hilfestellungen, Widerklage des Anbieters abgewiesenrechtskräftig, Revision zurückgewiesen
Urteil vom 15. Januar 2026, III ZR 80/25Vertriebsgenie, 4.760 und 35.700 EuroOb Coaching Fernunterricht ist, hängt vom Schwerpunkt ab, Wissen oder Beratung, hier Wissen trotz Einzelgesprächenrechtskräftig, Revision zurückgewiesen
Urteil vom 5. Februar 2026, III ZR 74/25Blockchain-Masterclass, 2.975 EuroKeine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht, gute Gründe für die Verfassungsmäßigkeit, Saldotheorie zu prüfenzurückverwiesen an das Landgericht Berlin II
Urteil vom 5. Februar 2026, III ZR 137/25E-Commerce-Trainingsprogramm, 8.092 EuroRäumliche Trennung nur bei zeitversetzter Wissensvermittlung, Aufzeichnungen sind asynchron, Darlegungslast beim Teilnehmerzurückverwiesen an das Oberlandesgericht Oldenburg
Versäumnisurteil vom 12. Februar 2026, III ZR 73/25Business Class Mentoring, 16.000 EuroSchwerpunkt Wissen oder Beratung nach dem vereinbarten Leistungsspektrum zu klären, Textformnichtigkeit möglich, sekundäre Darlegungslast des Anbieterszurückverwiesen an das Oberlandesgericht Stuttgart, Einspruch möglich
Urteil vom 7. Mai 2026, III ZR 142/25Business Class Mentoring, 16.000 Euro, zweites VerfahrenSchwerpunkt Wissen bestätigt, weil Videos und Skripte die Grundlage der Calls waren, Internetkontakt allein ist keine räumliche Trennung, Gewichtung der synchronen und zeitversetzten Anteile offenzurückverwiesen an das Oberlandesgericht Dresden

Eine Entscheidung zur Übergangsfrage haben wir nicht gefunden, und keine Entscheidung der Berufungsgerichte nach den Zurückverweisungen war bis zum 6. Oktober 2026 veröffentlicht.III ZR 74/25, Tenor III ZR 137/25, Tenor

Fortgeschrieben wird dieser Beitrag, wenn das Kabinett den Entwurf beschließt, eine Bundestagsdrucksache vorliegt, der Bundesrat Stellung nimmt oder eines der Berufungsgerichte nach der Zurückverweisung entscheidet.

Häufige Fragen

Zwölf Fragen, die Anbieter und Kunden seit der Veröffentlichung des Entwurfs stellen, jeweils mit kurzer Antwort, die geltendes Recht und Entwurf auseinanderhält, und mit Fundstelle.

Gilt das FernUSG noch?

Ja. Ein Referentenentwurf vom 17. August 2026 sieht die Aufhebung zum 1. Juli 2027 vor (Art. 3 Abs. 1 RefE), dazu Abschnitt 2. Das Kabinett hat ihn bis zum 6. Oktober 2026 nicht beschlossen. Bis zum Inkrafttreten der Aufhebung gilt das Gesetz samt Zulassungspflicht nach § 12 Abs. 1 FernUSG unverändert.

Wird mein nichtiger Coaching-Vertrag mit der Abschaffung wirksam?

Nach unserer Lesart nicht. Die Nichtigkeit knüpft an den Vertragsschluss ohne Zulassung an (§ 7 Abs. 1 FernUSG). Der Entwurf schweigt zu Altverträgen und heilt sie nicht, dazu Abschnitt 8. Ein vor dem 1. Juli 2027 geschlossener Vertrag ohne Zulassung bleibt deshalb nichtig und rückabzuwickeln.

Bis wann kann ich mein Geld zurückfordern?

Drei Jahre ab dem Schluss des Zahlungsjahres, wenn Sie die Umstände kannten (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB), dazu Abschnitt 9. Zahlungen aus 2023 verjähren mit dem 31. Dezember 2026, Zahlungen aus 2024 mit dem 31. Dezember 2027. Gehemmt wird etwa durch Klage, Mahnbescheid oder Verhandlungen (§§ 203, 204 BGB).

