ITMR Bestellbutton Geld zurueck

Bestellbutton: „Bestellen“ reicht nicht, Geld zurück?

Fachanwalt Medienrecht Urheberrecht IT-Recht Bohne

Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM

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IT-Recht und Digitalisierung · E-Commerce · AGB erstellen

60.000 Euro zurück, weil der Button nur „Bestellen“ sagte?

Sie betreiben einen Online-Shop oder haben online ein Auto, ein E-Bike oder eine Küche bestellt? Das Kammergericht spricht einem Käufer 53.217,73 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe des Wagens zu, weil die letzte Schaltfläche nur „Bestellen“ hieß, und stellt sich damit gegen vier Oberlandesgerichte und drei eigene Senate.

Auf einen Blick: Was Sie jetzt tun

  • Ist mein Vertrag unwirksam? Stand auf der letzten Schaltfläche nur „Bestellen“, „Bestellung absenden“ oder „Weiter“, kam nach dem Wortlaut des Gesetzes kein Vertrag zustande. Ob das auch für den bewussten Kauf gilt, liegt beim Bundesgerichtshof.KG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 21, 24, 67, Revision zugelassen
  • Bekomme ich Geld zurück? Nach der Berliner Linie ja, Zug um Zug gegen Rückgabe und abzüglich der Nutzungen seit Ihrem Rückabwicklungsverlangen. Nach den Oberlandesgerichten nein, wenn Sie wussten, dass Sie zahlen.KG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 44, 54, Leitsatz
  • Muss ich als Shop umstellen? Ja, wenn Ihr Button nicht „zahlungspflichtig bestellen“, „kostenpflichtig bestellen“, „kaufen“ oder eine ebenso eindeutige Formulierung zeigt. Das gilt seit dem 1. August 2012 und unabhängig vom Ausgang der Revision.§ 312j Abs. 3 Satz 2 BGB
  • Was tue ich heute? Käufer sichern Bestellbestätigung, Belehrung und Bildschirm des letzten Bestellschritts, notieren das Kaufdatum und verlangen die Rückabwicklung schriftlich. Händler sichern die alte Bestellstrecke mit Datum, stellen den Button um und bewerten Altbestellungen.

Erstveröffentlicht am Rechtsstand: Änderungen anzeigen

53.217,73 €spricht das Kammergericht dem Käufer zu, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, KG Berlin, 1 U 25/25, Tenor 60.170 €zahlte der Käufer 2022 nach dem Klick auf „Bestellen“, KG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 2, 20 6.952,27 €Nutzungen für rund 34.660 Kilometer seit dem Rückabwicklungsverlangen, angerechnet, KG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 54 14 TageWiderrufsfrist ab Erhalt der Ware, im Berliner Fall verstrichen, § 355 Abs. 2, § 356 Abs. 2 Nr. 1 BGB, KG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 19 seit 2012gilt die Button-Pflicht, erst als § 312g, seit 2014 als § 312j BGB, KG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 32, 38 1 zu 7ein Berliner Senat gegen sieben Spruchkörper: OLG Braunschweig, München, Hamm, Frankfurt a.M. und drei Senate des Kammergerichts, alle nicht höchstrichterlich bestätigt

Die Antwort in fünf Sätzen

Ein Verbrauchervertrag im Online-Shop kommt nur zustande, wenn die letzte Schaltfläche gut lesbar mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer ebenso eindeutigen Formulierung beschriftet ist (§ 312j Abs. 3 und 4 BGB). Das Wort „Bestellen“ allein genügt nicht, darin sind sich das Kammergericht, vier Oberlandesgerichte und die Gesetzesbegründung einig (KG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 24, BT-Drs. 17/7745, S. 12). Ein solcher Vertrag ist nach dem Bundesgerichtshof endgültig unwirksam, nicht schwebend, entschieden für einen Maklervertrag, und der Käufer kann den Kaufpreis nach § 812 BGB zurückverlangen (BGH, I ZR 159/24, Rn. 32). Ob das gilt, wenn der Käufer wusste, dass er ein Auto kauft, ist offen: Das Kammergericht sagt ja, vier Oberlandesgerichte und drei Berliner Senate sagen nein (KG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 26 bis 32). Keine dieser Entscheidungen ist höchstrichterlich bestätigt, das Kammergericht hat die Revision zugelassen, aus Braunschweig liegt die Frage beim Bundesgerichtshof, Händler stellen den Button um, Käufer sichern ihre Bestellstrecke (KG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 67).

Worum es geht

Wer Verbrauchern im Internet etwas gegen Geld verkauft, muss den letzten Klick so beschriften, dass der Käufer die Zahlungspflicht ausdrücklich bestätigt.§ 312j Abs. 2 und 3 BGB Fehlt sie, kommt der Vertrag nach dem Gesetz nicht zustande.§ 312j Abs. 4, § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB Seit 2025 verlangen Autokäufer mit dieser Begründung ihr Geld zurück, die Gerichte antworten verschieden.KG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 26, 67 Die Norm gilt seit 2012 für jeden Online-Shop, der an Verbraucher verkauft.

Fall RieckmannStation 1 von 8Ein Button namens „Bestellung absenden“≡›

Fiktives Beispiel, keine Gerichtsentscheidung: Anne Rieckmann führt in Flensburg die Nordlicht Räder GmbH, die seit 2021 E-Bikes über den eigenen Shop verkauft. Die letzte Schaltfläche heißt seit dem Start „Bestellung absenden“, die Pflichtangaben stehen darüber. Im Mai 2025 bestellt der Verbraucher Jonas Wendt ein E-Bike für 4.890 Euro, zahlt und fährt 2.100 Kilometer. Ende September 2026 liest er vom Berliner Urteil und verlangt Rückzahlung gegen Rückgabe. In derselben Woche mahnt ein Mitbewerber die Beschriftung ab.

§§ 141, 195, 199, 242, 312i, 312j, 355, 356, 812, 818 BGB · §§ 29, 91, 264, 543 ZPO · § 23 GVG · §§ 3a, 8, 13 UWG · Art. 8 Abs. 2 RL 2011/83/EU · KG Berlin, 1 U 25/25, 26 U 17/25, 25 U 131/24 · BGH, Makler-Button, Flugreise · EuGH, Fuhrmann-2, Conny · OLG Braunschweig, 9 U 69/25 · OLG München, 13 U 2767/24 e · OLG Hamm, 34 U 6/25 · OLG Frankfurt a.M., 9 U 76/25 · LG Karlsruhe, 13 O 25/25 KfH · Sofortteil ca. 9 Minuten

Bestellbutton falsch beschriftet: So prüfen Sie Ihre Lage

Direkt zu: Shop-Betreiber prüfen die Beschriftung und die Umstellung in Abschnitt 2 und die Abmahnung in Abschnitt 11, Käufer die Rückzahlung in Abschnitt 7 und den Widerruf in Abschnitt 8. Drei Schritte gelten für beide Seiten.

Bestellstrecke mit Datum sichern

Käufer sichern Bestellbestätigung, Widerrufsbelehrung und, wenn noch vorhanden, den Bildschirm des letzten Bestellschritts. Händler archivieren die alte Bestellstrecke mit Datum, bevor sie den Button ändern, denn die Beweislast für die richtige Beschriftung liegt nach der Gesetzesbegründung beim Unternehmer.BT-Drs. 17/7745, S. 12

Fristen notieren

Der Widerruf ist 14 Tage nach Erhalt der Ware möglich, danach nur bei fehlerhafter Belehrung.§ 355 Abs. 2, § 356 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB Der Rückzahlungsanspruch verjährt drei Jahre nach dem Schluss des Jahres, in dem der Käufer die Umstände kannte.§ 195, § 199 Abs. 1 BGB Die Abmahnfrist setzt der Abmahnende.

Nichts neu bestätigen

Wer den Vertrag rückabwickeln will, gibt keine Erklärung ab, die als Bestätigung gelesen werden kann. Nach dem Bundesgerichtshof kann der Käufer den endgültig unwirksamen Vertrag durch eine Bestätigung neu schließen. Sie verlangt das Bewusstsein der Unwirksamkeit oder zumindest Zweifel daran und eine ausdrückliche Erklärung der Zahlungspflicht.BGH, I ZR 159/24, Rn. 37 f., 40, 46 bis 48 Ein Anruf oder ein Formular ohne diese Aufklärung genügt nicht.

Fall RieckmannStation 2 von 8Die ersten drei Tage‹›

Fiktives Beispiel, keine Gerichtsentscheidung: Anne Rieckmann lässt am ersten Tag die Bestellstrecke vom Mai 2025 aus dem Shop-System exportieren, mit Zeitstempel und allen Zwischenschritten bis zum Klick auf „Bestellung absenden“. Am zweiten Tag notiert sie die Abmahnfrist und das Kaufdatum des Kunden Jonas Wendt und prüft, ob die Widerrufsbelehrung damals vollständig war. Am dritten Tag bestätigt sie dem Kunden den Eingang, ohne Zurückweisung und ohne Vergleichsangebot.

Zwei Sätze, die den Streit erklären

Das Kammergericht liest das Gesetz nach seinem Wortlaut: Ohne die vorgeschriebene Beschriftung kommt kein Vertrag zustande, gleich ob der Käufer kaufen wollte (Abschnitt 6).

Die Oberlandesgerichte lesen es nach seinem Zweck: Wer wusste, dass er zahlt, saß nicht in der Kostenfalle, vor der die Norm schützen soll, und behält seinen Vertrag (Abschnitt 5).

Erfahrung der Kanzlei Käufer schreiben in der ersten Nachricht nicht „Widerruf“, wenn die Frist verstrichen ist, sondern verlangen die Rückabwicklung wegen fehlender Beschriftung und nennen das Datum. Denn ein bloßer „Widerruf“ setzt den Händler nach dem Kammergericht nicht in Verzug und kostet die vorgerichtlichen Anwaltskosten.KG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 62 bis 65 Händler antworten sachlich und lassen prüfen, welcher Linie ihr Fall näher liegt. Was wir für Shop-Betreiber im Mandat prüfen, beschreibt unsere Seite AGB und Bestellstrecke erstellen.

Welche Lage dieser Beitrag behandelt

Erfasst ist die Beschriftung der letzten Schaltfläche im Online-Shop gegenüber Verbrauchern und alles, was daraus folgt: Vertrag, Rückzahlung, Nutzungen, Widerruf, Verjährung, Abmahnung und Prozess.

  • Was auf dem Button stehen muss und warum Hinweise vor dem letzten Klick nicht helfen
  • Wie das Kammergericht und die Oberlandesgerichte den Fall des bewussten Käufers entscheiden
  • Was Käufer zurückbekommen, was sie sich anrechnen lassen und wann der Anspruch verjährt
  • Was Shop-Betreiber umstellen, was Mitbewerber und Verbände verlangen können, und wie sich Bestellbutton, Kündigungsbutton und Widerrufsbutton unterscheiden

Nicht erfasst sind diese Fragen, zu ihnen gibt es eigene Beiträge:

Was muss auf dem Bestellbutton stehen?

Das Gesetz gibt den Text vor: „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine Formulierung, die genauso eindeutig sagt, dass der Klick Geld kostet. Sonst darf auf der Schaltfläche nichts stehen. Die Regel gilt für Verbraucherverträge im elektronischen Geschäftsverkehr, die den Verbraucher zur Zahlung verpflichten, also für jeden Online-Shop, der Privatkunden Waren oder Dienstleistungen gegen Geld anbietet.§ 312j Abs. 2 und 3, § 312i Abs. 1 BGB

§ 312j Abs. 3 und 4 BGBStand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026, Auszug

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. (4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.

Drei Merkmale entscheiden über die Beschriftung. Sie muss die Zahlungspflicht nennen, sie darf keine Zusätze haben, und sie muss gut lesbar sein, also in üblicher Bildschirmauflösung ohne Mühe erkennbar. Als Schaltfläche gilt nach der Gesetzesbegründung jedes grafische Bedienelement, auch ein Link oder ein Auswahlkasten, mit dem die Bestellung ausgelöst wird.BT-Drs. 17/7745, S. 12

Wortlaut des Gesetzes

„zahlungspflichtig bestellen“, mit nichts anderem auf der Schaltfläche. Die Gesetzesbegründung hält auch „kostenpflichtig bestellen“, „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ und „kaufen“ für eindeutig.BT-Drs. 17/7745, S. 11 f.

Von Gerichten gebilligt

„Jetzt kaufen“ signalisiert nach dem Bundesgerichtshof zweifelsfrei eine Zahlungspflicht, auch bei Flugreise und Abonnement, wenn die Maske zeigt, wofür gezahlt wird.BGH, X ZR 81/23, Rn. 23 f., 27

Von Gerichten verworfen

„Bestellen“ (Kammergericht), „Senden“ (Bundesgerichtshof) und „Bestellung aufgeben“ (Landgericht Karlsruhe) genügen nicht, weil im Internet auch Kostenloses bestellt wird.KG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 24

Beschriftungen aus Gesetzesbegründung und Rechtsprechung, geprüft am Wortlaut der Norm
BeschriftungBewertungFundstelle
„zahlungspflichtig bestellen“Gesetzeswortlaut, ohne Zusätze§ 312j Abs. 3 Satz 2 BGB
„kostenpflichtig bestellen“, „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“, „kaufen“eindeutig nach der GesetzesbegründungBT-Drs. 17/7745, S. 12
„Jetzt kaufen“eindeutig, wenn die Maske zeigt, welche Verträge der Klick schließtBGH, X ZR 81/23, Rn. 23 f., 28 bis 30
„Bestellen“genügt nicht, es fehlt der Zusatz „zahlungspflichtig“ oder eine ebenbürtige FormulierungKG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 24, ebenso OLG Hamm, 34 U 6/25, Rn. 198 bis 200, OLG Braunschweig, 9 U 5/25, II 2 a
„Bestellung aufgeben“, „Bestellung abgeben“, „Anmeldung“, „weiter“regelmäßig nicht geeignet, weil auch kostenfreie Leistungen bestellt werdenBT-Drs. 17/7745, S. 12, LG Karlsruhe, 13 O 25/25 KfH, Rn. 36
„Senden“genügt nicht, auch nicht für die Annahme eines MaklervertragsBGH, I ZR 159/24, Rn. 27
„Buchung abschließen“nur die Worte auf der Schaltfläche zählen, ob „Buchung“ im Deutschen zwangsläufig Zahlungspflicht meint, prüft das nationale GerichtEuGH, C-249/21, Rn. 28, 33
„Weiter zur Bezahlung“Zwischenschritt, ersetzt die Beschriftung der letzten Schaltfläche nichtKG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 25

Für wen die Pflicht gilt, sagt der Anwendungsbereich. Verbraucher ist, wer zu Zwecken bestellt, die überwiegend weder gewerblich noch selbständig beruflich sind.§ 13 BGB Bestellungen zwischen Unternehmen erfasst § 312j BGB nicht, ebenso wenig Verträge, die ausschließlich durch individuelle Kommunikation zustande kommen, etwa durch einen frei formulierten E-Mail-Wechsel ohne Verlinkung auf eine Bestellseite. Bei Finanzdienstleistungen entfallen nur die Pflichten aus Absatz 1 und 2, die Beschriftungspflicht und die Rechtsfolge des Absatzes 4 bleiben.§ 312j Abs. 5 Satz 1 und 2 BGB Wer eine vorformulierte Erklärung auf einer verlinkten Seite anklicken lässt, kommuniziert nach dem Bundesgerichtshof nicht individuell.BGH, I ZR 159/24, Rn. 21 f.

Fünf Fragen bis zur Button-PflichtSchematische Folge von fünf Fragen untereinander nach Paragraf 312j Absatz 2 bis 5 BGB. Frage 1: Verbrauchervertrag? Bestellt ein Verbraucher bei einem Unternehmer. Bei Nein: Vertrag zwischen Unternehmen, die Button-Pflicht gilt nicht, Ausgang. Frage 2: Elektronischer Geschäftsverkehr? Vertragsschluss über Website, Shop oder App nach Paragraf 312i. Bei Nein: Brief, Telefon oder ausschließlich individuelle Kommunikation, die Pflicht gilt nicht, Ausgang. Frage 3: Zahlungspflicht? Der Verbraucher muss zahlen, auch bedingt oder nach einem Probemonat. Bei Nein: kostenlose Leistung, keine Pflicht, Ausgang. Frage 4: Bestellung über eine Schaltfläche? Button, Link oder Auswahlkasten löst die Bestellung aus. Bei Nein: die Pflicht zur ausdrücklichen Bestätigung nach Absatz 3 Satz 1 bleibt, nur die Beschriftungsregel des Satzes 2 entfällt. Frage 5: Beschriftung zahlungspflichtig bestellen oder gleich eindeutig, ohne Zusatz, gut lesbar? Bei Ja: Beschriftungspflicht erfüllt, der Vertragsschluss folgt den allgemeinen Regeln. Bei Nein: kein Vertrag nach Absatz 4, Rückabwicklung. Schematische Darstellung nach dem Gesetz.Gilt die Button-Pflicht für IhreBestellung?Fünf Fragen nach § 312j Abs. 2 bis 5 BGB.Nein bei Frage 1 bis 3 führt aus der Normhinaus, bei Frage 4 bleibt Absatz 3 Satz 1.1 · Verbrauchervertrag?Ein Verbraucher bestellt bei einemUnternehmer, § 13, § 14 BGBNein: Vertrag zwischen Unternehmen,Pflicht gilt nichtJa: weiter zu Frage 22 · Elektronischer Geschäftsverkehr?Vertragsschluss über Website, Shop oder App,§ 312i Abs. 1 BGBNein: Brief, Telefon, individuelleE-Mail, § 312j Abs. 5 BGBJa: weiter zu Frage 33 · Zahlungspflicht?Der Verbraucher muss zahlen, auch bedingtoder nach einem ProbemonatNein: kostenlose Registrierung oderNewsletter, keine PflichtJa: weiter zu Frage 44 · Bestellung über eine Schaltfläche?Button, Link oder Auswahlkasten löst dieBestellung ausNein: Pflicht zur ausdrücklichenBestätigung bleibt, § 312j Abs. 3 Satz 1Ja: weiter zu Frage 55 · Beschriftung genügt?„zahlungspflichtig bestellen“ oder gleicheindeutig, ohne Zusatz, gut lesbarJa: Beschriftung erfüllt, Vertrag nachallgemeinen RegelnNein: kein Vertrag, § 312j Abs. 4 BGB,RückabwicklungSchematische Darstellung nach § 312j Abs. 2bis 5 BGB. Ob Frage 5 beim bewussten Kaufgilt, liegt beim Bundesgerichtshof.
Abbildung 1: Fünf Fragen bis zur Button-Pflicht: Verbrauchervertrag, elektronischer Geschäftsverkehr, Zahlungspflicht, Bestellung über eine Schaltfläche, Beschriftung. Verneint der Händler eine der ersten drei Fragen, greift § 312j Abs. 3 BGB nicht. Ohne Schaltfläche bleibt die Pflicht zur ausdrücklichen Bestätigung nach Absatz 3 Satz 1. Verneint er die fünfte Frage, kommt nach § 312j Abs. 4 BGB kein Vertrag zustande. Nach § 312j Abs. 2 bis 5 BGB. Schematisch.

