Die Beschwerdekammer muss begründen, weshalb sie Vorbringen und Beweise zur Benutzung für eine bestimmte Warenuntergruppe als unerheblich ansieht; fehlt eine Auseinandersetzung mit dem Schutzumfang der Marke, ist die Entscheidung insoweit wegen Begründungsmangels aufzuheben.
Die Zustimmung des Markeninhabers zur Benutzung durch Dritte kann sich stillschweigend aus den Umständen ergeben, insbesondere wenn er die Benutzung kennt und sich ihr nicht widersetzt; das gilt auch für Modellfahrzeuge, die unter der Marke eines Fahrzeugherstellers vertrieben werden.
Verkauft ein vom Inhaber autorisierter Händler Gebrauchtfahrzeuge unter der Marke, kann darin eine dem Inhaber zuzurechnende Benutzung liegen; die Benutzung mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung durch ihn selbst.
1. Ein Unterlassungsvertrag ist nach seinem Zweck auszulegen und kann die Nutzung eines Fotos insgesamt erfassen, auch wenn die Abmahnung nur eine konkrete Verwendung betraf.
1. Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf immateriellen Schadensersatz bei Weitergabe von Positivdaten an eine Auskunftei.2. Zu den Gründen der Ablehnung des Urteils des Landgerichts Lübeck vom 23.01.2025 - 15 O 262/23.
CeramTec hatte Marken für die rosa Farbe von Keramikkugeln für medizinische Prothesen angemeldet, die durch Chromoxid hervorgerufen wird, nachdem ein Patent zu dieser technischen Lösung ausgelaufen war. Auf Antrag von Coorstek Bioceramics erklärte die Cour d’appel de Paris die Marken wegen Bösgläubigkeit für nichtig. Die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) legte dem EuGH vor.
MarkenrechtArt. 52 Abs. 1 Buchst. a und b, Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii VO (EG) Nr. 207/2009Vorlage an EuGH / BVerfG
DatenschutzrechtAbgewiesen / zurückgewiesen
OLG Köln · Urteil vom 13.06.2025 · Az. 20 U 176/24
Ein privat Krankenversicherter verlangte von seinem Versicherer Auskunft darüber, in welchen Tarifen zwischen 2009 und 2022 für ihn und eine mitversicherte Person wann und in welcher Höhe einseitige Prämienanpassungen vorgenommen worden waren. Er stützte sich auf Art. 15 DSGVO, § 3 Abs. 3 VVG und Treu und Glauben. Das Landgericht Köln hatte den Versicherer antragsgemäß verurteilt.
Ein gem. Art. 82 DSGVO zu ersetzender immaterieller Schaden ist nicht feststellbar, wenn sich das durch den Datenschutzverstoß (hier in Form der unverschlüsselten Telefaxversendung) geschaffene Risiko, dass die Daten durch eine Überwachung der Datenübermittlung an unbefugte Dritte gelangt sind und von ihnen missbräuchlich verwendet werden, als rein hypothetische Möglichkeit erweist, welche sich nicht realisiert hat und für deren Realisierungsgefahr kein auch nur geringfügiger konkreter Anhaltspunkt erkennbar ist. Auch die mit einem solchen Datenschutzverstoß begründete Besorgnis vor einem Datenmissbrauch reicht zur Begründung eines immateriellen Schadens nicht aus.
Ein Nutzer eines sozialen Netzwerks verlangte nach dem Scraping-Vorfall immateriellen Schadensersatz, die Feststellung künftiger Ersatzpflicht, Unterlassung und vorgerichtliche Anwaltskosten. Das Landgericht Münster hatte die Klage abgewiesen. In seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat gab der Nutzer an, schon seit 2020/2021 viele Spam-Anrufe und -SMS zu erhalten und die Nummer bereits vorher für Online-Bestellungen und Zahlungsdienste verwendet zu haben.
- Dem von einer Vertragspflichtverletzung Betroffenen ist es grundsätzlich zuzumuten, seinen Vertragspartner zunächst selbst auf Erfüllung der diesem obliegenden Pflichten in Anspruch zu nehmen.
Zu den Anforderungen, die im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung an die rechtsmissbräuchliche Geltendmachung einer Vertragsstrafe gemäß § 242 BGB zu stellen sind
Zur Zulässigkeit der vom Betreiber eines sozialen Netzwerks angekündigten Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die Nutzer des Netzwerks auf der entsprechenden Plattform veröffentlicht haben, zum Zwecke der Entwicklung und Verbesserung von Systemen künstlicher Intelligenz (hier: summarische Prüfung im Eilverfahren).