Gilt das FernUSG auch für Unternehmer?

Ja. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Gesetz jeden Vertragspartner des Veranstalters schützt, auch Unternehmer (III ZR 109/24 Rn. 31 bis 40), dazu Abschnitt 5. Ein Unternehmer kann die Vergütung zurückverlangen, hat aber kein Widerrufsrecht nach § 312g BGB (III ZR 74/25 Rn. 24).

Sind Live-Calls Fernunterricht?

Nicht, wenn sie synchron ablaufen und die Teilnehmer ohne besondere Anstrengung Rückfragen stellen können (III ZR 137/25 Rn. 22), dazu Abschnitt 6. Wird der Call aufgezeichnet und bleibt abrufbar, zählt er als zeitversetzter Anteil, der in der Gewichtung zum Fernunterricht führen kann (III ZR 137/25 Rn. 37).

Bekommt der Anbieter gar nichts für seine Leistung?

Doch, wenn er beweist, dass der Kunde sonst einen zugelassenen Anbieter beauftragt hätte (III ZR 109/24 Rn. 43 bis 46), dazu Abschnitt 7. Dann wird nach § 818 Abs. 2 BGB saldiert, höchstens bis zur vereinbarten Vergütung.

Was bedeutet die Abschaffung für laufende Verträge?

Der Entwurf regelt das nicht, dazu Abschnitt 8. Kündigungsrecht (§ 5 FernUSG), Ratenschutz (§ 2 Abs. 2 FernUSG) und Gerichtsstand (§ 26 FernUSG) gelten für laufende Verträge bis zum Inkrafttreten weiter. Danach ist ihr Schicksal offen. Nach unserer Lesart bleiben entstandene Rechte bestehen.

Soll ich als Anbieter jetzt noch eine ZFU-Zulassung beantragen?

Ja, wenn Sie bis Juli 2027 viele Verträge mit Abrufvideos schließen oder Ihre Teilnehmer gefördert werden, dazu Abschnitt 10. Die Zulassung gilt drei Monate nach vollständigem Antrag ohne Entscheidung als erteilt (§ 12a Abs. 2 FernUSG, § 42a VwVfG). Nach dem Entwurf gilt sie bis zum 30. Juni 2028 fort (§ 27 Abs. 3 FernUSG-E).

Droht ohne Zulassung ein Bußgeld?

Ja. Der Vertrieb eines zulassungspflichtigen Fernlehrgangs ohne Zulassung ist eine Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis 10.000 Euro (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FernUSG). Dazu Abschnitt 10. Die Vorschrift gilt bis zum Inkrafttreten des Entwurfs weiter, unabhängig von der Rückabwicklung.

Muss ich als Kunde beweisen, dass keine Zulassung vorlag?

Sie müssen die Merkmale nach § 1 Abs. 1 FernUSG darlegen, auch die räumliche Trennung (III ZR 137/25 Rn. 38), dazu Abschnitt 12. Beschreibt der Vertrag das Format nur oberflächlich, muss der Anbieter das vereinbarte Konzept darlegen (III ZR 73/25 Rn. 20). Ob eine Zulassung besteht, lässt sich bei der ZFU abfragen.

Hält der Bundesgerichtshof das FernUSG für verfassungswidrig?

Nein. Er hat eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht abgelehnt und gute Gründe für die Zulassungspflicht genannt (III ZR 74/25 Rn. 26, 27), dazu Abschnitt 7. Festgestellt hat er die Verfassungsmäßigkeit damit nicht, verneint hat er nur die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit.

Kann ich als Anbieter einfach bis Juli 2027 abwarten?

Jeder zulassungspflichtige Fernunterrichtsvertrag, den Sie bis zum Inkrafttreten ohne Zulassung schließen, ist nichtig und rückforderbar (§ 7 Abs. 1 FernUSG), dazu Abschnitt 10. Abwarten verschiebt das Risiko nur, Rückforderungen aus Zahlungen im ersten Halbjahr 2027 verjähren regelmäßig erst Ende 2030 (§§ 195, 199 BGB).