Die letzte Schaltfläche muss die Zahlungspflicht selbst benennen. Hinweise davor, der Preis auf derselben Seite und die Kaufabsicht ersetzen den Text nicht.

KG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 24 f., zu § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB, Instanzentscheidung, Revision zugelassen

Fall RieckmannStation 3 von 8„Bestellung absenden“ am Wortlaut gemessen‹›

Fiktives Beispiel, keine Gerichtsentscheidung: Anne Rieckmann vergleicht ihren Button mit der Liste. „Bestellung absenden“ steht der von der Gesetzesbegründung verworfenen Beschriftung „Bestellung abgeben“ näher als dem Wort „kaufen“, und das Landgericht Karlsruhe hat „Bestellung aufgeben“ beanstandet, obwohl die Kosten direkt darüber standen.LG Karlsruhe, 13 O 25/25 KfH, Rn. 36 Sie stellt den Shop noch in derselben Woche auf „zahlungspflichtig bestellen“ um und behält die Abmahnung im Blick.

Die Umstellung kostet nach unserer Erfahrung eine Stunde Arbeit im Shop-System und beendet das Risiko für alle künftigen Bestellungen. Für Bestellungen der Vergangenheit ändert sie nichts, dazu Abschnitt 9. Wie der Rest der Bestellstrecke aussehen muss, von Pflichtangaben bis Gastzugang, beschreiben unser Beitrag zum Gastzugang im Online-Shop und die Seite E-Commerce-Recht. Den Vorläufer dieser Rechtsprechung, das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu „Buchung abschließen“, haben wir 2022 in unserem Beitrag zum Buchungsbutton besprochen.

Heilen Hinweise vor dem letzten Klick den Fehler?

Der übliche Einwand der Händler lautet: Der Preis stand doch auf jeder Seite, der Kunde hat die Zahlart gewählt, vorher hieß eine Schaltfläche „Weiter zur Bezahlung“. Das Kammergericht lässt ihn nicht gelten. Es zählt der Augenblick, in dem der Kunde seine Bestellung abgibt, und die Schaltfläche, die er dafür anklickt.KG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 25

„Im Anwendungsbereich des § 312j Abs. 3 S. 2 BGB kommt es auf den Zeitpunkt der Abgabe der vertragsrelevanten Erklärungen des Bestellers an (BT-Drs. 17/7745, S. 11). Ist dazu eine Schaltfläche zu bedienen, ist sie entsprechend der gesetzlichen Vorgaben zu beschriften, was vorliegend nicht der Fall war. Auf zuvor im Laufe des Bestellprozesses zu bedienende Schaltflächen oder belehrende Hinweise kommt es insoweit nicht an.“KG Berlin, Urteil vom 17.9.2026, 1 U 25/25, Rn. 25

Der Senat steht damit auf der Linie des Europäischen Gerichtshofs. Ob eine Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ entspricht, prüft das Gericht allein an den Worten auf der Schaltfläche, nicht an den Begleitumständen des Bestellvorgangs.EuGH, C-249/21, Rn. 28 f. Der Bundesgerichtshof hat einen Hinweis auf einer vorher angezeigten Maske und den Hinweis auf die AGB ebenfalls nicht ausreichen lassen, um die Bedeutung der Schaltfläche zu verdeutlichen.BGH, X ZR 81/23, Rn. 37 f. Zwei Tage vor dem Kammergericht hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. denselben Einwand an anderer Stelle berücksichtigt, nicht bei der Beschriftung, sondern bei der Rechtsfolge, so berichten es die Pressemitteilung und die Fachpresse.LTO, 23.09.2026

Kammergericht: der Klick zählt

Es zählt der Zeitpunkt der Bestellung. Frühere Schaltflächen und Belehrungen im Bestellvorgang ändern nichts daran, dass die letzte Schaltfläche die Zahlungspflicht nennen muss. Der Hinweis auf die vorherigen Warnungen kam erst am 9. September 2026, acht Tage vor dem Urteil, und blieb ohne Bedeutung.KG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 25, Revision zugelassen

Oberlandesgericht Frankfurt a.M.: Verstoß ja, Berufung darauf nein

Auch Frankfurt hält „bestellen“ für unzureichend. Weil der Bestellvorgang aber „insgesamt klar strukturiert, transparent und nicht irreführend“ war und die Gesamtkosten vor dem Klick feststanden, könne sich der Käufer auf die unvollständige Beschriftung nicht berufen. Nichtzulassungsbeschwerde möglich.OLG Frankfurt a.M., 9 U 76/25, nach PM 48/2026

Beide Gerichte sehen den Verstoß. Das Kammergericht zieht die Rechtsfolge, das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. versagt dem Käufer die Berufung darauf, weil er wusste, was er tat. Diese zweite Frage gehört zu Abschnitt 5. Für die Beschriftung selbst gilt: Hinweise davor heilen den Fehler nicht, die Pflichtangaben über dem Button retten „Bestellung absenden“ bei Nordlicht Räder deshalb nicht.

KG Berlin 1 U 25/25Station 1 von 6Die Bestellstrecke≡›

Am 25. März 2022 gab der Käufer auf der Internetseite eines Autoherstellers die Daten für den Kauf eines Pkw ein und klickte zum Abschluss auf die Schaltfläche „Bestellen“. Er zahlte 60.170 Euro und erhielt den Wagen am 28. September 2022 mit 30 Kilometern auf dem Tacho.KG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 2 Erst am 9. September 2026 brachte die Herstellerin vor, der Käufer sei mehrfach auf die Zahlungspflicht hingewiesen worden und habe zuvor „Weiter zur Bezahlung“ anklicken müssen. Der Senat musste das nicht mehr aufklären, weil es auf diese Hinweise nicht ankam.KG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 25

Was der Screenshot beweisen muss

Dass die Schaltfläche richtig beschriftet war, muss nach der Gesetzesbegründung der Unternehmer beweisen.BT-Drs. 17/7745, S. 12 Erfahrung der Kanzlei Händler archivieren deshalb jede Fassung der letzten Bestellseite mit Datum, Version und Buttontext, auch nach der Umstellung. Käufer sichern Bestellbestätigung, Belehrung und, wenn noch möglich, den Bildschirm des letzten Schritts. Wer nur den Preis auf einer früheren Seite belegt, belegt das Falsche.

Das Gesetz lässt den Vertrag gar nicht erst entstehen

Die Rechtsfolge steht im Gesetz selbst: Erfüllt der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 nicht, kommt der Vertrag nicht zustande.§ 312j Abs. 4 BGB Der Käufer muss also nicht anfechten, nicht widerrufen und keine Frist wahren. Er hat den Kaufpreis ohne Rechtsgrund gezahlt und kann ihn nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückverlangen.§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGBKG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 20 f.

Der Vertrag ist bei einem Verstoß gegen § 312j Abs. 3 BGB nicht schwebend, sondern endgültig unwirksam. Genehmigen lässt er sich nicht, neu schließen nur nach § 141 BGB und in der Form des § 312j Abs. 3 BGB.

BGH, I ZR 159/24, Rn. 32, 36, 40, 47 f., Leitsatz b, rechtskräftig

Das war bis Oktober 2025 anders gelesen worden. Das Oberlandesgericht Stuttgart hielt den Vertrag nur für schwebend unwirksam, der Verbraucher könne ihn nachträglich genehmigen.OLG Hamm, 34 U 6/25, Rn. 192 Noch am 20. Oktober 2025 wies ein anderer Senat des Kammergerichts eine Käuferberufung mit Gründen zurück, die von schwebender Unwirksamkeit ausgehen.KG Berlin, 24 U 34/25, Beschluss vom 20.10.2025, Gründe 1 mit Hinweisbeschluss vom 8.9.2025, S. 7

Elf Tage vor diesem Beschluss hatte der Bundesgerichtshof das Gegenteil entschieden. Die Richtlinie überlässt die Ausgestaltung dem nationalen Recht, und nach deutschem Recht ist der Vertrag endgültig unwirksam.BGH, I ZR 159/24, Rn. 30 bis 32 Art. 3 Abs. 5, Art. 8 Abs. 2 RL 2011/83/EU Seitdem gehen alle uns bekannten Oberlandesgerichte davon aus, auch die, die den Vertrag am Ende bestehen lassen.OLG Hamm, 34 U 6/25, Rn. 192 bis 194

Vom Klick zur RückabwicklungSchematische Folge von fünf Stationen untereinander. Station 1: Klick auf die Schaltfläche Bestellen, die Beschriftung genügt Paragraf 312j Absatz 3 nicht. Station 2: Kein Vertrag nach Absatz 4, nach dem Bundesgerichtshof endgültig unwirksam, nicht schwebend. Station 3: Bestätigung nur formgerecht, nach Paragraf 141 mit Bewusstsein der Unwirksamkeit oder Zweifeln daran und ausdrücklicher Erklärung der Zahlungspflicht, Zahlung und Nutzung genügen nicht. Station 4: Rückzahlung des Kaufpreises nach Paragraf 812, Zug um Zug gegen Rückgabe der Sache. Station 5: Saldo mit den Nutzungen nach Paragraf 818, nach dem Kammergericht nur seit dem Rückabwicklungsverlangen. Nach BGH I ZR 159/24 und KG Berlin 1 U 25/25, letzteres Instanzlinie. Schematische Darstellung.Was nach dem Klick auf „Bestellen“geschiehtNach BGH, I ZR 159/24, und KG Berlin, 1 U25/25. Die Berliner Stationen 4 und 5 sindInstanzlinie.1 · Klick auf „Bestellen“Die Beschriftung genügt § 312j Abs. 3 Satz 2BGB nichtHinweise davor und „Weiter zur Bezahlung“ändern nichtsKG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 24 f.2 · Kein Vertrag§ 312j Abs. 4 BGB: Der Vertrag kommt nichtzustandeEndgültig unwirksam, nicht schwebendBGH, I ZR 159/24, Rn. 323 · Bestätigung nur formgerecht§ 141 BGB: Bewusstsein der Unwirksamkeit oderZweifel daran und ausdrückliche Erklärung derZahlungspflichtZahlung, Zulassung und Nutzung genügennichtBGH, I ZR 159/24, Rn. 40, 47 f.4 · Rückzahlung§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB: Kaufpreis ohneRechtsgrund gezahltZug um Zug gegen Rückgabe der SacheKG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 43 f.5 · Saldo mit den Nutzungen§ 818 Abs. 1 und 2 BGB: Gebrauchsvorteilewerden angerechnetNur seit dem RückabwicklungsverlangenKG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 54 bis 56Schematische Darstellung. Sieben Spruchkörperlassen den Vertrag beim bewussten Kaufbestehen, dazu Abschnitt 5.
Abbildung 2: Vom Klick zur Rückabwicklung: Klick auf „Bestellen“, kein Vertrag nach § 312j Abs. 4 BGB, Bestätigung nur formgerecht nach § 141 und § 312j Abs. 3 BGB, Rückzahlung nach § 812 BGB, Saldo mit den Nutzungen nach § 818 BGB. Nach BGH, I ZR 159/24, und KG Berlin, 1 U 25/25, letzteres Instanzlinie. Schematisch.

Endgültig unwirksam heißt nicht für immer verloren. Der Verbraucher kann das gescheiterte Geschäft nach § 141 Abs. 1 BGB bestätigen, die Bestätigung gilt als erneute Vornahme.§ 141 Abs. 1 BGB Nur sind die Hürden hoch. Der Bundesgerichtshof verlangt einen Bestätigungswillen, also die Kenntnis der Unwirksamkeit oder zumindest Zweifel an ihr, und dazu eine ausdrückliche Erklärung der Zahlungspflicht, weil die Bestätigung dieselbe Form wahren muss wie das bestätigte Geschäft.BGH, I ZR 159/24, Rn. 40, 46 bis 48

Was den Vertrag schließt

Eine Bestätigung in Kenntnis der Unwirksamkeit oder mit Zweifeln daran, in der der Käufer ausdrücklich seine Zahlungspflicht erklärt, auch unterschrieben auf Papier. Ebenso eine neue Bestellung über eine richtig beschriftete Schaltfläche.BGH, I ZR 159/24, Rn. 38, 40, 47 f., 50

Was ihn nicht schließt

Zahlung, Zulassung des Fahrzeugs, Auslieferung und Nutzung, auch nicht der verstrichene Widerruf, solange der Käufer von der Unwirksamkeit nichts wusste.OLG Hamm, 34 U 6/25, Rn. 193

Was ein Berliner Senat anders sieht

Der 25. Senat des Kammergerichts sah in Zulassung, Zahlung und Entgegennahme eine Bestätigung, ohne dass es auf die Kenntnis der rechtlichen Bedeutung ankomme.KG Berlin, 25 U 131/24, Gründe 2.1.2

Lesart des Verfassers Die Bestätigung durch Vollzug passt nach unserer Lesart nicht zum Bundesgerichtshof. Der knüpft den Bestätigungswillen an das Bewusstsein der Unverbindlichkeit und lässt eine schlüssige Bereitschaft zur Zahlung nicht genügen.BGH, I ZR 159/24, Rn. 40, 48 Wer als Händler darauf setzt, setzt auf eine Instanzentscheidung, die das Urteil des Bundesgerichtshofs in diesem Punkt nicht abbildet. Für den Kunden Jonas Wendt bedeutet das: Weder seine Zahlung noch 2.100 gefahrene Kilometer haben den Vertrag mit Nordlicht Räder geschlossen, solange er die Unwirksamkeit nicht kannte.

KG Berlin 1 U 25/25Station 2 von 6Kein Vertrag, endgültig‹›

Die Herstellerin meinte, ein Verstoß führe höchstens zur schwebenden Unwirksamkeit. Der Senat folgte dem Bundesgerichtshof: Der Kaufvertrag ist nicht wirksam zustande gekommen und endgültig unwirksam, der Käufer hat 60.170 Euro ohne Rechtsgrund gezahlt.KG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 20 f. Dass der Käufer den Shop aufgesucht hatte, um ein Auto zu kaufen, ändert daran nach dem Senat nichts, dazu Abschnitt 6.KG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 24, 26

Daraus folgt, was ein Händler nach einer Rückforderung nicht tun sollte. Wer dem Kunden ein „Bestätigungsformular“ schickt oder ihn am Telefon zusagen lässt, dass alles seine Ordnung habe, erreicht ohne Aufklärung über die Unwirksamkeit und ohne ausdrückliche Erklärung der Zahlungspflicht keine Bestätigung.BGH, I ZR 159/24, Rn. 40, 47 f. Eine unterschriebene Erklärung, die beides enthält, kann den Vertrag dagegen neu schließen, der Bundesgerichtshof hat dem Berufungsgericht genau diese Prüfung aufgegeben.BGH, I ZR 159/24, Rn. 50 Zu den Pflichten vor dem Klick beraten wir auf der Seite Bestellstrecke und AGB für Online-Shops.

Warum halten andere Gerichte den Vertrag für wirksam?

Sieben Spruchkörper haben Autokäufern mit demselben Button das Geld verweigert: die Oberlandesgerichte Braunschweig, München, Hamm und Frankfurt a.M. sowie der 24., 25. und 26. Senat des Kammergerichts.KG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 26, mit Nachweisen Gezählt sind Spruchkörper, nicht Verfahren. Keines dieser Gerichte hält den Button für zulässig. Sie kommen auf drei Wegen zum Vertrag: Die Norm sei auf den bewussten Kauf nicht anzuwenden, der Käufer handle treuwidrig, oder er habe den Vertrag durch Zahlung und Nutzung aufrechterhalten.