Die Eigentümerin eines öffentlich zugänglichen Gebäudes ging gegen die Betreiber einer Fotoagentur vor, die auf ihrer Website Millionen Bilder zur Lizenzierung anbietet. Dort wurden unerlaubt Innenraumfotos des Gebäudes angeboten, darunter neun Aufnahmen eines künstlerisch gestalteten Fensters, dessen Urheber die Eigentümerin zur Geltendmachung seiner Ansprüche ermächtigt hatte. Für weitere Bilder stand die Schadensersatzpflicht aus einem früheren Urteil des OLG Köln (19 U 130/21) bereits fest. Das LG Köln hatte unter anderem 78.000 € Schadensersatz für die Fotos des Fensters zugesprochen; beide Seiten legten Berufung ein.
Ein nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugter Verband nahm einen approbierten Arzt in Anspruch, der als Geschäftsführer einer Anbieterin von Nahrungsergänzungsmitteln deren Sortiment in Internetauftritten mit seiner ärztlichen Person bewarb. Er warb unter anderem damit, keine Wunder zu versprechen, sondern medizinisch fundierte Empfehlungen zu geben. Das LG Köln untersagte die Werbung nach §§ 3, 3a, 8 UWG in Verbindung mit der Berufsordnung der Ärztekammer Nordrhein und sprach die Abmahnpauschale zu.
Auf der Website von bonprix erschien im Dezember 2021 die Werbebotschaft „Bequemer Kauf auf Rechnung“. Die Verbraucherzentrale Hamburg beanstandete dies als irreführend, weil nicht erkennbar sei, dass die Zahlungsmodalität unter dem Vorbehalt einer Bonitätsprüfung stehe. Das Landgericht Hamburg wies die Unterlassungsklage ab, die Berufung zum Hanseatischen Oberlandesgericht wurde zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof (Deutschland) legte dem EuGH vor.
E-CommerceArt. 6 Buchst. c RL 2000/31/EGVorlage an EuGH / BVerfG
1. Die Höchstbindung von 24 Monaten für Verträge über Telekommunikationsdienste gilt auch für Folgeverträge, die während der Laufzeit eines bestehenden Vertrags geschlossen werden.
1. Der Betreiber einer öffentlichen Messenger-Gruppe haftet nicht als Täter oder Teilnehmer für urheberrechtswidrige Dateien, die Mitglieder dort teilen, wenn er keine Tatherrschaft über die Uploads hat.
1. Kann ein Vertrag nur deshalb nicht durchgeführt werden, weil der Kunde eine erforderliche Mitwirkung unterlässt, behält der Anbieter nach § 326 Abs. 2 BGB den Anspruch auf die Restvergütung.
1. Ein Geschmacksmuster ist nichtig, wenn seine Abbildungen grafisch unauflösbare Widersprüche enthalten und deshalb keine bestimmte Erscheinungsform offenbaren.
DesignrechtArt. 3 lit. a GGVArt. 25 Abs. 1 lit. a GGVArt. 90 Abs. 2 S. 1 GGV§§ 935, 940 ZPOAbgewiesen / zurückgewiesen
MarkenrechtTeilweise stattgegeben
EuG (Siebte Kammer) · Urteil vom 07.05.2025 · Az. T-1088/23
Eine Marke kann für Werbe-, Marketing- und Verkaufsförderungsdienstleistungen ernsthaft benutzt sein, wenn der Inhaber den Werbekunden über die bloße Ausstrahlung hinaus kreative Gestaltungs- und Beratungsleistungen unter der Marke erbringt.
MarkenrechtTeilweise stattgegeben
WettbewerbsrechtVorlage an EuGH / BVerfG
EuGH (Fünfte Kammer) · Urteil vom 30.04.2025 · Az. C-386/23
Ein Wettbewerbsverband beanstandete die Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel aus pflanzlichen Stoffen („Botanicals“), die auf psychische Funktionen und das allgemeine Wohlbefinden verwies. Die Prüfung entsprechender Angaben durch die Kommission war ausgesetzt. Der Bundesgerichtshof legte dem EuGH vor.