Was noch nicht bekannt ist

Wann das Kabinett den Entwurf beschließt und ob Bundestag und Bundesrat das Datum, die Übergangsvorschrift oder den Umfang der Streichung ändern, ist nicht bekannt (Stand 6. Oktober 2026). Ob der Bundesrat seine Zustimmung erteilt, ist offen, die Zulassungsstelle der Länder empfiehlt, auf die Streichung zu verzichten.ZFU, Einordnung vom 7.9.2026 Entscheidungen des Landgerichts Berlin II, des Oberlandesgerichts Oldenburg und des Oberlandesgerichts Stuttgart nach den Zurückverweisungen waren bis zum 6. Oktober 2026 nicht veröffentlicht, ebenso wenig eine Entscheidung zum Verjährungsbeginn bei Rückforderungen nach dem FernUSG.

Nicht vertieft sind das Förderrecht nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, das Hochschul- und Schulrecht der Länder, das Verbraucherkreditrecht bei Ratenzahlung und die steuerlichen Folgen der Rückabwicklung. Mehr dazu unter „Mehr zum Thema“ und auf der Seite IT-Recht und Digitalisierung.

Begriffe

Fernunterricht
Entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der Lehrender und Lernender nach § 1 Abs. 1 FernUSG „ausschließlich oder überwiegend“ räumlich getrennt sind und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwacht. Alle drei Merkmale müssen nach dem Vertragsinhalt vorliegen. III ZR 109/24 Rn. 24.
Veranstalter
Wer sich zur entgeltlichen Erbringung von Fernunterricht verpflichtet. Das Gesetz spricht vom Veranstalter, der Entwurf und die Praxis vom Anbieter. § 2 Abs. 1 FernUSG.
Räumliche Trennung
Das erste Merkmal des Fernunterrichts. Der Bundesgerichtshof nimmt synchronen Unterricht heraus, bei dem die Teilnehmer ohne besondere Anstrengung Rückfragen stellen können, etwa im Live-Call ohne Aufzeichnung. Zeitversetzter Unterricht über Abrufvideos bleibt räumlich getrennt. III ZR 137/25 Rn. 22, 37.
Lernerfolgskontrolle
Das dritte Merkmal des Fernunterrichts. Es genügt, dass der Vertrag dem Teilnehmer ein Recht einräumt, Fragen zum Stoff zu stellen und beantwortet zu bekommen, etwa in einer Messenger-Gruppe oder einer Fragerunde. Prüfungen sind nicht erforderlich. III ZR 109/24 Rn. 28, BGH III ZR 310/08.
Teleologische Reduktion
Einschränkende Auslegung einer Vorschrift nach ihrem Zweck. Der Bundesgerichtshof wendet sie auf die räumliche Trennung an, weil der Gesetzgeber von 1976 synchronen Online-Unterricht nicht vor Augen hatte. III ZR 137/25 Rn. 22, 26.
ZFU
Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht in Köln, die Behörde der Länder, die Fernlehrgänge zulässt. Sie prüft Lehrgangsziel, Informationsmaterial und Vertragsbedingungen. § 12 Abs. 1 FernUSG, III ZR 74/25 Rn. 31.
Zulassung
Behördliche Erlaubnis für einen Fernlehrgang, die vor dem Vertrieb vorliegen muss. Entscheidet die ZFU nicht binnen drei Monaten nach vollständigem Antrag, gilt sie als erteilt, die Frist kann einmal verlängert werden. Lehrgänge, die allein der Freizeitgestaltung oder Unterhaltung dienen, sind von der Zulassungspflicht ausgenommen. § 12 Abs. 1, § 12a Abs. 2 FernUSG, § 42a VwVfG.
Nichtigkeit