„Die Regelung des § 312j Abs. 4 BGB ist teleologisch zu reduzieren und nicht anzuwenden, wenn ein Käufer den Onlineshop eines Fahrzeugherstellers mit der Absicht des Abschlusses eines bekanntermaßen und offensichtlich kostenpflichtigen Kaufvertrages besucht und den gewollten Vertrag tatsächlich abschließt, obwohl die dafür von ihm angeklickte Schaltfläche ‚Bestellen‘ entgegen § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB nicht mit ‚zahlungspflichtig bestellen‘ oder entsprechend beschriftet ist […].“OLG Braunschweig, Urteil vom 18.12.2025, 9 U 69/25, amtlicher Leitsatz 2, Revision zugelassen

Der Leitsatz fügt hinzu, dem Käufer sei es in einem solchen Fall jedenfalls nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit zu berufen.OLG Braunschweig, 9 U 69/25, Leitsatz 2

Der Gedanke dahinter: Die Button-Lösung schützt vor Kosten- und Abofallen. Wer den Shop eines Autoherstellers aufsucht, um ein Auto zu kaufen, kennt die Kostenpflicht, der Schutzzweck sei nicht betroffen.OLG Hamm, 34 U 6/25, Rn. 209 f. Als Vorbild dient ein Urteil des Bundesgerichtshofs von 2022, das § 312j Abs. 4 BGB bei einem Inkassodienstleister „nach einer am Schutzzweck orientierten Würdigung“ nicht anwendete.BGH, VIII ZR 123/21, Rn. 51 bis 55

Wer den Shop eines Autoherstellers aufsucht, um ein Fahrzeug zu kaufen, irrt nicht über die Entgeltlichkeit. Vor diesem Irrtum sollen § 312j Abs. 3 und 4 BGB schützen, der Schutzzweck ist nicht betroffen.

OLG Hamm, 34 U 6/25, Rn. 210, Revision nicht zugelassen

Zwei Linien, ein ButtonZwei Felder untereinander. Linie A, Kammergericht, 1. Zivilsenat, Urteil vom 17. September 2026, 1 U 25/25: Wortlaut der Norm, Zeitpunkt des Klicks, Schutz wie eine Formvorschrift auch vor Übereilung, keine planwidrige Lücke, kein Rechtsmissbrauch nach Paragraf 242, Verschulden beim Händler, Randnummern 24 bis 41. Linie B, Oberlandesgerichte Braunschweig, München, Hamm, Frankfurt am Main und drei weitere Senate des Kammergerichts: Schutzzweck Kostenfallen, Kaufabsicht des Verbrauchers schließt den Irrtum aus, teleologische Reduktion, Paragraf 242 nach Jahren, Vollharmonisierung der Richtlinie, Bestätigung durch Zahlung und Zulassung nach einem Senat. Fußzeile: Keine Linie ist höchstrichterlich bestätigt, das Berliner Urteil ist nicht rechtskräftig, beim Bundesgerichtshof ist VIII ZR 25/26 vermerkt. Schematische Darstellung.Zwei Linien der Rechtsprechung zum„Bestellen“-ButtonBeide Linien sehen den Verstoß gegen § 312jAbs. 3 BGB. Sie streiten über die Rechtsfolgebeim bewussten Kauf.Linie A · Kammergericht, 1. SenatAllein die Worte auf der Schaltfläche imZeitpunkt des Klicks zählenSchutz wie eine Formvorschrift, auch vorÜbereilungKeine planwidrige Lücke, Kostenfalle nichtdefiniertKein Rechtsmissbrauch, Verschulden beimHändler, Rechtslage seit 2012Ergebnis: kein Vertrag, Rückzahlung Zugum ZugKG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 24 bis 41, RevisionzugelassengegenLinie B · Vier Oberlandesgerichte,drei KG-SenateSchutzzweck: Kosten- und Abofallen, nicht derbewusste KaufKaufabsicht schließt den Irrtum über dieKostenpflicht ausEinschränkung der Norm, hilfsweise § 242 BGBVollharmonisierung der Richtlinie,Bestätigung durch Vollzug (ein Senat)Ergebnis: Vertrag bleibt, keineRückzahlungOLG Braunschweig, München, Hamm, Frankfurta.M., KG 24., 25., 26. SenatKeine Linie ist höchstrichterlich bestätigt,das Berliner Urteil nicht rechtskräftig. BeimBundesgerichtshof ist VIII ZR 25/26 vermerkt.Schematische Darstellung.
Abbildung 3: Zwei Linien, ein Button: Linie A (Kammergericht, 1. Senat) stützt sich auf Wortlaut, Zeitpunkt des Klicks, Formvorschrift und verneint § 242 BGB. Linie B (Oberlandesgerichte Braunschweig, München, Hamm, Frankfurt a.M., drei weitere Senate des Kammergerichts) stützt sich auf Schutzzweck, Kaufabsicht, § 242 BGB und Vollharmonisierung. Keine Linie ist höchstrichterlich bestätigt, das Berliner Urteil ist nicht rechtskräftig, beim Bundesgerichtshof ist VIII ZR 25/26 vermerkt. Schematisch.

Zwei Argumente kommen hinzu. Nach dem Oberlandesgericht Hamm lässt die Richtlinie den Verbraucher nur „nicht gebunden“ sein, während § 312j Abs. 4 BGB beide Seiten löse. Das verstoße gegen die Vollharmonisierung nach Art. 4 der Richtlinie.OLG Hamm, 34 U 6/25, Rn. 233 Art. 4, Art. 8 Abs. 2 RL 2011/83/EU Und fast alle Gerichte der zweiten Linie halten die Berufung auf den Button Jahre nach dem Kauf für eine Zweckentfremdung des Verbraucherschutzes nach § 242 BGB.KG Berlin, 26 U 17/25, Rn. 60

Das Kammergericht hält dem entgegen, dass eine Einschränkung der Norm eine planwidrig zu weite Fassung voraussetzt, die sich den Materialien nicht entnehmen lasse. Der Gesetzgeber wollte einfache Regeln für Laien, die Button-Lösung schütze wie eine Formvorschrift auch vor Übereilung, und was eine Kostenfalle sei, habe er nicht definiert.KG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 27 bis 32 Zur Vollharmonisierung hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass die Richtlinie die Rechtsfolge dem nationalen Recht überlässt.BGH, I ZR 159/24, Rn. 30 f.

Lesart des Verfassers Die zweite Linie hat einen wunden Punkt: Ihr Vorbild von 2022 beruhte auf der Annahme, eine nur bedingte Zahlungspflicht löse die Button-Pflicht nicht aus. Diese Lesart hat der Europäische Gerichtshof 2024 nicht geteilt, und der Bundesgerichtshof ist ihm 2025 gefolgt.BGH, I ZR 159/24, Rn. 24 bis 26 Ob damit auch die Einschränkung der Rechtsfolge entfällt, muss der Bundesgerichtshof erst noch entscheiden, dazu Abschnitt 14 und Abschnitt 16. Für Anne Rieckmann heißt das: Vor einem Gericht der zweiten Linie hätte Jonas Wendt schlechte Karten, denn dass ein E-Bike Geld kostet, wusste er.

Die Entscheidungen im Überblick

Die zitierten Entscheidungen zum Bestellbutton mit Frage, Ergebnis und Stand am 27. September 2026
EntscheidungFrageErgebnisStandQuelle
KG Berlin, Urteil vom 17.9.2026, 1 U 25/25Rückzahlung von 60.170 Euro nach „Bestellen“Kein Vertrag, keine Reduktion, kein § 242 BGB, 53.217,73 Euro Zug um Zugnicht rechtskräftig, Revision zugelassenKG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 20 bis 56, 67
BGH, Urteil vom 9.10.2025, I ZR 159/24Maklervertrag über „Senden“Endgültig unwirksam, Bestätigung nur bewusst und in der Form des § 312j Abs. 3 BGBRevisionsurteil, Sache zurückverwiesenBGH, I ZR 159/24, Rn. 27, 32, 40, 47 f.
BGH, Urteil vom 4.6.2024, X ZR 81/23Probeabonnement neben Flugbuchung über „Jetzt kaufen“Wortlaut eindeutig, aber die Maske muss zeigen, wofür gezahlt wirdrechtskräftigBGH, X ZR 81/23, Rn. 23 f., 27 bis 30, 39
BGH, Urteil vom 19.1.2022, VIII ZR 123/21Inkassodienst mit Erfolgshonorar ohne ButtonNorm nach dem Schutzzweck nicht angewendet, Vorbild der zweiten LinieRevisionsurteil, zurückverwiesen, Lesart vom EuGH nicht geteiltBGH, VIII ZR 123/21, Rn. 51 bis 55
EuGH, Urteil vom 7.4.2022, C-249/21, Fuhrmann-2„Buchung abschließen“ bei einer HotelbuchungAllein die Worte auf der Schaltfläche zählenrechtskräftigEuGH, C-249/21, Rn. 28 bis 33, Tenor
EuGH, Urteil vom 30.5.2024, C-400/22, ConnyButton-Pflicht bei bedingter ZahlungspflichtPflicht gilt, Rechtsfolge nach der Richtlinie: Verbraucher nicht gebundenrechtskräftig, Volltext nicht gelesenEuGH, C-400/22, Conny, nach BGH, I ZR 159/24, und OLG Hamm
OLG Braunschweig, Urteil vom 18.12.2025, 9 U 69/25Autokauf über „Bestellen“, Widerruf und ButtonReduktion beim bewussten Kauf, hilfsweise § 242 BGB, Belehrung wirksamnicht rechtskräftig, Revision zugelassen, beim BGH als VIII ZR 25/26 vermerktOLG Braunschweig, 9 U 69/25, Leitsätze 1 und 2
OLG Braunschweig, Urteil vom 18.12.2025, 9 U 5/25Parallelfall, 48.720 EuroWie 9 U 69/25, zulässig wären „kostenpflichtig bestellen“, „jetzt kaufen“, „kaufen“nicht rechtskräftig, Revision zugelassenOLG Braunschweig, 9 U 5/25, Gründe II 2 a und b
OLG München, Beschluss vom 29.1.2026, 13 U 2767/24 eAutokauf, § 312j erst in der BerufungNorm ausnahmsweise nicht angewendet, neues Vorbringen ist keine KlageänderungBeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPOOLG München, 13 U 2767/24 e, Rn. 23 bis 28, 35 bis 39
OLG Hamm, Urteil vom 19.2.2026, 34 U 6/25Autokauf über „Bestellen“Verstoß bejaht, Reduktion nach dem Schutzzweck, hilfsweise § 242 BGBRevision nicht zugelassenOLG Hamm, 34 U 6/25, Rn. 192 bis 247
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.9.2026, 9 U 76/25E-Auto für 60.520 Euro über „bestellen“Bestellvorgang transparent, Schutzzweck nicht berührt, hilfsweise § 242 BGBnicht rechtskräftig, nur PressemitteilungOLG Frankfurt a.M., PM 48/2026
KG Berlin, Beschluss vom 19.2.2026, 26 U 17/25Autokauf, Berufung 3,5 Jahre nach dem KaufReduktion nach dem Muster Braunschweig, § 242 BGB, keine VorlagerechtskräftigKG Berlin, 26 U 17/25, Rn. 36 bis 63
KG Berlin, Urteil vom 1.7.2026, 25 U 131/24Autokauf, § 312j erst in der BerufungReduktion, Bestätigung durch Zulassung und Zahlung, § 242 BGBRevision nicht zugelassenKG Berlin, 25 U 131/24, Gründe 2.1
KG Berlin, Beschluss vom 20.10.2025, 24 U 34/25Autokauf, 46.520 EuroNur schwebend unwirksam, durch Zahlung und Abholung aufrechterhaltenBeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO, vom BGH überholtKG Berlin, 24 U 34/25, Gründe 1, S. 7
KG Berlin, Beschluss vom 9.12.2025, 4 U 141/24Widerrufsfall, § 312j erst nach dem HinweisKlageänderung ohne Wirkung, keine Entscheidung zum ButtonBeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPOKG Berlin, 4 U 141/24, Gründe B 1 und 2
LG Regensburg, Endurteil vom 30.4.2026, 72 O 230/24Autokauf, Zuständigkeit am WohnsitzFolgt München, § 29 ZPO am Wohnsitz des KäufersRechtskraft nicht vermerktLG Regensburg, 72 O 230/24, Rn. 27, 36 bis 40
LG Karlsruhe, Urteil vom 15.1.2026, 13 O 25/25 KfHVerbandsklage gegen „Bestellung aufgeben“§ 312j Abs. 2 und 3 BGB sind Marktverhaltensregeln, UnterlassungrechtskräftigLG Karlsruhe, 13 O 25/25 KfH, Rn. 34, 36

Vier Entscheidungen der zweiten Linie kennen wir nur aus Zitaten: einen zweiten Münchener Beschluss vom selben Tag, einen Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg, das dritte Braunschweiger Urteil und einen zweiten Beschluss des 26. Senats vom 26. März 2026.OLG München, 13 U 3232/24 e, nach KG Berlin, 1 U 25/25 OLG Bamberg, 10 U 65/25 e, nach OLG Hamm OLG Braunschweig, 9 U 71/25, nach KG Berlin, 26 U 17/25 KG Berlin, 26 U 98/25, nach KG Berlin, 25 U 131/24 Keine verändert das Bild.

Fehlt das Wort „zahlungspflichtig“, hilft keine Kaufabsicht

Das Kammergericht kennt die Gegenlinie, nennt vier ihrer Entscheidungen und schließt sich ihnen nicht an. Auch der Vertragsschluss des Kunden, der den Shop aufsucht, um ein Fahrzeug zu kaufen, falle unter den Schutzzweck der Norm.KG Berlin, 1 U 25/25, Leitsatz, Rn. 26 Der Kern der Begründung steht in einem Satz, der die Button-Lösung neben die klassischen Formvorschriften stellt.

„Auch dann, wenn ein Verbraucher einen Online-Shop bewusst aufsucht, um eine entgeltliche Leistung zu bestellen, ist es nicht sinnlos, ihm zu verdeutlichen, wann er sich im Verlauf des Bestellvorgangs zu der Zahlung an den Unternehmer verpflichtet. Die ‚Button-Lösung‘ soll – ähnlich wie eine herkömmliche Formvorschrift – den Verbraucher auch vor Übereilung schützen.“KG Berlin, Urteil vom 17.9.2026, 1 U 25/25, Rn. 31
Vier Gründe des Kammergerichts gegen die Einschränkung der Norm
GrundWas der Senat sagtFundstelle
Keine planwidrige LückeEine Einschränkung setzt voraus, dass der Gesetzgeber die Norm versehentlich zu weit gefasst hat. Die Materialien geben dafür nichts her, der weite Wortlaut erfasst jedes Unternehmen im elektronischen Geschäftsverkehr.KG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 27, 29 f.
Einfache Regel für LaienDer Gesetzgeber wollte klare Regeln, mit denen auch juristische Laien sicher beurteilen können, wann sie sich im Internet zu einer Zahlung verpflichten. Eine Ausnahme für den bewussten Kauf würde das zerstören.KG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 30, 32
Vorteil aller seriösen UnternehmenDie Button-Lösung sollte nach der Gesetzesbegründung allen seriösen Unternehmen zugutekommen. Dann sollen auch alle denselben Regeln unterliegen, und der Schutz vor Übereilung bleibt sinnvoll.KG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 31, BT-Drs. 17/7745, S. 7
Kostenfalle nicht definiertWas eine Kosten- oder Abofalle sein soll, hat der Gesetzgeber nicht definiert. Auch ein seriöses Unternehmen kann den Zeitpunkt der Zahlungspflicht verfehlen. Die Anpassung des Shops belastet es nur gering.KG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 32, BT-Drs. 17/7745, S. 8

Damit ist der Einwand aus Treu und Glauben noch nicht erledigt. Das Kammergericht prüft ihn gesondert und legt die Maßstäbe an, die der Bundesgerichtshof für Formverstöße entwickelt hat. Denn § 312j Abs. 2 bis 4 BGB habe eine Schutzwirkung, die einer Formvorschrift vergleichbar sei.KG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 33 bis 35

Wer sich auf die Unwirksamkeit beruft, handelt nur in besonders gelagerten Fällen treuwidrig. Die Berufung darf die Gegenseite nicht bloß hart treffen, sie muss zu einem schlechthin nicht hinnehmbaren Ergebnis führen.

KG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 33 f., mit Nachweisen des Bundesgerichtshofs, Instanzentscheidung, Revision zugelassen

An diesen Maßstäben scheitert der Vorwurf der Zweckentfremdung, den die Gegenlinie erhebt. Der Senat verteilt das Verschulden eindeutig.

Der Händler

Allein die Herstellerin hat die Gestaltung ihres Shops zu vertreten. Die Button-Lösung schützt wie eine Formvorschrift und galt seit dem 1. August 2012, das musste ein international tätiges Unternehmen kennen. Die Schaltfläche anzupassen war leicht, Zeit dafür gab es genug.KG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 37 f.

Der Käufer

Er hatte keinen Einfluss auf den Shop und musste die Herstellerin nicht über das Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs aufklären. Ab wann er die Anforderungen kannte, ist deshalb unerheblich.KG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 37

Die Zeit

Dass der Käufer § 312j BGB erst gut drei Jahre nach der Bestellung anführte, ist nicht treuwidrig. Die Rückabwicklung hatte er binnen eines Jahres nach Übergabe verlangt, noch innerhalb der verlängerten Widerrufsfrist, und die Herstellerin kannte sein Ziel seitdem.KG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 40 f.