WettbewerbsrechtArt. 10 Abs. 1, 3 VO (EG) Nr. 1924/2006Art. 28 Abs. 6 VO (EG) Nr. 1924/2006Vorlage an EuGH / BVerfG
Die gegenüber einem Betreiber eines öffentlichen Versorgungsnetzes ergangene Anordnung der Bundesnetzagentur als nationaler Streitbeilegungsstelle, ein Angebot zur Nutzung passiver Infrastruktur zu unterbreiten (§ 149 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 138 TKG), enthält gemäß § 149 Abs. 2 Satz 1 TKG die Feststellung, dass aufgrund des konkreten Antrags eine Mitnutzung unter den Bedingungen des § 138 Abs. 2 TKG zu gewähren ist.
1. Nach einem rechtskräftigen Freispruch überwiegt regelmäßig das Interesse der Betroffenen, mit dem Tatverdacht nicht mehr öffentlich in Verbindung gebracht zu werden.
1. Eine datenschutzwidrige Standardeinstellung zur Suchbarkeit über die Telefonnummer begründet einen Anspruch auf 100 Euro immateriellen Schadensersatz für den Kontrollverlust.
1. Werbeaussagen für ein Nahrungsergänzungsmittel, die nur allgemeine, nicht spezifische Vorteile für die Gesundheit andeuten, sind ohne beigefügte zugelassene spezielle Angabe unzulässig.
Wettbewerbsrecht§ 8 Abs. 1 S. 1 UWG§ 3a UWGArt. 10 Abs. 3 HCVOArt. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVOStattgegeben
1. Die Regelungen des Tabaksteuergesetzes über die Entrichtung der Tabaksteuer für sogenannte "Substitute für Tabakwaren" durch die Verwendung von Steuerzeichen stellen keine Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG dar.
Wettbewerbsrecht§ 3a UWG§ 5a Abs. 1 UWG§ 1 Abs. 2c TabStG§ 26 Abs. 1 TabStG§ 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. b TabakerzGArt. 2 Nr. 17 RL 2014/40/EUAbgewiesen / zurückgewiesen
1. Ob ein heimlich mit einer Brillenkamera aufgenommenes Video verwertbar ist, kann offenbleiben, wenn die öffentliche Musikwiedergabe schon durch Kontrollbericht und Zeugenaussage bewiesen ist.
Scraping, Rufnummerwechsel erst Jahre nach dem Vorfall steht Schadensersatz von 100 Euro für anfänglichen Kontrollverlust nicht entgegen, kein Rechtsschutzbedürfnis für Unterlassungsklage nach Rufnummernwechsel
Scraping, kein Kontrollverlust wegen eines von dem Betroffenen bereits zuvor veröffentlichten Datensatzes, Unterlassungsanspruch wegen der Verwendung der Telefonnummer für andere Zwecke als der Zwei-Faktor-Authentifizierung
Schadenersatz für Kontrollverlust über einen aus der Verknüpfung von Telefonnummer mit einem bereits veröffentlichten Alias-Namen bestehenden Datensatz in Höhe von 100 Euro
Die Ausnahme nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 setzt nicht voraus, dass das offenbarte ältere Geschmacksmuster mit dem angegriffenen identisch ist; sie erfasst auch Offenbarungen, die beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck hervorrufen.
1. Ein Unterlassungsantrag gegen die Veröffentlichung von Werken auf einem Videokanal setzt voraus, dass die Verantwortlichkeit des Antragsgegners für den Kanal glaubhaft gemacht ist.
1. Wer als Prozessstandschafterin auftritt, hat ein eigenes schutzwürdiges Interesse, wenn ihr nach schlüssigem Vortrag Nutzungsrechte eingeräumt sind.
1. Eine Online-Bewertung setzt keine unmittelbare Vertragsbeziehung zum bewerteten Unternehmen voraus; ein Kontakt etwa als Mieter mit der Hausverwaltung genügt.
1. Bei automatisierten Entscheidungen wie der Erstellung eines Bonitätsprofils kann die betroffene Person verlangen, dass ihr Verfahren und Grundsätze der konkret angewandten Verarbeitung präzise, transparent und verständlich erläutert werden.
DatenschutzrechtArt. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVOArt. 22 Abs. 1 DSGVOArt. 15 Abs. 4 DSGVOVorlage an EuGH / BVerfG
DatenschutzrechtVorlage an EuGH / BVerfG
EuGH (Achte Kammer) · Urteil vom 27.02.2025 · Az. C-638/23
In einem österreichischen Verfahren war streitig, ob eine durch nationale Regelung als Verantwortlicher benannte Stelle der Verwaltung ohne eigene Rechtspersönlichkeit Anfragen betroffener Personen nach der DSGVO beantworten muss, obwohl die Regelung die einzelnen Verarbeitungsvorgänge und Zwecke nicht konkret angibt. Der Verwaltungsgerichtshof (Österreich) legte dem EuGH vor.