Rechtsfolge eines Vertrags über einen zulassungspflichtigen Fernlehrgang ohne Zulassung. Der Vertrag ist von Anfang an unwirksam, beide Seiten geben zurück, was sie erhalten haben. Die Nichtigkeit knüpft an den Vertragsschluss an, nicht an die spätere Rechtslage. § 7 Abs. 1 FernUSG, § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Wertersatz
Anspruch des Anbieters auf den Wert seiner Leistung, wenn der Teilnehmer sie nicht zurückgeben kann. Der Anbieter muss darlegen, dass der Teilnehmer ohne den Vertrag einen zugelassenen Anbieter gegen Vergütung beauftragt hätte. Der Ersatz ist auf die vereinbarte Vergütung begrenzt. § 818 Abs. 2 BGB, III ZR 109/24 Rn. 43 bis 46.
Saldotheorie
Grundsatz, nach dem bei der Rückabwicklung eines nichtigen Vertrags die beiderseitigen Leistungen gegeneinander verrechnet werden und nur der Überschuss herausverlangt werden kann. Beim Fernunterricht scheitert sie, wenn der Anbieter den Wert seiner Leistung nicht darlegt. § 818 Abs. 3 BGB, III ZR 109/24 Rn. 43 bis 46.
Verjährung
Zeitablauf, nach dem der Schuldner die Leistung verweigern darf. Rückforderungen aus nichtigen Coaching-Verträgen verjähren in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem gezahlt wurde und der Teilnehmer die Tatsachen kannte. Der Anspruch bleibt bestehen, ist aber nicht mehr durchsetzbar. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB.
Hemmung
Anhalten der Verjährungsfrist, etwa durch Klage, Mahnbescheid oder laufende Verhandlungen zwischen den Parteien. Der Zeitraum der Hemmung wird in die Frist nicht eingerechnet. §§ 203, 204 BGB.
Sekundäre Darlegungslast
Pflicht der Partei, die den Sachverhalt kennt, ihn näher darzulegen, wenn die beweisbelastete Partei dazu keinen Einblick hat. Beschreibt der Vertrag das Format nur oberflächlich, kann sie den Anbieter zum vereinbarten Konzept treffen. III ZR 73/25 Rn. 20.
Referentenentwurf
Gesetzentwurf aus einem Bundesministerium vor dem Beschluss der Bundesregierung. Er wird Ländern und Verbänden zur Stellungnahme übersandt und kann bis zum Kabinettsbeschluss geändert werden. Der Entwurf zum FernUSG hat den Bearbeitungsstand 17. August 2026 und ist kein geltendes Recht. RefE, Eingangsformel.
Kabinettsbeschluss
Beschluss der Bundesregierung, mit dem aus dem Referentenentwurf der Regierungsentwurf wird, der Bundesrat und Bundestag zugeleitet wird. Für den Entwurf zum FernUSG lag er bis zum 6. Oktober 2026 nicht vor. Art. 76 Abs. 1 und 2 GG.
Bescheinigung nach § 27 FernUSG-E
Nach dem Entwurf die Nachfolgerin der Zulassung für Lehrgänge, die vor dem 1. Juli 2027 zulassungspflichtig waren, soweit andere Vorschriften wie das Förderrecht einen Zulassungsnachweis verlangen. Erteilte Zulassungen gelten bis zum Außerkrafttreten des Restgesetzes am 30. Juni 2028 fort. § 27 Abs. 1 und 3, § 28 FernUSG-E, Entwurf, kein Gesetz.
Altvertrag
Ein vor dem Inkrafttreten der Aufhebung geschlossener Vertrag. Der Entwurf enthält für Altverträge keine Übergangs- und keine Heilungsvorschrift, nach der hier vertretenen Lesart bleiben sie nach dem Recht ihres Abschlusses zu beurteilen. Art. 3 Abs. 1 RefE, § 27 FernUSG-E.