KG Berlin 1 U 25/25Station 3 von 6Kaufabsicht und Treu und Glauben‹›

Die Herstellerin berief sich auf die Oberlandesgerichte München, Hamm und Braunschweig und den 26. Senat des Kammergerichts: Der Käufer habe den Shop aufgesucht, um einen Pkw zu kaufen. Der Senat lehnte die Einschränkung der Norm ab und sah in der Berufung auf die Unwirksamkeit keinen Rechtsmissbrauch. Eine Existenzbedrohung durch die Rückzahlung hatte die Herstellerin selbst nicht behauptet.KG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 26, 36, 39

Fall RieckmannStation 4 von 8„Er wollte das E-Bike doch kaufen“‹›

Fiktives Beispiel, keine Gerichtsentscheidung: Anne Rieckmann antwortet Jonas Wendt, er habe das E-Bike sechzehn Monate gefahren und von Anfang an gewusst, dass es 4.890 Euro kostet. Vor dem Kammergericht hilft ihr das nicht, weil dort der Text der Schaltfläche entscheidet und das Verschulden beim Shop liegt.KG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 26, 37 Vor einem Gericht der zweiten Linie hilft es ihr, weil Wendt sich nicht über die Kostenpflicht geirrt hat.OLG Hamm, 34 U 6/25, Rn. 210 Ihr Anwalt rät, beide Linien zu benennen und keine Zahlung zuzusagen, solange der Bundesgerichtshof nicht entschieden hat.

Für Händler außerhalb des Autohandels ist die zweite Linie zudem schmaler, als sie aussieht. Sie greift nur, wo der Kunde die Kostenpflicht so sicher kannte wie beim Autokauf. Bei Abonnements, Probemonaten und Zusatzleistungen hat der Bundesgerichtshof den Irrtum über die Kostenpflicht gerade für möglich gehalten.BGH, X ZR 81/23, Rn. 36 bis 38

Bekomme ich den vollen Kaufpreis zurück?

Nein, nicht nach der Berliner Linie. Der Käufer im entschiedenen Fall verlangte 60.170 Euro und bekam 53.217,73 Euro, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.KG Berlin, 1 U 25/25, Tenor, Rn. 44, 54 Die Differenz sind Nutzungen des Wagens, allerdings nur für die Zeit seit seinem Rückabwicklungsverlangen. Die Grundlage steht im Bereicherungsrecht.

§ 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 1 und 2 BGBStand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026, Auszug

§ 812 (1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. […] § 818 (1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen […]. (2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

Beide Seiten haben ohne Rechtsgrund geleistet, der Käufer das Geld, der Händler die Ware. Nach der Saldotheorie entstehen daraus keine zwei getrennten Ansprüche, sondern ein Anspruch auf den Überschuss. Der Käufer erhält den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe der Sache, und eine Aufrechnung des Händlers mit Wertersatz geht ins Leere.KG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 43 f. Anrechnen lassen muss sich der Käufer die Nutzungen, die Vorteile des Gebrauchs.§ 100, § 818 Abs. 1 BGB

Vier Zahlen, ein AutoVier Karten untereinander mit den Zahlen des entschiedenen Falls, KG Berlin 1 U 25/25. Karte 1: 60.170 Euro gezahlt, Kaufpreis nach Klick auf Bestellen im März 2022. Karte 2: 8.891,21 Euro Nutzungen für 44.326 Kilometer in 48 Monaten, Formel Kaufpreis mal Kilometer geteilt durch 300.000 Kilometer Gesamtlaufleistung abzüglich 30 Kilometer bei Übergabe. Karte 3: 6.952,27 Euro davon angerechnet, nur die Nutzungen seit dem Rückabwicklungsverlangen vom 11. August 2023, 37,5 von 48 Monaten. Karte 4: 53.217,73 Euro zugesprochen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, nebst Zinsen. Vorbehalt: Zahlen des entschiedenen Falls, keine Regelwerte, Instanzentscheidung mit zugelassener Revision. Schematische Darstellung.Die Rechnung des KammergerichtsZahlen des entschiedenen Falls, keineRegelwerte. KG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 46 bis54, Tenor.60.170 Euro gezahltKaufpreis nach dem Klick auf „Bestellen“ am25. März 2022Rn. 1 f.abzüglich8.891,21 Euro Nutzungen insgesamt44.326 Kilometer in 48 MonatenFormel: 60.170 Euro × 44.326 km / 299.970 km300.000 Kilometer Gesamtlaufleistung, 30 kmbei Übergabe abgezogenRn. 51 bis 53davon nur6.952,27 Euro angerechnetNutzungen seit dem Rückabwicklungsverlangenvom 11. August 202337,5 von 48 Monaten, 923,46 km je MonatRn. 54 bis 56ergibt53.217,73 Euro zugesprochenZug um Zug gegen Übergabe und Übereignungdes FahrzeugsNebst Zinsen seit dem 24. November 2023Tenor, Rn. 44Instanzentscheidung, Revision zugelassen.Nach der Gegenlinie gibt es keineRückzahlung. Schematische Darstellung.
Abbildung 4: Vier Zahlen, ein Auto: 60.170 Euro gezahlt, 8.891,21 Euro Nutzungen für 44.326 Kilometer, davon 6.952,27 Euro seit dem Rückabwicklungsverlangen vom 11. August 2023 angerechnet, 53.217,73 Euro zugesprochen Zug um Zug gegen Rückgabe. Zahlen des entschiedenen Falls, keine Regelwerte. Nach KG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 53 f. Schematisch.
Die Formel

Bruttokaufpreis mal gefahrene Kilometer, geteilt durch die im Erwerbszeitpunkt erwartete Restlaufleistung. Der Senat setzt 300.000 Kilometer an, also 15.000 Kilometer in 20 Jahren, auch beim Elektroauto.KG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 46 bis 52

Die Rechnung

44.326 Kilometer in 48 Monaten ergeben 8.891,21 Euro. Der Senat verteilt sie mit 923,46 Kilometern je Monat und rechnet die 37,5 Monate seit dem Rückabwicklungsverlangen an: 6.952,27 Euro. Durchgehend mit 44.326 Kilometern gerechnet wären es 6.946,26 Euro, das Urteil setzt an einer Stelle 44.356 an.KG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 53 f.

Der Zeitpunkt

Nutzungen vor dem Rückabwicklungsverlangen bleiben beim Käufer, weil der Händler die Zahlungspflicht nicht klargestellt hatte. Ab dem Verlangen kostet jeder Kilometer, danach zählt die frühe Rückgabe, nicht das frühe Schreiben.KG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 54 bis 56

Der Zeitpunkt ist die eigentliche Neuerung. Der Bundesgerichtshof hatte Händlern und Maklern, die ihre Leistung ohne wirksamen Vertrag erbracht hatten, jeden Wertersatz versagt, weil sonst der Schutzzweck der Norm unterlaufen würde.BGH, I ZR 159/24, Rn. 51 Das Kammergericht grenzt ab.

Maklerleistung und verbilligte Flugreise waren einmalige Ereignisse. Ein Fahrzeug nutzt der Käufer bis heute fortlaufend, und seit seinem Rückgabeverlangen weiß er, dass er es zurückgeben muss. Die Nutzungen seither sind anzurechnen.

KG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 55 f., zu BGH, I ZR 159/24, Rn. 51, und X ZR 81/23, Rn. 46, Instanzentscheidung, Revision zugelassen

Zug um Zug: Der Wagen geht zurück

Der Käufer bekommt das Geld nur gegen Übergabe und Übereignung der Sache. Wer sie inzwischen weiterverkauft hat, schuldet Wertersatz statt Rückgabe, bei Beschädigungen hängt der Abzug vom Einzelfall ab.§ 818 Abs. 2 BGB Erfahrung der Kanzlei Käufer sollten die Sache ab dem Rückabwicklungsverlangen so behandeln, als gehörte sie schon wieder dem Händler, pfleglich und ohne Umbauten. Jeder weitere Kilometer kostet sie nach der Berliner Rechnung rund 20 Cent.

KG Berlin 1 U 25/25Station 4 von 6Der Saldo‹›

Bis zur Verhandlung am 16. September 2026 war der Käufer 44.326 Kilometer gefahren. Die Herstellerin rechnete mit Wertersatz auf, der Senat ließ die Aufrechnung ins Leere gehen und saldierte selbst. Ergebnis: 53.217,73 Euro nebst Zinsen seit dem 24. November 2023, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs.KG Berlin, 1 U 25/25, Tenor, Rn. 2, 43, 53 f.

Fall RieckmannStation 5 von 8Was Jonas Wendt zurückbekäme‹›

Fiktives Beispiel, keine Gerichtsentscheidung: Lesart des Verfassers Für ein E-Bike kennen wir keine Formel aus der Rechtsprechung. Übertragen wir den Gedanken der zeitanteiligen linearen Wertminderung, läge es nahe, die Gesamtnutzungsdauer in Jahren statt in Kilometern zu schätzen. Bei 4.890 Euro, einer von uns angenommenen Nutzungsdauer von acht Jahren und sechzehn Monaten Gebrauch wären das rund 815 Euro. Nach der Berliner Linie zählt davon nur der Anteil seit dem Rückabwicklungsverlangen Ende September 2026, die acht Jahre sind keine gerichtliche Vorgabe. Wendt bekäme also fast den vollen Kaufpreis, Nordlicht Räder ein gebrauchtes Rad zurück.

Dazu kommen Zinsen. Das Kammergericht spricht sie in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. November 2023 zu, ab dem Tag nach der Klagezustellung, nach fast drei Jahren mehrere tausend Euro.KG Berlin, 1 U 25/25, Tenor, Rn. 4 Wie viel ein Händler verliert, hängt damit weniger vom Alter der Sache ab als vom Datum des Rückabwicklungsverlangens und davon, wie lange der Kunde die Sache danach behält. Für Shops mit vielen Altbestellungen spricht das gegen eine Rundmail zur Umstellung, dazu Abschnitt 11.

Ist der Widerruf der einfachere Weg?

Für frische Bestellungen ja, für die Altfälle nein. Der Widerruf verlangt keinen Streit über den Button, er muss nur rechtzeitig erklärt werden. Daran sind die Autokäufer gescheitert, erst danach kamen sie auf § 312j BGB. Der Berliner Käufer widerrief gut zehn Monate nach der Übergabe, das Kammergericht hielt den Widerruf für verspätet, weil die Belehrung des Herstellers ausreichend war.KG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 18 f.

Vier Wege aus dem Vertrag und ihre Fristen
WegFristGrundlage
Widerruf nach ordnungsgemäßer Belehrung14 Tage ab Erhalt der Ware§ 355 Abs. 2, § 356 Abs. 2 Nr. 1 BGB
Widerruf ohne oder mit fehlerhafter Belehrunglängstens zwölf Monate und 14 Tage ab Erhalt§ 356 Abs. 4 Satz 1 BGB, vor der Neufassung § 356 Abs. 3 Satz 2
Stornierung nach den Vertragsbedingungen des Händlerswie vereinbart, in einem Berliner Parallelfall bis zur LieferungVertrag, KG Berlin, 25 U 131/24, Gründe 2.1.3
Rückforderung wegen fehlenden Vertragskeine Frist, aber Verjährung, dazu Abschnitt 9§ 312j Abs. 4, § 812 Abs. 1 Satz 1, § 195 BGB

Die Widerrufsbelehrung des Herstellers war ausreichend, die verlängerte Frist von zwölf Monaten und 14 Tagen lief deshalb nicht. Das entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der auch das Kammergericht folgt.

KG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 19, mit BGH, VIII ZR 143/24, VIII ZR 5/25, VIII ZR 62/25, zur Frist heute § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB

Die drei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu dieser Belehrung kennen wir nur aus den Zitaten der Instanzgerichte.BGH, VIII ZR 143/24, VIII ZR 5/25, VIII ZR 62/25, nach KG Berlin, 1 U 25/25 Dieselbe Belehrung hat das Oberlandesgericht Braunschweig in einem amtlichen Leitsatz geprüft, der den Hersteller beim Namen nennt.

„Die Widerrufsbelehrung, welche die Tesla Germany GmbH im März 2022 zum Verkauf von Elektro-Pkw an Verbraucher über ihre Internet-Webseite verwendete, ist wegen fehlender Angabe der Telefonnummer […] nicht unwirksam […].“OLG Braunschweig, Urteil vom 18.12.2025, 9 U 69/25, amtlicher Leitsatz 1
Der Berliner Fall in neun DatenZeitleiste mit neun Daten untereinander nach dem Tatbestand des Urteils KG Berlin 1 U 25/25, Randnummern 1 bis 5 und 40. 25. März 2022: Bestellung über die Schaltfläche Bestellen, 60.170 Euro. 28. September 2022: Übergabe des Fahrzeugs mit 30 Kilometern. 11. August 2023: Widerruf per E-Mail, zugleich Rückabwicklungsverlangen. 27. August 2023: Anwaltsschreiben mit Frist bis 4. September 2023. 23. November 2023: Zustellung der Klage beim Landgericht Berlin II. 23. April 2025: Berufung auf Paragraf 312j Absatz 4 im Schriftsatz. 23. Juni 2025: Versäumnisurteil gegen den Kläger. 8. August 2025: Urteil des Landgerichts, Versäumnisurteil aufrechterhalten. 17. September 2026: Urteil des Kammergerichts, 53.217,73 Euro Zug um Zug, Revision zugelassen. Schematische Darstellung.Vom Klick bis zum Urteil:viereinhalb JahreSachverhalt nach dem Urteil, KG Berlin, 1 U25/25, Rn. 1 bis 5, 40.25. März 2022Bestellung über „Bestellen“, 60.170 Euro28. September 2022Übergabe des Fahrzeugs mit 30 Kilometern11. August 2023Widerruf per E-Mail, verfristet trotzausreichender Belehrung, zugleichRückabwicklungsverlangen27. August 2023Anwaltsschreiben mit Frist bis 4. September202323. November 2023Zustellung der Klage, Landgericht Berlin II23. April 2025Berufung auf § 312j Abs. 4 BGB im Schriftsatz23. Juni 2025Versäumnisurteil gegen den Kläger8. August 2025Urteil des Landgerichts, Versäumnisurteilaufrechterhalten17. September 2026Urteil des Kammergerichts, 53.217,73 Euro Zugum ZugZwischen Widerruf und Berufung auf den Buttonliegen 20 Monate, zwischen Klick und Urteilviereinhalb Jahre. Schematische Darstellung.
Abbildung 5: Der Berliner Fall in neun Daten: Bestellung 25. März 2022, Übergabe 28. September 2022, Widerruf 11. August 2023, Anwaltsschreiben 27. August 2023, Klagezustellung 23. November 2023, Berufung auf § 312j BGB 23. April 2025, Versäumnisurteil 23. Juni 2025, Urteil des Landgerichts 8. August 2025, Urteil des Kammergerichts 17. September 2026. Nach KG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 2 bis 5, 40. Schematisch.

Widerrufsbutton seit dem 19. Juni 2026

Für Fernabsatzverträge mit Widerrufsrecht, die über eine Online-Oberfläche geschlossen werden, muss der Händler seit dem 19. Juni 2026 während der Widerrufsfrist eine Widerrufsfunktion bereithalten, beschriftet mit „Vertrag widerrufen“ oder gleichbedeutend.§ 356a Abs. 1 BGB Fehlt die Funktion, ist das ein Verstoß, den Mitbewerber und Verbände verfolgen können. Ob er den Lauf der Widerrufsfrist berührt, ist von der Belehrung getrennt zu prüfen. Zur zweiten Pflicht unser Beitrag zum Widerrufsbutton nach § 356a BGB.

Wer in den letzten zwei Wochen bestellt hat, braucht den Button nicht. Der Widerruf ist eine Erklärung ohne Begründung, per E-Mail, über das Widerrufsformular oder die neue Widerrufsfunktion, und zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.§ 355 Abs. 1 BGB Erfahrung der Kanzlei Wir raten Käufern, die Absendung zu belegen, etwa durch die gesendete E-Mail oder die Bestätigungsseite, weil der Streit später meist um das Datum geht.

Für Verträge, bei denen das Muster-Widerrufsformular fehlte und die Frist deshalb noch laufen könnte, hat der Bundesgerichtshof dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt, ob das Widerrufsrecht auch nach beiderseitiger Erfüllung fortbesteht. Für Käufer mit ausreichender Belehrung ändert das nichts.BGH, I ZR 192/24, Vorlagebeschluss vom 22.10.2025 KG Berlin, 26 U 17/25, Rn. 63 Für Nordlicht Räder ist die Frage einfach: Jonas Wendt hat sein E-Bike im Mai 2025 erhalten, die Belehrung des Shops war vollständig, die 14 Tage sind lange vorbei. Sein Weg führt nur über den Button.

KG Berlin 1 U 25/25Station 5 von 6Der verspätete Widerruf‹›

Mit E-Mail vom 11. August 2023 erklärte der Käufer den Widerruf, gut zehn Monate nach der Übergabe. Der Senat sah die 14-Tage-Frist als abgelaufen an, weil die Belehrung ausreichte. Dass der Käufer sich erst am 23. April 2025 auf § 312j BGB berief, hielt der Senat dennoch nicht für treuwidrig, denn die Rückabwicklung hatte er innerhalb der Frist verlangt, die ohne Belehrung gegolten hätte.KG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 3, 19, 40

Wann verjährt mein Anspruch?