DatenschutzrechtArt. 4 Nr. 7 DSGVOVorlage an EuGH / BVerfG
WerberechtVorlage an EuGH / BVerfG
EuGH (Fünfte Kammer) · Urteil vom 27.02.2025 · Az. C-517/23
DocMorris betreibt eine in den Niederlanden ansässige Versandapotheke, die Kunden in Deutschland Arzneimittel liefert, und führte seit 2012 Werbeaktionen für verschreibungspflichtige Arzneimittel durch. Die Apothekerkammer Nordrhein sah darin einen Verstoß gegen die Preisbindung und erwirkte von 2013 bis 2015 beim Landgericht Köln einstweilige Verfügungen. Der Bundesgerichtshof (Deutschland) legte dem EuGH vor.
1. Der Gerichtsstand des Begehungsorts ist nicht ausgeschlossen, wenn der Verstoß nicht an den Verbreitungsweg Internet anknüpft, sondern an den Gesamteindruck des Angebots.
E-Commerce§ 5a Abs. 1, Abs. 2 UWG§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG§ 12 Abs. 1 UWG§ 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWGStattgegeben
PersönlichkeitsrechtAbgewiesen / zurückgewiesen
OLG Köln · Urteil vom 20.02.2025 · Az. 15 U 231/24
Beide Parteien bieten bundesweit Mobilfunk- und Internetzugangsdienste an. Die Antragsgegnerin bewarb auf ihrer Startseite und der Unterseite „Tarife“ eine neue Tarifreihe als „Unlimited“ mit „unlimitiertem Datenvolumen“ für 9,99 € monatlich. Tatsächlich enthält der Mobilfunktarif zunächst 50 GB im Monat; danach muss der Nutzer per Link jeweils 1 GB ohne Zusatzkosten nachbuchen, die Nachbuchung ist beliebig oft möglich. Nachdem ihr die Werbung in einem Parallelverfahren durch einstweilige Verfügung untersagt worden war, änderte sie lediglich die Farbe eines abgebildeten Displays und nutzte die Darstellung weiter. Gegen die daraufhin erlassene zweite einstweilige Verfügung legte sie Widerspruch ein und wandte unter anderem ein, die Sache sei schon anderweitig rechtshängig, die Dringlichkeit fehle und nur wenige Heavy User seien betroffen.
Telekommunikationsrecht§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG§ 5a Abs. 1 UWG§ 5b Abs. 1 Nr. 1 UWG§§ 3, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG§ 12 Abs. 1 UWG§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPOStattgegeben
WerberechtAbgewiesen / zurückgewiesen
OLG Düsseldorf · Urteil vom 20.02.2025 · Az. 20 U 53/24
Ein in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragener Verband beanstandete eine Zeitungsanzeige eines Heilpraktikers. In der Heilpraktiker-Anzeige schilderte ein Patient in Interviewform seine jahrelangen Rückenschmerzen und seine völlige Schmerzfreiheit nach einer Spritzenbehandlung mit modifizierten Stammzellextrakten und Schlangengiftenzymen. Das LG Düsseldorf sah darin eine irreführende Heilmittelwerbung nach § 3 Satz 2 Nr. 2 lit. a HWG und verurteilte den Heilpraktiker zur Unterlassung und zur Zahlung der Abmahnpauschale.
Werberecht§ 3 Satz 2 Nr. 2 lit. a HWG§ 3a UWG§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG§ 13 Abs. 3 UWGAbgewiesen / zurückgewiesen
Eine Anwaltsgesellschaft für die Verfolgung von Hassbotschaften im Internet arbeitete mit einem Prozesskostenfinanzierer zusammen, der ihr gesellschaftsrechtlich eng verbunden war. Auf dessen Website hieß es, das Vorgehen koste die Betroffenen „gar nichts“ und es gebe „kein Kostenrisiko“; im Erfolgsfall sollte der Finanzierer die Hälfte der Geldentschädigung erhalten. Eine Mitbewerberin beantragte eine einstweilige Verfügung. Das Landgericht Bochum hatte das Verbot auf die Werbung mit direkter Verlinkung beschränkt.
1. Prämienhöhe, Beitragsanpassungen und deren Zeitpunkte betreffen den Preis eines Versicherungstarifs und sind keine personenbezogenen Daten des Versicherungsnehmers.