Quellen

  1. Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz, FernUSG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3483), §§ 1, 2, 5, 7, 12, 12a, 21, 26, amtlicher Text, gesetze-im-internet.de/fernusg, abgerufen am 6.10.2026.
  2. Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts, Bearbeitungsstand 17. August 2026, veröffentlicht am 27. August 2026, Vorblatt, Art. 1 bis 3, §§ 27, 28 FernUSG-E, Begründung, bmbfsfj.bund.de, PDF, abgerufen am 6.10.2026, Entwurf, kein geltendes Recht.
  3. BGH, Urteil vom 12. Juni 2025 – III ZR 109/24, Rn. 1 bis 49, Anwendung des FernUSG auf Unternehmer, Lernerfolgskontrolle durch Fragerecht, Rückabwicklung und Wertersatz, liegt der Kanzlei im Volltext vor.
  4. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), in der am 6. Oktober 2026 geltenden Fassung, §§ 125, 138, 195, 199, 203, 204, 312g, 627, 812, 814, 817, 818, amtlicher Text, gesetze-im-internet.de/bgb, abgerufen am 6.10.2026.
  5. Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU), Aktuelles: Referentenentwurf zum FernUSG veröffentlicht, Meldung vom 27. August 2026, und Einordnung des Referentenentwurfs durch die ZFU, Meldung vom 7. September 2026, mit dem Hinweis, dass das Gesetz in der geltenden Fassung in Kraft bleibt und die Zulassungspflicht fortbesteht, zfu.de/zfu/aktuelles, abgerufen am 6.10.2026, laufend geänderte Behördenseite.
  6. Bundesregierung, Kabinettsergebnisse der Sitzungen vom 6. Mai, 15. Juli, 12. August, 26. August, 2. September, 16. September und 30. September 2026, ohne Beschluss zum Fernunterricht, bundesregierung.de, abgerufen am 6.10.2026, ergänzend die Gesetzesseite des Bundesministeriums vom 27. August 2026 ohne Hinweis auf einen Kabinettsbeschluss, bmbfsfj.bund.de, abgerufen am 6.10.2026.
  7. BGH, Urteil vom 5. Februar 2026 – III ZR 137/25, Rn. 1 bis 40, räumliche Trennung bei synchronem und zeitversetztem Online-Unterricht, Darlegungslast, liegt der Kanzlei im Volltext vor.
  8. BGH, Urteil vom 5. Februar 2026 – III ZR 74/25, Rn. 1 bis 43, ECLI:DE:BGH:2026:050226UIIIZR74.25.0, Verfassungsmäßigkeit der Zulassungspflicht, Wertersatz, Zurückverweisung an das Landgericht Berlin II, liegt der Kanzlei im Volltext vor.
  9. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2025 – III ZR 173/24, Rn. 1 bis 21, Lernerfolgskontrolle und Vertragsinhalt, liegt der Kanzlei im Volltext vor.
  10. BGH, Urteil vom 15. Januar 2026 – III ZR 80/25, Rn. 1 bis 27, Schwerpunkt zwischen Wissensvermittlung und Beratung, liegt der Kanzlei im Volltext vor.
  11. BGH, Versäumnisurteil vom 12. Februar 2026 – III ZR 73/25, Rn. 1 bis 23, Schwerpunkt des Leistungsspektrums, Video-Calls ohne neue Lehrinhalte, sekundäre Darlegungslast, Zurückverweisung an das Oberlandesgericht Stuttgart, liegt der Kanzlei im Volltext vor.
  12. Zivilprozessordnung (ZPO), in der am 6. Oktober 2026 geltenden Fassung, §§ 12, 13, 29c, 287, amtlicher Text, gesetze-im-internet.de/zpo, abgerufen am 6.10.2026.
  13. Unterlassungsklagengesetz (UKlaG), in der am 6. Oktober 2026 geltenden Fassung, §§ 2, 12a, amtlicher Text, gesetze-im-internet.de/uklag, abgerufen am 6.10.2026.
  14. Verantwortung für Deutschland, Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, 21. Legislaturperiode, Gesamtfassung, S. 74, Zeilen 2401 bis 2403, Abschnitt Weiterbildungsoffensive, Gesamttext als PDF, koalitionsvertrag2025.de, abgerufen am 6.10.2026, politisches Programm, keine Rechtsquelle.
  15. Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU), Einordnung des Referentenentwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht, Schreiben an den Verwaltungsausschuss vom 7. September 2026, 4 Seiten, Abschnitte I 4 und II 3, Fazit, zfu.de, PDF, abgerufen am 6.10.2026.