Der Anspruch auf Rückzahlung verjährt in drei Jahren, gerechnet vom Schluss des Jahres, in dem er entstanden ist und der Käufer die Umstände kannte oder grob fahrlässig nicht kannte.§ 195, § 199 Abs. 1 BGB Entstanden ist er mit der Zahlung. Der Streit dreht sich um die Kenntnis, das Kammergericht musste ihn nicht entscheiden.KG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 5, 37

§ 199 Abs. 1 BGBStand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Drei Lesarten zum Beginn der Verjährung bei einem Kauf im Jahr 2022
LesartFristbeginnVerjährungLesart des Verfassers
Kenntnis von Zahlung und Bestellvorgang genügt, die rechtliche Bewertung ist unerheblich31. Dezember 202231. Dezember 2025 verstrichenStrengste Lesart, entspricht der Regel, dass Rechtsirrtümer den Beginn nicht hinausschieben
Kenntnis der Gestaltung der Schaltfläche, also des Fehlers selbstJahresende der Kenntnis, im Berliner Fall nach dem Käufer 2025frühestens Anfang Januar 2029, weil der 31. Dezember 2028 ein Sonntag istVertretbar, weil der Käufer den Button beim Kauf nicht als Umstand wahrnimmt, den er später braucht
Unsichere Rechtslage schiebt den Beginn hinaus, bis der Bundesgerichtshof entschieden hatJahresende der KlärungoffenAusnahme, die der Bundesgerichtshof nur bei ernsthaft zweifelhafter Rechtslage anerkennt, hier nicht sicher

Lesart des Verfassers Wir halten die erste Lesart für die wahrscheinlichste vor Gericht. Der Käufer kennt die Tatsachen, aus denen der Anspruch folgt, mit dem Klick und der Zahlung. Dass er die Rechtsfolge nicht kannte, ist ein Irrtum über das Recht. Der Berliner Käufer will erst am 8. März 2025 von der Gestaltung der Schaltfläche erfahren haben, das Kammergericht ließ das für die Treuwidrigkeit auf sich beruhen.KG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 5, 37 Für die Verjährung ist damit nichts entschieden.

Die Klage hemmt die Verjährung, ebenso Verhandlungen, die vor dem Fristende beginnen. Ein Anerkenntnis des Händlers lässt die Frist neu beginnen. Wer 2022 gezahlt hat und die strengste Lesart fürchtet, brauchte eines davon bis zum 31. Dezember 2025. Danach hilft nur noch der Verzicht des Händlers auf die Einrede.

§ 203, § 204 Abs. 1 Nr. 1, § 212 Abs. 1, § 199 Abs. 1 BGB, Lesart des Verfassers

Jahresende ist der gefährliche Stichtag

Wer 2023 gezahlt hat, muss nach der strengsten Lesart ab dem 1. Januar 2027 damit rechnen, dass der Händler die Zahlung verweigern darf. Der Anspruch erlischt nicht, er wird nur nicht mehr durchsetzbar. Für Zahlungen aus 2022 ist die Frist nach dieser Lesart mit dem 31. Dezember 2025 abgelaufen, nach der zweiten Lesart läuft sie noch.§ 195, § 199 Abs. 1, § 214 Abs. 1 BGB

Ein Rückabwicklungsverlangen hemmt die Verjährung nicht. Der Mahnbescheid scheidet aus, solange die Rückgabe der Sache aussteht, weil das Mahnverfahren bei offener Gegenleistung nicht stattfindet.§ 203, § 204 Abs. 1 Nr. 1, § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO Empfehlung des Verfassers Wer auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs warten will, sollte den Händler um einen befristeten Verzicht auf die Einrede bitten.

Fall RieckmannStation 6 von 8Bis wann Jonas Wendt klagen kann‹›

Fiktives Beispiel, keine Gerichtsentscheidung: Wendt hat im Mai 2025 gezahlt. Nach der strengsten Lesart beginnt die Frist mit dem Ablauf des 31. Dezember 2025 und liefe bis zum 31. Dezember 2028. Weil das ein Sonntag ist und der Neujahrstag folgt, endet sie nach § 193 BGB erst mit dem 2. Januar 2029. Das Berliner Urteil verschiebt keinen Fristbeginn. Für Anne Rieckmann heißt das umgekehrt: Der Anspruch ihres Kunden ist nicht verjährt, und auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vor dem Fristende darf sie sich nicht verlassen.§ 193, § 195, § 199 Abs. 1 BGB, Lesart des Verfassers

Händler sollten die Verjährungseinrede in jeder Antwort auf eine Rückforderung ausdrücklich erheben, wenn die Zahlung vor 2023 liegt, denn das Gericht prüft sie nicht von sich aus.§ 214 Abs. 1 BGB Was eine Klage kostet, folgt im nächsten Abschnitt.

Was kostet die Klage, und wer zahlt sie?

Der Berliner Käufer hat gewonnen und zahlt trotzdem die Hälfte der Kosten beider Instanzen. Das liegt an seinen Anträgen, nicht am Button. Wer den Kaufpreis unbedingt und in voller Höhe einklagt, obwohl er ihn nur Zug um Zug und abzüglich der Nutzungen bekommt, unterliegt in diesem Teil.KG Berlin, 1 U 25/25, Tenor, Rn. 57 bis 60, 66 § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO Sachlich zuständig ist bis einschließlich 10.000 Euro das Amtsgericht, darüber das Landgericht.§ 23 Nr. 1, § 71 Abs. 1 GVG

Das Verfahren um einen Autokauf im Internet in fünf Eckdaten
FrageAntwortGrundlage
StreitwertDer zurückverlangte Kaufpreis, im Berliner Fall 60.170 Euro§ 3 ZPO
Welches GerichtLandgericht bei mehr als 10.000 Euro, darunter Amtsgericht§ 23 Nr. 1, § 71 Abs. 1 GVG
Welcher OrtSitz des Händlers, nach dem Landgericht Regensburg auch der Wohnsitz des Käufers als Erfüllungsort der Rückabwicklung§ 12, § 17, § 29 ZPO, LG Regensburg, 72 O 230/24, Rn. 27
Wer zahltDie unterliegende Partei, bei teilweisem Erfolg anteilig, im Berliner Fall je zur Hälfte§ 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO, KG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 66
RechtsmittelBerufung vom Amtsgericht zum Landgericht, vom Landgericht zum Oberlandesgericht oder Kammergericht, Revision nur bei Zulassung oder Nichtzulassungsbeschwerde§ 72 Abs. 1, § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG, § 511, § 543 Abs. 2, § 544 ZPO

Die Höhe der Kosten hängt am Streitwert. Erfahrung der Kanzlei Bei 60.000 Euro Streitwert liegen Gerichtskosten und Anwaltsgebühren beider Seiten für zwei Instanzen nach dem Gesetz zusammen im mittleren fünfstelligen Bereich, je nach Verlauf. Wer die Hälfte davon nach einem Sieg zahlt, hat schlecht beantragt. Ob eine Rechtsschutzversicherung einspringt, hängt vom Vertrag ab, dazu unsere Seite Rechtsschutzversicherung. Dem Kläger hat das Kammergericht drei vermeidbare Fehler angekreidet.

Unbedingter Hauptantrag

Der Kläger verlangte Zahlung ohne die Gegenleistung anzubieten. Damit war die Herstellerin nicht in Annahmeverzug, obwohl sie den Wagen zurücknehmen muss.KG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 57

Überhöhte Forderung

Er verlangte den vollen Kaufpreis ohne Abzug der Nutzungen. Eine erheblich zu hohe Forderung schließt ein ordnungsgemäßes Zug-um-Zug-Angebot aus.KG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 58 bis 60

Nur „Widerruf“ erklärt

Die E-Mail vom 11. August 2023 sprach nur vom Widerruf. Das begründete keinen Verzug, weil das Widerrufsrecht erloschen war, die vorgerichtlichen Anwaltskosten blieben beim Kläger.KG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 61 bis 63

Wer nur Zug um Zug Zahlung verlangen kann, muss die Gegenleistung anbieten und darf nicht erheblich mehr fordern als geschuldet. Sonst gibt es keinen Annahmeverzug und keine volle Kostenerstattung.

KG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 57, 59, mit Nachweis des Bundesgerichtshofs, Instanzentscheidung, Revision zugelassen

Aufschlussreich ist die Begründung zu den Anwaltskosten. Der Senat hielt eine nur außergerichtliche Beauftragung für nicht sachdienlich, weil gerichtsbekannt sei, dass die Herstellerin außergerichtlich nicht zahle. Dann sei sofort ein unbedingter Prozessauftrag naheliegend, und eine gesonderte Geschäftsgebühr entstehe nicht.KG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 64 f. Erfahrung der Kanzlei Das erste Anwaltsschreiben ist bei diesem Gegner meist verlorenes Geld. Das Rückabwicklungsverlangen mit Rückgabeangebot und richtiger Summe kann der Käufer selbst stellen (Abschnitt 7).

Umstritten ist, ob ein Käufer, der wegen des Widerrufs klagt, den Button noch in der Berufung nachschieben darf. Das Oberlandesgericht München und der 26. Senat des Kammergerichts sehen darin eine Ergänzung des Vorbringens, keine Klageänderung.OLG München, 13 U 2767/24 e, Rn. 23 bis 28 Der 4. Senat des Kammergerichts sieht eine Klageänderung, weil Widerruf und Bestellvorgang verschiedene Lebensvorgänge seien, und ließ sie mit der Zurückweisung der Berufung wirkungslos werden.KG Berlin, 4 U 141/24, Gründe B 1 und 2

Wer den Button erst spät entdeckt, führt ihn deshalb am besten noch in der ersten Instanz ein, wie der Berliner Käufer es im April 2025 tat.KG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 40 f.

KG Berlin 1 U 25/25Station 6 von 6Anträge, Kosten, Revision‹≡

Der Käufer beantragte 60.170 Euro nebst Zinsen, hilfsweise Zug um Zug, dazu Feststellung des Annahmeverzugs und Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Das Landgericht Berlin II wies die Klage durch Versäumnisurteil ab und hielt es aufrecht. Das Kammergericht sprach 53.217,73 Euro Zug um Zug zu, wies den Rest ab, verteilte die Kosten je zur Hälfte, die Säumniskosten allein dem Kläger, und ließ die Revision zu, weil es von anderen Oberlandesgerichten abweicht.KG Berlin, 1 U 25/25, Tenor, Rn. 4, 6 bis 12, 66 f.

Erfahrung der Kanzlei Vor der Klage lohnt eine Rechnung: Nutzungen abziehen, Zug um Zug anbieten, Verjährung prüfen, Gegner einschätzen. Für Nordlicht Räder und ihren Kunden ist der Streitwert von 4.890 Euro eine Sache des Amtsgerichts, und eine Einigung ist billiger als zwei Instanzen. Wer als Händler mehrere Rückforderungen erhält, bewertet sie gebündelt, bevor er die erste beantwortet, weil jede Antwort die anderen prägt. Wie wir die Erstprüfung anbieten, steht auf der Seite Erstberatung.

Droht meinem Shop jetzt eine Abmahnung?

Ja, unabhängig vom Streit um die Rückzahlung. Der falsche Button ist ein Wettbewerbsverstoß, weil § 312j Abs. 2 und 3 BGB Marktverhaltensregelungen sind.LG Karlsruhe, 13 O 25/25 KfH, Rn. 34, 36 Rückforderung und Abmahnung sind deshalb zwei getrennte Angriffe mit verschiedenen Gegnern, Fristen und Kosten, ein dritter kommt von Verbänden.

Der Kunde

Verlangt den Kaufpreis zurück, Zug um Zug gegen Rückgabe, nach der Berliner Linie mit Erfolg, nach der Gegenlinie ohne. Frist ist die Verjährung.§ 312j Abs. 4, § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB

Der Mitbewerber

Mahnt ab und verlangt Unterlassung. Abmahnen darf, wer Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße auf demselben Markt vertreibt. Bei Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr sind Abmahnkosten gesperrt, ob der Button darunter fällt, ist offen.§ 3a, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG

Der Verband

Qualifizierte Verbraucherverbände und Wirtschaftsverbände klagen auf Unterlassung nach dem UWG oder dem Unterlassungsklagengesetz, so geschehen gegen einen Satelliten-Internetanbieter.LG Karlsruhe, 13 O 25/25 KfH, Rn. 30, 36 § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 UWG § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 UKlaG

„Bestellung aufgeben“ genügt nicht, auch wenn die Kostenaufstellung darüber die Zahlungspflicht zeigt, es zählt allein die Beschriftung der Schaltfläche.

LG Karlsruhe, 13 O 25/25 KfH, Rn. 36, rechtskräftig, Verbandsklage

Auch der Bundesgerichtshof hat den Zweck der Beschriftungspflicht in einem Verbandsklageverfahren bestätigt, das Kammergericht zitiert den Beschluss.BGH, I UKl 5/24, nach KG Berlin, 1 U 25/25 Der Unterlassungsanspruch verjährt in sechs Monaten ab Entstehung und Kenntnis, entsteht aber mit jedem Tag neu, an dem der alte Button steht.§ 11 Abs. 1 und 2 UWG

Die Kostenseite ist für kleine Shops milder, als es aussieht. Für Verstöße gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr kann ein Mitbewerber keine Abmahnkosten verlangen, bei der ersten Abmahnung eines Unternehmens mit in der Regel weniger als 100 Mitarbeitern auch keine Vertragsstrafe.§ 13 Abs. 4 Nr. 1, § 13a Abs. 2 UWG Lesart des Verfassers Ob die Beschriftungspflicht des § 312j Abs. 3 BGB eine solche Informationspflicht ist, hat kein Gericht entschieden, das uns bekannt wäre. Der Bundesgerichtshof nennt die Richtlinienvorgabe eine Informationspflicht, was dafür spricht.BGH, I ZR 159/24, Rn. 30

Für Verbände gilt die Sperre nicht, und ein auf 2.500 Euro gedeckeltes Vertragsstrafeversprechen hat das Landgericht Karlsruhe als ungeeignet angesehen, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.LG Karlsruhe, 13 O 25/25 KfH, Rn. 44 Der Verband erhielt dort Unterlassung und Auslagenpauschale, für jeden Verstoß droht Ordnungsgeld.LG Karlsruhe, 13 O 25/25 KfH, Rn. 45 f., § 13 Abs. 3 UWG Wer danach den alten Button in einer vergessenen Landingpage stehen lässt, zahlt ein zweites Mal.

§ 13a Abs. 2 UWGStand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 12.5.2026, Auszug

(2) Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe nach Absatz 1 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 bei einer erstmaligen Abmahnung bei Verstößen nach § 13 Absatz 4 ausgeschlossen, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.

Was der Händler jetzt umstellt, in sechs Schritten
SchrittWas zu tun istGrundlage
Button-Text„zahlungspflichtig bestellen“ oder „kaufen“, ohne Zusätze, gut lesbar, auch in der App und im Gastzugang§ 312j Abs. 3 Satz 2 BGB
Letzte BestellseiteWesentliche Merkmale, Gesamtpreis, Laufzeit und Mindestdauer unmittelbar vor dem Button, klar und hervorgehoben, seit dem 27. September 2026 auch die Kennzeichnung einer Haltbarkeitsgarantie des Herstellers, wo sie vorgeschrieben ist§ 312j Abs. 2 BGB mit Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5 bis 8, 11a, 14 und 15 EGBGB, LG Karlsruhe, 13 O 25/25 KfH, Rn. 34
ArchivJede Fassung der Bestellstrecke mit Datum und Version sichern, weil der Händler die Erfüllung beweisen muss§ 312m Abs. 2 BGB, BT-Drs. 17/7745, S. 12
AltbestellungenVerbraucherbestellungen seit 2012 nach Jahr, Betrag und Rückabwicklungsrisiko bewerten, Verjährung je Jahr notieren§ 195, § 199 Abs. 1 BGB
Keine Bestätigung ohne Aufklärung und FormKunden nicht ohne Aufklärung „bestätigen“ lassen. Ein Formular oder Anruf ohne Hinweis auf die Unwirksamkeit und ohne ausdrückliche Zahlungszusage schließt keinen Vertrag und weckt AufmerksamkeitBGH, I ZR 159/24, Rn. 40, 47 f.
AntwortmusterAuf Rückforderungen sachlich antworten, beide Linien benennen, Verjährungseinrede erheben, keine Zusagen vor der Entscheidung des BundesgerichtshofsErfahrung der Kanzlei

Fall RieckmannStation 7 von 8Die Abmahnung des Mitbewerbers‹›

Fiktives Beispiel, keine Gerichtsentscheidung: Der Mitbewerber verlangt eine Unterlassungserklärung mit 5.000 Euro Vertragsstrafe und 1.200 Euro Abmahnkosten. Anne Rieckmann gibt die Unterlassungserklärung ab, weil der Verstoß feststeht und der Shop umgestellt ist.LG Karlsruhe, 13 O 25/25 KfH, Rn. 36 Kosten und Vertragsstrafe lehnt sie ab: erste Abmahnung eines Mitbewerbers, Verstoß gegen eine Informationspflicht im elektronischen Geschäftsverkehr, zwölf Mitarbeiter. Ob der Button als solche Informationspflicht zählt, ist nicht entschieden, nach unserer Lesart hat sie gute Aussichten.§ 13 Abs. 4 Nr. 1, § 13a Abs. 2 UWG Die 214 Altbestellungen aus 2021 bis 2026 legt sie nach Jahr sortiert in einer Tabelle ab.

Die Umstellung des Buttons ist der leichte Teil, schwerer wiegt der Umgang mit der Kundschaft der letzten Jahre. Empfehlung des Verfassers Wir raten davon ab, Kunden von sich aus anzuschreiben oder die Umstellung öffentlich als Korrektur zu erklären, denn beides erzeugt Rückforderungen, die sonst ausbleiben.

Empfehlung des Verfassers Wer die Bestellstrecke insgesamt prüfen lässt, Pflichtinformationen, Widerrufsbelehrung, Kündigungs- und Widerrufsbutton, Zahlungsarten wie den Kauf auf Rechnung oder in Raten, senkt das Risiko der nächsten Abmahnung. Reagiert ein Shop auf eine berechtigte Abmahnung nicht, kann eine einstweilige Verfügung folgen, dazu unsere Seite Wettbewerbsrecht. Wie wir Bestellstrecken prüfen, steht auf der Seite Prüfung der Bestellstrecke, wie wir Abmahnungen abwehren, auf der Seite Abmahnung abwehren, ein Beispiel aus dem Marktplatzhandel im Beitrag zur Abmahnung im E-Commerce.

In sechs Schritten zur Antwort: Vertrag oder kein Vertrag

Die Prüfung folgt dem Aufbau der Norm. Wer die ersten vier Fragen mit Ja beantwortet, ist im Anwendungsbereich, die fünfte entscheidet über den Vertrag, die sechste über eine spätere Heilung. Bei jeder Frage steht, was bleibt, wenn sie mit Nein beantwortet wird.§ 312j Abs. 2 bis 5, § 141 BGB

Der Prüfweg in sechs Fragen, nach § 312j Abs. 2 bis 5 und § 141 BGB
FrageBei JaBei Nein bleibt
1. Verbrauchervertrag? Bestellt ein Verbraucher bei einem Unternehmer, § 13, § 14, § 310 Abs. 3 BGBweiter zu 2Vertrag zwischen Unternehmen, § 312j BGB gilt nicht, nur allgemeine Regeln
2. Elektronischer Geschäftsverkehr? Vertragsschluss über Website, Shop oder App, § 312i Abs. 1 BGBweiter zu 3Vertrag per Brief, Telefon oder frei formulierter E-Mail, § 312j Abs. 5 BGB
3. Zahlungspflicht? Der Verbraucher muss zahlen, auch bedingt oder nach einem Probemonatweiter zu 4Kostenlose Registrierung oder Newsletter, keine Button-Pflicht
4. Bestellung über eine Schaltfläche? Button, Link oder Auswahlkasten löst die Bestellung ausweiter zu 5Ausdrückliche Bestätigung auf anderem Weg, § 312j Abs. 3 Satz 1 BGB
5. Beschriftung genügt? „zahlungspflichtig bestellen“, „kaufen“ oder gleich eindeutig, ohne Zusatz, gut lesbarKein Hindernis aus § 312j BGB, der Vertrag kommt nach den allgemeinen Regeln über Angebot und Annahme zustandeKein Vertrag, Rückabwicklung nach § 812, § 818 BGB, Streit über die Einschränkung, Abschnitt 5
6. Formgerechte Bestätigung? Der Verbraucher hat in Kenntnis der Unwirksamkeit oder mit Zweifeln daran ausdrücklich die Zahlungspflicht bestätigt oder neu bestelltVertrag ab der Bestätigung, § 141 Abs. 1 BGBKein Vertrag, Zahlung und Nutzung ändern das nicht, Verjährung prüfen

Die ersten fünf Fragen entsprechen der Abbildung 1 in Abschnitt 2, die sechste kommt aus der Rechtsprechung zur Bestätigung. Zu Frage 3 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch eine erst mit Bedingungseintritt entstehende Zahlungspflicht die Button-Pflicht auslöst, und zu Frage 5, dass die Bestellmaske zeigen muss, wofür gezahlt wird.BGH, I ZR 159/24, Rn. 24 bis 26, X ZR 81/23, Rn. 27 bis 30 Zu Frage 6 setzt er das Bewusstsein der Unwirksamkeit oder zumindest Zweifel daran voraus.BGH, I ZR 159/24, Rn. 40 Wer alle sechs Fragen beantwortet hat, weiß, ob ein Vertrag besteht, was dann zu tun ist, hängt von der Rolle ab.

Der Umsetzungsplan für die zweite Woche

Empfehlung des Verfassers Die Schritte passen für einen Shop, der seinen Button geprüft und eine erste Rückforderung oder Abmahnung erhalten hat, und für einen Käufer, der die Rückabwicklung erwägt. Die Rolle steht jeweils in Klammern.

  1. Bestellstrecke sichern (Händler und Käufer)Den letzten Bestellschritt mit Button-Text, Datum und Version archivieren, der Käufer sichert Bestellbestätigung, Belehrung und Zahlungsbeleg.
  2. Button umstellen (Händler)„zahlungspflichtig bestellen“ ohne Zusatz auf allen Wegen, Website, App und Gastzugang, und die Pflichtangaben unmittelbar darüber prüfen, § 312j Abs. 2 und 3 BGB.
  3. Rückabwicklung verlangen (Käufer)Schriftlich Rückzahlung Zug um Zug gegen Rückgabe verlangen und die Rückgabe anbieten, statt bloß den Widerruf zu erklären. Ab diesem Tag zählen die Nutzungen. Verzug setzt zusätzlich eine fällige und durchsetzbare Forderung in richtiger Höhe voraus. Dazu kommen eine Mahnung oder ihre Entbehrlichkeit und das ordnungsgemäße Angebot der eigenen Rückgabe, § 286 BGB, KG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 57 bis 62.
  4. Fristen berechnen (Händler und Käufer)Verjährung je nach Zahlungsjahr zum Jahresende notieren, bei Zahlung vor 2023 die Einrede erheben oder den Verzicht erbitten, § 195, § 199 Abs. 1, § 214 BGB.
  5. Antwort abstimmen (Händler)Auf Rückforderung und Abmahnung getrennt antworten, beide Rechtsprechungslinien benennen, Unterlassung zusagen, Vertragsstrafe und Kosten nach § 13 Abs. 4, § 13a Abs. 2 UWG prüfen.
  6. Entscheidung vorbereiten (Händler und Käufer)Saldo mit Nutzungen rechnen, ein Zug-um-Zug-Angebot formulieren, das den Annahmeverzug auslöst, Gerichtsstand und Kosten schätzen und entscheiden, ob Klage, Vergleich oder Warten auf den Bundesgerichtshof.

Fall RieckmannStation 8 von 8Der Ausgang‹≡

Fiktives Beispiel, keine Gerichtsentscheidung: Anne Rieckmann geht den Prüfweg durch: Verbraucher, Shop, Zahlungspflicht, Schaltfläche, Beschriftung „Bestellung absenden“ nicht ausreichend, keine formgerechte Bestätigung. Nach der Berliner Linie besteht kein Vertrag mit Jonas Wendt. Sie bietet ihm die Rücknahme des E-Bikes gegen Rückzahlung abzüglich einer Nutzungsentschädigung an, die beide auf 250 Euro einigen, und vermeidet so ein Verfahren vor dem Amtsgericht Flensburg. Die übrigen Altbestellungen bewertet sie mit ihrem Anwalt Jahr für Jahr und bildet für 2023 bis 2026 eine Rückstellung. Der Mitbewerber erhält die Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafe.

Der Fall endet mit einem Vergleich, weil beide Seiten das Risiko der Revision kannten. Erfahrung der Kanzlei So enden nach unserer Erfahrung viele Rückforderungen, bei denen der Kaufpreis unter dem Streitwert liegt, ab dem sich zwei Instanzen lohnen.

Aus Händlersicht zählt der ganze Bestellvorgang

Wir beraten in diesen Fällen beide Seiten, Shops wie Käufer. Deshalb hier der Wechsel der Perspektive: Was ein Händler wie Nordlicht Räder einer Rückforderung entgegenhält, und was der Käufer darauf antwortet. Jedes Argument hat eine Fundstelle, keines ist vom Bundesgerichtshof entschieden.

Was der Händler vorbringt

Was der Käufer entgegnet

In der Aufregung um die Rückzahlungen wird übersehen: Wettbewerbsverstoß und Unwirksamkeit des Vertrags sind zwei getrennte Fragen. Ein Verband kann dem Händler den Button untersagen lassen, ohne dass deshalb ein Kaufvertrag entfällt. Umgekehrt kann ein Gericht den Kaufvertrag bestehen lassen, obwohl der Button unzulässig war, wie es die Gerichte der zweiten Linie tun.LG Karlsruhe, 13 O 25/25 KfH, Rn. 36, OLG Hamm, 34 U 6/25, Rn. 191, 194 Ein gewonnener Rückzahlungsprozess schützt umgekehrt nicht vor der nächsten Abmahnung.

Der Bestellbutton ist nur eine von drei gesetzlichen Schaltflächen. Für Dauerschuldverhältnisse verlangt § 312k BGB einen Kündigungsbutton, für Fernabsatzverträge mit Widerrufsrecht seit dem 19. Juni 2026 § 356a BGB eine Widerrufsfunktion während der Widerrufsfrist, und Art. 246a EGBGB die Informationen vor dem Klick.§ 312k Abs. 2, § 356a Abs. 1 BGB Das Landgericht Karlsruhe hat in derselben Entscheidung den fehlenden Kündigungsbutton und die fehlenden Pflichtangaben beanstandet.LG Karlsruhe, 13 O 25/25 KfH, Rn. 34, 39 bis 43 Zu den beiden anderen Schaltflächen unsere Beiträge zu den Anforderungen an den Kündigungsbutton und zum Widerrufsbutton, zur Bestellstrecke insgesamt die Seite E-Commerce-Recht.

Für Anne Rieckmann folgt daraus eine Reihenfolge: erst die Unterlassung gegenüber dem Mitbewerber, weil sie feststeht, dann die Rückforderungen, weil sie vom Bundesgerichtshof abhängen. Erfahrung der Kanzlei Wer beides in einem Schreiben vermischt, räumt gegenüber dem Kunden oft mehr ein, als er dem Mitbewerber schuldet.

Wie lesen Fachpresse und Kanzleien die Urteile?

Seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom Oktober 2025 wird der Bestellbutton breit besprochen, seit dem Berliner Urteil auch in der allgemeinen Presse. Wir haben sechs Stimmen an den Volltexten geprüft. Eine Verbandsstellungnahme, ein Gesetzgebungsvorhaben oder eine Pressemitteilung des Kammergerichts haben wir bis zum 27. September 2026 nicht gefunden.

Sechs Stimmen zum Bestellbutton, geprüft an den Urteilen und am Gesetz
StimmeWas daran zutrifftWas daran überzieht
LTO berichtet, das Kammergericht urteile anders als das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. und lasse die Revision zuLTO, 25.09.2026Die Kernaussagen und die Divergenz sind richtig wiedergegeben, ebenso die Zulassung der Revision (KG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 67)Die Rückabwicklung mit Nutzungen ab Verlangen, Zug um Zug und die Kostenverteilung fehlen, die Drucksachennummer der Gesetzesbegründung ist falsch wiedergegeben (1/7745 statt 17/7745)
heise online spricht von einer Schlappe für Online-Autoverkäuferheise online, 26.09.2026Sachverhalt und Ablehnung der Einschränkung sind zutreffend beschriebenEine Schlappe ist es erst, wenn der Bundesgerichtshof folgt, und die Norm gilt für jeden Shop mit Verbrauchern, Autoverkäufer eingeschlossen (§ 312j Abs. 2 BGB)
Der Haerting-Blog auf cr-online liest das BGH-Urteil als Ende der „elastischen“ Auslegung: Nichtigkeit, Bestätigung nur formgerechtcr-online.de, 04.12.2025Endgültige Unwirksamkeit und Form der Bestätigung sind so entschieden (BGH, I ZR 159/24, Rn. 32, 47 f.)Die Oberlandesgerichte haben die Elastizität 2026 an anderer Stelle wiedergefunden, in der Einschränkung des Anwendungsbereichs, dazu Abschnitt 5
Die Kanzlei des Berliner Klägers stellt die Beweislast des Händlers und die Verjährung zum 31. Dezember 2025 für Käufe aus 2022 herausdrboese.de, 22.11.2025, ParteinäheDie Beweislast für die Beschriftung liegt nach der Gesetzesbegründung beim Unternehmer (BT-Drs. 17/7745, S. 12), die strenge Verjährungslesart ist vertretbarDer Beitrag stammt vom Prozessvertreter einer Seite, die Gegenlinie von sieben Spruchkörpern kommt darin nicht in der Breite vor
Der Händlerbund nennt „Bestellung aufgeben“ abmahngefährdetohn.haendlerbund.de, 06.02.2026So entschieden vom Landgericht Karlsruhe in einer Verbandsklage, rechtskräftig (LG Karlsruhe, 13 O 25/25 KfH, Rn. 36)Buttonkataloge wirken vollständig, entschieden sind aber nur wenige Formulierungen, der Rest folgt aus der Gesetzesbegründung
website-check.de nennt die Einschränkung der Norm eine „riskante Wette“ für Händlerwebsite-check.de, 28.04.2026Wer sich auf die zweite Linie verlässt, setzt auf Entscheidungen, die alle nicht rechtskräftig oder nicht höchstrichterlich bestätigt sindFür Käufer ist die Wette dieselbe, denn auch die Berliner Linie ist nur eine Instanzentscheidung mit zugelassener Revision (KG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 67)

Die überzeugendste Lesart

Lesart des Verfassers Wortlaut, Richtlinie und die beiden Urteile des Europäischen Gerichtshofs sprechen für das Kammergericht. Die Norm stellt allein auf die Worte der Schaltfläche ab, der Gerichtshof verbietet die Gesamtwürdigung bei der Beschriftung ausdrücklich, und der Bundesgerichtshof ordnet die Rechtsfolge einer Formvorschrift vergleichbar ein.EuGH, C-249/21, Rn. 28 f., BGH, I ZR 159/24, Rn. 34, 47 Die zweite Linie holt die Gesamtwürdigung einen Schritt später nach, bei der Rechtsfolge, das verbietet der Gerichtshof nicht ausdrücklich, es bleibt aber ein eigener Argumentationsschritt. Sie stützt sich zudem auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs von 2022, dessen Lesart der Gerichtshof 2024 nicht geteilt hat.BGH, I ZR 159/24, Rn. 24 bis 26, zu VIII ZR 123/21 Wir halten die Berliner Antwort für die näherliegende, gesichert ist sie nicht.

Offen bleibt § 242 BGB im Einzelfall. Wer den Button kannte und jahrelang schwieg, um den Wagen bei fallendem Restwert zurückzugeben, kann auch nach Berliner Maßstäben scheitern, das Kammergericht verlangt besonders gelagerte Fälle, es schließt sie nicht aus.KG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 33, 36 Im Fall Nordlicht Räder fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass Jonas Wendt den Button vor dem September 2026 kannte.

Zehn Irrtümer über den Bestellbutton

Die Berichte über das Berliner Urteil haben Annahmen in Umlauf gebracht, die in unserer Beratung inzwischen täglich auftauchen, bei Käufern wie bei Händlern. Zehn davon prüfen wir am Gesetz und an den Urteilen. Jede Zeile nennt, was gilt und was daraus folgt.

Zehn Annahmen zum Bestellbutton, was stattdessen gilt und was daraus folgt
AnnahmeWas giltFolge
Der Käufer bekommt nach dem Berliner Urteil den vollen Kaufpreis zurückEr bekommt ihn Zug um Zug gegen Rückgabe und abzüglich der Nutzungen seit dem Rückabwicklungsverlangen, im Fall 53.217,73 von 60.170 Euro (KG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 44, 54)Rückabwicklung mit Rückgabeangebot verlangen, die Sache danach wenig nutzen, nicht den vollen Preis einklagen
Das Urteil gilt sofort für jeden Online-Shop und jeden KaufEs bindet nur die Parteien, ist nicht rechtskräftig und steht gegen sieben Spruchkörper. Die Norm selbst gilt seit 2012 für jeden Verbrauchervertrag im Shop (KG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 38, 67)Button umstellen ja, Rückzahlungen als sicher einplanen nein
Wer „Jetzt kaufen“ auf den Button schreibt, kann nichts mehr falsch machenDie Worte sind eindeutig, aber die Maske muss zeigen, für welche Leistungen gezahlt wird, sonst ist die Zusatzleistung unwirksam (BGH, X ZR 81/23, Rn. 27 bis 30, 39)Alle kostenpflichtigen Bestandteile auf der letzten Seite nennen, § 312j Abs. 2 BGB
Hinweise vor dem letzten Klick heilen die falsche BeschriftungNach dem Kammergericht und dem Europäischen Gerichtshof zählen allein die Worte auf der Schaltfläche im Zeitpunkt der Bestellung (KG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 25, EuGH, C-249/21, Rn. 28)Die letzte Schaltfläche ändern, nicht die Seiten davor
Wer bezahlt und die Ware nutzt, hat den Vertrag bestätigtEine Bestätigung braucht Bewusstsein oder Zweifel an der Unwirksamkeit und eine ausdrückliche Erklärung der Zahlungspflicht. Ein Berliner Senat sieht das anders (BGH, I ZR 159/24, Rn. 40, 47 f., KG Berlin, 25 U 131/24, Gründe 2.1.2)Käufer geben keine Bestätigungserklärung ab, Händler holen sie nur mit Aufklärung und ausdrücklicher Erklärung ein, am sichersten über den richtigen Button
Der Widerruf ist der bessere Weg, die Nichtigkeit braucht niemandDer Widerruf ist an 14 Tage gebunden, bei ausreichender Belehrung auch beim Autokauf. Die Nichtigkeit kennt keine Frist außer der Verjährung (KG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 19, § 355 Abs. 2 BGB)Frische Käufe widerrufen, Altfälle über den Button prüfen
Nur Tesla-Käufer sind betroffenDie Autokäufe sind die ersten Serienfälle mit fünfstelligen Beträgen. Entschieden wurde die Norm schon vorher für Makler, Flugreisen, Hotelbuchung und Satelliteninternet (BGH, I ZR 159/24, X ZR 81/23, EuGH, C-249/21, LG Karlsruhe, 13 O 25/25 KfH)Jeder Shop mit Verbrauchern prüft seinen Button, jeder Käufer mit hohem Betrag seine Bestellung
Auch Shops für Geschäftskunden müssen den Button umstellenDie Pflicht gilt für Verbraucherverträge, nicht zwischen Unternehmen und nicht bei ausschließlich individueller Kommunikation (§ 312j Abs. 2 und 5, § 13 BGB)Wer beide Kundengruppen bedient, stellt um, weil er beim Klick nicht sicher weiß, ob ein Verbraucher bestellt
Nach drei Jahren ist alles verjährtDie Frist läuft vom Jahresende des Jahres, in dem der Anspruch entstand und der Käufer die Umstände kannte, welche Kenntnis zählt, ist offen (§ 195, § 199 Abs. 1 BGB)Zahlung 2023: strengste Lesart bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026, Händler erheben die Einrede, Käufer hemmen die Frist durch Klage oder Verhandlungen
Eine Abmahnung wegen des Buttons kostet den Shop in jedem Fall die Anwaltsgebühren des GegnersFür Mitbewerber ist die Kostenerstattung bei Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr ausgeschlossen, für Verbände nicht (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG, LG Karlsruhe, 13 O 25/25 KfH, Rn. 46)Unterlassung zusagen, Kosten und Vertragsstrafe je nach Absender prüfen

Ein elfter Irrtum steckt in vielen Überschriften: Das Kammergericht habe einen bestimmten Hersteller verurteilt. Das Urteil nennt keinen Namen, nur einen Autohersteller im Direktvertrieb.KG Berlin, 1 U 25/25, Leitsatz, Rn. 1 Die Zuordnung stammt aus Kanzleiberichten und dem Braunschweiger Leitsatz zu einem Parallelfall.OLG Braunschweig, 9 U 69/25, Leitsatz 1 Für Anne Rieckmann ist die Liste ein Prüfraster: Sechs der zehn Annahmen hatte sie selbst, bevor sie den Shop umstellte.