  16. Nationaler Normenkontrollrat, Positionspapier des Nationalen Normenkontrollrates zum Fernunterrichtsschutzgesetz, Berlin, 6. November 2025, 2 Seiten, Empfehlung der Abschaffung, Übernahme des Kündigungsrechts in das BGB, Zahlen zu Behörde und Lehrgängen, PDF, normenkontrollrat.bund.de, abgerufen am 6.10.2026.
  17. Bundesverband der Fernstudienanbieter e. V., Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts, 10. September 2026, dazu Pressemitteilung vom 14. September 2026, fernstudienanbieter.de, abgerufen am 6.10.2026, Verbandsstimme.
  18. Deutscher Gewerkschaftsbund, Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts, 10. September 2026, dgb.de, PDF, abgerufen am 6.10.2026, Verbandsstimme.
  19. Haufe Personalmagazin, Fernunterrichtsschutzgesetz: Referentenentwurf zur Abschaffung des FernUSG, 3. September 2026, mit Zitat des Deutschen Verbands für Coaching und Training, haufe.de, abgerufen am 6.10.2026, Presse.
  20. Bitkom e. V., Stellungnahme Modernisierung und Entbürokratisierung Fernunterricht (FernUSG), 15. September 2026, bitkom.org, PDF, abgerufen am 6.10.2026, Verbandsstimme.
  21. Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Rechtsanwälte, FernUSG-Abschaffung: Was der Referentenentwurf für Coaches ändert, 10. September 2026, lhr-law.de, abgerufen am 6.10.2026, Kanzleibeitrag.
  22. Aßhoff, FernUSG wird abgeschafft: Warum Coaches jetzt trotzdem haften, 1. September 2026, asshoff.legal, abgerufen am 6.10.2026, Kanzleibeitrag.
  23. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2009 – III ZR 310/08, NJW 2010, 608, Lernerfolgskontrolle durch Fragerecht, wiedergegeben nach der Zitierung in III ZR 109/24 Rn. 28.
  24. BGH, Beschluss vom 19. März 2008 – III ZR 220/07 und Urteile vom 15. Juni 2010 – XI ZR 309/09, vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 348/13, vom 21. Februar 2018 – IV ZR 304/16, vom 17. Dezember 2020 – VI ZR 739/20 und vom 3. Juni 2025 – XI ZR 45/24, Verjährungsbeginn bei Kenntnis der Tatsachen und bei unsicherer Rechtslage, wiedergegeben nach den amtlichen Leitsätzen, Randnummern nicht zitiert.
  25. Heuking, Eine neue Facette im Coaching-Recht: Ist die Nichtigkeit von Coaching-Verträgen verfassungswidrig?, Fachbeitrag vom 14. November 2025, mit Hinweis auf AG Paderborn, Urteil vom 5. September 2025 – 57a C 183/24, heuking.de, abgerufen am 6.10.2026, Kanzleibeitrag.
  26. Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht, Bundestagsdrucksache 7/4245, 1975, S. 1, 12, 13 und 17, Begründung zu Zweck und Zulassungspflicht, wiedergegeben nach der Zitierung in III ZR 74/25 Rn. 29 bis 31.
  27. Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschland (VGSD), Bildungsministerin Prien will FernUSG abschaffen, 28. August 2026, und Deutsche Gesellschaft für Beratung (DGfB), Bürokratierückbau der Bundesregierung: Fernunterrichtsschutzgesetz soll abgeschafft werden, 1. September 2026, vgsd.de und dachverband-beratung.de, abgerufen am 6.10.2026, Verbandsstimmen.
  28. Deutscher Bundestag, Lobbyregister, Regelungsvorhaben RV0028128: Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts, Detailansicht mit Stand 20. September 2026, Verfahrensstand Referentenentwurf, hinterlegte Stellungnahmen, lobbyregister.bundestag.de, PDF, abgerufen am 6.10.2026.
  29. BGH, Urteil vom 7. Mai 2026 – III ZR 142/25, Rn. 1 bis 27, ECLI:DE:BGH:2026:070526UIIIZR142.25.0, Schwerpunkt der Wissensvermittlung beim Mentoring, Aufzeichnungen als zeitversetzter Unterricht, Zurückverweisung an das Oberlandesgericht Dresden, liegt der Kanzlei im Volltext vor.