Wo der Bundesgerichtshof entscheidet und was Sie heute tun

Das Berliner Urteil ist nicht rechtskräftig, die Revision ist zugelassen.KG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 67 Aus Braunschweig liegt dieselbe Frage nach einem Datenbankvermerk bereits beim Bundesgerichtshof, ein amtlicher Beleg dafür fehlt uns.OLG Braunschweig, 9 U 69/25, Tenor Nr. 5, VORIS-Vermerk VIII ZR 25/26 Bis dahin bleiben fünf Fragen offen, zu jeder unsere Lesart und was heute zu tun ist.

Fünf offene Fragen nach dem Berliner Urteil mit Stand, Lesart und Empfehlung
FrageStandLesart des VerfassersWas heute zu tun ist
Gilt § 312j Abs. 4 BGB auch für den Käufer, der bewusst kaufen wollte?Kammergericht, 1. Senat: ja (Rn. 26 bis 32). Sieben Spruchkörper: nein. Revision zugelassen, aus Braunschweig beim Bundesgerichtshof vermerkt.Wortlaut, Richtlinie und Europäischer Gerichtshof sprechen für Berlin, die Gegenlinie beruht auf einer 2022er Lesart, die der Gerichtshof nicht geteilt hat.Händler stellen um und bewerten Altfälle, als gälte Berlin. Käufer sichern den Anspruch und setzen nicht auf schnelle Zahlung.
Ab wann werden Nutzungen angerechnet, und darf der Händler überhaupt Ausgleich verlangen?Kammergericht: ab dem Rückabwicklungsverlangen (Rn. 54 bis 56). Bundesgerichtshof: kein Wertersatz bei einmaligen Leistungen (I ZR 159/24, Rn. 51). Die Gegenlinie erreicht die Frage nicht.Die Abgrenzung nach fortlaufender Nutzung überzeugt, die Verteilung ab Verlangen ist eine Wertung, die der Bundesgerichtshof anders setzen kann.Käufer verlangen die Rückabwicklung eindeutig, bieten die Rückgabe an und nutzen die Sache danach so wenig wie möglich. Händler dokumentieren Kilometerstand und Zustand.
Wann beginnt die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs?Nicht entschieden. Das Kammergericht behandelt die Kenntnis vom Button nur für § 242 BGB (Rn. 5, 37).Strengste Lesart: Jahresende des Zahlungsjahres plus drei Jahre, weil der Käufer den Klick kennt (Abschnitt 9).Vor dem Jahresende des dritten Jahres nach der Zahlung Klage, Verhandlungen oder Verzicht auf die Einrede, kein Mahnbescheid bei Rückgabe Zug um Zug.
Bestätigt der Käufer den Vertrag durch Zahlung, Zulassung und Nutzung?Oberlandesgericht Hamm: nein (Rn. 193). Kammergericht, 25. Senat: ja (Gründe 2.1.2). Bundesgerichtshof: nur mit Bewusstsein oder Zweifeln und in der Form des § 312j Abs. 3 BGB (Rn. 40, 46 bis 48).Die Berliner Lesart lässt die Formanforderung beiseite, die der Bundesgerichtshof ausdrücklich aufstellt.Käufer geben keine Erklärung ab, die als Bestätigung gelesen werden kann. Händler holen Bestätigungen nur mit Aufklärung und ausdrücklicher Erklärung der Zahlungspflicht ein.
Besteht das Widerrufsrecht nach beiderseitiger Erfüllung fort?Vorlage des Bundesgerichtshofs an den Europäischen Gerichtshof vom 22. Oktober 2025, anhängig.Für die Autokäufe ohne Bedeutung, solange die Belehrung ausreicht, für fehlerhaft belehrte Verträge die wichtigere Frage.Widerruf binnen 14 Tagen erklären, die verlängerte Frist nur bei Belehrungsfehlern prüfen.

Was das Kammergericht nicht entschieden hat

Wer aus dem Urteil liest, jeder Käufer mit „Bestellen“-Button bekomme sein Geld zurück, liest es falsch. Der Senat hat den Anspruch nur Zug um Zug und abzüglich der Nutzungen seit dem Rückabwicklungsverlangen zugesprochen, den Widerruf für verspätet und die vorgerichtlichen Anwaltskosten für nicht erstattungsfähig gehalten.KG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 19, 44, 54, 61

Nicht entschieden hat der Senat, ob eine andere Beschriftung als „Bestellen“ genügt, ob eine Bestätigung nach § 141 BGB möglich gewesen wäre, wann der Anspruch verjährt und wer die Beschriftung beweisen muss. Empfehlung des Verfassers Wir legen den Beitrag wieder vor, sobald beim Bundesgerichtshof ein Termin oder eine Entscheidung bekannt wird, und vermerken das im Änderungsprotokoll.

Häufige Fragen

Diese zehn Fragen stellen uns Shop-Betreiber und Käufer seit dem Berliner Urteil am häufigsten.

Was muss auf dem Bestellbutton stehen?

„zahlungspflichtig bestellen“ oder eine ebenso eindeutige Formulierung, gut lesbar und ohne Zusätze (§ 312j Abs. 3 Satz 2 BGB). Die Gesetzesbegründung hält auch „kostenpflichtig bestellen“ und „kaufen“ für eindeutig, der Bundesgerichtshof „Jetzt kaufen“ (BGH, X ZR 81/23, Rn. 23 f.). „Bestellen“, „Senden“ und „Bestellung aufgeben“ genügen nicht, dazu Abschnitt 2. Über die Beschriftung selbst streiten die Gerichte nicht, nur über die Folgen.

Ist mein Kaufvertrag unwirksam, wenn der Button nur „Bestellen“ hieß?

Nach dem Wortlaut des Gesetzes kommt kein Vertrag zustande, er ist endgültig unwirksam (§ 312j Abs. 4 BGB, BGH, I ZR 159/24, Rn. 32). Das Kammergericht wendet das auch auf den bewussten Autokauf an, sieben andere Spruchkörper nicht (KG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 26, Abschnitt 5). Die Frage liegt beim Bundesgerichtshof, keine der Entscheidungen ist höchstrichterlich bestätigt.

Bekomme ich den vollen Kaufpreis zurück?

Nach der Berliner Linie den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe, abzüglich der Nutzungen seit dem Rückabwicklungsverlangen. Im entschiedenen Fall waren das 53.217,73 von 60.170 Euro (KG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 54). Nach der Gegenlinie gibt es nichts zurück, dazu Abschnitt 7. Welche Linie gilt, entscheidet der Bundesgerichtshof, das Berliner Urteil ist nicht rechtskräftig.

Gilt das Urteil des Kammergerichts nur für Tesla?

Nein. Das Urteil nennt keinen Hersteller, und § 312j BGB gilt für jeden Online-Shop, der Verbrauchern gegen Geld verkauft (§ 312j Abs. 2 BGB). Die Autokäufe sind nur die ersten Serienfälle mit hohen Beträgen. Entschieden wurde die Norm schon vorher, etwa für Makler, Flugreisen und Satelliteninternet (Abschnitt 15). Umstellen muss jeder Shop, dessen letzter Button die Zahlungspflicht nicht nennt.

Heilen Preisangaben und Hinweise vor dem letzten Klick den Fehler?

Nach dem Kammergericht und dem Europäischen Gerichtshof nicht. Es zählt der Zeitpunkt der Bestellung und allein die Beschriftung der Schaltfläche (KG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 25, EuGH, C-249/21, Rn. 28). Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. sieht den Verstoß ebenfalls, versagt dem Käufer aber wegen des transparenten Vorgangs die Berufung darauf, dazu Abschnitt 3. Beide Urteile sind nicht rechtskräftig.

Habe ich den Vertrag bestätigt, weil ich bezahlt und die Ware genutzt habe?

Nach dem Bundesgerichtshof nicht. Eine Bestätigung verlangt Kenntnis oder Zweifel an der Unwirksamkeit und die ausdrückliche Erklärung der Zahlungspflicht (BGH, I ZR 159/24, Rn. 40, 47 f.). Ein Berliner Senat sieht das anders und lässt Zahlung und Zulassung genügen (KG Berlin, 25 U 131/24, Gründe 2.1.2, Abschnitt 4). Käufer geben deshalb keine Erklärung ab, die als Bestätigung gelesen werden kann.

Wann verjährt der Anspruch auf Rückzahlung?

In drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstand und der Käufer die Umstände kannte (§ 199 Abs. 1 BGB). Welche Kenntnis zählt, ist nicht entschieden. Nach der strengsten Lesart sind Zahlungen aus 2022 seit dem 1. Januar 2026 verjährt. Zahlungen aus 2023 folgen mit Ablauf des 31. Dezember 2026, dazu Abschnitt 9. Der Anspruch bleibt bestehen, der Händler darf dann die Zahlung verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB).

Kann ich stattdessen einfach widerrufen?

Nur innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Ware, wenn die Belehrung ausreichte (§ 355 Abs. 2, § 356 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Belehrung des Autoherstellers hielten das Kammergericht und der Bundesgerichtshof für ausreichend (KG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 19). Die Rückforderung wegen des Buttons ist vom Widerruf unabhängig, dazu Abschnitt 8. Für Altfälle mit ausreichender Belehrung bleibt nur sie, ihr Erfolg hängt von der Linie des Gerichts ab.

Muss ich meinen Shop umstellen, obwohl die Revision läuft?

Ja. Die Beschriftungspflicht gilt seit dem 1. August 2012, kein Gericht zweifelt an ihr (§ 312j Abs. 3 BGB, KG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 38). Ein falscher Button ist zudem ein Wettbewerbsverstoß, den Mitbewerber und Verbände abmahnen können (LG Karlsruhe, 13 O 25/25 KfH, Rn. 36, Abschnitt 11). Die Umstellung wirkt nur für die Zukunft, Altbestellungen bleiben zu bewerten.

Was kostet eine Abmahnung wegen des Buttons?

Ein Mitbewerber kann für Verstöße gegen Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr keine Abmahnkosten verlangen. Bei der ersten Abmahnung eines Unternehmens unter 100 Mitarbeitern auch keine Vertragsstrafe (§ 13 Abs. 4 Nr. 1, § 13a Abs. 2 UWG). Ob der Button darunter fällt, ist nicht entschieden, dazu Abschnitt 11. Für Verbände gilt die Sperre nicht, sie erhalten Unterlassung und Auslagenpauschale.

Was noch nicht bekannt ist

Ob gegen das Urteil des Kammergerichts Revision eingelegt wurde und unter welchem Aktenzeichen, ist nicht bekannt (Stand 27. September 2026). Dass die Braunschweiger Sache beim Bundesgerichtshof unter VIII ZR 25/26 geführt wird, kennen wir nur aus einem Datenbankvermerk.OLG Braunschweig, 9 U 69/25, Tenor Nr. 5, mit VORIS-Vermerk Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 15. September 2026 kennen wir nur aus der Pressemitteilung, das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Conny nur aus den Zitaten des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Hamm.

Nicht vertieft sind die Widerrufsbelehrung im Einzelnen, der Kündigungsbutton, Sachmängel des Fahrzeugs, der Maklervertrag und die Verbandsklage vor dem Bundesgerichtshof. Mehr dazu unter „Mehr zum Thema“ und auf der Seite E-Commerce-Recht.

Begriffe

Button-Lösung
Die Pflicht des Unternehmers, die Bestellsituation im Online-Shop so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, sich zu einer Zahlung zu verpflichten. Bei Bestellung über eine Schaltfläche genügt nur die Beschriftung „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine entsprechende eindeutige Formulierung. § 312j Abs. 3 BGB, seit dem 1. August 2012 zunächst als § 312g BGB.
Schaltfläche
Jedes grafische Bedienelement, mit dem die Bestellung ausgelöst wird, auch ein Link oder ein Auswahlkasten. Für die Beschriftung zählen nach dem Europäischen Gerichtshof allein die Worte auf der Schaltfläche, nicht die Umstände des Bestellvorgangs. BT-Drs. 17/7745, S. 12, EuGH, C-249/21, Rn. 28.
Verbrauchervertrag
Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. Verbraucher ist jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Bei gemischten Zwecken entscheidet der Schwerpunkt. § 13, § 14, § 310 Abs. 3 BGB.
Elektronischer Geschäftsverkehr
Vertragsschluss, bei dem sich der Unternehmer zum Abschluss eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen digitaler Dienste bedient, etwa eines Online-Shops oder einer App. Der Vertrag über Brief, Telefon oder ausschließlich individuelle Kommunikation gehört nicht dazu. § 312i Abs. 1, § 312j Abs. 5 BGB.
Teleologische Reduktion
Einschränkung einer Norm auf die Fälle, die ihr Zweck erfasst, obwohl ihr Wortlaut weiter reicht. Setzt nach dem Bundesgerichtshof eine planwidrig zu weite Fassung voraus. Die zweite Linie der Rechtsprechung wendet sie auf § 312j Abs. 4 BGB beim bewussten Autokauf an, das Kammergericht lehnt sie ab. KG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 27, 31.
Endgültige Unwirksamkeit
Rechtsfolge des Verstoßes gegen die Button-Pflicht nach deutschem Recht: Der Vertrag kommt nicht zustande und kann nicht durch schlüssiges Verhalten genehmigt werden, im Unterschied zur schwebenden Unwirksamkeit. Er lässt sich nur nach § 141 BGB neu schließen. § 312j Abs. 4 BGB, BGH, I ZR 159/24, Rn. 32.
Bestätigung nach § 141 BGB
Erneute Vornahme eines nichtigen Rechtsgeschäfts durch den, der es vorgenommen hat. Sie setzt einen Bestätigungswillen voraus, also das Bewusstsein der Unverbindlichkeit oder zumindest Zweifel daran. Bei der Button-Lösung kommt die ausdrückliche Erklärung der Zahlungspflicht in der Form des § 312j Abs. 3 BGB hinzu. § 141 Abs. 1 BGB, BGH, I ZR 159/24, Rn. 40, 47 f.
Saldotheorie
Bei der Rückabwicklung eines gegenseitigen Vertrags ohne Rechtsgrund entstehen keine zwei getrennten Ansprüche, sondern ein Anspruch auf den Überschuss zugunsten der Partei, für die sich ein Saldo ergibt. Der Kaufpreis wird Zug um Zug gegen Rückgabe der Sache zurückgezahlt. KG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 43 f.
Nutzungen
Die Vorteile, die der Gebrauch einer Sache gewährt. Bei Fahrzeugen werden sie nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung geschätzt: Bruttokaufpreis mal gefahrene Kilometer, geteilt durch die erwartete Restlaufleistung. Das Kammergericht rechnet nur die Nutzungen seit dem Rückabwicklungsverlangen an. § 100, § 818 Abs. 1 BGB, KG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 46 bis 54.
Zug um Zug
Verurteilung zur Zahlung nur gegen die Gegenleistung, hier gegen Übergabe und Übereignung der Sache. Wer die Gegenleistung nicht anbietet oder erheblich mehr fordert als geschuldet, setzt den Gegner nicht in Annahmeverzug. KG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 44, 57 bis 60.
Marktverhaltensregelung
Gesetzliche Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Ihre Verletzung ist unlauter und kann von Mitbewerbern und Verbänden abgemahnt werden. § 312j Abs. 2 und 3 BGB sind solche Regelungen. § 3a UWG, LG Karlsruhe, 13 O 25/25 KfH, Rn. 34, 36.
Instanzentscheidung
Entscheidung eines Land- oder Oberlandesgerichts oder des Kammergerichts, die andere Gerichte nicht bindet und mit Berufung oder, wenn zugelassen, mit Revision angegriffen werden kann. Das Berliner Urteil ist eine solche Entscheidung mit zugelassener Revision. Seine Sätze gelten für diesen Fall und als Anhaltspunkt für ähnliche. § 543 ZPO.