Zur Quellenlage

Das Fernunterrichtsschutzgesetz, das BGB, die ZPO und das UKlaG zitieren wir nach dem amtlichen Text von gesetze-im-internet.de. Den Referentenentwurf zitieren wir nach dem PDF des Bundesministeriums mit Bearbeitungsstand 17. August 2026, einschließlich Vorblatt und Begründung. Er ist ein Entwurf und kein geltendes Recht, Aussagen über ihn stehen im Beitrag im Konjunktiv oder mit dem Zusatz „nach dem Entwurf“.

Die sieben Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus den Jahren 2025 und 2026 liegen der Kanzlei im Volltext vor, wir zitieren sie mit Randnummern. Die Entscheidung von 2009 zur Lernerfolgskontrolle und die Gesetzesbegründung von 1975 geben wir nach der Zitierung in den Urteilen III ZR 109/24 und III ZR 74/25 wieder. Die Entscheidungen zum Verjährungsbeginn geben wir nach den amtlichen Leitsätzen wieder, ohne Randnummern.

Eine Entscheidung zum Verjährungsbeginn bei Rückforderungen nach dem FernUSG und eine Entscheidung zur Übergangsfrage des Entwurfs haben wir bis zum 6. Oktober 2026 nicht gefunden. Entscheidungen des Landgerichts Berlin II, des Oberlandesgerichts Oldenburg, des Oberlandesgerichts Stuttgart und des Oberlandesgerichts Dresden nach den Zurückverweisungen waren bis zu diesem Tag nicht veröffentlicht. Die Lesart zum Verjährungsbeginn in Abschnitt 9 ist als Lesart gekennzeichnet.

Die Meldungen der ZFU zitieren wir nach dem Stand ihrer Seite am 6. Oktober 2026 und das Schreiben vom 7. September 2026 nach dem PDF, beide Fundstellen sind getrennt ausgewiesen. Den Koalitionsvertrag zitieren wir nach dem Gesamttext mit Zeilenangabe, eine in Berichten verbreitete Fassung des Satzes steht so nicht im Vertragstext. Stellungnahmen von Verbänden, Kanzleien und Presse belegen keine Rechtsaussage, sie zeigen, wie der Entwurf aufgenommen wurde. Den Kabinettsstand haben wir an den veröffentlichten Kabinettsergebnissen und am Lobbyregister geprüft.

Die Zahlen zu Erfüllungsaufwand und Behörde stammen aus dem Vorblatt des Entwurfs und aus dem Positionspapier des Normenkontrollrats. Teilnehmerzahlen aus Verbandsangaben geben wir als solche wieder. Der Fall Kerstin ist erfunden, Ähnlichkeiten mit tatsächlichen Anbietern sind zufällig.

Zum Verfasser

Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM ist Rechtsanwalt und Mediator sowie Partner der ITMR Rechtsanwälte PartGmbB in Düsseldorf. Er ist Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Er berät Anbieter von Online-Coachings, Online-Kursen und Fernlehrgängen bei Vertragsgestaltung, Zulassung und Rückabwicklung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz und vertritt sie bei der Abwehr von Rückforderungen aus nichtigen Verträgen. Kunden von Coaching-Programmen vertritt die Kanzlei nicht.