Quellen

  1. KG Berlin, Urteil vom 17. September 2026 – 1 U 25/25, 1. Zivilsenat, ECLI:DE:KG:2026:0917.1U25.25.00, juris, Dokument NJRE001654225, elf Seiten mit Randnummern 1 bis 67, Vorinstanz LG Berlin II, Urteil vom 8. August 2025, nicht rechtskräftig, Revision zugelassen, Volltext als Upload vom 27.9.2026.
  2. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 23.7.2026, amtliche Fassung, gesetze-im-internet.de/bgb, PDF-Fassung abgerufen am 27.9.2026.
  3. Zivilprozessordnung (ZPO), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 20.5.2026, amtliche Fassung, gesetze-im-internet.de/zpo, PDF-Fassung abgerufen am 27.9.2026.
  4. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 2.7.2026, amtliche Fassung, gesetze-im-internet.de/gvg, PDF-Fassung abgerufen am 27.9.2026.
  5. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 12.5.2026, amtliche Fassung, gesetze-im-internet.de/uwg_2004, PDF-Fassung abgerufen am 27.9.2026.
  6. Unterlassungsklagengesetz (UKlaG), amtliche Fassung, Stand 22.6.2026, gesetze-im-internet.de/uklag, PDF-Fassung abgerufen am 27.9.2026.
  7. Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64, Art. 3 Abs. 5, Art. 4, Art. 8 Abs. 2, Erwägungsgrund 39, eur-lex.europa.eu, CELEX 32011L0083, PDF-Fassung abgerufen am 27.9.2026.
  8. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr, BT-Drs. 17/7745 vom 16.11.2011, S. 6 bis 8 und 10 bis 12, dserver.bundestag.de, PDF-Fassung abgerufen am 27.9.2026.
  9. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 – I ZR 159/24, I. Zivilsenat, ECLI:DE:BGH:2025:091025UIZR159.24.0, Maklervertrag über die Schaltfläche „Senden“, Vorinstanz OLG Stuttgart 3 U 233/22, Aufhebung und Zurückverweisung, Randnummern 1 bis 51 nach dem Volltext der Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs, PDF-Fassung abgerufen am 27.9.2026.
  10. BGH, Urteil vom 4. Juni 2024 – X ZR 81/23, X. Zivilsenat, Flugreise mit Probeabonnement über „Jetzt kaufen“, WM 2024, 1376, Randnummern nach dem Volltext der Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs, PDF-Fassung abgerufen am 27.9.2026.
  11. BGH, Urteil vom 19. Januar 2022 – VIII ZR 123/21, VIII. Zivilsenat, Inkassodienstleister „Mietsenkung beauftragen“, Aufhebung und Zurückverweisung, Randnummern nach dem Volltext der Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs, PDF-Fassung abgerufen am 27.9.2026.
  12. EuGH, Urteil vom 7. April 2022 – C-249/21 – Fuhrmann-2, Achte Kammer, NJW 2022, 1439, Vorlage des AG Bottrop, curia.europa.eu, Dokument 257497, PDF-Fassung nach Texterkennung, abgerufen am 27.9.2026.
  13. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2024 – C-400/22 – Conny, NJW 2024, 2449, Volltext nicht gelesen, wiedergegeben nach BGH, I ZR 159/24, Rn. 25, 30, und OLG Hamm, 34 U 6/25, Rn. 220 bis 234.
  14. KG Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2026 – 26 U 17/25, 26. Zivilsenat, Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO, BeckRS 2026, 6230, juris, Dokument NJRE001635986, Randnummern 1 bis 65 nach dem Volltext, rechtskräftig, Upload vom 27.9.2026.
  15. OLG München, Beschluss vom 29. Januar 2026 – 13 U 2767/24 e, 13. Zivilsenat, Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO, BeckRS 2026, 6006, Randnummern 1 bis 49 nach dem Volltext, Upload vom 27.9.2026.
  16. OLG Hamm, Urteil vom 19. Februar 2026 – 34 U 6/25, 34. Zivilsenat, Randnummern 1 bis 259 nach der Zählung der Rechtsprechungsdatenbank Nordrhein-Westfalen, Revision nicht zugelassen, nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen am 27.9.2026.
  17. OLG Braunschweig, Urteil vom 18. Dezember 2025 – 9 U 69/25, 9. Zivilsenat, amtliche Leitsätze 1 und 2, WKRS 2025, 31039, ohne Randnummern, zitiert nach Leitsatz, Tenor und Gliederungspunkt, Revision zugelassen, soweit die Berufung auf § 812 in Verbindung mit § 312j Abs. 3 und 4 BGB gestützt ist, mit redaktionellem Datenbankvermerk „beim BGH unter VIII ZR 25/26 anhängig“, voris.wolterskluwer-online.de, abgerufen am 27.9.2026.
  18. OLG Braunschweig, Urteil vom 18. Dezember 2025 – 9 U 5/25, 9. Zivilsenat, juris, Dokument NJRE001630947, ohne Randnummern, zitiert nach Gliederungspunkt, Revision zugelassen, soweit die Berufung auf § 312j Abs. 3 und 4 BGB gestützt ist, Bildscan mit Texterkennung, Upload vom 27.9.2026.
  19. LG Regensburg, Endurteil vom 30. April 2026 – 72 O 230/24, BeckRS 2026, 11814, Randnummern 1 bis 76 nach dem Volltext, Rechtskraft nicht vermerkt, Upload vom 27.9.2026.
  20. KG Berlin, Urteil vom 1. Juli 2026 – 25 U 131/24, 25. Zivilsenat, juris, Dokument NJRE001649610, ohne Randnummern, zitiert nach Gliederungspunkt, Revision nicht zugelassen, Bildscan mit Texterkennung, Upload vom 27.9.2026.
  21. KG Berlin, Beschluss vom 20. Oktober 2025 – 24 U 34/25, 24. Zivilsenat, Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO mit den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 8. September 2025, juris, Dokument NJRE001630201, ohne Randnummern, zitiert nach Gliederungspunkt und Seite, Bildscan mit Texterkennung, Upload vom 27.9.2026.
  22. KG Berlin, Beschluss vom 9. Dezember 2025 – 4 U 141/24, 4. Zivilsenat, Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO, juris, Dokument NJRE001630204, ohne Randnummern, zitiert nach Gliederungspunkt, Bildscan mit Texterkennung, Upload vom 27.9.2026.
  23. LG Karlsruhe, Urteil vom 15. Januar 2026 – 13 O 25/25 KfH, 1. Kammer für Handelssachen, Verbandsklage, juris, Dokument NJRE001639306, Randnummern 1 bis 47 nach dem Volltext, rechtskräftig, Upload vom 27.9.2026.
  24. OLG Frankfurt a.M., Pressemitteilung Nr. 48/2026 vom 23. September 2026: Button-Beschriftung mit „Bestellen“ statt „kostenpflichtig bestellen“ löst keinen Rückzahlungsanspruch aus, zu Urteil vom 15. September 2026 – 9 U 76/25, Vorinstanz LG Wiesbaden 1 O 127/24, nicht rechtskräftig, Volltext nicht gelesen, ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de, abgerufen am 27.9.2026.
  25. OLG München, Beschluss vom 29. Januar 2026 – 13 U 3232/24 e, Volltext nicht gelesen, wiedergegeben nach KG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 23, 26, und LG Regensburg, 72 O 230/24, Rn. 30.
  26. OLG Bamberg, Beschluss vom 12. Dezember 2025 – 10 U 65/25 e, Volltext nicht gelesen, wiedergegeben nach OLG Hamm, 34 U 6/25, Rn. 210.
  27. OLG Braunschweig, Urteil vom 18. Dezember 2025 – 9 U 71/25, Volltext nicht gelesen, wiedergegeben nach KG Berlin, 26 U 17/25, Rn. 36 ff., und KG Berlin, 25 U 131/24, Gründe 2.1.1.
  28. KG Berlin, Beschluss vom 26. März 2026 – 26 U 98/25, Volltext nicht gelesen, wiedergegeben nach KG Berlin, 25 U 131/24, Gründe 2.1 und 2.2.
  29. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2026 – I UKl 5/24, Verbandsklageverfahren, Volltext nicht gelesen, wiedergegeben nach KG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 24.
  30. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 – VIII ZR 143/24, Beschluss vom 22. Juli 2025 – VIII ZR 5/25, Urteil vom 7. Januar 2026 – VIII ZR 62/25, Widerrufsbelehrung des Fahrzeugherstellers, Volltexte nicht gelesen, wiedergegeben nach KG Berlin, 1 U 25/25, Rn. 19, und OLG Braunschweig, 9 U 69/25, Leitsatz 1.
  31. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2025 – I ZR 192/24, Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zum Widerrufsrecht nach beiderseitiger Erfüllung, Volltext nicht gelesen, wiedergegeben nach KG Berlin, 26 U 17/25, Rn. 63.
  32. LTO, KG urteilt anders als OLG Frankfurt am Main: „Bestellen“-Knopf begründet keine Zahlungsverpflichtung, 25.9.2026 (tas), lto.de, abgerufen am 27.9.2026.
  33. heise online, Schlappe für Online-Autoverkäufer: „Bestellen“-Button reicht laut Urteil nicht, 26.9.2026, heise.de, abgerufen am 27.9.2026.
  34. Haerting, Button vorhanden, Vertrag nicht: Der BGH zieht durch, CR-online.de Blog, 4.12.2025, cr-online.de, abgerufen am 27.9.2026.
  35. Böse, Tesla und der Bestellbutton: Geld zurück?, drboese.de, 22.11.2025, aktualisiert 22.12.2025, Beitrag des Prozessvertreters des Klägers im Berliner Verfahren nach LTO, drboese.de, abgerufen am 27.9.2026.
  36. Onlinehändler-News des Händlerbunds, Urteil: Dieser Bestell-Button ist abmahngefährdet, 6.2.2026, zu LG Karlsruhe, 13 O 25/25 KfH, ohn.haendlerbund.de, abgerufen am 27.9.2026.
  37. Website-Check GmbH, Kauf trotz fehlerhaftem Button wirksam?, 28.4.2026, zu OLG Braunschweig, 9 U 71/25, website-check.de, abgerufen am 27.9.2026.
  38. LTO, OLG zum Online-Autokauf: Falscher „Bestellen“-Knopf schadet nicht, 23.9.2026, zu OLG Frankfurt a.M., 9 U 76/25, lto.de, abgerufen am 27.9.2026.

Zur Quellenlage

Das Urteil des Kammergerichts vom 17. September 2026 liegt uns als juris-Volltext mit Randnummern vor. Die Parteien sind anonymisiert. Das Urteil nennt die Beklagte nur als Autohersteller im Direktvertrieb, wir ordnen es keinem Unternehmen zu. Die Zuordnung zu Tesla in der Presse stützt sich auf Kanzleiberichte und auf den amtlichen Leitsatz 1 des Oberlandesgerichts Braunschweig, der das Unternehmen in einem Parallelfall nennt.

Das Urteil selbst enthält Unstimmigkeiten bei den Kilometerangaben und beim Datum der Klagezustellung (Rn. 4: 23. November, Rn. 40: 24. November 2023). Rn. 53 nennt 44.326 gefahrene Kilometer, Rn. 54 rechnet den Monatsdurchschnitt mit 44.325 und die Strecke seit dem Rückabwicklungsverlangen mit 44.356 Kilometern, dem Tachostand einschließlich der 30 Kilometer bei Übergabe. Rechnet man durchgehend mit 44.326 Kilometern, ergeben sich 6.946,26 statt der im Urteil genannten 6.952,27 Euro. Wir geben die Zahlen so wieder, wie das Urteil sie nennt, und weisen die Abweichung aus.

Rechtsstand 27. September 2026: Die Höchstfrist für den Widerruf von zwölf Monaten und 14 Tagen steht heute in § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB. Das Kammergericht zitiert sie noch als § 356 Abs. 3 Satz 2 in der früheren Fassung. Seit dem 27. September 2026 verweist § 312j Abs. 2 BGB auch auf Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11a EGBGB, die Kennzeichnung einer Haltbarkeitsgarantie. Den Wortlaut des EGBGB haben wir nicht in der Normablage, wir zitieren ihn nach der Verweisung im BGB.

Vier Entscheidungen des Kammergerichts und des Oberlandesgerichts Braunschweig lagen uns nur als Bildscans von juris-Ausdrucken vor. Wir haben sie mit Texterkennung erschlossen und jede zitierte Stelle am Bild geprüft. Sie haben keine Randnummern, deshalb zitieren wir nach Gliederungspunkt und Seite. Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 15. September 2026 kennen wir nur aus der Pressemitteilung, das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Conny nur aus den Zitaten des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Hamm. Beides ist im Text gekennzeichnet.

Die Gesetze zitieren wir nach den amtlichen PDF-Fassungen von gesetze-im-internet.de mit dem dort genannten Stand. Berichte anderer Kanzleien und der Presse belegen keine Rechtsaussage, sie zeigen, wie die Urteile aufgenommen wurden. Der Fall Rieckmann ist erfunden. Erfahrungen und Einschätzungen der Kanzlei sind gekennzeichnet oder als solche formuliert.

Zum Verfasser

Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM ist Rechtsanwalt und Mediator sowie Partner der ITMR Rechtsanwälte PartGmbB in Düsseldorf. Er ist Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Er berät Online-Shops und Plattformen im E-Commerce-Recht, von der Gestaltung der Bestellstrecke über AGB und Pflichtinformationen bis zur Abwehr von Abmahnungen und zur Rückabwicklung von Verträgen.

Zitiervorschlag: Bohne, Bestellbutton: „Bestellen“ reicht nicht, Geld zurück?, ITMR Rechtsanwälte, 27. September 2026, itmr-legal.de/blog/bestellbutton-zahlungspflichtig-bestellen.

Änderungsprotokoll

  • : Erstveröffentlichung, Rechtsstand 27. September 2026, Urteil des Kammergerichts vom 17. September 2026 als nicht rechtskräftige Instanzentscheidung mit zugelassener Revision. Wiedervorlage bei Bekanntwerden eines Revisionsaktenzeichens oder einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Inhalt

Rechtsstand: . Die Darstellung gibt die Rechtslage zum genannten Datum wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Das Urteil des Kammergerichts ist nicht rechtskräftig, die Gegenlinie ebenso wenig höchstrichterlich bestätigt. Offene Fragen sind als solche gekennzeichnet.

Wie ITMR solche Fälle führt

Vier Ausgangslagen, die in unserer Beratung wiederkehren, und was in jeder zuerst geschieht.

Ein Shop erhält die erste Rückforderung wegen des Buttons

Zuerst sichern wir die Bestellstrecke mit Datum und Version und prüfen Anwendungsbereich, Beschriftung und Verjährung. Die Antwort benennt beide Rechtsprechungslinien, erhebt die Einrede und sagt nichts zu, bevor Saldo und Risiko gerechnet sind.

Ein Shop wird von einem Mitbewerber oder Verband abgemahnt

Wir prüfen Frist, Berechtigung des Absenders und die Reichweite der vorformulierten Erklärung. In der Regel geben wir eine eigene Unterlassungserklärung ab, stellen den Button um und behandeln Kosten und Vertragsstrafe nach § 13 Abs. 4 und § 13a Abs. 2 UWG getrennt.

Ein Käufer will ein Fahrzeug oder ein anderes teures Gut zurückgeben

Wir prüfen Widerruf, Button, Belehrung und Verjährung in dieser Reihenfolge, rechnen die Nutzungen und stellen das Rückabwicklungsverlangen so, dass es den Verzug auslösen kann: richtige Summe, Rückgabe Zug um Zug angeboten. Die Klage wird mit Zug-um-Zug-Antrag und ohne überhöhte Forderung vorbereitet.

Ein Unternehmen baut seine Bestellstrecke neu oder um

Wir prüfen die letzte Bestellseite, die Beschriftung aller Schaltflächen, Pflichtinformationen, Widerrufsbelehrung, Kündigungs- und Widerrufsbutton und richten ein Archiv der Fassungen ein, mit dem der Shop die Erfüllung später beweisen kann.

Erst der Anwendungsbereich, dann der Wortlaut, dann die Rechnung

Zuerst klären wir, ob die Norm den Fall erfasst. Dann prüfen wir die Beschriftung am Gesetz und an der Rechtsprechung. Erst danach rechnen wir Saldo, Nutzungen, Verjährung und Kosten. Jede Erklärung fassen wir so, dass sie einem späteren Verfahren nicht schadet, gleich wie der Bundesgerichtshof entscheidet.

Wer als Händler nur den Button umstellen will, braucht dafür keinen Anwalt. Wer Altbestellungen bewerten, eine Abmahnung beantworten oder als Käufer einen fünfstelligen Betrag zurückverlangen will, sollte sich beraten lassen. Vor dem Landgericht besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO).

Bestellstrecke oder Anspruch prüfen lassenErste Einschätzung zu Button, Rückabwicklung, Verjährung und Abmahnung

Zum Leistungsumfang siehe die Seiten AGB und Bestellstrecke und Abmahnung abwehren. Der Einstieg für Shop-Betreiber ist der Abmahnrisiko-Check.

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