Zitiervorschlag: Bohne, FernUSG vor dem Aus: Was für Coaching-Verträge gilt, ITMR Rechtsanwälte, 6. Oktober 2026, itmr-legal.de/blog/fernusg-abschaffung.

Änderungsprotokoll

  • : Erstveröffentlichung, Rechtsstand 6. Oktober 2026. Referentenentwurf vom 17. August 2026 als Entwurf ohne Kabinettsbeschluss, geltendes Recht und Entwurf getrennt dargestellt. Sieben Entscheidungen des Bundesgerichtshofs 2025 und 2026 nach Volltext, Leitfall Kerstin in sieben Stationen, Fall III ZR 109/24 in drei Stationen. Wiedervorlage beim Kabinettsbeschluss, bei einer Stellungnahme des Bundesrates, bei Änderungen im Bundestag und bei Entscheidungen der Berufungsgerichte nach den Zurückverweisungen.
Inhalt

Rechtsstand: . Der Beitrag gibt die Rechtslage zum genannten Datum wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Der Referentenentwurf ist ein Entwurf und kein geltendes Recht. Ob ein Vertrag Fernunterricht zum Gegenstand hat, hängt von seinem Inhalt ab, offene Fragen sind als solche gekennzeichnet.

Wie ITMR solche Fälle führt

Vier Ausgangslagen, die in der Beratung wiederkehren, und was in jeder von ihnen zuerst geschieht.

Ein Anbieter erhält eine Rückforderung

Zuerst prüfen wir am Vertragstext und an der Programmbeschreibung die drei Merkmale des Fernunterrichts und die Zulassungslage bei Vertragsschluss. Dann klären wir Verjährung, Wertersatz und die Frage, ob ein Vergleich günstiger ist als ein Verfahren.

Ein Anbieter plant ein Programm bis Juli 2027

Wir ordnen das Format nach Live-Anteil, Aufzeichnung und Fragerecht ein und entscheiden mit dem Anbieter zwischen Zulassungsantrag, Umbau des Formats und Freizeit-Ausnahme. Verträge und Werbung stellen wir auf das geltende Recht ein, nicht auf den Entwurf.

Ein Anbieter prüft seinen Bestand an Altverträgen

Wir ordnen jeden laufenden und abgewickelten Vertrag nach Zulassungslage, Format und Zahlungsjahr und berechnen, welche Rückforderungen wann verjähren. Daraus folgen Rückstellungen, Vergleichsangebote und die Reihenfolge, in der Verträge umgestellt werden.

Ein zugelassener Anbieter fragt nach dem Übergang

Wir prüfen, welche Vorschriften eine Zulassung voraussetzen, etwa im Förderrecht, und bereiten die Bescheinigung nach § 27 FernUSG-E vor, falls der Entwurf Gesetz wird. Laufende Verträge halten wir bis zum Inkrafttreten nach dem geltenden Recht.

Erst der Vertrag, dann das geltende Recht, dann der Entwurf

Zuerst lesen wir den Vertrag und die Programmbeschreibung, weil der Bundesgerichtshof den Vertragsinhalt zum Maßstab macht. Dann wenden wir das Gesetz an, das heute gilt, mit Zulassungspflicht, Nichtigkeit und Verjährung. Erst danach planen wir, was der Entwurf ändern würde, und setzen die Schritte so, dass sie unter beiden Rechtslagen Bestand haben.

Wer nur wissen will, ob ein Live-Call Fernunterricht ist, findet die Antwort in Abschnitt 6. Wer als Anbieter eine Rückforderung erhalten hat oder bis Juli 2027 viele Verträge schließt, sollte sich beraten lassen.

Coaching-Programm prüfen lassenErste Einschätzung für Anbieter zu Zulassungspflicht, Nichtigkeit, Rückforderungen und Verjährung

Zum Leistungsumfang siehe die Seiten Beratung zu Online-Coachingverträgen und E-Commerce-Recht.

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